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Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6543)
(ABl. Nr. L 266 vom 02.10.2012 S. 42;
Beschl. (EU) 2015/226 - ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2015 S. 21;
Beschl. (EU) 2017/427 - ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 109;
Beschl. (EU) 2018/618 - ABl. Nr. L 102 vom 23.04.2018 S. 17)
Neufassung - Ersetzt Entsch. 2006/133/EG
s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 vierter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission 2 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorläufig zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung des Kiefernfadenwurms hinsichtlich anderer Gebiete Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt. Das Auftreten des Kiefernfadenwurms in Spanien und wiederholte Beanstandungen von Kiefernholz, Holzverpackungsmaterial und Rinde aus Portugal, die mit diesem Schadorganismus befallen waren, belegen, dass das Risiko, dass sich der Kiefernfadenwurm außerhalb der Gebiete Portugals, in denen er bekanntermaßen vorkommt, ausbreiten könnte, größer geworden ist. Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen einer Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in der Union wären unannehmbar stark. Daher sollte der Geltungsbereich der Maßnahmen gegen den Kiefernfadenwurm auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt werden.
(2) Zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung des Kiefernfadenwurms sollten die Mitgliedstaaten jährliche Erhebungen zu seinem Vorkommen in Gebieten durchführen, in denen dieses nicht bekannt ist, und Notfallpläne erstellen, um für den Fall vorbereitet zu sein, dass er dort nachgewiesen wird.
(3) Wird der Kiefernfadenwurm in einem Gebiet nachgewiesen, in dem sein Vorkommen nicht bekannt war, so sollten die Mitgliedstaaten die Gebiete abgrenzen, in denen Ausrottungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Zu diesen Maßnahmen sollten auch das vorbeugende Fällen anfälliger Pflanzen in der Befallszone und in einer Zone mit einem Radius von 500 m um die befallenen Pflanzen sowie die intensive Überwachung auf den Kiefernfadenwurm im gesamten abgegrenzten Gebiet zählen.
(4) Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass das Fällen anfälliger Pflanzen im Umkreis von 500 m um die mit dem Kiefernfadenwurm befallenen Pflanzen unverhältnismäßig wäre (z.B. wenn die betroffene Zone Gebiete umfasst, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 3 und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 4 geschützt sind), so sollten alternative Risikomanagementoptionen vorhanden sein, bei denen eine geringere Zahl anfälliger Pflanzen gefällt werden muss. In diesem Fall sollten alternative Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, mit denen das Risiko der Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in gleichem Maße gemindert werden kann.
(5) Hauptziel der Maßnahmen gegen den Kiefernfadenwurm sollte die Ausrottung sein; die Eindämmung ist nur in Gebieten erlaubt, in denen die Ausrottung nicht durchführbar ist. Damit gewährleistet ist, dass der Schadorganismus nach Möglichkeit ausgerottet wird, sollten die Mitgliedstaaten mindestens vier Jahre lang Ausrottungsmaßnahmen durchführen. Wo die Ausrottung allerdings unmöglich ist, sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen auch vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist Eindämmungsmaßnahmen treffen dürfen.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ausrottungs- und Eindämmungsmaßnahmen, die sie getroffen oder beschlossen haben, unterrichten.
(7) Die betroffenen Unternehmer und die Öffentlichkeit sollten über die durchgeführten Ausrottungs- und Eindämmungsmaßnahmen informiert werden.
(8) Die Verbringung anfälliger Pflanzen sowie anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb der abgegrenzten Gebiete und aus diesen heraus sollte bestimmten Beschränkungen unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten kontrollieren, ob diese Verbote und Beschränkungen befolgt werden, und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen auferlegen.
(9) Umfassen die Beschränkungen der Verbringung anfälligen Holzes und anfälliger Rinde Bestimmungen über die Behandlung solchen Holzes und solcher Rinde, so sollten die Mitgliedstaaten Einrichtungen zulassen und überwachen, die für diese Behandlung entsprechend ausgerüstet sind und Pflanzenpässe ausstellen oder behandeltes anfälliges Holz oder behandelte anfällige Rinde kennzeichnen dürfen. Für die Zulassung und Überwachung solcher Einrichtungen sollten Regeln festgelegt werden. Außerdem sollten für die Zulassung und Überwachung von Herstellern von Holzverpackungsmaterial, die diese Kennzeichnung vornehmen, Regeln festgelegt werden.
(10) Die Mitgliedstaaten und die Unternehmer sollten Zugang zu Informationen über diese zugelassenen Einrichtungen haben. Daher sollte die Kommission eine Liste der zugelassenen Behandlungseinrichtungen und der zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial erstellen und führen.
(11) Die Entscheidung 2006/133/EG sollte daher aufgehoben werden.
(12) Der vorliegende Beschluss sollte nach drei Jahren unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen überprüft werden.
(13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen 15 17
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff
Anfälliges Holz umfasst kein Schnittholz und keine Stämme von Taxus L. und Thuja L. sowie kein Holz, das verarbeitet wurde, um das Risiko eines Befalls durch den Kiefernfadenwurm auszuräumen.
Artikel 2 Erhebungen in Gebieten, in denen das Vorkommen des Kiefernfadenwurms nicht bekannt ist
(1) Die Mitgliedstaaten führen an anfälligen Pflanzen, anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie beim Vektor jährliche Erhebungen auf Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) durch, um festzustellen, ob es Anzeichen für das Vorkommen des Kiefernfadenwurms in ihrem Hoheitsgebiet in Gebieten gibt, in denen dieser zuvor nicht bekannt war.
Zu diesem Zweck werden Proben von anfälligen Pflanzen, anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie von Vektoren genommen und im Labor untersucht. Die Anzahl der Proben wird gemäß fundierten wissenschaftlichen und fachlichen Grundsätzen festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der in Absatz 1 genannten Erhebungen, in denen die Anzahl der Erhebungsorte, die zu untersuchenden Gebiete und die Anzahl der jedes Jahr im Labor zu untersuchenden Proben aufgeführt sind. Darin geben sie an, welche wissenschaftlichen und fachlichen Grundsätze diesen Erhebungen zugrunde liegen.
Sie übermitteln der Kommission diese Beschreibung bis zum 1. März des Jahres, in dem die Erhebungen durchzuführen sind.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erhebungen bis zum 1. März des auf das Jahr, in dem die Erhebungen durchgeführt wurden, folgenden Jahres.
Artikel 3 Laboruntersuchung
Die Laboruntersuchung auf Befall anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde sowie von Vektoren mit dem Kiefernfadenwurm wird gemäß dem Diagnoseprotokoll für Bursaphelenchus xylophilus im EPPO-Standard PM7/4(2) 5 durchgeführt. Die in diesem Standard aufgeführten Methoden können durch wissenschaftlich validierte molekulardiagnostische Methoden ergänzt oder ersetzt werden, die nachweislich genauso empfindlich und zuverlässig sind wie diejenigen des EPPO-Standards.
(1) Bis zum 31. Dezember 2013 erstellt jeder Mitgliedstaat einen Plan (im Folgenden "der Notfallplan"), in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, die in seinem Hoheitsgebiet gemäß den Artikeln 5 bis 16 bei bestätigtem Vorkommen des Kiefernfadenwurms oder dem Verdacht darauf getroffen werden.
(2) Der Notfallplan enthält Folgendes:
Der Inhalt des Notfallplans berücksichtigt das Risiko, das der spezifizierte Organismus für den betreffenden Mitgliedstaat darstellt.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Notfallpläne evaluiert und überprüft werden.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Notfallpläne auf Anfrage.
Artikel 5 Abgegrenzte Gebiete
(1) Wird durch eine jährliche Erhebung gemäß Artikel 2 Absatz 1 oder auf anderem Wege das Vorkommen des Kiefernfadenwurms bei einer anfälligen Pflanze in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats nachgewiesen, in dem dieser zuvor nicht bekannt war, so grenzt dieser Mitgliedstaat unverzüglich ein Gebiet gemäß Absatz 2 (im Folgenden: "das abgegrenzte Gebiet") ab.
Wird der Kiefernfadenwurm im Vektor oder in einer Sendung mit anfälligem Holz, anfälliger Rinde oder in Holzverpackungsmaterial nachgewiesen, so führt der betroffene Mitgliedstaat eine Untersuchung in der näheren Umgebung des Ortes durch, an dem der Vektor vorgefunden wurde oder an dem sich das anfällige Holz, die anfällige Rinde oder das Holzverpackungsmaterial zu dem Zeitpunkt befand, als er festgestellt wurde. Wird der Kiefernfadenwurm bei dieser Untersuchung bei einer anfälligen Pflanze nachgewiesen, so gilt auch Unterabsatz 1.
