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Beschluss 2012/421/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
(ABl. Nr. L 196 vom 24.07.2012 S. 61)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ("EU-Strategie") angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.
(2) Die Union setzt diese Strategie aktiv um und führt die in deren Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere die Maßnahmen zur Verstärkung, Umsetzung und Universalität des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ).
(3) Der Rat hat am 27. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP 1 zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die am 26. August 2007 endete. Seit der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2006/184/GASP sind sieben weitere Staaten dem BWÜ als Vertragsparteien beigetreten.
(4) Am 20. März 2006 hat der Rat einen Aktionsplan zur Bekämpfung von biologischen Waffen und Toxinwaffen angenommen, der die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP zur Unterstützung des BWÜ 2 ergänzt. Der Aktionsplan sieht einen effizienten Einsatz vertrauensbildender Maßnahmen (VBM) und des vom Generalsekretär der Vereinten Nationen angewandten Verfahrens zur Untersuchung des vermuteten Einsatzes von biologischen Waffen vor.
(5) Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP 3 zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen. Seit der Annahme dieser Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP sind drei weitere Staaten dem BWÜ beigetreten und mehrere Staaten haben Unterstützung von Experten der Union in Anspruch genommen.
(6) Auf der Sechsten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ wurde beschlossen, innerhalb der Genfer Unterabteilung des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) eine Gruppe für die Unterstützung der Durchführung (ISU) mit einem fünfjährigen Mandat (2007- 2011) einzusetzen, die administrative Unterstützung für die auf der Sechsten Überprüfungskonferenz vereinbarten Tagungen leisten und die umfassende Umsetzung des BWÜ und dessen Universalität sowie den Austausch über vertrauensbildende Maßnahmen fördern sollte.
(7) Der Rat hat am 18. Juli 2011 den Beschluss 2011/429/GASP 4 zum Standpunkt der Europäischen Union zur Siebten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ angenommen.
(8) Auf der Siebten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ wurde beschlossen, das Mandat der Gruppe für die Unterstützung der Durchführung um weitere fünf Jahre (2012-2016) zu verlängern und ihren Aufgabenbereich um die Durchführung des Beschlusses über die Errichtung und Verwaltung der Datenbank für Hilfeersuchen und Hilfsangebote, um die Erleichterung des damit verbundenen Informationsaustauschs unter den Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls um die Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Siebten Überprüfungskonferenz zu erweitern.
(9) Die Kommission sollte mit der Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Verwendung des finanziellen Beitrags der Union beauftragt werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Zur sofortigen praktischen Anwendung einiger Punkte der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Europäische Union das BWÜ mit folgenden Zielen:
(2) Die Projekte, die Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen, haben Folgendes zum Ziel:
Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ("Hoher Vertreter") zuständig.
(2) Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen wird dem UNODA übertragen. Das UNODA nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1.700.000 EUR.
(2) Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem UNO-DA. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das UNODA für die Erkennbarkeit des Beitrags der Union Sorge trägt.
(4) Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses, falls in diesem Zeitraum keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen worden ist.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2012.
2) ABl. C 57 vom 09.03.2006 S. 1.
3) ABl. Nr. L 302 vom 13.11.2008 S. 29.
4) ABl. Nr. L 188 vom 19.07.2011 S. 42.
Anhang |
1. Allgemeiner Rahmen
Dieser Beschluss, der auf der erfolgreich durchgeführten Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP aufbaut, dient als operatives politisches Instrument, mit dem die Ziele des Beschlusses 2011/429/GASP weiter verfolgt werden sollen; der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf den Aspekten, über die auf der Sechsten Überprüfungskonferenz ein Konsens der Vertragsstaaten erreicht wurde, wie im Schlussdokument der Konferenz wiedergegeben.
Dieser Beschluss orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
2. Projekte
2.1. Projekt 1: Regionale Workshops zur Sensibilisierung und Bedarfsermittlung
2.1.1. Projektziel
Ziel ist es, durch die Durchführung regionaler Workshops das Bewusstsein der zuständigen nationalen Beamten und Experten für die verschiedenen Aspekte der Umsetzung des BWÜ (einschließlich vertrauensbildender Maßnahmen) zu schärfen, intersessionale Programmpunkte und deren Anwendung in einem regionalen Kontext zu erörtern und Schlüsselpersonal, innerstaatliche Bedürfnisse und Anforderungen sowie mögliche Länder zu ermitteln, die für verstärkte Hilfestellung bei der Umsetzung auf nationaler Ebene (siehe Projekt 2) in Frage kommen, wobei die bei der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP gewonnenen Erfahrungen und die dabei aufgebauten Kontakte als Grundlage dienen.
Mit diesem Projekt wird die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Siebten Überprüfungskonferenz betreffend Artikel IV des BWÜ (insbesondere der Nummern 13 und 14 der Schlusserklärung) und das intersessionale Programm 2012-2015 unterstützt.
2.1.2. Erwartete Projektergebnisse
2.1.3. Projektbeschreibung und -umsetzung
Es finden maximal vier regionale oder subregionale Workshops statt, die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen und in Abstimmung mit dem intersessionalen Programm 2012- 2015 des BWÜ durchgeführt werden.
Zu diesen Workshops werden sowohl Vertragsstaaten des BWÜ als auch Nichtvertragsstaaten eingeladen, ebenso wie einschlägige internationale und regionale Organisationen, nationale und regionale Vereinigungen für biologische Sicherheit, Wissenschaftler und Nichtregierungsorganisationen (NRO).
Die Regionen oder Unterregionen, in denen die Workshops stattfinden werden, werden ausgewählt auf der Grundlage von Kriterien wie vorherigen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen 2006/184/GASP und 2008/858/GASP und des Gemeinsamen Standpunkts 2006/242/GASP des Rates 1, anderen Maßnahmen der Union (einschließlich des Projekts der Kompetenzzentren) und Maßnahmen anderer Träger von Unterstützungsleistungen sowie anhand der festgestellten Bedürfnisse und Interessen im Hinblick auf die Intensivierung der BWÜ- Prozesse in den Regionen.
Die Workshops werden für Outreach-Maßnahmen und Informationen über das Programm für verstärkte Hilfestellung und über verfügbare Unterstützungsmaßnahmen genutzt werden.
2.2. Projekt 2: Programme für verstärkte Hilfestellung bei der Umsetzung auf nationaler Ebene
2.2.1. Projektziel
Ziel ist es, die weltweite Anwendung des BWÜ zu fördern und die nationalen Fähigkeiten zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des BWÜ, einschließlich der VBM-Meldung, durch Rechtsvorschriften, Verwaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, Sensibilisierung, Verhaltenskodizes, Standards für die biologische Sicherheit und die Festlegung der Modalitäten für die Koordinierung auf nationaler Ebene im Rahmen von Programmen für verstärkte Hilfestellung zu verbessern.
2.2.2. Erwartete Projektergebnisse
2.2.3. Projektbeschreibung
Auf der Siebten Überprüfungskonferenz wurde bekräftigt, dass sich die Wirksamkeit des BWÜ durch den Erlass und die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene erhöhen würde. Die Vertragsstaaten wurden aufgerufen, gesetzliche, administrative, justizielle und sonstige Maßnahmen zu treffen, um die innerstaatliche Umsetzung des BWÜ zu verbessern und die Sicherheit von mikrobiellen und sonstigen biologischen Agenzien oder Toxinen zu gewährleisten. Auf der Konferenz wurde unterstrichen, wie wichtig der Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen vertrauensbildender Maßnahmen ist, und festgestellt, dass sich mehr Vertragsstaaten an vertrauensbildenden Maßnahmen beteiligen müssen. Diese Konferenz kam überein, dass weitere konzertierte Anstrengungen der Vertragsstaaten im Rahmen bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen erforderlich sind, um die Universalität des BWÜ zu fördern.
Gestützt auf die im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP gewonnenen Erfahrungen werden Programme für verstärkte Hilfestellung bei der nationalen Umsetzung für maximal acht Länder aufgelegt, die bei den regionalen Workshops von Projekt 1 als geeignet ermittelt wurden.
Die Programme werden jeweils eine Laufzeit von etwa zwölf Monaten haben, an ihnen werden die EU-Delegationen in den begünstigten Ländern und gegebenenfalls die regionalen VN-Büros für Abrüstungsfragen beteiligt sein, und sie werden folgende Komponenten umfassen:
2.3. Projekt 3: Vorbereitende Instrumente und Maßnahmen
2.3.1. Projektziel
Ziel ist es, verschiedene Instrumente bereitzustellen und Maßnahmen vorzusehen, die eine wirksame nationale Umsetzung des BWÜ, einschließlich der VBM-Meldung, ermöglichen und unterstützen.
2.3.2. Erwartete Projektergebnisse
2.3.3. Projektbeschreibung
Auf der Siebten Überprüfungskonferenz wurde beschlossen, dass die verstärkte Umsetzung auf nationaler Ebene ein ständiger Tagesordnungspunkt des intersessionalen Programms 2012-2015 sein wird. Zu den zu behandelnden Themen zählen konkrete Maßnahmen für eine vollständige und umfassende Umsetzung des BWÜ, insbesondere der Artikel III und IV, sowie Mittel und Wege für eine bessere Umsetzung auf nationaler Ebene und den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen.
Auf der Siebten Überprüfungskonferenz wurde eine Überarbeitung der Formblätter für VBM-Meldungen beschlossen. Außerdem wurde beschlossen, dass die ISU in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten Optionen für eine elektronische Übermittlung von VBM prüft und entwickelt.
Ferner wurden auf der Siebten Überprüfungskonferenz konkrete Maßnahmen erörtert und beschlossen, mit denen die Beteiligung der Entwicklungsländer an dem intersessionalen Programm gefördert und ausgebaut werden soll.
Die Siebte Überprüfungskonferenz nahm Bezug auf das vom VN-Generalsekretär angewandte Verfahren zur Untersuchung des vermuteten Einsatzes von chemischen und biologischen Waffen. Dessen Förderung, auch durch spezielle Lehrgänge für Fachleute, wäre hilfreich.
