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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2013 S. 33;
VO (EU) 2017/1800 - ABl. Nr. L 259 vom 07.10.2017 S. 14 Inkraftteten Gültig;
VO (EU) 2019/361 - ABl. L 81 vom 22.03.2019 S. 69 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/1856 - ABl. L 262 vom 07.10.2022 S. 34 Inkrafttreten Gültig)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 2, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es ist unerlässlich, dass einschlägige Kontrakte und deren betreffende Gegenparteien eindeutig identifiziert werden. Nach einem funktionalen Ansatz sollte bei Stellen, die auf die Daten von Transaktionsregistern zugreifen, berücksichtigt werden, welche Befugnisse sie haben und welche Funktionen sie wahrnehmen.
(2) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) sollte für die Zwecke der Transaktionsregisterbeaufsichtigung Zugang zu allen von Transaktionsregistern auf Transaktionsebene vorgehaltenen Daten erhalten, damit sie um Auskünfte ersuchen, angemessene Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und außerdem überwachen kann, ob die Registrierung als Transaktionsregister aufrechterhalten oder widerrufen werden sollte.
(3) Angesichts ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) 3 und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte die ESMA aufgrund verschiedener Mandate Zugang erhalten. Der Datenzugang einzelner Mitarbeiter der ESMA sollte jeweils mit diesen spezifischen Einzelmandaten in Einklang stehen.
(4) Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), die ESMA und die einschlägigen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), einschließlich bestimmter nationaler Zentralbanken und einschlägiger Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union, haben ein Mandat, die Finanzstabilität in der Union zu überwachen und zu erhalten, und sollten daher für die Zwecke ihrer diesbezüglichen jeweiligen Aufgaben auf Transaktionsdaten in Bezug auf alle Gegenparteien zugreifen können.
(5) Aufsichtsbehörden und Überwachungsinstanzen zentraler Gegenparteien (CCPs) brauchen den Zugang, um ihre Pflichten in Bezug auf solche Einrichtungen effektiv erfüllen zu können, und sollten daher Zugang zu allen Informationen erhalten, die für ein solches Mandat nötig sind.
(6) Der Zugang der einschlägigen Mitglieder des ESZB dient der Erfüllung ihrer grundlegenden Aufgaben, insbesondere der Funktionen einer zentralen Notenbank, ihres Finanzstabilitätsmandats und in einigen Fällen der Beaufsichtigung bestimmter Gegenparteien. Da einige Mitglieder des ESZB im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften verschiedene Mandate haben, sollten sie entsprechend den verschiedenen in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Mandaten Datenzugang erhalten.
(7) Die einschlägigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union sind in erster Linie mit dem Anlegerschutz in ihrem jeweiligen Rechtsraum beauftragt und sollten Zugang zu Transaktionsdaten über Märkte, Teilnehmer, Produkte und Basiswerte erhalten, die unter ihre Aufsichts- und Durchsetzungsmandate fallen.
(8) Die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote 4 benannten Behörden sollten Zugang zu den Transaktionen mit Eigenkapitalderivaten erhalten, sofern der Basiswert entweder in ihrem Rechtsraum zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen ist, seine offizielle Anschrift in ihrem Rechtsraum unterhält oder ein Bieter um eine in ihrem Rechtsraum zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassene Gesellschaft ist und die von ihm angebotene Gegenleistung Wertpapiere beinhaltet.
(9) Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) sollte für die Zwecke der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte zur Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden und für die Zwecke der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte zur Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) 5 Zugang erhalten. Folglich sollte die ACER Zugang zu allen Daten haben, die ein Transaktionsregister in Bezug auf Energiederivate vorhält.
(10) Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erstreckt sich nur auf Handelsdaten und nicht auf Vorhandelsdaten wie die nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 aufzeichnungspflichtigen Handelsaufträge. Daher sollten Transaktionsregister für die ACER in dieser Hinsicht nicht als geeignete Informationsquelle angesehen werden.
(11) Bei einem funktionalen Ansatz in Bezug auf den Zugang zu den Daten von Transaktionsregistern ist die Aufsicht eine wichtige Komponente. Ebenso könnten verschiedene Behörden ein Aufsichtsmandat haben. Aus diesem Grund sollte der Zugang zu Transaktionsdaten über die einschlägigen Einrichtungen für alle in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Behörden sichergestellt werden.
(12) Stellen, die im Rahmen von Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf Transaktionsregisterdaten zugreifen, sollten sicherstellen, dass sie Grundsätze aufrechterhalten und durchsetzen, die gewährleisten, dass nur die einschlägigen Personen zu einem klar definierten und rechtlich begründeten Zweck auf die Informationen zugreifen, wobei auch klargestellt werden sollte, welche etwaigen anderen Personen zum Zugriff auf diese Daten befugt sind.