(2) Das abgegrenzte Gebiet besteht aus einer Zone, in der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde (im Folgenden "die Befallszone") und einer Zone, die die Befallszone umgibt (im Folgenden "die Pufferzone"). Die Pufferzone ist mindestens 20 km breit.
Werden Ausrottungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 durchgeführt, so kann der betroffene Mitgliedstaat beschließen, die Breite der Pufferzone auf mindestens 6 km zu beschränken, sofern diese Beschränkung die Ausrottung nicht gefährdet.
(3) Wird der Kiefernfadenwurm in einer Pufferzone nachgewiesen, so wird unverzüglich ein neues abgegrenztes Gebiet gemäß Absatz 1 festgelegt, um diesem Nachweis Rechnung zu tragen.
Das bestehende abgegrenzte Gebiet kann stattdessen geändert werden, damit diesem Nachweis Rechnung getragen wird, sofern es Ausrottungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 unterliegt.
Der Nachweis des Kiefernfadenwurms in einer Pufferzone ist der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich zu melden.
(4) Wird der Kiefernfadenwurm in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nachgewiesen und würde sich das abgegrenzte Gebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten hinein erstrecken, so legt der andere Mitgliedstaat bzw. legen die anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 ein abgegrenztes Gebiet bzw. abgegrenzte Gebiete fest, die die Pufferzone um eine Pufferzone bzw. um Pufferzonen ergänzen, deren Breite derjenigen der Pufferzone in dem Mitgliedstaat entspricht, in dem der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen die abgegrenzten Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach dem Datum mit, an dem der Kiefernfadenwurm in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen wurde.
Diese Mitteilung umfasst eine Beschreibung der abgegrenzten Gebiete, ihre Lage und die Bezeichnungen der von der Abgrenzung betroffenen Verwaltungseinheiten sowie eine Landkarte, in der die Lage der einzelnen abgegrenzten Gebiete, der Befallszone und der Pufferzone eingetragen ist.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Änderungen der abgegrenzten Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb eines Monats nach der Änderung mit.
(6) Wurde der Kiefernfadenwurm bei den jährlichen Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und dem Vektor gemäß Anhang I Nummer 6 in dem betroffenen abgegrenzten Gebiet in den vorausgegangenen vier Jahren nicht nachgewiesen, so kann der betroffene Mitgliedstaat beschließen, die Abgrenzung für dieses Gebiet aufzuheben. Trifft auf einen Mitgliedstaat die Situation gemäß Anhang I Nummer 5 zu, so kann er beschließen, die Abgrenzung für dieses Gebiet aufzuheben, sofern die Abwesenheit des Kiefernfadenwurms durch die Probenahme und Untersuchung gemäß Nummer 7 des genannten Anhangs bestätigt wurde.
Er teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten diesen Beschluss innerhalb eines Monats mit.
(7) Die Kommission erstellt eine Liste der abgegrenzten Gebiete und übermittelt sie den Mitgliedstaaten.
Diese Liste wird entsprechend den bei der Kommission gemäß den Absätzen 5 und 6 eingegangenen Mitteilungen aktualisiert.
Artikel 6 Ausrottung
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen gemäß Anhang I zur Ausrottung des Kiefernfadenwurms in abgegrenzten Gebieten in ihrem Hoheitsgebiet.
Der Kiefernfadenwurm gilt als ausgerottet, wenn die jährlichen Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und dem Vektor gemäß Anhang I Nummer 6 ergeben, dass er in den betroffenen abgegrenzten Gebieten in den vorausgegangenen vier Jahren nicht mehr nachgewiesen wurde, oder wenn seine Abwesenheit durch die Probenahme und Untersuchung gemäß Anhang I Nummer 7 Unterabsatz 3 bestätigt wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen von fachlich qualifiziertem Personal der zuständigen amtlichen Stellen oder von anderen fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden, die unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen tätig sind.
Artikel 7 Eindämmung
(1) Wird der Kiefernfadenwurm bei den jährlichen Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und beim Vektor gemäß Anhang I Nummer 6 in einem abgegrenzten Gebiet in einem Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren nachgewiesen und stellt sich heraus, dass es in dieser Situation unmöglich ist, ihn auszurotten, so kann der betroffene Mitgliedstaat stattdessen beschließen, den Kiefernfadenwurm in diesem Gebiet einzudämmen.
Der betroffene Mitgliedstaat kann jedoch schon vor Ende dieses Zeitraums beschließen, den Kiefernfadenwurm einzudämmen, anstatt ihn auszurotten, wenn der Durchmesser der Befallszone mehr als 20 km beträgt, der Kiefernfadenwurm in der gesamten Befallszone nachgewiesen wird und es sich herausgestellt hat, dass es in dieser Situation unmöglich ist, ihn in diesem Gebiet auszurotten.
Eindämmungsmaßnahmen werden gemäß Anhang II getroffen.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1, Eindämmungsmaßnahmen anstelle von Ausrottungsmaßnahmen durchzuführen, informiert er die Kommission unter Angabe der Gründe darüber.
Trifft Absatz 1 Unterabsatz 2 zu, so führt die Kommission in diesem Mitgliedstaat Untersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die Bedingungen des genannten Unterabsatzes erfüllt sind.
(3) Abgegrenzte Gebiete, die Gegenstand von Eindämmungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 sind, werden in der Liste gemäß Artikel 5 Nummer 7 als solche gekennzeichnet. Die Mitgliedstaaten dürfen Eindämmungsmaßnahmen nur in den abgegrenzten Gebieten durchführen, bei denen in der genannten Liste angegeben ist, dass sie Eindämmungsmaßnahmen gegen den Kiefernfadenwurm unterliegen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen von fachlich qualifiziertem Personal der zuständigen amtlichen Stellen oder von anderen fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden, die unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen tätig sind.
Artikel 8 Information der Unternehmer und der Öffentlichkeit
Werden Ausrottungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 oder Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 durchgeführt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die betroffenen Unternehmer und die Öffentlichkeit informiert werden.
Artikel 9 Mitteilung nationaler Maßnahmen 17
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach der in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG vorgesehenen Meldung des Auftretens des Kiefernfadenwurms in einem Teil ihres Hoheitsgebiets, in dem sein Vorkommen zuvor nicht bekannt war, mit, welche Maßnahmen zur Ausrottung des Kiefernfadenwurms gemäß Artikel 6 sie getroffen und welche Maßnahmen sie beschlossen haben.
(2) Ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Ausrottung des Kiefernfadenwurms gemäß Artikel 6, so umfasst die Mitteilung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch die Maßnahmen hinsichtlich Fällung, Probenahme, Untersuchung, Entfernung und Vernichtung anfälliger Pflanzen gemäß Anhang I Nummern 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 sowie die Planung und Organisation der Erhebungen, einschließlich der Anzahl der Inspektionen, der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Laboruntersuchungen gemäß Anhang I Nummer 6.
Ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Eindämmung des Kiefernfadenwurms gemäß Artikel 7, so umfasst die Mitteilung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch die Maßnahmen hinsichtlich Fällung, Probenahme, Untersuchung, Entfernung und Vernichtung anfälliger Pflanzen sowie die Planung und Organisation der Erhebungen, einschließlich der Anzahl der Inspektionen, der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Laboruntersuchungen gemäß Anhang II Nummern 2 und 3.
Diese Mitteilung der Maßnahmen umfasst außerdem eine Beschreibung der Maßnahmen zur Information der betroffenen Unternehmer und der Öffentlichkeit gemäß Artikel 8 und der gemäß Artikel 11 Absatz 1 durchzuführenden Kontrollen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 6 und 7 zwischen dem 1. April des Vorjahres und dem 31. März des Mitteilungsjahres durchgeführten Maßnahmen.
Der Bericht muss alle folgenden Elemente umfassen:
Die Mitgliedstaaten sammeln die Informationen gemäß den Buchstaben b und f in den folgenden Zeiträumen: 1. Januar bis 31. März, 1. April bis 31. Oktober und 1. November bis 31. Dezember des Vorjahres und 1. Januar bis 31. März des Mitteilungsjahres.
Bei der Übermittlung dieser Informationen geben die Mitgliedstaaten den jeweiligen Erhebungszeitraum an.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 1. März jedes auf die Meldung gemäß Absatz 1 folgenden Jahres mit, welche Maßnahmen sie für dieses Jahr zur Ausrottung des Kiefernfadenwurms gemäß Artikel 6 beschlossen haben.
(5) Beschließt ein Mitgliedstaat, den Kiefernfadenwurm in einem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 einzudämmen, übermittelt er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich eine entsprechend überarbeitete Fassung der Mitteilung der Maßnahmen gemäß Absatz 1.
Diese Mitteilung der Maßnahmen kann einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren abdecken, wenn ein abgegrenztes Gebiet Gegenstand von Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 ist. Deckt die Mitteilung mehr als ein Jahr ab, so übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober des letzten Jahres, für das die Mitteilung gilt, eine überarbeitete Fassung der genannten Mitteilung der Maßnahmen.
