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Regelwerk, EU 2012, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 674/2012 der Kommission vom 23. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr bestimmter Abfälle zum Zwecke der Verwertung in bestimmte Nicht-OECD-Staaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 196 vom 24.07.2012 S. 12)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 37,

nach Anhörung der betroffenen Staaten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen wurde zwecks Aufnahme bestimmter Abfallgemische mit der Verordnung (EU) Nr. 664/2011 der Kommission vom 11. Juli 2011 2 geändert. Folglich ersuchte die Kommission nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 schriftlich jeden Staat, für den der OECD-Beschluss 3 nicht gilt, um die schriftliche Bestätigung, dass diese Abfallgemische, deren Ausfuhr nach Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in diesen Staat ausgeführt werden dürfen; außerdem erbat sie Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der

Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD- Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt 4, sollte daher geändert werden, um den eingegangenen Antworten Rechnung zu tragen.

(2) Die Kommission erhielt aus mehreren Ländern zudem weitere Informationen über andere in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte Abfälle. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2012

1) ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.

2) ABl. Nr. L 182 vom 12.07.2011 S. 2.

3) Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung.

4) ABl. Nr. L 316 vom 04.12.2007 S. 6.

.

Anhang


Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Absatz "Wenn zwei Codes durch ein Semikolon getrennt sind, bezieht sich der Eintrag auf die beiden betreffenden Codes." werden die folgenden Absätze eingefügt:

"Sind Abfälle sowohl in der Spalte B als auch in der Spalte D eingetragen, so bedeutet dies, dass neben den Kontrollverfahren nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch lokale Kontrollverfahren gelten.

Sind bei einem bestimmten Staat einzelne Abfälle oder Abfallgemische nicht vermerkt, bedeutet dies, dass dieser Staat keine hinreichend eindeutige Bestätigung gegeben hat, dass diese Abfälle oder Abfallgemische zur Verwertung dorthin ausgeführt werden dürfen, und dass er auch keine hinreichend eindeutige Auskunft zu einem gegebenenfalls dort angewandten Kontrollverfahren erteilt hat. In diesen Fällen gilt nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Artikel 35 der genannten Vorordnung."

2. Die Eintragung für Ägypten wird wie folgt geändert:

"Ägypten

abcd
Abfallgemische
alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

3. Die folgende Eintragung für Albanien wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Albanien

a bcd
Einzelne Abfälle
unter B1010:
  • Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
  • Wolframschrott
  • Molybdänschrott
  • Tantalschrott
  • Kobaltschrott
  • Titanschrott
  • Zirconiumschrott
  • Germaniumschrott
  • Vanadiumschrott
  • Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
  • Thoriumschrott
  • Schrott von Seltenerdmetallen
  • Chromschrott
unter B1010:
  • Eisen- und Stahlschrott
  • Kupferschrott
  • Nickelschrott
  • Aluminiumschrott
  • Zinkschrott
  • Zinnschrott
  • Magnesiumschrott
  • Bismutschrott
  • Manganschrott
unter B1010:
  • Eisen- und Stahlschrott
  • Kupferschrott
  • Nickelschrott
  • Aluminiumschrott
  • Zinkschrott
  • Zinnschrott
  • Magnesiumschrott
  • Bismutschrott
  • Manganschrott
B1020 - B2010
B2020 - B2030B2020 - B2030
unter B2040:
  • teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
  • beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
  • chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
  • fester Schwefel
  • Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
  • Betonbruchstücke
  • Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium- Niob-Glasschrott
unter B2040:
  • Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
  • Carborundum (Siliciumcarbid)
unter B2040:
  • Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
  • Carborundum (Siliciumcarbid)
B2060 - B2130
B3010

alle anderen Abfälle

B3010
  • Ethylen
  • Styrol
  • Polypropylen
B3010
  • Ethylen
  • Styrol
  • Polypropylen
unter B3020:
  • andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
    1. geklebte/laminierte Pappe (Karton)
    2. nicht sortierter Ausschuss
unter B3020:

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

  • ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
  • hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
  • hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
unter B3020:

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

  • ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
  • hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
  • hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
B3030 - B3035B3030 - B3035
B3040
B3050B3050
B3060 - B3065
unter B3070:
  • Strohabfälle
  • bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
unter B3070:
  • Abfälle von Menschenhaar
unter B3070:
  • Abfälle von Menschenhaar
B3080 - B4030
GB040 - GC010GB040 - GC010
GC020
GC030GC030
GC050
GE020 - GG030GE020 - GG030
GG040
GH013GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

4. Die Eintragung für Andorra erhält folgende Fassung:

"Andorra

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten
Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

5. Die Eintragung für Argentinien erhält folgende Fassung:

"Argentinien

abcd
Einzelne Abfälle
B1010
B1020
B1030 - B1050
B1060
B1070 - B1090
unter B1100:
  • Hartzinkabfälle
  • zinkhaltige Oberflächenschlacke:
  • Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
  • Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
  • Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
  • Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
  • Zinkkrätze
unter B1100:
  • Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
  • Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
  • zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
  • tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
B1115 - B1130
B1140
B1150 - B1170
B1180 - B1190
B1200 - B1230
B1240
B1250 - B2110
B2120 - B2130
unter B3010:
  • ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
  • folgende fluorierte Polymerabfälle:
    • Perfluorethylen/-propylen (FEP)
    • Perfluoralkoxyalkan
    • Tetrafluorethylen/ Perfluorvinylether (PFA)
    • Tetrafluorethylen/ Perfluormethylvinylether (MFA)
    • Polyvinylfluorid (PVF)
    • Polyvinylidenfluorid (PVDF)
unter B3010:
  • Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
B3020

nur nicht sortierter Ausschuss

B3020

alles außer nicht sortiertem Ausschuss

B3030 - B3120
B3130 - B4030
GB040 - GC010
GC020
GC030 - GF010
GG030 - GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nicht halogenierten Polymeren und Copolymeren

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020

nur nicht sortierter Ausschuss

Gemisch B3020

außer nicht sortiertem Ausschuss

Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050"

6. Die folgende Eintragung für Aserbaidschan wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Aserbaidschan

abcd
Einzelne Abfälle
B3040"

7. Die folgende Eintragung für Benin wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Benin

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

8. Die folgende Eintragung für Burkina Faso wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Burkina Faso

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

9. Die folgende Eintragung für Burundi wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Burundi

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

10. Die Eintragung für Chile erhält folgende Fassung:

"Chile

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten
Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

11. Die Eintragung für China erhält folgende Fassung:

"China

abcd
Einzelne Abfälle
unter B1010:
  • Edelmetalle (Silber, jedoch nicht Quecksilber)
  • Molybdänschrott
  • Kobaltschrott
  • Manganschrott
  • Indiumschrott
  • Thoriumschrott
  • Schrott von Seltenerdmetallen
  • Chromschrott
unter B1010:
  • Edelmetalle (nur Gold und Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
  • Eisen- und Stahlschrott
  • Kupferschrott
  • Nickelschrott
  • Aluminiumschrott
  • Zinkschrott
  • Zinnschrott
  • Wolframschrott
  • Tantalschrott
  • Magnesiumschrott
  • Bismutschrott
  • Titanschrott
  • Zirconiumschrott
  • Germaniumschrott
  • Vanadiumschrott
  • Hafnium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
B1020 - B1040
B1050
B1060
B1070
B1080 - B1100
B1115
unter B1120:
  • Übergangsmetalle (außer diejenigen mit mehr als 10 % V2O5), ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A
  • Lanthanoide (Seltenerdmetalle)
unter B1120:
  • Übergangsmetalle (nur diejenigen mit mehr als 10 % V2O5), ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A
B1130 - B1200
B1210
B1220
B1230
B1240
B1250
B2010

außer Glimmerabfall

B2010

nur Glimmerabfall

B2020
unter B2030:
  • Abfälle und Scherben von Cermets (außer Wolframkarbidschrott)
  • unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
unter B2030:
  • Abfälle und Scherben von Cermets (nur Wolframkarbidschrott)
B2040 - B2130
unter B3010:
  • ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte (außer Phenol- Formaldehyd-Harze und Polyamide)
unter B3010:
  • Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren (alle)
  • ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte (nur Phenol-Formaldehyd-Harze und Polyamide)
  • folgende fluorierte Polymerabfälle:
    • Perfluorethylen/-propylen (FEP)
    • Perfluoralkoxyalkan
    • Tetrafluorethylen/ Perfluorvinylether (PFA)
    • Tetrafluorethylen/ Perfluormethylvinylether (MFA)
    • Polyvinylfluorid (PVF)
    • Polyvinylidenfluorid (PVDF)
B3020
unter B3030:

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
  • weder gekrempelt noch gekämmt
  • andere
  • Flachswerg und -abfälle
  • Werg und Abfälle (ein- schließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
  • Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute
  • Jute und anderen Bast-
  • (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
  • Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
  • Altwaren
  • Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
  • sortiert
  • andere
unter B3030:

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff
  • Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
  • andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
  • Abfälle von groben Tierhaaren
  • Abfälle von Baumwolle
  • (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
  • Garnabfälle
  • Reißspinnstoff
  • andere
  • Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
  • aus synthetischen Chemiefasern
  • aus künstlichen Chemiefasern
B3035
B3040

außer nichtvulkanisiertem Kautschuk

B3040

nur nichtvulkanisierter Kautschuk

B3050
B3060 - B3070
B3080

außer nichtvulkanisiertem Kautschuk

B3080

nur nichtvulkanisierter Kautschuk

B3090 - B4030
GB040

außer Konverterschlacke der Kupferverhüttung mit > 10 % Kupfer

GB040

nur Konverterschlacke der Kupferverhüttung mit > 10 % Kupfer

GC010
GC020

außer Altkabeln und Drähten, Schrott von Elektromotoren

GC020

nur Altkabel und Drähte, Schrott von Elektromotoren

GC030
GC050 - GG040
GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

Gemisch B1010 + B1050

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B1010 + B1070

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

Gemisch B1010 + B1070

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B3040 + B3080

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

Gemisch B3040 + B3080

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B1010

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

Gemisch B1010

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B3020
Gemisch B3030

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

Gemisch B3030

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B3040
Gemisch B3050"

12. Die Eintragung für Chinesisch-Taipeh erhält folgende Fassung:

"Chinesisch-Taipeh

abcd
Einzelne Abfälle
unter B1010:
  • Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
  • Molybdänschrott
  • Tantalschrott
  • Kobaltschrott
  • Bismutschrott
  • Zirconiumschrott
  • Manganschrott
  • Vanadiumschrott
  • Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
  • Thoriumschrott
  • Schrott von Seltenerdmetallen
  • Chromschrott
unter B1010:
  • Eisen- und Stahlschrott
  • Kupferschrott
  • Nickelschrott
  • Aluminiumschrott
  • Zinkschrott
  • Zinnschrott
  • Wolframschrott
  • Magnesiumschrott
  • Titanschrott
  • Germaniumschrott
unter B1020:
  • Cadmiumschrott
  • Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
  • Selenschrott
unter B1020:
  • Antimonschrott
  • Berylliumschrott
  • Tellurschrott
B1030 - B1031
B1040
B1050
B1060
B1070 - B1090
unter B1100:
  • Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
  • Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
  • zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
  • tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5%
unter B1100:
  • Hartzinkabfälle
  • zinkhaltige Oberflächenschlacke:
  • Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
  • Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
  • Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
  • Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
  • Zinkkrätze
B1115
B1120B1120
B1130 - B1240
B1250
B2010 - B2030
B2040

außer chemisch stabilisierter Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

B2040

nur chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

B2060 - B2130
unter B3010:
  • Polyurethane (FCKW- frei)
  • ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
unter B3010:
  • Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, außer Polyurethanen (FCKW-frei)
  • folgende fluorierte Polymerabfälle:
  • Perfluorethylen/-propylen (FEP)
  • Perfluoralkoxyalkan
  • Tetrafluorethylen/ Perfluorvinylether (PFA)
  • Tetrafluorethylen/ Perfluormethylvinylether (MFA)
  • Polyvinylfluorid (PVF)
  • Polyvinylidenfluorid (PVDF)
B3020
B3030 - B3035
B3040 - B3050
B3060 - B3070
B3080
B3090 - B3100
B3110 - B4030
GB040 - GC030
GC050
GEO20
GF010 - GG040
GH013
GN010
GN020 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020
Gemisch B3030
Gemisch B3040

außer Altgummireifen oder verarbeitete Altgummireifenhäcksel mit mehr als 4 mm Durchmesser

Gemisch B3050"

13. Die Eintragung für Costa Rica wird wie folgt geändert:

"Costa Rica

abcd
Abfallgemische
alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

14. Die folgende Eintragung für Curaçao wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Curaçao

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B3020
unter B3030:
  • Altwaren
  • Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
unter B3030:

alle anderen Abfälle

B3035
B3040 - B3065
B3070
B3080 - B4030
GB040 - GF010
GG030 - GG040
GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
alle in Anhang IIIA der
Verordnung (EG) Nr.
1013/2006 aufgeführten
Abfallgemische

15. Die folgende Eintragung für Gabun wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Gabun

abcd
Abfallgemische
alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

16. Die Eintragung für Georgien erhält folgende Fassung:

"Georgien

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1030
B1031 - B1040
B1050 - B1070
B1080 - B1190
B1200
B1210 - B2010
B2020
B2030 - B2130
B3010 - B3035
B3040
B3050
B3060 - B4030
GB040 - GE020
GF010
GG030 - GG040
GH013 - GN010
GN020 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nicht halogenierten Polymeren und Copolymeren

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050"

17. Die folgende Eintragung für Guatemala wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Guatemala

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten
Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

18. Die Eintragung für Guyana erhält folgende Fassung:

"Guyana

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

19. Die folgende Eintragung für Honduras wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Honduras

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

20. Die Eintragung für Hongkong (China) erhält folgende Fassung:

"Hongkong (China)

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1020
B1030 - B1031
B1040 - B1050
B1060 - B1090
unter B1100:
  • Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
unter B1100:

alle anderen Abfälle

B1115 - B1130
B1140 - B1190
B1200
B1210 - B1240
B1250 - B2060
B2070 - B2080
B2090
B2100 - B2130
B3010 - B3030
B3035
B3040 - B3060
B3065
B3070 - B3090
B3100 - B3130
B3140
B4010 - B4030
GB040 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1070
alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

21. Die folgende Eintragung für Kap Verde wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Kap Verde

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

22. Die folgende Eintragung für Kasachstan wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Kasachstan

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1160
B1170 - B1240B1170 - B1240
B1250 - B3035
unter B3040:
  • Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z.B. Ebonit)
unter B3040:
  • andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)
B3050
B3060

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös, außer Weintrub

B3060

nur Weintrub

B3065 - B3070
B3080B3080
B3090 - B3130
B3140B3140
B4010 - B4030
GB040 - GG030
GG040GG040
GH013 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080Gemisch B3040 + B3080"
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

Gemisch B3010

Perfluoralkoxyalkan

Gemisch B3020
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050

23. Die folgende Eintragung für Katar wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Katar

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

24. Die Eintragung für Kenia erhält folgende Fassung:

"Kenia

abcd
Einzelne Abfälle
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr.

1013/2006 aufgeführten

Abfallgemische"

25. Die Eintragung für Kirgisistan erhält folgende Fassung:

"Kirgisistan

abcd
Einzelne Abfälle
B1010B1010
nur ThoriumschrottAbfälle aus Metallen und
Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form, außer Thoriumschrott
B1020
B1030 - B1100
B1115
B1120 - B1140
B1150
B1160 - B1240
B1250
B2010
B2020
unter B2030:
  • unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
unter B2030:
  • Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
B2040 - B2130
unter B3010:
  • ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
  • folgende fluorierte Polymerabfälle:
    • Perfluorethylen/-propylen (FEP)
    • Perfluoralkoxyalkan
    • Tetrafluorethylen/ Perfluorvinylether (PFA)
    • Tetrafluorethylen/ Perfluormethylvinylether (MFA)
    • Polyvinylfluorid (PVF)
    • Polyvinylidenfluorid (PVDF)
unter B3010:
  • Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
B3020 - B3030
B3035
B3040
unter B3050:
  • Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
unter B3050:
  • Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
unter B3060:

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

  • Weintrub
  • Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
  • Fischabfälle
  • Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
  • andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
unter B3060:

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

  • getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
  • Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
B3065
B3070 - B3130
B3140
B4010 - B4030
GB040 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050"

26. Die folgende Eintragung für Kolumbien wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Kolumbien

abcd
Einzelne Abfälle
B1020 - B1070
B1080
B1090
B1115 - B1150
B1160
B1170 - B1190
B1200
B1210
B1220
B1230 - B1250
B2010

außer Glimmerabfall

B2010

nur Glimmerabfall

B2020 - B2030
B2040

außer chemisch stabilisierter Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

B2040

nur chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

B2060 - B3020
B3035 - B3040
unter B3050:

Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:

  • Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
unter B3050:

Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:

  • Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
unter B3060:

Abfälle aus der Agro und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

  • Weintrub
  • andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
unter B3060:

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

  • getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
  • Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
  • Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
  • Fischabfälle
  • Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
B3065
unter B3070:
  • Abfälle von Menschenhaar´
  • Strohabfälle
unter B3070:
  • bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
B3080
B3090 - B3100
B3110 - B3130
B3140
B4010
B4020 - B4030
GB040 - GC010
GC020
GC030 - GF010
GG030 - GG040
GH013
GN010 - GN030"

27. Die folgende Eintragung für Kongo (Demokratische Republik Kongo) wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Kongo (Demokratische Republik Kongo)

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

28. Die Eintragung für Kroatien erhält folgende Fassung:

"Kroatien

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

29. Die folgende Eintragung für Kuwait wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Kuwait

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

30. Die Eintragung für Liberia erhält folgende Fassung:

"Liberia

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten
Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

31. Die Eintragung für Macau (China) erhält folgende Fassung:

"Macau (China)

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

32. Die folgende Eintragung für Madagaskar wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Madagaskar

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

33. Die Eintragung für Malaysia erhält folgende Fassung:

"Malaysia

abcd
Einzelne Abfälle
unter B1010:
  • Nickelschrott
  • Zinkschrott
  • Wolframschrott
  • Tantalschrott
  • Magnesiumschrott
  • Titanschrott
  • Manganschrott
  • Germaniumschrott
  • Vanadiumschrott
  • Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
  • Schrott von Seltenerdmetallen
  • Chromschrott
unter B1010:
  • Molybdänschrott
  • Kobaltschrott
  • Bismutschrott
  • Zirconiumschrott
  • Thoriumschrott
unter B1010:
  • Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
  • Eisen- und Stahlschrott
  • Kupferschrott
  • Aluminiumschrott
  • Zinnschrott
B1020 - B1100
B1115
B1120 - B1140
B1150
B1160 - B1190
B1200 - B1210
B1220 - B1240
B1250 - B2030
unter B2040:
  • teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
  • chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel+
unter B2040:
  • beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
  • fester Schwefel
  • Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
  • Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
  • Carborundum (Siliciumcarbid)
  • Betonbruchstücke
  • Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium- Niob-Glasschrott
B2060
B2070 - B2080
B2090
B2100
B2110 - B2130
B3010
B3020 - B3030
B3035
B3040
unter B3050:
  • Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
unter B3050:
  • Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
unter B3060:
  • getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
  • Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
  • Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
  • andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
unter B3060:unter B3060:
  • andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
B3065 - B3140
B4010
B4020
B4030
GB040 - GC050
GE020 - GF010
GG030 - GH013
GN 010 - GN030GN 010 - GN030
Abfallgemische
alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

34. Die folgende Eintragung für Mauritius (Republik Mauritius) wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Mauritius (Republik Mauritius)

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten
Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

35. Die folgende Eintragung für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1031
B1040
B1050 - B2130
B3010 - B3020
B3030 - B4030
GB040 - GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B3020
alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

36. Die Eintragung für Moldau (Republik Moldau) erhält folgende Fassung:

"Moldau (Republik Moldau)

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B2010
B2020
B2030 - B3010
unter B3020:
  • andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
  • geklebte/laminierte Pappe (Karton)
  • nicht sortierter Ausschuss
unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

  • ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
  • hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
  • hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
B3030 - B4030
GB040 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B3020

nur geklebte/laminierte Pappe (Karton) oder nicht sortierten Ausschuss enthaltendes Gemisch

Gemisch B3020

außer geklebte/laminierte Pappe (Karton) oder nicht sortierten Ausschuss enthaltendes Gemisch

alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

37. Die folgende Eintragung für Neuseeland wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Neuseeland

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

38. Die Eintragung für die Philippinen erhält folgende Fassung:

"Philippinen

abcd
Einzelne Abfälle
unter B1010:
  • Kobaltschrott
  • Chromschrott
unter B1010:
  • Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
  • alle sonstiger Schrott
B1020 - B1030
B1031 - B1050
B1060
B1070 - B1080
B1090
B1100 - B1120
B1130 - B1140
B1150 - B1240
B1250
B2010
B2020 - B2030
unter B2040:
  • teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
  • beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
  • fester Schwefel
  • Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
  • Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
  • Carborundum (Siliciumcarbid)
  • Betonbruchstücke
  • Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium- Niob-Glasschrott
unter B2040:
  • chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
B2060 - B2130
B3010
B3020
B3030
B3035
B3040
B3050
B3060- B4030
GB040 - GC030
GC050
GE020 - GF010
GG030
GG040
GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050

nur kobaltschrotthaltiges Gemisch

Gemisch B1010 + B1050

außer kobaltschrotthaltiges Gemisch

Gemisch B1010 + B1070

nur kobaltschrotthaltiges Gemisch

Gemisch B1010 + B1070

außer kobaltschrotthaltiges Gemisch

Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010

nur kobaltschrotthaltiges Gemisch

Gemisch B1010

außer kobaltschrotthaltiges Gemisch

Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nicht halogenierten Polymeren und Copolymeren

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte"

Gemisch B3010

Perfluoralkoxyalkan

Gemisch B3020
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050

39. Die folgende Eintragung für Ruanda wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Ruanda

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

40. Die folgende Eintragung für Sambia wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Sambia

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

41. Die folgende Eintragung für Senegal wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Senegal

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten
Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

42. Die Eintragung für Serbien erhält folgende Fassung:

"Serbien

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

43. Die folgende Eintragung für Tadschikistan wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Tadschikistan

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1150
B1160 - B1200
B1210 - B1240
B1250
B2010 - B2030
B2040

nur Betonbruchstücke

B2040

alle anderen Abfälle

B2060 - B2110
B2120 - B2130
B3010 - B3020
unter B3030:

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
  • weder gekrempelt noch gekämmt
  • andere
  • Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reiß- spinnstoff
  • Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
  • andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
  • Abfälle von groben Tierhaaren
  • Flachswerg und -abfälle
  • Werg und Abfälle (ein- schließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
  • Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
  • Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
unter B3030:

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißpinnstoff)
  • Garnabfälle
  • Reißspinnstoff
  • andere
  • Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmelinge Garnabfälle und Reißspinnstoff)
  • aus synthetischen Chemiefasern
  • aus künstlichen Chemiefasern
  • Altwaren
  • Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
  • sortiert
  • andere
B3035 - B3040
B3050
unter B3060:
  • Weintrub
  • getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
  • Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
unter B3060:
  • Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
  • Fischabfälle
  • Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
  • andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
B3065
B3070
B3080
B3090 - B3120
B3130 - B3140
B4010 - B4020
B4030
GB040 - GC020
GC030
GC050 - GG030
GG040
GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

44. Die folgende Eintragung für Tansania wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Tansania

abcd
Abfallgemische
alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

45. Die Eintragung für Thailand erhält folgende Fassung:

"Thailand

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1100
B1115
B1120 -B1150
B1160
B1170 - B2040
B2060
B2070
B2080
B2090 - B2110
B2120 - B2130
B3010B3010
B3020 - B3035
B3040

nur Altgummireifen

B3040

außer Altgummireifen

B3050 - B3070
B3080

nur Altgummireifen

B3080

außer Altgummireifen

B3090 - B3130
B3140
B4010 - B4020
B4030B4030
GB040
GC010 - GC020
GC030
GC050 - GF010
GG030 - GG040
GH013GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080 nur AltgummireifenGemisch B3040 + B3080 außer Altgummireifen
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte"

Gemisch B3010 PerfluoralkoxyalkanGemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020
Gemisch B3030
Gemisch B3040 nur AltgummireifenGemisch B3040 außer Altgummireifen
Gemisch B3050

46. Die folgende Eintragung für Tschad wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Tschad

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten
Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

47. Die Eintragung für Tunesien erhält folgende Fassung:

"Tunesien

abcd
Einzelne Abfälle
B1010B1010
B1020 - B1220
B1230 - B1240B1230 - B1240
B1250 - B2130
unter B3010:
  • Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Stoffe:
    • Polyvinylalkohol
    • Polyvinylbutyral
    • Polyvinylacetat
  • ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:
    • Harnstoff-Formaldehyd-Harze
    • Phenol-Formaldehyd- Harze
    • Melamin-Formaldehyd-Harze
    • Epoxidharze
    • Alkydharze
    • Polyamide
  • folgende fluorierte Polymerabfälle:
    • Perfluorethylen/-propylen (FEP)
    • Perfluoralkoxyalkan
    • Tetrafluorethylen/ Perfluorvinylether (PFA)
    • Tetrafluorethylen/ Perfluormethylvinylether (MFA)
    • Polyvinylfluorid (PVF)
    • Polyvinylidenfluorid (PVDF)
unter B3010:
  • Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Stoffe:
    • Ethylen
    • Styrol
    • Polypropylen
    • Polyethylenterephthalat
    • Acrylnitril
    • Butadien
    • Polyacetale
    • Polyamide
    • Polybutylenterephthalat
    • Polycarbonate
    • Polyether
    • Polyphenylsulfide
    • Acrylpolymere
    • Alkane (C10-C13) (Weichmacher)
    • Polyurethane (FCKW-frei)
    • Polysiloxane
    • Polymethylmethacrylat
unter B3010:
  • Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Stoffe:
    • Ethylen
    • Styrol
    • Polypropylen
    • Polyethylenterephthalat
    • Acrylnitril
    • Butadien
    • Polyacetale
    • Polyamide
    • Polybutylenterephthalat
    • Polycarbonate
    • Polyether
    • Polyphenylsulfide
    • Acrylpolymere
    • Alkane (C10-C13) (Weichmacher)
    • Polyurethane (FCKW-frei)
    • Polysiloxane
    • Polymethylmethacrylat
unter B3020:

Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren:

  • andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
  • geklebte/laminierte Pappe (Karton)
  • nicht sortierter Ausschuss
unter B3020:

Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren:

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

  • ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
  • hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
  • hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
unter B3020:

Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren:

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

  • ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
  • hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
  • hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
B3030

Textilabfälle, außer Altwaren

B3030

nur Altwaren

B3030

Textilabfälle, außer Altwaren

B3035 - B3065B3035 - B3065
unter B3070:

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

unter B3070:
  • Abfälle von Menschenhaar
  • Strohabfälle
unter B3070:
  • Abfälle von Menschenhaar
  • Strohabfälle
B3080B3080
B3090 - B4030
GB040 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020Gemisch B3020
Gemisch B3030Gemisch B3030
Gemisch B3040Gemisch B3040
Gemisch B3050Gemisch B3050"

48. Die folgende Eintragung für die Vereinigte Arabische Emirate wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Vereinigte Arabische Emirate

abcd
alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

49. Die Eintragung für Vietnam erhält folgende Fassung:

"Vietnam

abcd
Einzelne Abfälle
unter B1010:
  • Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
  • Tantalschrott
  • Kobaltschrott
  • Bismutschrott
  • Germaniumschrott
  • Vanadiumschrott
  • Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
  • Thoriumschrott
  • Schrott von Seltenerdmetallen
unter B1010:
  • Eisen- und Stahlschrott
  • Kupferschrott
  • Nickelschrott
  • Aluminiumschrott
  • Zinkschrott
  • Zinnschrott
  • Wolframschrott
  • Molybdänschrott
  • Magnesiumschrott
  • Zirconiumschrott
  • Titanschrott
  • Manganschrott
  • Chromschrott
unter B1020:
  • Berylliumschrott
  • Cadmiumschrott
  • Selenschrott
  • Tellurschrott
unter B1020:
  • Antimonschrott
  • Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
B1030 - B1190
B1200
B1210 - B2010
B2020
B2030
unter B2040:
  • beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
  • chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
  • fester Schwefel
  • Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
  • Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
  • Carborundum (Siliciumcarbid)
  • Betonbruchstücke
  • Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium- Niob-Glasschrott
unter B2040:
  • teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
B2060 - B2130
unter B3010: alle übrigen Abfälleunter B3010:
  • Ethylen
  • Styrol
  • Polypropylen
  • Polyethylenterephthalat
  • Polycarbonate
B3020
B3030 - B4030
GB040
GC010
GC020
GC030
GC050 - GN030
Abfallgemische
alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE