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Regelwerk

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 34 vom 22.12.2012 S. 41, ber L 77 S. 22)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter aus Japan stammender Lebensmittelerzeugnisse, wie Milch und Spinat, die in Japan für Lebensmittel geltenden Auslösewerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 2.

(3) Die japanischen Behörden beobachten die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln, und den gemeldeten Analyseergebnissen lässt sich entnehmen, dass bestimmte Lebens- und Futtermittel in Präfekturen in der Nähe des Kernkraftwerks von Fukushima weiterhin Werte radioaktiver Belastung aufweisen, die über den zulässigen Höchstwerten liegen. Daher sollte der Anwendungszeitraum der Maßnahmen um weitere drei Monate verlängert werden.

(4) Eine signifikante Anzahl von Proben, die die japanischen Behörden von Lebens- und Futtermitteln in der Präfektur Nagano genommen haben, zeigt, dass die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln in dieser Präfektur nur in sehr begrenztem Umfang vom Unfall im Kernkraftwerk Fukushima betroffen ist, da nur eine Probe von Pilzen aus mehr als 1 800 Lebens- und Futtermittelproben aus Nagano die zulässigen Höchstwerten radioaktiver Belastung überschritt. So war bei fast allen Proben keine radioaktive Belastung nachweisbar; nur in einigen wenigen Proben wurde eine signifikante radioaktive Belastung gemessen. Daher sollte diese Präfektur aus der Zone gestrichen werden, deren sämtliche Lebens- und Futtermittel, die aus diesen Präfekturen stammen, vor der Ausfuhr in die Union getestet werden müssen.

(5) Die Analyseergebnisse der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommenen Einfuhrkontrollen sind bisher sehr positiv und zeigen an, dass die verhängten Kontrollmaßnahmen für die zur Ausfuhr in die EU bestimmten Lebens- und Futtermittel von den japanischen Behörden korrekt und wirksam durchgeführt werden. Daher sollte bei der nächsten Überarbeitung der Maßnahmen erwogen werden, die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen zu verringern.

(6) Da die Halbwertszeit von Jod-131 gering ist (etwa 8 Tage) und in der letzten Zeit keine neue Freisetzung von Jod-131 in die Umwelt gemeldet wurde, wird keine Belastung mit Jod-131 mehr in Lebens- und Futtermitteln oder der Umwelt beobachtet. Da die Möglichkeit einer neuen Freisetzung von Jod-131 sehr gering ist, sollte keine Analyse zum Nachweis von Jod-131 mehr vorgeschrieben werden.

(7) Um die Ausstellung der Erklärungen zu erleichtern, sollte die zuständige Behörde ermächtigt werden, eine Stelle zu benennen, die bevollmächtigt ist, in bestimmten Fällen die Erklärungen unter der Aufsicht und der Kontrolle der zuständigen japanischen Behörde zu unterzeichnen.

(8) Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungsvorschriften

Die Verordnung (EU) No 961/2011 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird von einer Erklärung begleitet, mit der Folgendes bescheinigt wird:

  1. Das Erzeugnis wurde vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet, oder
  2. Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses liegen in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa und Shizuoka, oder
  3. das Erzeugnis wurde aus einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka versendet, sein Usprung liegt jedoch nicht in einer dieser Präfekturen und es wurde bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt, oder
  4. falls das Erzeugnis seinen Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka hat, weist es keine Gehalte an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 auf, welche die in Anhang II dieser Verordnung genannten Höchstgrenzen überschreiten."

2. Artikel 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die in Absatz 3 genannte Erklärung ist nach dem Muster in Anhang I zu erstellen. Für die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde oder durch einen bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen Behörde unterzeichnet. Für die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet und von einem Analysebericht begleitet, der die Ergebnisse der Probenahme und der Analye enthält."

3. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen oder benannten Eingangsorte führen Folgendes durch:

  1. Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und
  2. Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium- 134 und Caesium-137, bei mindestens

4. In Artikel 10 Absatz 2 wird das Datum "31. Dezember 2011" durch das Datum "31. März 2012" ersetzt.

5. Anhang I wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2011

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1) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 252 vom 28.09.2011 S. 10.

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Anhang


"Anhang I

 

 

 

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