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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1372/2011 der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Acetochlor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 45)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates 2 in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, bezüglich derer die Vollständigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 3, festgestellt wurde. Acetochlor gehört zu den Wirkstoffen, bezüglich derer die Vollständigkeit gemäß der letztgenannten Verordnung festgestellt wurde.
(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 4 und (EG) Nr. 1490/2002 5 der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie Listen mit Wirkstoffen festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollten. Acetochlor war in einer dieser Listen aufgeführt.
(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 6 nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Aufnahme des genannten Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 zurück. Daraufhin wurde Acetochlor mit der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen 7 nicht in den genannten Anhang aufgenommen.
(4) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden "der Antragsteller") einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 beantragt.
(5) Der Antrag wurde Spanien, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war, vorgelegt. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.
(6) Spanien hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Es übermittelte diesen Bericht am 22. April 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 18. April 2011 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Acetochlor 8 vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. Oktober 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Acetochlor abgeschlossen.
(7) Bei der Bewertung des genannten Wirkstoffs wurden bedenkliche Aspekte festgestellt. Die Bedenken bezogen sich insbesondere auf Folgendes: Es wurde eine mögliche Exposition des Menschen gegenüber dem Stoff festgestellt, die über der annehmbaren täglichen Aufnahmemenge liegt. Außerdem ist eine Exposition des Menschen gegenüber dem Oberflächenwasser-Metaboliten t-Norchloracetochlor möglich, bei dem eine Gentoxizität nicht ausgeschlossen werden kann. Es besteht ein großes Risiko der Grundwasserkontamination durch mehrere Metaboliten, ein hohes Risiko für Wasserorganismen und ein hohes Langzeitrisiko für pflanzenfressende Vögel. Die vorliegenden Informationen reichten schließlich für eine Schlussfolgerung zur Bewertung des Risikos einer Grundwasserkontamination durch die Metaboliten t-Norchloracetochlor und t-Hydroxyacetochlor nicht aus.
(8) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 forderte die Kommission den Antragsteller ferner auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.
(9) Die in Erwägungsgrund 7 aufgeführten Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden. Es konnte folglich nicht nachgewiesen werden, dass davon ausgegangen werden kann, dass Acetochlor enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen.
(10) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte Acetochlor daher nicht genehmigt werden.
(11) Damit die Mitgliedstaaten Zeit haben, Zulassungen für Acetochlor enthaltende Pflanzenschutzmittel zu widerrufen, sollte von der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 abgewichen werden.
(12) Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist in Bezug auf Acetochlor enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens ein Jahr nach dem Widerruf der entsprechenden Zulassung enden.
(13) Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Acetochlor gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.
(14) Im Interesse der Klarheit sollte der Eintrag für Acetochlor im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG gestrichen werden.
(15) Daher sollte die Entscheidung 2008/934/EG entsprechend geändert werden.
(16) Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz übermittelte dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Berufungsausschusses überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Nichtgenehmigung des Wirkstoffs
Der Wirkstoff Acetochlor wird nicht genehmigt.
Artikel 2 Übergangsbestimmungen
Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zulassungen für Acetochlor enthaltende Pflanzenschutzmittel spätestens am 23. Juni 2012 widerrufen werden.
Artikel 3 Aufbrauchfrist
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingeräumte Aufbrauchfrist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens 12 Monate nach Widerruf der entsprechenden Zulassung.
Artikel 4 Änderung der Entscheidung 2008/934/EG
Im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird der Eintrag für "Acetochlor" gestrichen.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2011
2) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
3) ABl. Nr. L 15 vom 18.01.2008 S. 5.
4) ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 25.
5) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2002 S. 23.
6) ABl. Nr. L 246 vom 21.09.2007 S. 19.
7) ABl. Nr. L 333 vom 11.12.2008 S. 11.
8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance acetochlor.
EFSA Journal 2011;9(5):2143. [109 S.]. doi:10.2903/ j.efsa.2011.2143. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
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