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Verordnung (EU) Nr. 387/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind
(ABl. Nr. L 129 vom 16.05.2012 S. 7)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die beispiellose Weltfinanzkrise und der beispiellose globale Konjunkturrückgang haben in mehreren Mitgliedstaaten das Wirtschaftswachstum und die finanzielle Stabilität erheblich beeinträchtigt und zu einer starken Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen geführt. Insbesondere sind bestimmte Mitgliedstaaten infolge der internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen von ernsten Schwierigkeiten, vor allem hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer finanziellen Stabilität sowie hinsichtlich einer Erhöhung ihres Defizits und ihrer Verschuldung, betroffen oder bedroht.
(2) Obwohl bereits wichtige Maßnahmen einschließlich Änderungen des Rechtsrahmens ergriffen wurden, um den negativen Folgen der Krise entgegenzuwirken, sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bevölkerung weithin zu spüren. Der Druck auf die nationalen Finanzmittel nimmt zu, und es sollten weitere Schritte unternommen werden, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Inanspruchnahme der aus dem Europäischen Fischereifonds verfügbaren Mittel zu mindern.
(3) Gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach einem Mitgliedstaat, der unter anderem aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden kann, hat die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates 3 einen europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus eingeführt, um die finanzielle Stabilität der Union zu erhalten.
(4) Mit den vom Rat erlassenen Durchführungsbeschlüssen 2011/77/EU 4 und 2011/344/EU 5 wurde Irland und Portugal jeweils ein solcher finanzieller Beistand der Union gewährt.
(5) Griechenland war bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf seine finanzielle Stabilität betroffen. Der finanzielle Beistand für Griechenland konnte daher nicht auf der Grundlage der genannten Verordnung gewährt werden.
(6) Die Gläubigervereinbarung und die Vereinbarung über eine Darlehensfazilität für Griechenland, die am 8. Mai 2010 unterzeichnet wurden, sind am 11. Mai 2010 in Kraft getreten. Die Gläubigervereinbarung bleibt für einen dreijährigen Programmzeitraum vollständig wirksam und in Kraft, solange Beträge im Rahmen der Darlehensfazilität ausstehen.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten 6 sieht vor, dass der Rat einen gegenseitigen finanziellen Beistand gewährt, wenn ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist.
(8) Mit den vom Rat erlassenen Entscheidungen 2009/102/EG 7, 2009/290/EG 8 und 2009/459/EG 9 wurde Ungarn, Lettland und Rumänien jeweils ein solcher finanzieller Beistand der Union gewährt.
(9) Der Zeitraum, in dem Irland, Ungarn, Lettland, Portugal und Rumänien der finanzielle Beistand zur Verfügung steht, ist in den jeweiligen Entscheidungen/Beschlüssen des Rates festgelegt. Der Zeitraum, in dem Ungarn ein finanzieller Beistand zur Verfügung stand, endete am 4. November 2010.
(10) Der Zeitraum, in dem Griechenland der finanzielle Beistand aufgrund der Gläubigervereinbarung und der Vereinbarung über die Darlehensfazilität zur Verfügung steht, ist bei allen an diesen Instrumenten teilnehmenden Mitgliedstaaten unterschiedlich.
(11) Nach dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 haben die Finanzminister der 17 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets am 11. Juli 2011 den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus unterzeichnet. Nach den von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets am 21. Juli und am 9. Dezember 2011 gefassten Beschlüssen wurde der Vertrag geändert, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu steigern, und am 2. Februar 2012 unterzeichnet. Aufgrund dieses Vertrags übernimmt der Europäische Stabilitätsmechanismus spätestens im Jahr 2013 die Aufgaben, die derzeit von der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus erfüllt werden. Dieser künftige Mechanismus sollte daher bereits in dieser Verordnung Berücksichtigung finden.
(12) Der Europäische Rat begrüßte es in seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Juni 2011, dass die Kommission die Synergien zwischen dem Darlehensprogramm für Griechenland und den Unionsfonds stärken will, und unterstützte die Bemühungen um die Verbesserung der Fähigkeit Griechenlands, Mittel aus den Unionsfonds zu absorbieren, um Wachstum und Beschäftigung zu fördern, indem diese Mittel gezielter auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgerichtet werden. Darüber hinaus begrüßte und unterstützte er die von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungsarbeiten an einem umfassenden Programm zur technischen Unterstützung Griechenlands. Diese Verordnung trägt zu den genannten Bemühungen um verbesserte Synergien bei.
(13) Um die Verwaltung der Unionsmittel zu erleichtern, Investitionen in den Mitgliedstaaten und Regionen zu beschleunigen und die Wirkung von Finanzierungsmitteln auf die Wirtschaft zu verbessern, muss es - in gerechtfertigten Fällen, vorübergehend und unbeschadet des Programmplanungszeitraums 2014-2020 - möglich sein, für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen sind und die diese Maßnahme beantragt haben, woraus sich eine entsprechende Verringerung des nationalen Beitrags ergibt, die Zwischenzahlungen aus dem Europäischen Fischereifonds um einen Betrag zu erhöhen, der zehn Prozentpunkten über dem Kofinanzierungssatz für jede Prioritätsachse entspricht. Da diese Erhöhung nur vorübergehend ist und die ursprünglichen Kofinanzierungssätze als Basis für die Berechnung der vorübergehend angehobenen Beträge beibehalten werden sollen, sollten die aus der Anwendung der Regelung erwachsenden Änderungen nicht in den zu den operationellen Programmen gehörenden Finanzierungsplan übernommen werden. Allerdings sollten die operationellen Programme aktualisiert werden können, um die Mittel auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu konzentrieren und um die Zielvorgaben und Ziele an den niedrigeren Gesamtbetrag der verfügbaren Finanzmittel anzupassen.
(14) Ein Mitgliedstaat, der bei der Kommission einen Antrag auf Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung stellt, sollte alle Informationen übermitteln, die die Kommission benötigt, um anhand von Daten zu seiner gesamtwirtschaftlichen Situation und Haushaltslage feststellen zu können, dass Mittel für den nationalen Beitrag nicht verfügbar sind. Er sollte zudem nachweisen, dass eine Aufstockung der Zahlungen aufgrund der Ausnahmeregelung notwendig ist, damit die operationellen Programme weiter durchgeführt werden können, und dass die Aufnahmekapazität weiter Probleme bereiten wird, selbst wenn die Obergrenzen für die Kofinanzierungssätze nach Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates 10 ausgeschöpft werden.
(15) Der Mitgliedstaat, der bei der Kommission einen Antrag auf Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung stellt, sollte zudem auf den entsprechenden Beschluss des Rates oder sonstigen Rechtsakt verweisen, dem zufolge er für die Anwendung der Ausnahmeregelung in Frage kommt. Die Kommission muss nach der Einreichung des Antrags des Mitgliedstaats über einen angemessenen Zeitraum verfügen, um die Richtigkeit der vorgelegten Informationen zu prüfen und Einwände zu erheben. Damit die Ausnahmeregelung wirksam und anwendbar wird, sollte davon ausgegangen werden, dass ein solcher Antrag gerechtfertigt ist, wenn die Kommission keine Einwände erhebt. Erhebt die Kommission Einwände gegen den Antrag des Mitgliedstaats, sollte sie im Wege von Durchführungsrechtsakten einen entsprechenden mit Gründen versehenen Beschluss annehmen.
(16) Die Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags für die operationellen Programme sollten daher für den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beistand der Union zur Bewältigung von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität erhalten, entsprechend überarbeitet werden.
(17) Es muss gewährleistet werden, dass über die Verwendung der aufgestockten Beträge, die den Mitgliedstaaten im Rahmen einer aufgrund dieser Verordnung vorübergehend gewährten Anhebung der Zwischenzahlungen zur Verfügung gestellt werden, angemessen Bericht erstattet wird.
(18) Nach Ablauf des Zeitraums, in dem ein finanzieller Beistand gewährt wurde, muss in den Bewertungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 möglicherweise unter anderem geprüft werden, ob die Verringerung der nationalen Kofinanzierung zu erheblichen Abweichungen von den ursprünglich gesteckten Zielen führt. Solche Bewertungen könnten die Überarbeitung des operationellen Programms zur Folge haben.
