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Regelwerk, EU-2012, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2012/40/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 26)


Anm. d. Red.: s. Liste - Zwecks Aufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, IA der RL 98/8/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Richtlinie 2009/91/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dinatriumtetraborat in Anhang I 2 werden Dinatriumtetraborat drei CAS-Nummern für drei unterschiedliche Formen des Wirkstoffs zugeordnet. Die CAS- Nummern beruhen auf einem der Kommission von den Niederlanden am 7. Juli 2006 übermittelten Bericht, der vom Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte am 20. Februar 2009 gebilligt wurde.

(2) Die Niederlande haben die Kommission unterrichtet, dass die CAS-Nummer für die Pentahydrat-Form in dem ursprünglichen Bericht falsch war, und haben der Kommission einen überarbeiteten Bericht vorgelegt, gemäß dem die korrekte CAS-Nummer für diese Form 12179-04-3 lautet. Der überarbeitete Bericht wurde am 25. Mai 2012 vom Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gebilligt.

(3) Anhang I der Richtlinie 98/8/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 31. März 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2012

1) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.

2) ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 39.

.

Anhang

Im Anhang I der Richtlinie 98/8/EG erhält Eintrag Nr. 24 Spalte 3 folgende Fassung:

IJPAC-Bezeichnung
Kennnummern
"Dinatriumtetraborat

EG-Nr.: 215-540-4
CAS-Nr. (wasserfrei): 1330-43-4
CAS-Nr. (Pentahydrat): 12179-04-3
CAS-Nr. (Decahydrat): 1303-96-4"



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