Gestützt auf die im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP gewonnenen Erfahrungen und als Fortsetzung abgeschlossener und/oder eingeleiteter Maßnahmen werden die folgenden Maßnahmen durchgeführt:
3. Verfahrensaspekte, Koordinierung
Die Projektdurchführung wird von einem Lenkungsausschuss mit dem Ziel eingeleitet, die Verfahren und Bestimmungen der Zusammenarbeit festzulegen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung der Projekte regelmäßig, mindestens einmal alle 6 Monate, und setzt hierfür auch elektronische Kommunikationsmittel ein.
Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Hohen Vertreters und des UNODA zusammen.
Anträge von Vertragsstaaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, auf Hilfestellung und Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses sind an das UNODA zu richten. Das UNODA prüft und bewertet diese Anträge in geeigneter Weise und richtet eine Empfehlung an den Lenkungsausschuss. Der Lenkungsausschuss überprüft die Anträge auf Hilfestellung sowie die Aktionspläne und deren Umsetzung. Der Hohe Vertreter schlägt die begünstigten Länder vor und trifft und unter Berücksichtigung der Beratungen im Lenkungsausschuss und nach Konsultation der zuständigen Arbeitsgruppen des Rates die endgültige Auswahl.
Um bei den EU-initiierten Maßnahmen eine ausgeprägte Eigenverantwortung der begünstigten Länder und die langfristige Tragfähigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, ist vorgesehen, dass die ausgewählten begünstigten Länder, wenn immer dies möglich und angemessen erscheint, zur Erstellung von Aktionsplänen aufgefordert werden, die unter anderem einen Zeitplan für die Durchführung der (auch aus nationalen Ressourcen) finanzierten Maßnahmen sowie Angaben zum Umfang und zur Dauer des Projekts, zu den Hauptbeteiligten usw. enthalten müssen. Das UNODA oder die Mitgliedstaaten werden in die Ausarbeitung dieser Aktionspläne einbezogen. Die Projektdurchführung wird im Einklang mit den Aktionsplänen erfolgen.
4. Berichterstattung und Bewertung
Das UNODA wird dem Hohen Vertreter regelmäßig halbjährliche Sachstandsberichte über die Projektdurchführung vorlegen. Außerdem werden Berichte über die einzelnen Unterstützungsmaßnahmen vorgelegt, die im Rahmen der Aktionspläne für die begünstigten Länder durchgeführt werden. Diese Berichte werden der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates zur Bewertung des Sachstands und zur allgemeinen Evaluierung der Projekte sowie zur Festlegung eventueller Folgemaßnahmen übermittelt.
Die Vertragsstaaten des BWÜ werden möglichst immer über die Durchführung der Projekte unterrichtet; hierfür werden auch elektronische Mittel genutzt.
5. Mitwirkung von Experten aus den EU-Mitgliedstaaten
Für die erfolgreiche Durchführung des Beschlusses ist ein aktives Mitwirken von Experten aus den EU-Mitgliedstaaten unerlässlich. Das UNODA wird bestärkt, diese Experten heranzuziehen. Die Missionskosten, die ihnen im Rahmen der Durchführung der Projekte entstehen, werden unter diesen Beschluss fallen.
Es wird davon ausgegangen, dass im Zusammenhang mit den geplanten Unterstützungsmissionen (wie etwa Unterstützung in Rechtsfragen, Unterstützung bei VBM) die Entsendung eines Teams von maximal drei Experten für eine Höchstdauer von fünf Tagen als die Standardpraxis gelten wird.
6. Laufzeit
Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt.
7. Begünstigte
Die Maßnahmen zur Förderung der Universalität des Übereinkommens kommen Staaten zugute, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind (sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten).
Die Maßnahmen zur Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene kommen sowohl Vertragsstaaten des BWÜ als auch Nichtvertragsstaaten sowie Vertretern nationaler und regionaler Vereinigungen für biologische Sicherheit, der Privatwirtschaft, wissenschaftlichen Kreisen und Nichtregierungsorganisationen zugute.
Die Maßnahmen, die mit der Vertrauensbildung im Zusammenhang stehen, kommen den Vertragsstaaten des BWÜ zugute.
8. Vertreter aus Drittstaaten
Zur Förderung der regionalen Eigenverantwortung für die Projekte und zur Sicherung ihrer langfristigen Tragfähigkeit wird im Rahmen dieses Beschlusses die Teilnahme von Experten finanziert werden, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat stammen, was Experten von einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen einschließt. Die Teilnahme des UNODA an Workshops und Tagungen zum BWÜ wird finanziert. Die Teilnahme des Vorsitzenden der Tagungen der Vertragsparteien des BWÜ kann auf Einzelfallbasis finanziert werden.
9. Für die Durchführung der Projekte zuständige Stelle - Personalfragen
Da die nach diesem Beschluss dem UNODA übertragenen Aufgaben nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, wird zusätzliches Personal benötigt.
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1) ABl. Nr. L 88 vom 25.03.2006 S. 65.
ENDE |