(19) Da die beispiellose Krise auf den internationalen Finanzmärkten und der beispiellose Konjunkturrückgang, die die finanzielle Stabilität mehrerer Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt haben, eine rasche Reaktion erfordern, um den Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft zu begegnen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände in den betroffenen Mitgliedstaaten sollte sie rückwirkend - je nach Status des antragstellenden Mitgliedstaats entweder ab dem Haushaltsjahr 2010 oder ab dem Tag, an dem der finanzielle Beistand zur Verfügung gestellt wurde -für die Zeiträume gelten, in denen die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beistand der Union oder anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erhalten haben, um gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität zu begegnen.
(20) Wird eine vorübergehende Anhebung der Zwischenzahlungen in Betracht gezogen, so sollte sie auch im Zusammenhang mit den Haushaltsbeschränkungen geprüft werden, die alle Mitgliedstaaten betreffen, und diese Haushaltsbeschränkungen sollten im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union angemessen berücksichtigt werden. Außerdem sollte die Anwendung des Mechanismus zeitlich begrenzt werden, weil mit ihm hauptsächlich bezweckt wird, bestimmte akute Schwierigkeiten zu bewältigen. Der Mechanismus sollte deshalb ab dem 1. Januar 2010 für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 Anwendung finden.
(21) Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sollte daher geändert werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 wird wie folgt geändert:
1. Die Artikel 76 und 77 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 76 Berechnung der Zwischenzahlungen
(1) Zur Berechnung des Betrags der Zwischenzahlungen wird der Kofinanzierungssatz, der im Finanzierungsplan für die jeweilige Prioritätsachse und für jedes Konvergenz-/Nicht- Konvergenzziel festgelegt wurde, auf die öffentliche Beteiligung angewendet, die für die betreffende Prioritätsachse und das betreffende Ziel in der von der Bescheinigungsbehörde bescheinigten Ausgabenerklärung ausgewiesen wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt, dass, wenn der Mitgliedstaat einen entsprechenden ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt, die Zwischenzahlung als der Betrag der Unionsunterstützung berechnet wird, der im Rahmen der Prioritätsachse und des Ziels an die Begünstigten gezahlt wurde oder zu zahlen ist. Der Mitgliedstaat muss diesen Betrag in der Ausgabenerklärung angeben.
(3) Abweichend von Artikel 53 Absatz 3 werden die Zwischenzahlungen auf Antrag eines Mitgliedstaats um einen Satz heraufgesetzt, der zehn Prozentpunkten über dem für jede Prioritätsachse geltenden Kofinanzierungssatz entspricht - wobei eine Obergrenze von 100 % gilt - und auf den Betrag der zuschussfähigen öffentlichen Beteiligung anzuwenden ist, der in den einzelnen bescheinigten Ausgabenerklärungen neu ausgewiesen ist, die während des Zeitraums eingereicht werden, in denen ein Mitgliedstaat eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
(4) Für die Berechnung der Zwischenzahlungen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Mitgliedstaat keinen finanziellen Beistand der Union gemäß Absatz 3 mehr erhält, werden die gemäß demselben Absatz gezahlten erhöhten Beträge von der Kommission nicht berücksichtigt.
Für die Zwecke von Artikel 79 Absatz 1 werden diese Beträge jedoch berücksichtigt.
(5) Die in Anwendung von Absatz 3 aufgestockten Zwischenzahlungen werden binnen kürzester Frist der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt und nur für Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des operationellen Programms verwendet.
(6) Im Zusammenhang mit den jährlichen Berichten gemäß Artikel 67 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission geeignete Informationen darüber, wie sie die Ausnahme nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels genutzt haben, wobei sie darlegen, inwieweit die aufgestockten Beistandsbeträge dazu beigetragen haben, Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in dem betroffenen Mitgliedstaat zu fördern. Die Kommission berücksichtigt diese Informationen bei der Vorbereitung der jährlichen Berichte gemäß Artikel 68 Absatz 1.