Werden erhebliche Änderungen der Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, so wird diese Mitteilung der Maßnahmen überarbeitet und der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich übermittelt.
Artikel 10 Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb der Union
(1) Anfällige Pflanzen, anfälliges Holz und anfällige Rinde dürfen nur dann aus abgegrenzten Gebieten in andere als abgegrenzte Gebiete und aus Befallszonen in Pufferzonen verbracht werden, wenn die Bedingungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 erfüllt sind.
(2) Anfällige Pflanzen, anfälliges Holz und anfällige Rinde dürfen nur dann innerhalb von Befallszonen, die Gegenstand von Ausrottungsmaßnahmen sind, verbracht werden, wenn die Bedingungen gemäß Anhang III Abschnitt 2 erfüllt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb von Befallszonen, die Gegenstand von Eindämmungsmaßnahmen sind, beschränken.
Artikel 11 Kontrolle der Verbringung aus abgegrenzten Gebieten in andere als abgegrenzte Gebiete und aus Befallszonen in Pufferzonen 17
(1) Die Mitgliedstaaten führen häufige Stichprobenkontrollen an anfälligen Pflanzen, anfälligem Holz und anfälliger Rinde durch, die aus abgegrenzten Gebieten in ihrem Hoheitsgebiet in andere als abgegrenzte Gebiete und aus Befallszonen in ihrem Hoheitsgebiet in Pufferzonen verbracht werden.
Bei der Entscheidung darüber, wo die Kontrollen im Einzelfall durchzuführen sind, legen die Mitgliedstaaten das Risiko zugrunde, dass die entsprechenden Pflanzen, das Holz und die Rinde mit lebenden Kiefernfadenwürmern befallen sind, wobei die Herkunft der Sendungen, der Grad der Anfälligkeit der betroffenen Pflanzen, des betroffenen Holzes und der betroffenen Rinde sowie die Frage berücksichtig werden, wie der für die Verbringung verantwortliche Unternehmer in der Vergangenheit seinen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Beschluss und aus der Entscheidung 2006/133/EG nachgekommen ist.
Die Kontrollen der anfälligen Pflanzen, des anfälligen Holzes und der anfälligen Rinde werden an folgenden Orten durchgeführt:
Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzliche Kontrollen an anderen als den in den Buchstaben a bis d genannten Orten durchzuführen.
Diese Kontrollen umfassen eine Dokumentenkontrolle hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt 1, eine Nämlichkeitskontrolle und bei Verstößen gegen diese Anforderungen oder bei Verdacht darauf eine Pflanzengesundheitskontrolle einschließlich Untersuchung auf Befall mit dem Kiefernfadenwurm.
(2) Die Mitgliedstaaten führen Stichprobenkontrollen an anfälligen Pflanzen, anfälligem Holz und anfälliger Rinde durch, die aus abgegrenzten Gebieten außerhalb ihres Hoheitsgebiets in andere als abgegrenzte Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet verbracht werden.
Diese Kontrollen umfassen eine Dokumentenkontrolle hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt 1, eine Nämlichkeitskontrolle und eine Pflanzengesundheitskontrolle einschließlich Untersuchung auf Befall mit dem Kiefernfadenwurm.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres den Zeitpunkt und die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 im Vorjahr durchgeführten Kontrollen mit.
Wird der Kiefernfadenwurm bei diesen Kontrollen an anfälligen Pflanzen, anfälligem Holz oder anfälliger Rinde nachgewiesen, so meldet der Mitgliedstaat dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich.
Artikel 12 Maßnahmen bei Verstoß gegen Artikel 10
Stellt sich bei den in Artikel 11 genannten Kontrollen heraus, dass gegen Anhang III Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 verstoßen wurde, so wendet der Mitgliedstaat, der diese Kontrollen durchgeführt hat, auf das nicht konforme Material unverzüglich eine der folgenden Maßnahmen an:
Artikel 13 Zulassung von Behandlungseinrichtungen 15
(1) Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ein abgegrenztes Gebiet befindet, lassen Behandlungseinrichtungen zu, die angemessen eingerichtet sind für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben gemäß Anhang III:
Diese Einrichtungen werden im Folgenden als "zugelassene Behandlungseinrichtungen" bezeichnet.
(2) Die zugelassenen Behandlungseinrichtungen stellen die Rückverfolgbarkeit des behandelten anfälligen Holzes, der behandelten anfälligen Rinde und des behandelten anfälligen Holzverpackungsmaterials sicher.
Artikel 14 Zulassung zur Kennzeichnung 15
(1) Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ein abgegrenztes Gebiet befindet, erteilen angemessen eingerichteten Herstellern von Holzverpackungsmaterial, Bienenstöcken und Nistkästen die Zulassung zur Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials, der Bienenstöcke und der Nistkästen, die sie aus von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung behandeltem Holz, mit dem der Pflanzenpass gemäß der Richtlinie 92/105/EWG mitgeführt wird, herstellen, nach Anhang II des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15.
Diese Hersteller werden im Folgenden als "zugelassene Hersteller von Holzverpackungsmaterial" bezeichnet.
(2) Zugelassene Hersteller von Holzverpackungsmaterial verwenden zur Herstellung von Holzverpackungsmaterial ausschließlich Holz von speziell für diesen Zweck zugelassenen Behandlungseinrichtungen, mit dem der Pflanzenpass gemäß der Richtlinie 92/105/EWG mitgeführt wird, und stellen sicher, dass das dafür verwendete Holz zu diesen Behandlungseinrichtungen zurückverfolgt werden kann.
Artikel 15 Überwachung zugelassener Behandlungseinrichtungen und zugelassener Hersteller von Holzverpackungsmaterial
Die Mitgliedstaaten überwachen die zugelassenen Behandlungseinrichtungen und zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial, um sicherzustellen, dass diese ihre Aufgaben gemäß ihrer Zulassung korrekt wahrnehmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Überwachung von fachlich qualifiziertem Personal der zuständigen amtlichen Stellen oder von anderen fachlich qualifizierten Personen durchgeführt wird, die unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen tätig sind.
Artikel 16 Entzug der Zulassung zugelassener Behandlungseinrichtungen und zugelassener Hersteller von Holzverpackungsmaterial
(1) Stellt der Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, an anfälligem Holz, anfälliger Rinde oder anfälligem Holzverpackungsmaterial, das von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung behandelt wurde, den Befall mit dem Kiefernfadenwurm fest, so entzieht er diese Zulassung unverzüglich.
Stellt der Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, an anfälligem Holzverpackungsmaterial, das von einem zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial gekennzeichnet wurde, den Befall mit dem Kiefernfadenwurm fest, so entzieht er diese Zulassung unverzüglich.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ergreift der Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Artikeln 13 und 14 entsprochen wird, wenn er feststellt, dass eine zugelassene Behandlungseinrichtung oder ein zugelassener Hersteller von Holzverpackungsmaterial ihre/seine Aufgaben gemäß ihrer/seiner Zulassung nicht korrekt wahrnimmt.
Artikel 17 Liste der zugelassenen Behandlungseinrichtungen und zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial
(1) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission, wenn sie eine Behandlungseinrichtung gemäß Artikel 13 oder einen zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial gemäß Artikel 14 zulassen und wenn sie eine solche Zulassung entziehen.
(2) Die Kommission erstellt eine Liste der zugelassenen Behandlungseinrichtungen und zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial und übermittelt diese Liste den Mitgliedstaaten. In Teil A der genannten Liste sind die zugelassenen Behandlungseinrichtungen aufgeführt. In Teil B der genannten Liste sind die zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial aufgeführt. Diese Liste wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen aktualisiert.
Artikel 18 Aufhebung
Die Entscheidung 2006/133/EG wird aufgehoben.
Artikel 19 Überprüfung
Dieser Beschluss wird spätestens am 31. Juli 2015 überprüft.
Artikel 20 Geltungsbeginn
Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a zweiter Satz und Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe c zweiter Satz gelten ab dem 1. Januar 2013.
Artikel 21 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. September 2012
2) ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2006 S. 34.
3) ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7.
4) ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7.
5) EPPO Bulletin 39(3):344-353.
6) ABl. Nr. L 4 vom 08.01.1993 S. 22.
Ausrottungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 | Anhang I 15 17 |
Die Mitgliedstaaten beschreiben diese Maßnahmen in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausführlich.
In der Kahlschlagzone werden alle anfälligen Pflanzen gefällt, entfernt und entsorgt. Fällung und Vernichtung dieser Pflanzen werden beginnend am äußeren Rand dieser Zone zum Zentrum hin durchgeführt. Es werden alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen, um eine Ausbreitung des Kiefernfadenwurms und seines Vektors bei der Fällung zu vermeiden.