(13) Der Datenzugang sollte auf drei Aggregationsebenen betrachtet werden. Transaktionsdaten sollten Einzelheiten zu einzelnen Geschäftsabschlüssen enthalten; Positionsdaten sollten sich auf die aggregierten Positionsdaten nach Basiswert/Produkt für einzelne Gegenparteien beziehen; und aggregierte nominale Daten sollten den Gesamtpositionen nach Basiswert/Produkt ohne Angaben zur Gegenpartei entsprechen. Der Zugang zu Transaktionsdaten würde auch den Zugang zu Positionsdaten und aggregierten Daten beinhalten. Der Zugang zu Positionsdaten würde auch den Zugang zu aggregierten Daten beinhalten, nicht aber zu Transaktionsdaten. Umgekehrt sollte der Zugang zu aggregierten nominalen Daten der weniger granularen Kategorie entsprechen und sollte keinen Zugang zu Positions- oder Transaktionsdaten beinhalten.
(14) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(15) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die ESMA vor der Vorlage des Entwurfs technischer Regulierungsstandards, auf den sich die vorliegende Verordnung stützt, die einschlägigen Behörden und die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) konsultiert. Die ESMA hat außerdem eine offene öffentliche Konsultation zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Veröffentlichung aggregierter Daten
(1) Transaktionsregister veröffentlichen die in Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Daten, die mindestens Folgendes beinhalten:
(2) Die Daten werden auf einer Website oder über ein Online-Portal veröffentlicht, die für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind und mindestens einmal wöchentlich aktualisiert werden.
Artikel 2 Gewährung des Zugangs zu Einzelheiten von Derivaten 19 22
(1) Ein Transaktionsregister stellt den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen gemäß den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung unmittelbar und unverzüglich Einzelheiten zu Derivaten zur Verfügung, auch wenn Delegationsvereinbarungen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 bestehen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 verwendet ein Transaktionsregister ein XML-Format und das nach der Methodik von ISO 20022 entwickelte Schema.
(2) Ein Transaktionsregister gewährleistet, dass die Transaktionsdaten über Derivate, die den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen gemäß diesem Artikel und den in den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen zugänglich gemacht werden, Folgendes beinhalten:
(3) Ein Transaktionsregister richtet für Stellen, die im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verschiedene Aufgaben oder Mandate haben, einen zentralen Zugang zu allen unter ihre Aufgaben und Mandate fallenden Derivaten ein.
(4) Ein Transaktionsregister verschafft der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, damit sie ihre Befugnisse gemäß ihren Aufgaben und Mandaten ausüben kann.
(5) Ein Transaktionsregister verschafft der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate.
(6) Ein Transaktionsregister verschafft der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, sofern es sich beim Basiswert um Energie oder Emissionszertifikate handelt.
(7) Ein Transaktionsregister verschafft einer Behörde, die Handelsplätze beaufsichtigt, Zugang zu sämtlichen Transaktionsdaten zu allen an diesen Handelsplätzen ausgeführten Derivategeschäften.
(8) Ein Transaktionsregister verschafft einer gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG benannten Aufsichtsbehörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, wenn der Basiswert ein Wertpapier ist, das von einer Gesellschaft ausgegeben wurde, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
(9) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Behörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die Märkte, Kontrakte, Basiswerte, Referenzwerte und Gegenparteien betreffen, die unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde fallen.
(10) Ein Transaktionsregister verschafft der Europäischen Zentralbank (im Folgenden "EZB") und einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden "ESZB"), dessen Währung der Euro ist, Zugang zu folgenden Daten:
(11) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Behörde, die Systemrisiken für die Finanzstabilität im Euro-Raum überwacht und deren Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat mit Euro-Währung ist, sowie der EZB Zugang zu allen Transaktionsdaten von Derivategeschäften, die an Handelsplätzen oder von zentralen Gegenparteien (im Folgenden "CCPs") oder solchen Gegenparteien abgeschlossen werden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen, wenn diese Systemrisiken für die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet überwacht.
(12) Ein Transaktionsregister verschafft einem Mitglied des ESZB, dessen Währung nicht der Euro ist, Zugang zu folgenden Daten:
(13) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Behörde, die Systemrisiken für die Finanzstabilität überwacht und deren Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat mit Euro-Währung ist, Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die an Handelsplätzen oder von CCPs oder solchen Gegenparteien abgeschlossen werden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen, wenn diese Systemrisiken für die Finanzstabilität in einem Mitgliedstaat überwacht, dessen Währung nicht der Euro ist.
(14) Ein Transaktionsregister verschafft der EZB, wenn diese ihre Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 10 wahrnimmt, Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die von Gegenparteien abgeschlossen werden, die im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung von der EZB beaufsichtigt werden.
(15) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 Buchstaben o und p der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten zuständigen Behörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die von Gegenparteien abgeschlossen wurden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen.
(16) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Abwicklungsbehörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die von Gegenparteien abgeschlossen wurden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen.
