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Regelwerk, EU 2013, Abfall - EU Bund

Richtlinie 2013/28/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2013 S. 14)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG dürfen Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.

(2) In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ausgenommen sind. Fahrzeuge, die vor Ablauf der Geltungsdauer einer bestimmten Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, und Ersatzteile für diese Fahrzeuge dürfen in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG genannten Werkstoffen und Bauteilen Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.

(3) Gemäß Anhang II Eintrag 8i ist eine Ausnahme für Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbundglas vorgesehen, die am 1. Januar 2013 abläuft.

(4) Eine Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat ergeben, dass der Einsatz von Blei für die unter Eintrag 8i genannten Anwendungen unvermeidlich ist, da noch keine Ersatzstoffe verfügbar sind.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Mai 2013

1) ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34.

2) ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3.

.

Anhang

"Anhang II
Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und BauteileAnwendungsbereich und Ablauffrist der AusnahmeZu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv
Blei als Bestandteil einer Legierung
1a. Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent
1b. Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 GewichtsprozentVor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
2a. Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 GewichtsprozentAls Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
2b. Aluminium mit einem Bleianteil von
bis zu 1,5 Gewichtsprozent
Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
2c. Aluminium mit einem Bleianteil von
bis zu 0,4 Gewichtsprozent
1
3. Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent 1
4a. Lagerschalen und BuchsenAls Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
4b. Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen
5. Batterien 1X
6. SchwingungsdämpferVor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese FahrzeugeX
7a. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und MotorblöckenAls Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
7b. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 GewichtsprozentAls Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
7c. Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit ei- nem Bleianteil von bis zu 0,5 GewichtsprozentAls Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
8a. Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen LeiterplattenVor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese FahrzeugeX 2
8b. Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf GlasVor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese FahrzeugeX 2
8c. Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-ElektrolytkondensatorenVor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese FahrzeugeX 2
8d. Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in LuftmassenmessernVor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese FahrzeugeX 2
8e. Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent)3X 2
8f. Blei in Einpresssteckverbindern (z.B. Compliant-Pin-Technik)3X 2
8g. Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen3X 2
8h. Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm 2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche3X 2
8i. Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in VerbundglasVor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese FahrzeugeX 2
8j. Blei in Lötmitteln zum Löten in Verbundglas 3X 2
9. VentilsitzeAls Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen
10a. Elektrische und elektronische Bauteile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Keramik-Matrix, in einem Glaskeramikwerkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthalten

Diese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in

  • Glas in Glühlampen und der Glasur von Zündkerzen,
  • dielektrischen Keramikwerkstoffen von unter 10b, 10c und 10d aufgeführten Bauteilen
X 4 (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)
10b. Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind
10c. Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren für eine Nenn- spannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DCVor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
10d. Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschallsystemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen3
11. Pyrotechnische AuslösegeräteVor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
12. Bleihaltige thermoelektrische Werkstoffe in elektrischen Fahrzeuganwendun- gen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch AbgaswärmerückgewinnungVor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese FahrzeugeX
Sechswertiges Chrom
13a. KorrosionsschutzschichtenAls Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
13b. Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des FahrzeuggestellsAls Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
14. Als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken in Wohnmobilen bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel, außer wenn andere Kühltechnologien verwendet werden können (d. h. auf dem Markt für die Anwendung in Wohnmobilen verfügbar sind), die sich nicht negativ auf die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher auswirken X
Quecksilber
15a. Entladungslampen für ScheinwerferVor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahr- zeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
15b. Leuchtstoffröhren in InstrumententafelanzeigenVor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahr- zeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
Cadmium
16. Batterien für ElektrofahrzeugeAls Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
1) Diese Ausnahme wird 2015 überprüft.

2) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

3) Diese Ausnahme wird 2014 überprüft.

4) Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a bis 8j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

Anmerkungen:

  • Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
  • Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a fällt.
  • Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen *.

*) Diese Klausel gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge."



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