Nach dem Fällen werden von allen abgestorbenen oder kranken und von einer Reihe ges- und aussehender Pflanzen, die auf Grundlage des Risikos der Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in dem jeweiligen Fall ausgewählt wurden, Proben entnommen. Die Proben werden von verschiedenen Teilen jeder Pflanze, einschließlich der Krone, entnommen, vor allem aber von den Teilen, die Anzeichen einer Aktivität von Insektenvektoren zeigen. Proben werden auch von gefällten Stämmen, Sägeresten und natürlichen Abfällen entnommen, die Anzeichen einer Vektorenaktivität zeigen und in Teilen der abgegrenzten Gebiete anfallen, in denen bei den betroffenen Pflanzen keine Symptome von Welke zu erwarten sind oder erst in einer späteren Phase auftreten sollten. Diese Proben werden auf den Kiefernfadenwurm untersucht.
In Ausnahmefällen kann bei bestimmten Einzelpflanzen in dieser Kahlschlagzone eine alternative Ausrottungsmaßnahme nur an diesen Pflanzen durchgeführt werden, die den gleichen Schutz gegen die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms bietet, wenn der Mitgliedstaat zu dem Schluss kommt, dass die Fällung dieser Pflanzen unangemessen ist. Der Grund für diese Schlussfolgerung und die Beschreibung dieser Maßnahme sind der Kommission in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu übermitteln.
Im positiven Fall wird die Pflanze beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht. Die Proben werden bei diesen anfälligen Pflanzen von verschiedenen Teilen, einschließlich der Krone, entnommen. Der betroffene Mitgliedstaat führt während der Flugzeit intensive Erhebungen bei den Vektoren durch, indem er diese beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht.
Diese Maßnahmen werden angewendet, bis die Ausrottung gemäß Artikel 6 Absatz 1 abgeschlossen ist oder die Maßnahmen zur Eindämmung gemäß Artikel 7 Absatz 1 genehmigt worden sind.
Diese Belege sind in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu übermitteln.
Gefällte anfällige Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm noch nicht nachgewiesen wurde, werden nach einem Plan beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht, mit dem mit 99%iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,1 % beträgt.
Trifft Nummer 5 zu, so können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten anfälligen Pflanzen nach einem Probenahmeplan, mit dem mit 99%iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,1 % beträgt, zu beproben und auf den Kiefernfadenwurm zu untersuchen, ohne sie zu fällen. Der erste Satz gilt nicht für anfällige Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde.
Ist der Mitgliedstaat der Ansicht, dass es nicht angebracht ist, das Holz zu entrinden, mit einem Insektizid zu behandeln, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abzudecken, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist, muss das nicht entrindete Holz an Ort und Stelle vernichtet werden.
Holzabfall, der beim Fällen anfälliger Pflanzen entsteht und vor Ort verbleibt, und nicht entrindetes Holz, das vor Ort vernichtet wird, werden in Stücke von weniger als 3 cm Stärke und 3 cm Breite gehäckselt.
1) Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (1995), International Standard for Phytosanitary Measures 4: Requirements for the establishment of pest free areas.
Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 | Anhang II 15 17 18 |
Die Mitgliedstaaten beschreiben diese Maßnahmen in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausführlich.
Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es nicht angebracht ist, während der Flugzeit identifizierte und von Bränden oder Stürmen betroffene anfällige Pflanzen zu fällen, zu entfernen und zu entsorgen, kann dieser Mitgliedstaat beschließen, solche Pflanzen zu fällen, zu entfernen und zu entsorgen, bevor die nächste Flugzeit beginnt. Gefällte anfällige Pflanzen werden entweder vor Ort vernichtet oder entfernt, und ihr Holz und ihre Rinde werden gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet. Sofern diese abweichenden Bestimmungen Anwendung finden und ungeachtet der Bestimmungen in Buchstabe a führt der betroffene Mitgliedstaat während der Flugzeit in dem von Bränden oder Stürmen betroffenen Gebiet intensive Erhebungen durch, indem er diese Vektoren beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht; bei einem Befall führt er verstärkte Erhebungen an den anfälligen Pflanzen in der Umgebung durch, indem er Pflanzen inspiziert, beprobt und untersucht, die Anzeichen oder Symptome eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm zeigen.
