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Regelwerk, EU 2012, Naturschutzschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 177 vom 07.07.2012 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verpflichtet die Marktteilnehmer, eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (nachstehend als "Sorgfaltspflichtregelung" bezeichnet) anzuwenden, um das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, weitestgehend zu begrenzen.

(2) Es sind die Fälle zu klären, in denen Informationen über den vollständigen wissenschaftlichen Namen der Baumart, die Region des Holzeinschlags und die Konzession für den Holzeinschlag bereitgestellt werden müssen.

(3) Es sind die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen durch die zuständigen Behörden zu regeln.

(4) Für den Schutz von natürlichen Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit Kontrollen erlangt werden, gelten die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 2 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 3.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen über die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen.

Artikel 2 Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung

(1) Die Marktbeteiligten wenden die Sorgfaltspflichtregelung auf jede einzelne vom betreffenden Lieferanten innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten gelieferte Art von Holz oder Holzerzeugnissen an, sofern die Baumart, das Land/ die Länder des Holzeinschlags sowie ggf. die Region(en) und die Konzession(en) für den Holzeinschlag unverändert bleiben.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Pflicht des Marktteilnehmers, Maßnahmen und Verfahren anzuwenden, die einen Zugang zu den Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Bezug auf jede von ihm in den Verkehr gebrachte Sendung von Holz und Holzerzeugnissen gewährleisten.

Artikel 3 Informationen über die Lieferungen durch den Marktteilnehmer

(1) Die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer werden im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4 erteilt.

(2) Ist die Verwendung des gängigen Namens der Baumart nicht eindeutig, so ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 der vollständige wissenschaftliche Name anzugeben.

(3) Informationen über die Region des Landes gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind bereitzustellen, wenn das Risiko des illegalen Holzeinschlags in den Regionen eines Landes unterschiedlich ist.

(4) Informationen über die Konzession für den Holzeinschlag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind bereitzustellen, wenn das Risiko des illegalen Holzeinschlags zwischen den Konzessionen für den Holzeinschlag in einem Land oder einer Region unterschiedlich ist.

Zum Zweck von Unterabsatz 1 gilt jede Regelung, die das Recht verleiht, in einem bestimmten Gebiet Holz zu schlagen, als Konzession für den Holzeinschlag.

Artikel 4 Risikobewertung und -minderung

Bei den Verfahren zur Risikobewertung und -minderung kann Zertifizierungs- oder sonstigen von Dritten überprüften Regelungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Rechnung getragen werden, die folgenden Kriterien entsprechen:

  1. Sie sehen ein öffentlich zugängliches, von Dritten nutzbares System von Anforderungen vor, das mindestens alle in den anwendbaren Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen umfasst;
  2. sie sehen vor, das eine dritte Partei in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle zwölf Monate, geeignete Kontrollen, einschließlich von Besuchen vor Ort, vornimmt, um die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften zu überprüfen;
  3. sie beinhalten von einer dritten Partei überprüfte Möglichkeiten, gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften geschlagenes Holz und Holzerzeugnisse aus solchem Holz auf jeder Stufe der Lieferkette rückzuverfolgen, bevor das Holz oder die Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden;
  4. sie sehen von einer dritten Partei überprüfte Kontrollen vor, um sicherzustellen, dass Holz oder Holzerzeugnisse unbekannten Ursprungs, oder Holz bzw. Holzerzeugnisse, die nicht gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gewonnen wurden, nicht in die Lieferkette gelangen.

Artikel 5 Aufzeichnungspflichten der Marktteilnehmer

(1) Informationen über die Lieferungen durch Marktteilnehmer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und die Anwendung von Risikominderungsverfahren sind durch angemessene Aufzeichnungen zu dokumentieren, die fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde zu Kontrollzwecken zur Verfügung zu stellen sind.

(2) Die Marktteilnehmer müssen bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichtregelung nachweisen können, wie die gesammelten Informationen anhand der Risikokriterien gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 überprüft wurden, wie eine Entscheidung über Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurde und wie der Marktteilnehmer den Umfang des Risikos ermittelt hat.

Artikel 6 Häufigkeit und Art der Kontrollen von Überwachungsorganisationen

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die regelmäßigen Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 mindestens alle zwei Jahre erfolgen.

(2) Eine Kontrolle gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfolgt insbesondere, wenn

  1. eine zuständige Behörde bei der Kontrolle von Marktteilnehmern Mängel in der Wirksamkeit oder Umsetzung der von einer Überwachungsorganisation erstellten Sorgfaltspflichtregelung durch die Marktteilnehmer festgestellt hat;
  2. die Kommission die zuständigen Behörden darüber unterrichtet hat, dass in einer Überwachungsorganisation nachträgliche Veränderungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, 4 erfolgt sind.

(3) Die Kontrollen erfolgen unangekündigt, es sei denn, eine vorherige Benachrichtigung der Überwachungsorganisation ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten.

(4) Die zuständigen Behörden wenden bei den Kontrollen dokumentierte Verfahren an.

(5) Die Kontrollen, mit denen die zuständigen Behörden die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gewährleisten, umfassen erforderlichenfalls insbesondere Folgendes:

  1. Stichproben einschließlich Vor-Ort-Kontrollen;
  2. eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen der Überwachungsorganisationen;
  3. Gespräche mit den Leitern und dem Personal der Überwachungsorganisation;
  4. Gespräche mit Marktteilnehmern und Händlern oder sonstigen relevanten Personen;
  5. eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen der Marktteilnehmer;
  6. eine Prüfung von Warenproben aus den Lieferungen der Marktteilnehmer, die die Sorgfaltspflichtregelung der betreffenden Überwachungsorganisation anwenden.

Artikel 7 Berichte über die Kontrollen von Überwachungsorganisationen

(1) Die zuständigen Behörden erstellen Berichte über von ihnen durchgeführte Einzelkontrollen; diese Berichte enthalten eine Beschreibung der angewendeten Verfahren und Techniken sowie ihre Ergebnisse und Schlussfolgerungen.

(2) Die zuständigen Behörden setzen Überwachungsorganisationen, die einer Kontrolle unterzogen wurden, über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Berichtsentwurfs in Kenntnis. Die Überwachungsorganisation kann den zuständigen Behörden innerhalb der von diesen festgelegten Frist Bemerkungen übermitteln.

(3) Die zuständigen Behörden erstellen auf der Grundlage der Berichte über Einzelkontrollen Berichte gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1) ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23.

2) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

3) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

4) ABl. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 12.

 

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