Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2012, Energienutzung - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2012 S. 18, ber. L 250 S. 20)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 2010/31/EU hat die Kommission mittels eines delegierten Rechtsakts einen Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten zu erstellen.
(2) Die Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten obliegt den Mitgliedstaaten. Die Anforderungen sind mit Blick auf das Erreichen kostenoptimaler Niveaus festzulegen. Die Entscheidung darüber, ob die als Endergebnis der Kostenoptimalitätsberechnungen genutzte nationale Benchmark aus einer makroökonomischen Perspektive (unter Betrachtung der gesamtgesellschaftlichen Kosten und Nutzen von Energieeffizienzinvestitionen) oder nach rein finanziellen Gesichtspunkten (d. h. unter ausschließlicher Betrachtung der Investition) errechnet wird, liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten. Die nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sollten nicht mehr als 15 % unter den kostenoptimalen Ergebnissen der als nationale Benchmark verwendeten Berechnungen liegen. Das kostenoptimale Niveau muss in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus liegen, in dem die Kosten-Nutzen-Analyse über die Lebensdauer positiv ausfällt.
(3) Die Richtlinie 2010/31/EU fördert die Verringerung des Energieverbrauchs in der gebauten Umwelt, betont aber auch, dass der Gebäudesektor eine wichtige Quelle von Kohlendioxidemissionen ist.
(4) Die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 2 sieht die Festlegung von Mindestanforderungen an solche Produkte vor. Bei der Festsetzung der nationalen Anforderungen für gebäudetechnische Systeme müssen die Mitgliedstaaten den gemäß dieser Richtlinie getroffenen Umsetzungsmaßnahmen Rechnung tragen. Die Energieeffizienz der Bauprodukte, die für die Berechnungen im Rahmen dieser Verordnung verwendet werden sollen, sollten im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 3 ermittelt werden.
(5) Das Ziel kosteneffizienter oder kostenoptimaler Energieeffizienzniveaus kann unter bestimmten Umständen rechtfertigen, dass die Mitgliedstaaten kosteneffiziente oder kostenoptimale Anforderungen an Gebäudekomponenten festlegen, die in der Praxis bestimmte architektonische und technische Optionen behindern und die Nutzung energieverbrauchsrelevanter Produkte mit höherer Energieeffizienz fördern würden.
(6) Die Schritte, die der Rahmen für eine Vergleichsmethode vorsieht, sind in Anhang III der Richtlinie 2010/31/EU aufgeführt; sie umfassen die Festlegung von Referenzgebäuden, die Definition der auf diese Referenzgebäude anzuwendenden Energieeffizienzmaßnahmen, die Einschätzung des entsprechenden Primärenergiebedarfs und die Berechnung der Kosten (d. h. des Kapitalwerts) dieser Maßnahmen.
(7) Der gemeinsame Rahmen für die Berechnung der Energieeffizienz gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/31/EU gilt auch für sämtliche Schritte des Rahmens für die Kostenoptimalitätsmethode, insbesondere für den Schritt der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten.
(8) Zur Anpassung des Rahmens für eine Vergleichsmethode an die nationalen Gegebenheiten sollten die Mitgliedstaaten die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes und/oder einer Gebäudekomponente, die angemessenen Kosten für Energieträger, Produkte, Systeme und Wartung, Betriebs- und Arbeitskosten, Faktoren für die Primärenergieumwandlung sowie die diesbezüglich anzunehmenden Energiepreisentwicklungen bei den in ihrem nationalen Kontext in Gebäuden genutzten Brennstoffen unter Berücksichtigung der von der Kommission bereitgestellten Informationen ermitteln. Nach Vornahme einer Sensitivitätsanalyse für mindestens zwei Zinssätze für jede Berechnung sollten die Mitgliedstaaten auch den Abzinsungssatz festlegen, der bei den Berechnungen aus makroökonomischer und finanzieller Perspektive zu verwenden ist.
(9) Um bei der Anwendung des Rahmens für eine Vergleichsmethode durch die Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Ansatz sicherzustellen, ist es zweckmäßig, dass die Kommission die wichtigsten zur Berechnung des Kapitalwerts notwendigen Rahmenbedingungen festlegt, wie z.B. das Ausgangsjahr für Berechnungen, die zu berücksichtigenden Kostenkategorien und den anzuwendenden Berechnungszeitraum.
(10) Die Festlegung eines gemeinsamen Berechnungszeitraums steht nicht im Widerspruch zum Recht der Mitgliedstaaten, die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer von Gebäuden und/oder Gebäudekomponenten zu bestimmen, da letztere sowohl länger als auch kürzer als der festgelegte Berechnungszeitraum sein könnte. Die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes oder einer Gebäudekomponente hat nur begrenzten Einfluss auf den Berechnungszeitraum, da letzterer eher durch den Renovierungszyklus eines Gebäudes bestimmt wird, d. h. den Zeitraum, nach dem an einem Gebäude größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden.
(11) Kostenberechnungen und Projektionen mit vielen Annahmen und Unsicherheiten, u. a. auch in Bezug auf die Energiepreisentwicklungen, werden in der Regel von einer Sensitivitätsanalyse zur Bewertung der Zuverlässigkeit der wichtigsten Input-Parameter begleitet. Für die Zwecke der Kostenoptimalitätsberechnungen sollte die Sensitivitätsanalyse zumindest die Energiepreisentwicklungen und den anzuwendenden Abzinsungssatz erfassen; idealerweise sollte die Sensitivitätsanalyse auch künftige Preisentwicklungen bei Technologien als Input für die Überprüfung der Berechnungen einbeziehen.