(17) Ein Transaktionsregister verschafft dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (im Folgenden "SRB") Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die von unter die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 fallenden Gegenparteien abgeschlossen werden.
(18) Ein Transaktionsregister verschafft einer Behörde, die eine zentrale Gegenpartei (CCP) beaufsichtigt, und dem entsprechenden Mitglied des ESZB das diese CCP beaufsichtigt, gegebenenfalls Zugang zu allen Transaktionsdaten zu von dieser CCP geclearten Derivaten.
Artikel 3 Behörden von Drittstaaten 22
(1) Im Verhältnis zu einer einschlägigen Behörde eines Drittstaates, der eine internationale Übereinkunft im Sinne des Artikels 75 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Union geschlossen hat, gewährt ein Transaktionsregister Zugang zu Daten unter Berücksichtigung des Mandats und der Aufgaben der Behörde des Drittstaates und in Einklang mit den Bestimmungen der jeweiligen internationalen Übereinkunft.
(2) Im Verhältnis zu einer einschlägigen Behörde eines Drittstaates, der eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des Artikels 76 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Union geschlossen hat, gewährt ein Transaktionsregister Zugang zu Daten unter Berücksichtigung des Mandats und der Aufgaben der Behörde des Drittstaates und in Einklang mit den Bestimmungen der jeweiligen Kooperationsvereinbarung.
(3) Im Verhältnis zu einer einschlägigen Behörde eines Drittstaates, für den die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen hat, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen die Bedingungen des Artikels 76a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt, verschafft ein Transaktionsregister Zugang zu den Daten unter Berücksichtigung des Mandats und der Zuständigkeiten der Drittlandsbehörde.
Artikel 4 Gewährung des Zugangs zu Einzelheiten von Derivaten 17 22
(1) Ein Transaktionsregister nimmt folgende Aufgaben wahr:
(2) Die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Stelle beantragt Zugang zu den Einzelheiten von Derivaten, indem sie ein von einem Transaktionsregister entwickeltes und bereitgestelltes Formular verwendet und mindestens folgende Angaben macht:
Artikel 5 Operationelle Standards für den Zugang zu Daten 17 22
(1) Ein Transaktionsregister zeichnet Informationen über den Datenzugang, der den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen gewährt wurde, auf.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen beinhalten:
(3) Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen in die Lage zu versetzen, unter Verwendung einer sicheren Machineto-Machine-Schnittstelle eine Verbindung einzurichten, über die Anträge auf Datenzugang sowie Daten übermittelt werden können.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 verwendet das Transaktionsregister das SSH-Dateiübertragungsprotokoll. Für die Kommunikation über diese Schnittstelle verwendet das Transaktionsregister im Einklang mit der Methode nach ISO 20022 entwickelte standardisierte XML-Nachrichten. Im Einvernehmen mit einzelnen Stellen kann ein Transaktionsregister zusätzlich eine Verbindung einrichten, die auf einem anderen vereinbarten Protokoll basiert.
(4) - gestrichen -
(5) Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen in die Lage zu versetzen, vordefinierte regelmäßige Anträge auf Zugang zu den in den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einzelheiten von Derivaten einzurichten, die diese Stellen benötigen, um ihre Aufgaben und Mandate zu erfüllen.
(6) Auf Antrag verschafft ein Transaktionsregister den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen Zugang zu Einzelheiten von Derivaten nach einer beliebigen Kombination der folgenden Felder gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860:
(7) Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen den direkten und sofortigen Zugang zu den Einzelheiten von Derivaten zu gewähren, den die genannten Stellen im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und Mandate benötigen. Dieser Zugang wird in folgender Weise gewährt:
(8) Ein Transaktionsregister bestätigt den Empfang und prüft die Korrektheit und Vollständigkeit der von den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen übermittelten Anträge auf Datenzugang. Es informiert die genannten Stellen innerhalb von sechzig Minuten nach der Übermittlung des Antrags über das Ergebnis dieser Prüfung.
(9) Ein Transaktionsregister verwendet eine elektronische Signatur und Datenverschlüsselungsprotokolle, um die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der Daten, die den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen zugänglich gemacht werden, zu gewährleisten.
Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2012
2) ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1.
3) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84.
4) ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 S. 12.
5) ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1.
6) - gestrichen -
7) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1855 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich technischer Regulierungsstandards, in denen die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister und die Art der zu verwendenden Meldungen festgelegt werden (ABl. L 262 vom 07.10.2022 S. 1).
8) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standards, Formate, Häufigkeit und Methoden und Modalitäten für die Meldung (ABl. L 262 vom 07.10.2022 S. 68).
9) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1858 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern und die vom Transaktionsregister anzuwendenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten durch die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle sowie zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten festgelegt werden (ABl. L 262 vom 07.10.2022 S. 46).
10) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63).
11) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1).
ENDE |