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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 250/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 82 vom 22.03.2012 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.
(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter aus Japan stammender Lebensmittelerzeugnisse die in Japan für Lebensmittel geltenden Auslösewerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 2.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 sieht vor, dass Sendungen von Erzeugnissen, die unter die genannte Verordnung fallen, von einer Erklärung begleitet werden müssen, die von einem dazu ermächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet worden ist und die unter anderem bescheinigt, welchen Ursprung die Sendung hat und von wo sie versendet wurde. Der Inhalt dieser Erklärung ist außerdem unterschiedlich, je nachdem, ob die Erzeugnisse aus einer Präfektur in der Nähe des Kernkraftwerks Fukushima stammen bzw. von dort versendet wurden oder nicht.
(4) Für Sendungen mit Ursprung in der Präfektur Fukushima oder in den zehn in der Nähe gelegenen Präfekturen müssen die japanischen Behörden bescheinigen, dass die Erzeugnisse keinen Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 aufweisen, der die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 genannten Höchstwerte überschreitet. Zudem müssen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts bei mindestens 10 % dieser Sendungen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137, durchführen.
(5) Für Sendungen, die aus der Präfektur Fukushima oder den zehn in der Nähe gelegenen Präfekturen versendet werden, müssen die japanischen Behörden bescheinigen, dass die Erzeugnisse bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren. In diesen Fällen sowie in Fällen, in denen die Sendungen aus anderen japanischen Präfekturen als Fukushima und den in der Nähe gelegenen zehn Präfekturen stammen oder versendet wurden, müssen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts bei mindestens 20 % dieser Sendungen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137, durchführen.
(6) Die Ergebnisse der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts durchgeführten Kontrollen, einschließlich der Laboranalysen, zeigen, dass die japanischen Behörden die Maßnahmen zur Kontrolle von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Lebens- und Futtermitteln korrekt und effizient anwenden. Daher sollte die Häufigkeit der Kontrollen, denen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts diese Sendungen unterziehen, verringert werden.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 gilt außerdem bis zum 31. März 2012. Die japanischen Behörden überwachen Lebens- und Futtermittel weiterhin auf Radioaktivität. Die Ergebnisse dieser Überwachung zeigen, dass bestimmte Lebens- und Futtermittel in Präfekturen in der Nähe des Kernkraftwerks Fukushima weiterhin Radioaktivitätswerte aufweisen, die über den Auslösewerten liegen. Daher sollte die Geltungsdauer der Maßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 verlängert werden.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungsbestimmungen
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium- 134 und Caesium-137, bei mindestens
2. In Artikel 10 Absatz 2 wird das Datum "31. März 2012" durch das Datum "31. Oktober 2012" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. März 2012
__________
1) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
2) ABl. Nr. L 252 vom 28.09.2011 S. 10.
ENDE |