Artikel 77 Berechnung des zu zahlenden Restbetrags
(1) Der zu zahlende Restbetrag beschränkt sich auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge:
(2) Abweichend von Artikel 53 Absatz 3 wird die Zahlung des Restbetrags auf Antrag eines Mitgliedstaats um einen Satz heraufgesetzt, der zehn Prozentpunkten über dem für jede Prioritätsachse geltenden Kofinanzierungssatz entspricht - wobei eine Obergrenze von 100 % gilt - und auf den Betrag der zuschussfähigen öffentlichen Beteiligung anzuwenden ist, der in den einzelnen bescheinigten Ausgabenerklärungen neu ausgewiesen ist, die während des Zeitraums eingereicht werden, in denen ein Mitgliedstaat eine der in Artikel 76 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt.
(3) Für die Berechnung des zu zahlenden Restbetrags, nachdem der Mitgliedstaat keinen finanziellen Beistand der Union gemäß Artikel 76 Absatz 3 mehr erhält, werden die gemäß demselben Absatz gezahlten erhöhten Beträge von der Kommission nicht berücksichtigt.
________________
*) ABl. Nr. L 118 vom 12.05.2010 S. 1.
**) ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 1."
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 77a Begrenzung der Unionsbeteiligung im Rahmen von Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags
(1) Unbeschadet des Artikels 76 Absatz 3 und des Artikels 77 Absatz 2 ist die Unionsbeteiligung im Rahmen von Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags nicht höher als die öffentliche Beteiligung und der Höchstbetrag der Unterstützung aus dem EFF für jede Prioritätsachse und jedes Ziel, wie sie in der Entscheidung bzw. dem Beschluss der Kommission über die Genehmigung des operationellen Programms festgesetzt wurden.
(2) Die Ausnahme nach Artikel 76 Absatz 3 und Artikel 77 Absatz 2 wird einem Mitgliedstaat, der eine der in Artikel 76 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt, auf schriftlichen Antrag durch die Kommission gewährt. Dieser Antrag ist bis zum 17. Juli 2012 oder innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der betroffene Mitgliedstaat eine der in Artikel 76 Absatz 3 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen erfüllt, einzureichen.
(3) In seinem der Kommission übermittelten Antrag legt der Mitgliedstaat dar, warum eine Ausnahme nach Artikel 76 Absatz 3 und Artikel 77 Absatz 2 notwendig ist, indem er alle Informationen beifügt, die erforderlich sind, um zu belegen,
Die Kommission prüft, ob die vorgelegten Informationen eine Ausnahme rechtfertigen. Sie erhebt binnen 30 Tagen ab der Einreichung des Antrags etwaige Einwände gegen diese Informationen. Beschließt die Kommission, Einwände gegen den Antrag des Mitgliedstaats zu erheben, nimmt sie einen entsprechenden mit Gründen versehenen Beschluss im Wege von Durchführungsrechtsakten an.
Erhebt die Kommission keine Einwände gegen den Antrag des Mitgliedstaats, gilt er als gerechtfertigt.
(4) In seinem Antrag erläutert der Mitgliedstaat zudem im Einzelnen, in welcher Weise er die in Artikel 76 Absatz 3 und Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Ausnahme zu nutzen gedenkt, und informiert über die ergänzenden Maßnahmen, die er ergreifen will, um die Mittel auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu konzentrieren, sowie gegebenenfalls über eine vorgesehene Änderung der operationellen Programme.
(5) Die Ausnahme nach Artikel 76 Absatz 3 und Artikel 77 Absatz 2 gilt nicht für Ausgabenerklärungen, die nach dem 31. Dezember 2013 eingereicht werden."
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt jedoch für folgende Mitgliedstaaten rückwirkend:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 19. April 2012.
_________
1) ABl. C 24 vom 28.01.2012 S. 84.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. März 2012.
3) ABl. Nr. L 118 vom 12.05.2010 S. 1.
4) ABl. Nr. L 30 vom 04.02.2011 S. 34.
5) ABl. Nr. L 159 vom 17.06.2011 S. 88.
6) ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 1.
7) ABl. Nr. L 37 vom 06.02.2009 S. 5.
8) ABl. Nr. L 79 vom 25.03.2009 S. 39.
9) ABl. Nr. L 150 vom 13.06.2009 S. 8.
10) ABl. Nr. L 223 vom 15.08.2006 S. 1.
ENDE |