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Regelwerk, EU 2013, Verwaltung - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

(ABl. Nr. L 69 vom 13.03.2013 S. 1;
VO (EU) 2018/2056 - ABl. Nr. L 329 vom 27.12.2018 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/741 - ABl. L 2024/741 vom 23.02.2024 Inkrafttreten)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Veröffentlichung von Gesetzgebungsakten der Union im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden "Amtsblatt") sowie deren Inkrafttreten sind in Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.

(2) Die Verordnung Nr. 1/1958 1, einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen, legt die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union fest.

(3) Die gedruckte Ausgabe des Amtsblatts, die in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Union verfügbar ist, ist derzeit die allein rechtsverbindliche Veröffentlichung, obwohl es auch die Möglichkeit des Online-Zugangs gibt.

(4) Der Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union 2 stellt sicher, dass die Organe mit Hilfe des Amts ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Rechtssetzungstexten nachkommen können.

(5) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-161/06, Skoma-Lux sro gegen Celní feditelství Olomouc 3, ausgeführt, dass Rechtsakte der Union gegenüber Einzelnen nicht durchsetzbar sind, wenn sie nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt veröffentlicht wurden, und dass ihre Online-Veröffentlichung ohne eine entsprechende Regelung im Unionsrecht der ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Amtsblatt nicht gleichgestellt werden kann.

(6) Wenn die Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung gleichkäme, könnte schneller und kostengünstiger auf das Unionsrecht zugegriffen werden. Die Bürger sollten jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, eine gedruckte Fassung des Amtsblatts vom Amt für Veröffentlichungen zu erhalten.

(7) In ihrer Mitteilung mit dem Titel "Eine Digitale Agenda für Europa" weist die Kommission darauf hin, dass der Online-Zugang zu rechtlichen Inhalten die Entwicklung eines digitalen Binnenmarktes mit den damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen fördert.

(8) Daher sollten Vorschriften erlassen werden, die die Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit der elektronischen Veröffentlichung des Amtsblatts sicherstellen.

(9) In dieser Verordnung sollten auch Regeln festgelegt werden, die in Fällen anwendbar sind, in denen es aufgrund unvorhergesehener und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, die elektronische Ausgabe des Amtsblatts zu veröffentlichen und zugänglich zu machen.

(10) Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen 4 legt die Rechtskraft elektronischer Signaturen als Mittel der Authentifizierung fest. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die gemäß jener Richtlinie auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde, liefert die nötige Gewähr für die Nutzer, was die Sicherstellung der Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts betrifft. Die Verifizierung des elektronisch signierten Amtsblatts sollte anhand leicht zugänglicher Mittel möglich sein.

(11) Der Zugang zur EUR-Lex-Website muss unter Beachtung der Verpflichtungen zum Schutz von Personen mit Behinderungen sichergestellt werden, die sich aus dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft 5 ergeben.

(12) Diese Verordnung steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang und geht nicht über das hinaus, was nötig ist, um zu erreichen, dass sich alle Unionsbürger auf die elektronische Ausgabe des Amtsblatts berufen können, da ihr Anwendungsbereich sich darauf beschränkt, der elektronischen Ausgabe die Rechtsgültigkeit zu verleihen, die die gedruckte Ausgabe derzeit besitzt.

(13) Der AEUV enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 352

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Das Amtsblatt wird gemäß dieser Verordnung in elektronischer Form in den Amtssprachen der Organe der Europäischen Union veröffentlicht.

(2) Unbeschadet des Artikels 3 besitzt nur das in elektronischer Form veröffentlichte Amtsblatt (im Folgenden "elektronische Ausgabe des Amtsblatts") Echtheit und entfaltet Rechtswirkungen.

Artikel 2 18 24

(1) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird unter technischen Bedingungen veröffentlicht, die die Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit seines Inhalts gewährleisten.

