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Regelwerk

Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999

(ABl. Nr. L 51 vom 23.02.2013 S. 8)


Die Europäische Union, nachstehend "Union" genannt,

einerseits und

Die zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr, nachstehend "OTIF" genannt, -

andererseits,

gemeinsam "Vertragsparteien" genannt,

GESTÜTZT AUF das Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend "Übereinkommen" genannt), insbesondere auf Artikel 38,

IN ANBETRACHT der Zuständigkeiten, die der Europäischen Union in einigen vom Übereinkommen erfassten Bereichen durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, und dass sie von diesem Zeitpunkt an alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausübt und alle ihre Verpflichtungen übernimmt,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen eine Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) mit Sitz in Bern begründet,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit dem Beitritt der Union zum Übereinkommen bezweckt wird, die OTIF bei der Verfolgung ihres Ziels der Förderung, Verbesserung und Erleichterung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht zu unterstützen,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 3 des Übereinkommens die Verpflichtungen, die sich hinsichtlich der internationalen Zusammenarbeit aus dem Übereinkommen ergeben, für die Vertragsparteien des Übereinkommens, die zugleich Mitgliedstaaten der Union oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, die Verpflichtungen, die sie als Mitgliedstaaten der Union oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, unberührt lassen,

IN DER ERWÄGUNG, dass für die Teile des Übereinkommens, die in die Zuständigkeit der Union fallen, eine Abkopplungsklausel erforderlich ist, um deutlich zu machen, dass die Mitgliedstaaten der Union die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten nicht direkt untereinander geltend machen und anwenden können,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den übrigen Vertragsparteien des Übereinkommens andererseits voll anwendbar ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass wegen des Beitritts der Union zu dem Übereinkommen näher geregelt werden muss, in welcher Weise das Übereinkommen auf die Union und auf ihre Mitgliedstaaten anzuwenden ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bedingungen für den Beitritt der Union zum Übereinkommen so gestaltet werden müssen, dass die Union die ihr von ihren Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Übereinkommens wahrnehmen kann

- sind wie folgt Übereingekommen:

Artikel 1

Die Union tritt dem Übereinkommen zu den in dieser Vereinbarung genannten Bedingungen nach Artikel 38 des Übereinkommens bei.

Artikel 2

Unbeschadet des Ziels und des Zwecks des Übereinkommens, den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern, sowie unbeschadet seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien des Übereinkommens wenden Vertragsparteien des Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Rechtsvorschriften der Union an und wenden dementsprechend nicht die Vorschriften aufgrund des Übereinkommens an, außer wenn für den betreffenden Gegenstand keine Unionsvorschriften bestehen.

Artikel 3

Vorbehaltlich dieser Vereinbarung ist das Übereinkommen so auszulegen, dass es auch die Union im Rahmen ihrer Zuständigkeit einschließt, und die verschiedenen Ausdrücke zur Bezeichnung der Parteien des Übereinkommens und ihrer Vertreter sind entsprechend zu verstehen.

Artikel 4

Die Union leistet keinen Beitrag zum Haushalt der OTIF und wirkt an den Beschlüssen über den Haushalt nicht mit.

Artikel 5

Unbeschadet der Ausübung ihrer Stimmrechte nach Artikel 6 ist die Union berechtigt, bei den Arbeiten aller OTIF-Gremien, bei denen einer ihrer Mitgliedstaaten berechtigt ist, als Partei des Übereinkommens vertreten zu sein, und in denen Angelegenheiten behandelt werden können, die in die Zuständigkeit der Union fallen, vertreten zu sein und sich an diesen Arbeiten zu beteiligen.

Die Union kann dem Verwaltungsausschuss nicht als Mitglied angehören. Sie kann zu den Tagungen dieses Ausschusses eingeladen werden, wenn der Ausschuss sie in Fragen von gemeinsamem Interesse zu konsultieren wünscht, die auf der Tagesordnung stehen.

Artikel 6

(1) Bei Beschlüssen in Angelegenheiten, in denen die Union ausschließlich zuständig ist, nimmt die Union die Stimmrechte ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens wahr.

(2) Bei Beschlüssen in Angelegenheiten, in denen die Union gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten zuständig ist, nehmen entweder die Union oder ihre Mitgliedstaaten an der Abstimmung teil.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 7 des Übereinkommens verfügt die Union über dieselbe Anzahl von Stimmen wie ihre Mitgliedstaaten, die auch Parteien des Übereinkommens sind. Wenn die Union an der Abstimmung teilnimmt, sind ihre Mitgliedstaaten nicht stimmberechtigt.

(4) Die Union unterrichtet in jedem einzelnen Fall die anderen Parteien des Übereinkommens, wenn sie bei den verschiedenen Tagesordnungspunkten der Tagungen der Generalversammlung und anderer Entscheidungsgremien die Stimmrechte nach den Absätzen 1 bis 3 ausüben wird. Diese Verpflichtung gilt auch für Beschlüsse, die im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Diese Unterrichtung erfolgt frühzeitig genug über das OTIF-Generalsekretariat, damit die betreffenden Informationen zusammen mit den Sitzungsunterlagen weitergeleitet oder Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden können.

Artikel 7

Der Umfang der Zuständigkeiten der Union wird in allgemeiner Form in einer schriftlichen Erklärung festgehalten, welche die Union zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abgibt. Diese Erklärung kann bei Bedarf durch eine entsprechende Notifikation der Union an die OTIF geändert werden. Sie ersetzt oder beschränkt nicht die Angelegenheiten, zu denen gegebenenfalls Notifikationen über die Zuständigkeit der Union erfolgen, bevor bei der OTIF durch förmliche Abstimmung oder ein anderes Verfahren ein Beschluss gefasst wird.

Artikel 8

Auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Vereinbarung, einschließlich hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit oder ihrer Beendigung, findet Titel V des Übereinkommens Anwendung.

Artikel 9

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die Vertragsparteien in Kraft. Artikel 34 Absatz 2 des Übereinkommens ist in diesem Fall nicht anwendbar.

Artikel 10

Diese Vereinbarung bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

Kündigen alle Vertragsparteien des Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Union sind, das Übereinkommen, so wird davon ausgegangen, dass die Union ihre Kündigung des Übereinkommens sowie dieser Vereinbarung gleichzeitig mit der Notifikation der Kündigung des letzten das Übereinkommen kündigenden Mitgliedstaats der Union nach Artikel 41 des Übereinkommens notifiziert hat.

Artikel 11


Parteien des Übereinkommens, die keine Mitgliedstaaten der Union sind, aber einschlägige Rechtsvorschriften der Union aufgrund ihrer internationalen Übereinkünfte mit der Union anwenden, können mit Zustimmung des Verwahrers des Übereinkommens individuelle Erklärungen zur Wahrung ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Übereinkünfte mit der Union, des Übereinkommens und der damit zusammenhängeden Vorschriften abgeben.

Diese Vereinbarung ist in doppelter Urschrift, von denen eine von der OTIF und die andere von der Union verwahrt wird, in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Dies gilt unbeschadet des Artikels 45 Absatz 1 des Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Vereinbarung gesetzt.

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDE