![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2012, Chemikalien - EU Bund |
Durchführungsbeschluss 2012/363/EU der Kommission vom 4. Juli 2012 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen in Bezug auf die neuen Wirkstoffe Bixafen, Candida oleophila Stamm O, Fluopyram, Halosulfuron, Kaliumiodid, Kaliumthiocyanat und Spirotetramat zu verlängern
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4436)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 70)
s. Liste - zum Widerruf von Genehmigungen/zu vorläufigen Zulassungen für Wirkstoffe ... gem. VO (EG) 1107/2009
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 2, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG weiterhin für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde.
(2) Das Vereinigte Königreich hat im Oktober 2008 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Bixafen in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2009/700/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge IIund III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(3) Das Vereinigte Königreich hat im Juli 2006 von BIONEXT sprl einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Candida oleophila Stamm O in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2007/380/EG der Kommission 4 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge IIund III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(4) Deutschland hat im Juni 2008 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Fluopyram in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2009/464/EG der Kommission 5 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge IIund III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(5) Italien hat im Mai 2005 von Nissan Chemical Europe SARL einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Halosulfuron in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2006/586/EG der Kommission 6 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge IIund III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(6) Die Niederlande haben im September 2004 von Koppert Beheer BV einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Kaliumiodid in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG der Kommission 7 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge IIund III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(7) Die Niederlande haben im September 2004 von Koppert Beheer BV einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Kaliumthiocyanat in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge IIund III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(8) Österreich hat im Oktober 2006 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Spirotetramat in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2007/560/EG der Kommission 8 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge IIund III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(9) Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war erforderlich, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung der Wirkstoffe und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der genannten Richtlinie.
(10) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die berichterstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 16. Dezember 2009 (Bixafen), am 5. Februar 2008 (Candida oleophila Stamm O), am 30. August 2011 (Fluopyram), am 30. März 2008 (Halosulfuron), am 27. Juli 2007 (Kaliumiodid und Kaliumthiocyanat) bzw. am 29. April 2008 (Spirotetramat) vorgelegt.
(11) Nachdem die berichterstattenden Mitgliedstaaten die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatten, wurde entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese den berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Prüfung der Unterlagen ist noch im Gange, weshalb es nicht möglich sein wird, die Beurteilung innerhalb der Frist abzuschließen, die in der Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit dem Beschluss 2010/457/EU der Kommission 9 (Candida oleophila Stamm O, Kaliumiodid und Kaliumthiocyanat) bzw. dem Beschluss 2010/671/EU 10 der Kommission (Spirotetramat) vorgesehen ist.
(12) Da die Beurteilung bisher noch keinen Anlass zu unmittelbarer Besorgnis gegeben hat, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über eine mögliche Genehmigung von Bixafen, Candida oleophila Stamm O, Fluopyram, Halosulfuron, Kaliumiodid, Kaliumthiocyanat und Spirotetramat gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu entscheiden.
(13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Mitgliedstaaten können bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bixafen, Candida oleophila Stamm O, Fluopyram, Halosulfuron, Kaliumiodid, Kaliumthiocyanat oder Spirotetramat enthalten, höchstens bis zum 31. Juli 2014 verlängern.
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2014.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Juli 2012
2) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.
3) ABl. Nr. L 240 vom 11.09.2009 S. 32.
4) ABl. Nr. L 141 vom 02.06.2007 S. 78.
5) ABl. Nr. L 151 vom 16.06.2009 S. 37.
6) ABl. Nr. L 236 vom 31.08.2006 S. 31.
7) ABl. Nr. L 282 vom 26.10.2005 S. 18.
8) ABl. Nr. L 213 vom 15.08.2007 S. 29.
9) ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2010 S. 24.
10) ABl. Nr. L 290 vom 06.11.2010 S. 49.
![]() | ENDE |