(12) Der Rahmen für eine Vergleichsmethode sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Ergebnisse der Kostenoptimalitätsberechnung mit den geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu vergleichen und anhand des Ergebnisses des Vergleichs sicherzustellen, dass Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz mit Blick auf das Erreichen kostenoptimaler Niveaus festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz auf kostenoptimalem Niveau für diejenigen Gebäudekategorien prüfen, für die bislang keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehen.
(13) Die Kostenoptimalitätsmethode ist technologisch neutral und bevorzugt keine technische Lösung gegenüber anderen. Sie sorgt für einen Wettbewerb der Maßnahmen/Maßnahmenbündel/Varianten über die geschätzte Lebensdauer eines Gebäudes oder einer Gebäudekomponente.
(14) Die Ergebnisse der Berechnungen sowie die verwendeten Input-Daten und Annahmen sind der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/31/EU mitzuteilen. Diese Mitteilungen sollten es der Kommission ermöglichen, die von den Mitgliedstaaten beim Erreichen kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erzielten Fortschritte zu beurteilen und darüber Bericht zu erstatten.
(15) Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands der Mitgliedstaaten sollten diese die Anzahl der Berechnungen verringern können, indem Referenzgebäude erstellt werden, die für mehr als eine Gebäudekategorie repräsentativ sind, ohne dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für bestimmte Gebäudekategorien gemäß der Richtlinie 2010/31/EU beeinträchtigt wird.
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung wird gemäß Artikel 5, Anhang I und Anhang III der Richtlinie 2010/31/EU ein Rahmen für eine Vergleichsmethode erstellt, der von den Mitgliedstaaten zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen und bestehenden Gebäuden und Gebäudekomponenten zu verwenden ist.
Der Rahmen für die Methode gibt Regeln dafür vor, wie Energieeffizienzmaßnahmen, Maßnahmen, die die Nutzung erneuerbarer Energiequellen einschließen, sowie Bündel und Varianten dieser Maßnahmen auf der Grundlage der Primärenergieeffizienz und der für ihre Durchführung veranschlagten Kosten zu vergleichen sind. Er legt außerdem fest, wie diese Regeln auf ausgewählte Referenzgebäude anzuwenden sind, um die kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu ermitteln.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/31/EU gelten folgende Begriffsbestimmungen, wobei für die Berechnung auf makroökonomischer Ebene anfallende Steuern und Abgaben auszuschließen sind:
Artikel 3 Rahmen für eine Vergleichsmethode
(1) Bei der Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten wenden die Mitgliedstaaten den in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Rahmen für eine Vergleichsmethode an. Der Rahmen schreibt die Berechnung kostenoptimaler Niveaus aus makroökonomischer und finanzieller Perspektive vor, überlässt jedoch den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, welche dieser Berechnungen die nationale Benchmark wird, anhand deren die nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz beurteilt werden.
(2) Bei den Berechnungen gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
(3) Die Mitgliedstaaten ergänzen den Rahmen für eine Vergleichsmethode, indem sie für die Zwecke der Berechnungen Folgendes ermitteln:
(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich um die Berechnung und Anwendung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz in Bezug auf die Gebäudekategorien, für die bisher keine spezifischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehen.
(5) Um die Sensitivität der Berechnungsergebnisse gegenüber Veränderungen der angewandten Parameter zu ermitteln, nehmen die Mitgliedstaaten eine Analyse vor, die sich zumindest auf die Auswirkungen unterschiedlicher Entwicklungen der Energiepreise und der Abzinsungssätze für die Berechnungen aus makroökonomischer und finanzieller Perspektive sowie idealerweise auch auf andere Parameter mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Berechnungsergebnisse, wie z.B. die Entwicklung der Preise für andere Kostenfaktoren als Energie, erstreckt.
Artikel 4 Vergleich der berechneten kostenoptimalen Niveaus mit den aktuellen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
(1) Nach der Berechnung der kostenoptimalen Anforderungsniveaus aus makroökonomischer und aus finanzieller Perspektive entscheiden die Mitgliedstaaten, welche Berechnung die nationale Benchmark wird und teilen ihre Entscheidung im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 6 der Kommission mit.
Die Mitgliedstaaten vergleichen die Ergebnisse der als nationale Benchmark ausgewählten Berechnung nach Artikel 3 mit den für die betreffende Gebäudekategorie derzeit geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.
Die Mitgliedstaaten stellen anhand des Ergebnisses dieses Vergleichs sicher, dass Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz mit Blick auf das Erreichen kostenoptimaler Niveaus gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt werden. Den Mitgliedstaaten wird nachdrücklich empfohlen, steuerliche und finanzielle Anreize mit der Einhaltung des Ergebnisses der Kostenoptimalitätsberechnung des gleichen Referenzgebäudes zu verknüpfen.
(2) Hat ein Mitgliedstaat Referenzgebäude derart definiert, dass das Ergebnis der Kostenoptimalitätsberechnung auf mehrere Gebäudekategorien anwendbar ist, so kann er dieses Ergebnis nutzen, um sicherzustellen, dass Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz mit Blick auf das Erreichen kostenoptimaler Niveaus für alle relevanten Gebäudekategorien festgelegt werden.
Artikel 5 Überprüfung der Kostenoptimalitätsberechnungen
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre Kostenoptimalitätsberechnungen rechtzeitig vor der Überprüfung ihrer Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2010/31/EU. Dazu sind insbesondere die Preisentwicklungen bei den kostenbezogenen Input-Daten zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
(2) Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden der Kommission in dem Bericht gemäß Artikel 6 dieser Verordnung übermittelt.
Artikel 6 Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche für die Berechnungen verwendeten Input-Daten und Annahmen sowie die Ergebnisse dieser Berechnungen mit. Der entsprechende Bericht enthält die angewandten Primärenergie-Umrechnungsfaktoren, die Ergebnisse der Berechnungen auf makroökonomischer und finanzieller Ebene, die Sensitivitätsanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung und die angenommenen Energie- und CO2-Preisentwicklungen.
(2) Falls das Ergebnis des Vergleichs nach Artikel 4 dieser Verordnung zeigt, dass die geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erheblich weniger energieeffizient sind als kostenoptimale Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, so muss der Bericht - soweit möglich - eine Begründung für diese Diskrepanz enthalten. Soweit die Diskrepanz nicht begründet werden kann, ist dem Bericht ein Plan beizulegen, in dem angemessene Schritte aufgezeigt
werden, mit denen diese bis zur nächsten Überprüfung auf ein unerhebliches Maß verringert werden kann. In diesem Zusammenhang wird das erheblich weniger energieeffiziente Niveau der geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz berechnet als Differenz zwischen dem Durchschnitt aller geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und dem Durchschnitt aller kostenoptimalen Niveaus der Berechnung, die als nationale Benchmark aller genutzten Referenzgebäude und Gebäudetypen verwendet wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können das in Anhang III dieser Verordnung vorgegebene Berichtsmuster verwenden.
Artikel 7 Inkrafttreten und Gültigkeit
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab 9. Januar 2013 für von Behörden genutzte Gebäude und ab 9. Juli 2013 für andere Gebäude; hiervon ausgenommen ist Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung, der im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden am 30. Juni 2012 in Kraft tritt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Januar 2012
2) ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10.
3) ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5.
Rahmen für die Kostenoptimalitätsmethode | Anhang I |
1. Erstellung von Referenzgebäuden
2. Ermittlung von Energieeffizienzmaßnahmen, Massnahmen auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen und/oder Bündeln und Varianten solcher Massnahmen für jedes Referenz-Gebäude
3. Berechnung des aus der Anwendung solcher Massnahmen und Massnahmenbündel auf ein Referenzgebäude resultierenden Primärenergiebedarfs
4. Berechnung der Gesamtkosten als Kapitalwert für jedes Referenzgebäude
4.1. Kostenkategorien
Die Mitgliedstaaten erstellen und beschreiben die folgenden separaten Kostenkategorien, die zur Anwendung kommen:
Für die Berechnung auf makroökonomischer Ebene erstellen die Mitgliedstaaten zusätzlich folgende Kostenkategorie;
4.2. Allgemeine Grundsätze für die Kostenberechnung
Die Mitgliedstaaten erstellen daneben nationale Energiepreisentwicklungsprognosen für andere Energieträger, die in ihrem regionalen/lokalen Umfeld in erheblichem Umfang genutzt werden, und gegebenenfalls auch für Spitzenlasttarife. Sie teilen der Kommission die Preisentwicklungsprojektionen und die aktuellen Anteile der verschiedenen Energieträger an der Energienutzung im Gebäudesektor mit.
4.3. Berechnung der Gesamtkosten für eine Berechnung aus finanzieller Perspektive
Erläuterung:
τ | Berechnungszeitraum |
Cg(τ) | Gesamtkosten (bezogen auf das Anfangsjahr τ 0) über den Berechnungszeitraum |
CI | Anfangsinvestitionskosten für die Maßnahme oder Maßnahmenreihe j |
Ca,I (j) | jährliche Kosten im Jahr i für die Maßnahme oder Maßnahmenreihe j |
Vf,τ (j) | Restwert der Maßnahme oder Maßnahmenreihe j am Ende des Berechnungszeitraums (abgezinst auf das Anfangsjahr τ 0) . |
Rd (i) | Abzinsungsfaktor für das Jahr i auf der Grundlage des Abzinsungssatzes r nach folgender Berechnung: |
Dabei bezeichnet p die Anzahl der Jahre ab dem Anfangszeitraum und r den realen Abzinsungssatz.
4.4. Berechnung der Gesamtkosten für eine Berechnung aus makroökonomischer Perspektive
Erläuterung:
C c,I (j) Kosten für die Maßnahme oder Maßnahmenreihe j im Jahr i.
5. Durchführung einer Sensitivitätsanalyse für die kostenbezogenen Input-Daten, darunter Energiepreise
Mit der Sensitivitätsanalyse sollen die wichtigsten Parameter einer Kostenoptimalitätsberechnung ermittelt werden. Die Mitgliedstaaten nehmen eine Sensitivitätsanalyse zu den Abzinsungssätzen vor, bei der sie mindestens zwei Abzinsungssätze, jeweils in realen Werten angegeben, für die Berechnung aus makroökonomischer Perspektive und zwei Abzinsungssätze für die Berechnung aus finanzieller Perspektive verwenden. Einer der bei der Sensitivitätsanalyse für die Berechnung aus makroökonomischer Perspektive zu verwendenden Abzinsungssätze muss real 3 % betragen. Die Mitgliedstaaten nehmen eine Sensitivitätsanalyse zu Szenarios der Energiepreisentwicklung für alle Energieträger vor, die in ihrem nationalen Kontext im Gebäudesektor in erheblichem Umfang verwendet werden. Es wird empfohlen, die Sensitivitätsanalyse auch auf andere wichtige Input-Daten auszuweiten.
6. Ermittlung eines kostenoptimalen Energieeffizienzniveaus für jedes Referenzgebäude
_______________
1) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16.
Informationen über die geschätzten langfristigen Entwicklungen der Energiepreise | Anhang II |
Die Mitgliedstaaten können bei ihren Berechnungen die geschätzten Entwicklungstrends der Brennstoff- und Strompreise berücksichtigen, die von der Europäischen Kommission alle zwei Jahre bereitgestellt werden. Die aktuellen Daten sind auf folgender Website verfügbar: http://ec.europa.eu/energy/observatory/trends_2030/index_en.htm.
Diese Trends können bis zum Vorliegen längerfristiger Projektionen über das Jahr 2030 hinaus extrapoliert werden.
Informationen über die geschätzten langfristigen CO2-Preisentwicklungen
Für ihre makroökonomischen Berechnungen verwenden die Mitgliedstaaten als Mindest-Untergrenze die Projektionen für die CO2-Preise des EHS im Bezugsszenario der Kommission bis 2050, wobei die Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften, jedoch keine Dekarbonisierung unterstellt wird (erste Zeile in nachstehender Tabelle): Die Projektionen gehen derzeit von einem Preis von 20 EUR pro Tonne CO2-Äquivalent bis 2025,35 EUR pro Tonne bis 2030 und 50 EUR pro Tonne nach 2030 zu konstanten und realen Preisen des Jahres 2008 in Euro aus, die an das jeweilige Berechnungsdatum und die gewählte Berechnungsmethode anzupassen sind (siehe nachstehende Tabelle). Aktualisierte Szenarios zu den CO2-Preisen, die von der Kommission übermittelt werden, sind bei jeder Überprüfung der Kostenoptimalitätsberechnungen zu berücksichtigen.
CO2-Preisentwicklungen* | 2020 | 2025 | 2030 | 2035 | 2040 | 2045 | 2050 |
Referenz (Fragmentierte Maßnahmen, Referenzpreise für fossile Brennstoffe) | 16,5 | 20 | 36 | 50 | 52 | 51 | 50 |
Effiziente Technologie (Globale Maßnahmen, niedrige Preise für fossile Brennstoffe) | 25 | 38 | 60 | 64 | 78 | 115 | 190 |
Effiziente Technologie (Fragmentierte Maßnahmen, Referenzpreise für fossile Brennstoffe) | 25 | 34 | 51 | 53 | 64 | 92 | 147 |
Quelle: SEC/2011/288, Anhang 7.10, http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SEC:2011:0288:FIN:EN:PDF. |
Berichtsmuster zur fakultativen Verwendung durch die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung an die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/31/EU und Artikel 6 dieser Verordnung | Anhang III |
1. Referenzgebäude
1.1. Machen Sie bitte in Tabelle 1 (bestehende Gebäude) und Tabelle 2 (neue Gebäude) Angaben zu den Referenzgebäuden für alle Gebäudekategorien und erläutern Sie, inwiefern diese für den Gebäudebestand repräsentativ sind. Weitere Informationen können in einer Anlage hinzugefügt werden.
1.2. Geben Sie an, wie die Geschossfläche in Ihrem Land definiert ist und wie sie berechnet wird.
1.3. Geben Sie die zur Definition der einzelnen Referenzgebäude (neue und bestehende Gebäude) verwendeten Auswahlkriterien an, z.B. statistische Analyse auf der Grundlage von Nutzung, Alter, Geometrie, Klimazone, Kostenstrukturen, Baumaterial usw., mit Erwähnung der klimatischen Bedingungen in Innenräumen und im Freien, sowie geografische Lage.
1.4. Geben Sie bitte an, ob Ihr Referenzgebäude ein Mustergebäude, ein virtuelles Gebäudes usw. ist.
1.5. Geben Sie bitte an, welcher Datensatz für den nationalen Gebäudebestand zugrunde gelegt wurde.
Tabelle 1 Referenzgebäude für bestehende Gebäude (größere Renovierung)
Für bestehende Gebäude | Gebäude- geome- trie1 | Anteile der Fensterfläche an der Gebäude- hülle und Fenster ohne Sonnen- einstrahlung | Geschossflä- che [m2] gemäß Bauordnung | Beschrei- bung des Gebäu- des 2 | Beschrei- bung der durch- schnittli- chen Ge- bäudetech- nologie 3 | Durch- schnittliche Gesamtener- gieeffizienz kWh/m a (vor Investition) | Anforde- rungen auf Komponenten- ebene (typischer Wert) |
1. Einfamiliengebäude und Unterkategorien | |||||||
Unterkategorie 1 | |||||||
Unterkategorie 2 usw. | |||||||
2. Appartement- und Mehrfamilienhäuser und Unterkategorien | |||||||
3. Bürogebäude und Unterkategorien | |||||||
4. Sonstige Nichtwohngebäudekategorien | |||||||
1) A/V-Verhältnis (Oberflächezu-Volumen-Verhältnis), Ausrichtung, Fläche der Nord-/West-/Süd-/Ost-Fassade.
2) Baumaterialien, typische Luftdichtheit (qualitativ), Nutzungsmuster (falls zweckmäßig), Alter (falls zweckmäßig) . 3) Gebäudetechnische Systeme, U-Werte für Gebäudekomponenten, Fenster - Fläche, U-Wert, G-Wert, Sonnenschutz, Passivsysteme usw. |
Tabelle 2: Referenzgebäude für neue Gebäude
Für neue Gebäude | Gebäudegeo- metrie 1 | Anteile der Fensterfläche an der Gebäudehülle und Fenster ohne Sonneneinstrah- lung | Geschossfläche [m2]gemäß Bau- ordnung | Typische Ge- samtenergieeffi- zienz kWh/m2 a | Anforderun- gen auf Kom- ponentenebe- ne |
1. Einfamiliengebäude und Unterkategorien | |||||
Unterkategorie 1 | |||||
Unterkategorie 2 usw. | |||||
2. Appartement- und Mehrfamilienhäuser und Unterkategorien | |||||
3. Bürogebäude und Unterkategorien | |||||
4. Sonstige Nichtwohngebäudekategorien | |||||
1) A/V-Verhältnis, Fläche der Nord-/West-/Süd-/Ost-Fassade. Nota bene: Bei neuen Gebäuden kann die Ausrichtung des Gebäudes bereits an sich eine Energieeffizienzmaßnahme darstellen. |
Tabelle 3: Beispiel einer einfachen Berichtstabelle für energieeffizienzrelevante Daten
Menge | Einheit | Beschreibung | ||||
Berechnung |
Methode und | Kurze Beschreibung der angewandten Berechnungsmethode (z.B. mit Bezug auf EN ISO 13790) und Erläuterung des/der genutzten Berechnungsinstrument(e) | ||||
Primärenergie- | Für die Berechnung verwendete Werte der Faktoren für die Umrechnung zwischen bereitgestellter Energie und Primärenergie (je Energieträger) | |||||
Klimabedingungen |
Standort | Name der Stadt mit Angabe der Längen- und Breitengrade | ||||
Heizgradtage | HGT | Bewertung nach EN ISO 15927-6 unter Angabe des Berechnungszeitraums | ||||
Kühlgradtage | KGT | |||||
Quelle Klimadatensatz | Angabe der Fundstellen des für die Berechnung verwendeten Klimadatensatzes | |||||
Geländebeschreibung | Z. B. ländliches Gebiet, Vorstadt, städtischer Ballungsraum. Erläuterung, ob das Vorhandensein benachbarter Gebäude berücksichtigt wurde oder nicht | |||||
Gebäudegeometrie |
Länge x Breite x Höhe | m x m x m | Verbunden mit geheiztem/klimatisiertem Luftvolumen (EN 13790), wobei als "Länge" die horizontale Dimension der nach Süden ausgerichteten Fassade gilt | |||
Zahl der Stockwerke | - | |||||
A/V-Verhältnis (Oberflächezu-Volumen-Verhältnis) | m2/m3 | |||||
Verhältnis Fensterfläche zu Gebäudehüllen- Gesamtfläche | Süd | % | ||||
Ost | % | |||||
Nord | % | |||||
West | % | |||||
Ausrichtung | ° | Azimutwinkel der Südfassade (Abweichung der nach "Süden" ausgerichteten Fassade von der Südrichtung) | ||||
Interne Gewinne | Gebäudenutzung | Nach den in Anhang 1 der Richtlinie 2010/31/EU vorgegebenen Gebäudekategorien | ||||
Durchschnittlicher Wärmegewinn von den Insassen | W/m2 | |||||
Spezifische elektrische Leistung des Beleuchtungssystems | W/m2 | Elektrische Gesamtleistung des vollständigen Beleuchtungssystems der klimatisierten Räume (alle Leuchten + Bedieneinrichtungen des Beleuchtungssystems) | ||||
Spezifische elektrische Leistung der Elektroanlage | W/m2 | |||||
Gebäude- komponenten | Durchschnittlicher U-Wert der Wände | W/m2K | GewichteterU-WertallerWände:U_Wand= (U_Wand_1 A_ Wand _1 + U_Wand_2 · A_Wand_2 + ... + U_Wand_n · A_Wand_n)/(A_Wand_1 + A_Wand_2 + ... + A_Wand_n) ; wobei: U_Wand_i = U-Wert von Wandtyp i; A_Wand_i = Gesamtfläche von Wandtyp i | |||
Durchschnittlicher U-Wert des Daches | W/m2K | Analog zu Wänden | ||||
Durchschnittlicher U-Wert des Kellergeschosses | W/m2K | Analog zu Wänden | ||||
Durchschnittlicher U-Wert der Fenster | W/m2K | Analog zu Wänden; bei der Berechnung sollte gemäß EN ISO 10077-1 die von Rahmen und Teilern gebildete Wärmebrücke berücksichtigt werden | ||||
Wärmebrücken | Gesamtlänge | m | ||||
Durchschnittlicher linearer Wärmedurchgang | W/mK | |||||
Wärmekapazität je Flächeneinheit | Außenwände | J/m2K |
Zu bewerten nach EN ISO 13786 | |||
Innenwände | J/m2K | |||||
Platten | J/m2K | |||||
Art der Sonnenschutzsysteme | Z. B. Sonnenrollo, Rollläden, Vorhänge usw. | |||||
Durchschnittlicher G-Wert | der Verglasung | - | Sonnenenergie-Gesamtdurchgang der Verglasung
(für Strahlung senkrecht zur Glasoberfläche), hier: gewichteter Wert je nach Fläche verschiedener Fenster (Bewertung nach EN 410) | |||
von Verglasung + Sonnenschutz | - | Der Sonnenenergie-Gesamtdurchgang der Verglasung und einer externen Sonnenschutzvorrichtung ist nach EN 13363-1/-2 zu bewerten | ||||
Infiltrationsrate (Luftwechsel pro Stunde) | 1/h | Berechnet z.B. für eine Druckdifferenz innen/außen von 50 Pa |
Menge | Einheit | Beschreibung | |||
Gebäudesysteme | Lüftungssystem | Luftwechsel pro Stunde | 1/h | ||
Wärmerückgewin- nungseffizienz | % | ||||
Effizienz der Heizungsanlage | Erzeugung | % | Zu bewerten gemäß EN 15316-1, EN 15316-2-1, EN 15316-4-1, EN 15316-4-2, EN 15232, EN 14825, EN 14511 | ||
Verteilung | % | ||||
Emission | % | ||||
Steuerung | % | ||||
Effizienz der Kühlanlage | Erzeugung | % | Zubewertengemäß EN14825, EN15243, EN 14511, EN 15232 | ||
Verteilung | % | ||||
Emission | % | ||||
Steuerung | % | ||||
Effizienz der Brauchwarmwas- serbereitungsanlage | Erzeugung | % | Zu bewerten gemäß EN 15316-3-2, EN 15316-3-3 | ||
Verteilung | % | ||||
Gebäude-Sollwerte und -Pläne | Temperatur- Sollwert | Winter | °C | Innenraum-Betriebstemperatur | |
Sommer | °C | ||||
Feuchtigkeits- Sollwert | Winter | % | Relative Luftfeuchtigkeit in Innenräumen, falls zutreffend: "Die Luftfeuchte hat nur geringe Auswirkung auf die Temperaturempfindung und die Wahrnehmung der Luftqualität in Räumen mit sitzenden Tätigkeiten" (EN 15251) | ||
Sommer | % | ||||
Betriebspläne und Kontrollen | Belegung | Für die Berechnung verwendete Pläne bitte erläutern oder Fundstellen angeben (EN oder nationale Normen usw.) | |||
Beleuchtung | |||||
Geräte | |||||
Lüftung | |||||
Heizanlage | |||||
Kühlsystem | |||||
Energiebedarf/ -nutzung des Gebäudes | (Wärme-) Energiebeitrag der wichtigsten ver- wirklichten Passivstrategien | 1) ... | kWh/a | Z. B. Sonnenraum, natürliche Belüftung, Nutzung von Tageslicht usw. | |
2) ... | kWh/a | ||||
3) ... | kWh/a | ||||
Heizenergiebedarf | kWh/a | Wärme, die einem klimatisierten Raum zugeführt oder entzogen wird, um während eines bestimmten Zeitraums die gewünschte Temperatur aufrechtzuerhalten | |||
Kühlenergiebedarf | kWh/a | ||||
Energiebedarf für Brauchwarmwasserbereitung | kWh/a | Wärme, die der benötigten Menge von Brauchwarmwasser zugeführt werden muss, um dessen Temperatur von der Netztemperatur auf die vorgegebene Gebrauchstemperatur am Gebrauchspunkt anzuheben | |||
Sonstiger Energiebedarf (Be-/Entfeuchtung) | kWh/a | Latentwärme im Wasserdampf, der einem klimatisierten Raum durch ein gebäudetechnisches System zugeführt oder entzogen werden muss, um eine bestimmte Mindest- oder Höchstluftfeuchte in diesem Raum aufrechtzuerhalten (falls zutreffend) |
Menge | Einheit | Beschreibung | |||
Energieverbrauch für Lüftung | kWh/a | Einsatz an elektrischer Energie im Lüftungssystem zur Luftbewegung und Wärmerückgewinnung (ohne Energieeinsatz zum Vorwärmen der Luft) und Energieeinsatz im Befeuchtungssystem zur Deckung des Befeuchtungsbedarfs | |||
Energieverbrauch für Innenbeleuchtung | kWh/a |
Einsatz an elektrischer Energie im Beleuchtungssystem und anderen Anlagen/Systemen | |||
Sonstiger Energieverbrauch (Geräte, Außenbeleuchtung, Hilfssysteme usw.) | kWh/a | ||||
Energieerzeugung am Gebäudestandort | Wärmeenergie aus erneuerbaren Energieträgern (z.B. solarthermische Kollektoren) | kWh/a |
Energie aus erneuerbaren Quellen (d. h. Quellen, die nicht durch Entnahme erschöpft werden, z.B. Sonnenenergie, Windkraft, Wasserkraft, nachwachsende Biomasse) oder Kraft-Wärme-Kopplung | ||
Im Gebäude erzeugte und vor Ort genutzte elektrische Energie | kWh/a | ||||
Im Gebäude erzeugte und in den Markt exportierte elektrische Energie | kWh/a | ||||
Energieverbrauch | Bereitgestellte Energie | Strom | kWh/a |
Energie, angegeben je Energieträger, die durch die Systemgrenze hindurch an die gebäudetechnischen Systeme geliefert wird, um den berücksichtigten Verwendungszwecken zu genügen (Heizung, Kühlung, Lüftung, Brauchwarmwasserbereitung, Beleuchtung, Geräte usw.) | |
Fossile Brennstoffe | kWh/a | ||||
Sonstige (Biomasse, Fernwärme/ Fernkühlung usw.) | kWh/a | ||||
Primärenergie | kWh/a | Energie, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde | |||
2. Auswahl der Varianten/Maßnahmen/Maßnahmenbündel
2.1. Führen Sie in Tabellenform die charakteristischen Merkmale der ausgewählten Varianten/Maßnahmen/Maßnahmenbündel auf, die für die Kostenoptimalitätsberechnung zur Anwendung kommen. Beginnen Sie bitte mit den gebräuchlichsten Technologien und Lösungen und gehen Sie dann zu den innovativeren über. Falls frühere Berechnungen belegen, dass Maßnahmen bei Weitem nicht kostenoptimal sind, so muss keine Tabelle ausgefüllt werden, doch sollte dieser Umstand der Kommission gesondert mitgeteilt werden. Das nachfolgende Format kann verwendet werden, beachten Sie jedoch, dass die aufgeführten Beispiele allein der Veranschaulichung dienen.
Tabelle 4 Übersichtstabelle zur Auflistung der ausgewählten Varianten/Maßnahmen
Jede Berechnung sollte sich auf das gleiche Behaglichkeitsniveau beziehen. Formal sollte jede(s) Maßnahme/Maßnahmenbündel/Variante annehmbare Behaglichkeit bieten. Werden mehrere Behaglichkeitsniveaus berücksichtigt, so verliert der Vergleich seine Grundlage.
Maßnahme | Bezugsfall | Variante 1 | Variante 2 | usw. |
Dachisolierung | ||||
Wandisolierung | ||||
Fenster | 5,7 W/m2 K (Beschreibung) | 2,7 W/m2 K (Beschreibung) | 1,9 W/m2 K (Beschreibung) | |
Anteil der Fensterfläche an der Gesamtgebäudehülle | ||||
Gebäudebezogene Maßnahmen (thermische Masse usw.) | ||||
Heizsystem | ||||
Brauchwarmwasser | ||||
Belüftungssystem (einschl. Nachtbelüftung) | ||||
Raumkühlsystem | ||||
Maßnahmen auf Grundlage erneuerbarer Energieträger | ||||
Energieträgerwechsel | ||||
usw. |
Die Liste der Maßnahmen dient allein der Veranschaulichung.
Für die Gebäudehülle: in W/m2K
Für Systeme: Effizienz
Es können mehreren Verbesserungsebenen ausgewählt werden (z.B. verschiedene Wärmedurchgangskoeffizienten für Fenster)
3. Berechnung des Primärenergiebedarfs der Maßnahmen
3.1. Bewertung der Gesamtenergieeffizienz
3.1.1. Geben Sie bitte das Berechnungsverfahren für die Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz an, das für das Referenzgebäude und die beschlossenen Maßnahmen/Varianten angewandt wird.
3.1.2. Geben Sie die Fundstellen der einschlägigen Rechtsvorschriften, Vorschriften, Standards und Normen an.
3.1.3. Füllen Sie den Berechnungszeitraum (20 oder 30 Jahre), den Berechnungsrhythmus (jährlich, monatlich oder täglich) und die verwendeten Klimadaten je Referenzgebäude aus.
3.2. Berechnung des Energiebedarfs
3.2.1. Geben Sie bitte die Ergebnisse der Gesamtenergieeffizienzberechnung für jede(s) Maßnahme/Maßnahmenbündel/Variante für jedes Referenzgebäude an, differenziert zumindest nach Energiebedarf für Heizung und Kühlung, Energienutzung, bereitgestellter Energie und Primärenergiebedarf.
Führen Sie auch die Energieeinsparungen auf.
Tabelle 5: Ergebnistabelle der Energiebedarfsberechnung
Bitte füllen Sie für alle eingeführten Maßnahmen eine Tabelle pro Referenzgebäude und Gebäudekategorie aus.
Referenzgebäude | ||||||||||
Maßnahme/ Maßnahmen- bündel/ Variante (gemäß Tabelle 4) | Energiebedarf | Energieverbrauch | Bereitge- stellte Energie nach Quelle | Primärener- giebedarf in kWh/m2 a | Verringerung des Primärener- gieverbrauchs im Vergleich zum Referenz- gebäude | |||||
im Heizbetrieb | im Kühlbetrieb | Heizung | Kühlung | Lüftung | Brauchwarm- wasser | Beleuchtung | ||||
Referenzgebäude | ||||||||||
Maßnahme/ Maßnahmen- bündel/ Variante (gemäß Tabelle 4) | Energiebedarf | Energieverbrauch | Bereitge- stellte Energie nach Quelle | Primärener- giebedarf in kWh/m2 a | Verringerung des Primärener- gieverbrauchs im Vergleich zum Referenz- gebäude | |||||
im Heizbetrieb | im Kühlbetrieb | Heizung | Kühlung | Lüftung | Brauchwarm- wasser | Beleuchtung | ||||
Bitte füllen Sie eine Tabelle pro Referenzgebäude aus.
Die Berichterstattung kann sich auf die wichtigsten Maßnahmen/Maßnahmenbündel beschränken, es sollte jedoch angegeben werden, wie viele Berechnungen insgesamt durchgeführt wurden. Falls frühere Berechnungen belegen, dass Maßnahmen bei Weitem nicht kosten optimal sind, so muss keine Tabelle ausgefüllt werden, doch sollte dieser Umstand der Kommission gesondert mitgeteilt werden.
3.2.2. Übermitteln sie die Zusammenfassung der im Land verwendeten Primärenergie-Umrechnungsfaktoren in einer gesonderten Tabelle.
3.2.3. Geben Sie die bereitgestellte Energie pro Energieträger in einer zusätzlichen Tabelle an.
4. Berechnung der Gesamtkosten
4.1. Berechnen Sie die Gesamtkosten für jeder/jedes Maßnahme/Maßnahmenbündels/Variante unter Verwendung der folgenden Tabellen und mit Bezugnahme auf Szenarios mit niedrigen, mittleren oder hohen Energiepreisen. Die für das Referenzgebäude berechneten Kosten werden auf 100 % festgesetzt.
4.2. Geben Sie die Quelle der zugrunde gelegten Energiepreisentwicklung an.
4.3. Geben Sie den für die finanzielle und die makroökonomische Berechnung angewandten Abzinsungssatz und das Ergebnis der zugrunde liegenden Sensitivitätsanalyse für jeweils mindestens zwei unterschiedliche Zinssätze an.
Tabelle 6: Ergebnisse und Gesamtkostenberechnungen
Bitte füllen Sie die Tabelle für jedes Referenzgebäude - einmal für die makroökonomische Berechnung und einmal für die finanzielle Berechnung - aus. Geben Sie die Kosten in Landeswährung an.
Variante/ Maßnahme/ Maßnahmen- bündel gemäß Tabelle 5 | Anfangsin- vestitions- kosten (bezogen auf das Anfangsjahr) | Jährliche laufende Kosten | Berechnungs- zeitraum 1 20, 30 Jahre | Kosten der Treibhaus- gasemissio- nen (nur für die makroöko- nomische Berechnung) | Rest- wert | Abzinsungs- satz (unter- schiedliche Sätze für makroökono- mische und finanzielle Berechnung) | Geschätzte wirtschaftli- che Lebens- dauer | (Ggf.) Ent- sorgungs- kosten | Berechnete Gesamt- kosten | ||
Jährliche Instand- haltungs- kosten | Betriebs- kosten | Energiekosten 2 je Brennstoff mit mittlerem Energiepreis- szenario | |||||||||
1) Für Wohngebäude und öffentliche Gebäude ist ein Berechnungszeitraum von 30 Jahren zugrunde zu legen, für gewerbliche Gebäude/Nichtwohngebäude ein Berechnungszeitraum von mindestens 20 Jahren.
2) Die Auswirkungen (erwarteter) künftiger Preisentwicklungen müssen berücksichtigt werden, wenn im Berechnungszeitraum der Austausch von Komponenten erfolgt. |
4.4. Geben Sie bitte die in Ihre Berechnung der Gesamtkosten eingehenden Input-Parameter (z.B. Arbeitskosten, Technologiekosten usw.) an.
4.5. Nehmen Sie die Berechnung der Sensitivitätsanalyse für die wichtigsten Kosten und die Energiekosten sowie den für die makroökonomische und die finanzielle Berechnung angewandten Abzinsungssatz vor. Verwenden Sie für jede Kostenänderung eine gesonderte Tabelle wie die obige Tabelle.
4.6. Geben Sie bitte die für die makroökonomische Berechnung angenommenen Kosten der Treibhausgasemissionen an.
5. Kostenoptimales Niveau für Referenzgebäude
5.1. Geben Sie für jeden Fall in Bezug auf die Referenzgebäude das wirtschaftlich optimale Gesamtenergieeffizienzniveau in Primärenergie (kWh/m2 Jahr oder bei einem systemorientierten Konzept im entsprechenden Gebäudeteil z.B. den U-Wert) an und präzisieren Sie, ob es sich dabei um das aus makroökonomischer oder finanzieller Perspektive berechnete kostenoptimale Niveau handelt.
6. Vergleich
6.1. Geben Sie bei einem erheblichen Unterschied bitte den Grund an, der die Diskrepanz rechtfertigt, und legen Sie, wenn diese nicht (vollständig) gerechtfertigt werden kann, einen Plan mit geeigneten Schritten zu deren Verringerung dar.
Tabelle 7: Vergleichstabelle für neue und bestehende Gebäude
Referenzgebäude | Kostenoptimales Spektrum/Niveau (von - bis) kWh/m2 a (für einen komponentenorientierten Ansatz im entsprechenden Gebäudeteil) | Geltende Anforderungen für Referenzgebäude kWh/m2 a | Diskrepanz |
Begründung der Diskrepanz:
Plan zur Verringerung der nicht zu rechtfertigenden Diskrepanz: |
ENDE |