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Durchführungsbeschluss 2012/202/EU der Kommission vom 29. März 2012 zur Änderung der Entscheidung 1999/94/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigten Normal-, Leicht- oder Porenbeton
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1977)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 109 vom 21.04.2012 S. 22)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 25. Januar 1999 hat die Kommission die Entscheidung 1999/94/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigten Normal-, Leicht- oder Porenbeton erlassen 2.
(2) Anhang III der Entscheidung 1999/94/EG sollte geändert werden, um die Systeme der Konformitätsbescheinigung für Hohlkörperdecken und Rippendeckenplatten, die organische Stoffe enthalten, an den technischen Fortschritt anzupassen, damit Verwendungszwecke, die den Vorschriften für das Brandverhalten unterliegen, berücksichtigt werden, weil je nach den bei der Herstellung verwendeten Verfahren und Stoffen das Tätigwerden Dritter in unterschiedlichem Maße sichergestellt werden sollte.
(3) Die Entscheidung 1999/94/EG sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang III der Entscheidung 1999/94/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. März 2012
Anhang |
In Anhang III der Entscheidung 1999/94/EG wird Folgendes angefügt:
"Produktfamilie
Hohlkörperdecken und Rippendeckenplatten, die organische Stoffe enthalten
Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird das Europäische Komitee für Normung (CEN) ersucht, in den betreffenden harmonisierten Europäischen Normen das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
Produkt | Verwendungszweck | Stufe oder Klasse (Brandverhalten) | System der Konformitäts- bescheinigung |
Hohlkörperdecken und Rippendeckenplatten, die organische Stoffe enthalten | Für Verwendungszwecke, die den Vorschriften für das Brandverhalten unterliegen | (A1, A2, B, C) * | 1 |
(A1, A2, B, C) *, D, E | 3 | ||
(A1 bis E) ***, F | 4 | ||
System 1: Siehe Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i der Richtlinie 89/106/EWG, ohne Stichprobenprüfung.
System 3: Siehe Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii der Richtlinie 89/106/EWG, Möglichkeit 2. System 4: Siehe Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii der Richtlinie 89/106/EWG, Möglichkeit 3. *) Produkte oder Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z.B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Stoffen). **) Produkte oder Materialien, auf welche die Fußnote * nicht zutrifft. ***) Produkte oder Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z.B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission (ABl. Nr. L 267 vom 19.10.1996 S. 23) ). |
Das System muss derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Nummer 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben."
ENDE |