Das zur Gewährleistung der Echtheit eingerichtete System wird auf der EUR-Lex-Website dokumentiert und ermöglicht eine einfache Überprüfung der Echtheit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts.

(2) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts enthält Angaben zum Datum ihrer Veröffentlichung.

(3) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird der Öffentlichkeit auf der EUR-Lex-Website in einem nicht veralteten Format dauerhaft zugänglich gemacht. Die Abfrage ist kostenlos.

(4) Sind aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Rechtsakten der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, bestimmte Angaben im Amtsblatt nach ihrer Veröffentlichung zu entfernen, so wird eine neue Fassung der elektronischen Ausgabe des betreffenden Amtsblatts zusammen mit einem entsprechenden Hinweis zugänglich gemacht. Die ursprüngliche Fassung der elektronischen Ausgabe des betreffenden Amtsblatts wird auf unbegrenzte Zeit im Archiv des Amts für Veröffentlichungen unter technischen und organisatorischen Bedingungen aufbewahrt, mit denen gewährleistet wird, dass die ursprüngliche Fassung ausschließlich gemäß dem Unionsrecht offengelegt werden kann.

Artikel 3 24

(1) Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen der beteiligten Informationssysteme nicht auf der EUR-Lex-Website veröffentlicht werden, so wird die Ausgabe des betreffenden Amtsblatts in gedruckter Form veröffentlicht. Diese Ausgabe erhält Echtheitsstatus und entfaltet Rechtswirkung.

(2) Sobald die in Absatz 1 genannten Informationssysteme wiederhergestellt sind, wird die elektronische Ausgabe des Amtsblatts, die der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Ausgabe entspricht, auf der EUR-Lex-Website zugänglich gemacht. Ab diesem Zeitpunkt gilt die elektronische Ausgabe als die einzige Ausgabe mit Echtheitsstatus und entfaltet Rechtswirkung.

(3) Die elektronischen Ausgaben des Amtsblatts, die den nach dem 1. Juli 2013 veröffentlichten gedruckten Ausgaben des Amtsblatts entsprechen, denen Echtheit zukommt, gelten ab 14. März 2024 als die einzigen Ausgaben, denen Echtheit zukommt.

Artikel 4

(1) Die Zuständigkeit des Amts für Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts erstreckt sich auf

  1. seine Veröffentlichung und die Sicherstellung seiner Echtheit;
  2. die Installierung, den Betrieb und die Pflege des Informationssystems, mit dessen Hilfe die elektronische Ausgabe des Amtsblatts erstellt wird, sowie die Nachrüstung des Systems entsprechend künftigen technischen Entwicklungen;
  3. die Installierung und Erweiterung der technischen Hilfsmittel, mit denen die elektronische Ausgabe des Amtsblatts für alle Nutzer zugänglich gemacht wird;
  4. die Festlegung der internen Sicherheits- und Zugangsvorschriften für das Informationssystem, mit dem die elektronische Ausgabe des Amtsblatts produziert wird;
  5. die Speicherung und Archivierung der Dateien und deren Handhabung entsprechend künftigen technischen Entwicklungen.

(2) Das Amt für Veröffentlichungen übt seine in Absatz 1 beschriebene Zuständigkeit im Einklang mit dem Beschluss 2009/496/EG, Euratom aus.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des vierten Kalendermonats nach ihrer Annahme in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2013.

1) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 06.10.1958 S. 385/58).

2) ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2009 S. 41.

3) Slg. 2007, S. I-10841.

4) ABl. Nr. L 13 vom 19.01.2000 S. 12.

5) ABl. Nr. L 23 vom 27.01.2010 S. 35.

6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).




HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union(veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.03.2013 S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.




HINWEIS FÜR DIE LESER - ZITIERWEISE VON RECHTSAKTEN

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde die Zitierweise von Rechtsakten geändert.

Während einer Übergangszeit kann sowohl die alte als auch die neue Methode verwendet werden.


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