Abweichend von Ziffern i und ii kann Portugal beschließen, die anfälligen Pflanzen, die von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell als von den Bränden im Jahr 2017 betroffen eingestuft werden, über einen längeren Zeitraum, jedoch bis spätestens 31. März 2020, zu fällen, zu beseitigen und zu entsorgen. Vorrangig zu fällen, zu beseitigen und zu entsorgen sind in diesem Zeitraum die anfälligen Pflanzen in folgenden Gebieten:
Diese anfälligen Pflanzen werden gefällt und entweder vor Ort vernichtet, unter amtlicher Kontrolle in die Befallszone verbracht oder entfernt. In diesem Fall werden das Holz und die Rinde dieser Pflanzen entweder gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet. Die anfälligen Pflanzen, die nicht vom Insektenvektor zur Vollendung seines Lebenszyklus verwertet werden können, können an Ort und Stelle verbleiben, ohne vernichtet zu werden.
Portugal legt der Kommission und den Mitgliedstaaten bis zum 31. Mai 2018 einen Jahresaktionsplan vor, der Folgendes enthält: Karten, auf denen die Gebiete mit den von den Bränden betroffenen Pflanzen in der Pufferzone sowie die in Unterabsatz 2 genannten Gebiete ausgewiesen sind, die Begründung für diese Auswahl, die zwecks Minderung des Risikos eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm bis zur Fällung, Beseitigung und Entsorgung der betreffenden Pflanzen durchzuführenden Maßnahmen, einschließlich einer intensivierten Überwachung der anfälligen Pflanzen und der Vektoren zwecks frühzeitiger Erkennung eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm, die benötigten Ressourcen und die Fristen für die Umsetzung dieser Maßnahmen. Portugal legt bis zum 31. Mai 2019 einen weiteren Jahresaktionsplan gleichen Inhalts vor.
Das Risiko, das diese Pflanzen darstellen, wird jährlich bewertet und der Aktionsplan entsprechend angepasst. Die in dem Aktionsplan vorgesehen Maßnahmen werden bei der Erarbeitung des allgemeinen Aktionsplans nach Artikel 9 berücksichtigt.
Portugal legt der Kommission und den Mitgliedstaaten bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen Jahresergebnisbericht vor, der auch das Resultat der intensivierten Überwachung der Vektoren enthält, sowie etwaige Aktualisierungen des Aktionsplans.
Gefällte anfällige Pflanzen, außer solche, die bei Waldbränden vollständig vernichtet wurden, werden nach einem Plan beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht, mit dem mit 99 %iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,02 % liegt.
Nach dem Entrinden, Behandeln oder Abdecken wird das anfällige Holz unter amtlicher Aufsicht unmittelbar an einen Lagerplatz oder in eine zugelassene Behandlungseinrichtung verbracht. Nicht entrindetes Holz wird am Lagerplatz oder in der zugelassenen Behandlungseinrichtung unmittelbar noch einmal mit einem Insektizid behandelt, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abgedeckt, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist.
Holzabfall, der beim Fällen anfälliger Pflanzen entsteht und vor Ort verbleibt, wird in Stücke von weniger als 3 cm Stärke und Breite gehäckselt.
Ist der Mitgliedstaat der Ansicht, dass es nicht angebracht ist, das Holz zu entrinden, mit einem Insektizid zu behandeln, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abzudecken, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist, muss das nicht entrindete Holz abweichend von Absatz 1 an Ort und Stelle vernichtet werden. Sofern diese abweichenden Bestimmungen Anwendung finden, müssen Holzabfall, der beim Fällen anfälliger Pflanzen entsteht und vor Ort verbleibt und nicht entrindetes Holz, das vor Ort vernichtet wird, in Stücke von weniger als 3 cm Stärke und 3 cm Breite gehäckselt werden.
Bedingungen für die Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb der Union gemäß Artikel 10 | Anhang III 15 |
Bedingungen für die Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde aus abgegrenzten Gebieten in andere als abgegrenzte Gebiete und aus Befallszonen in Pufferzonen
Die Ausnahmeregelung ist nur anwendbar, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Bedingungen für die Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb von Befallszonen, die Gegenstand von Ausrottungsmaßnahmen sind
Für diese Verbringungen gelten folgende Bedingungen:
Dies gilt weder für Holzverpackungsmaterial noch für anfälliges Holz, das von einzeln untersuchten und für frei vom Kiefernfadenwurm befundenen Pflanzen gewonnen wurde.
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1) Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (2009), International Standard for Phytosanitary Measures 15: Regulation of wood packaging material in international trade.
ENDE |