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Regelwerk, EU 2013

Beschluss 2013/268/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hinsichtlich der Verabschiedung bestimmter Codes und damit verbundener Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle zu vertreten ist

(ABl. Nr. L 155 vom 07.06.2013 S. 3)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der IMO-Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee - MEPC) hat auf seiner 64. Sitzung im Oktober 2012 und der IMO-Schiffssicherheitsausschuss (Maritime Safety Committe - MSC) hat auf seiner 91. Sitzung im November 2012 den Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (IMO Instruments Implementation Code-III-Code) gebilligt. Die 28. IMO-Vollversammlung wird diesen Code voraussichtlich im Dezember 2013 annehmen.

(2) Der MEPC hat auf seiner 64. Sitzung und der MSC hat auf seiner 91. Sitzung des weiteren den IMO-Code über anerkannte Organisationen (IMO Code on Recognised Organisations - RO-Code) gebilligt. Der MEPC wird diesen Code voraussichtlich auf seiner 65. Sitzung im Mai 2013 und der MSC auf seiner 92. Sitzung im Juni 2013 annehmen.

(3) Der MSC hat auf seiner 91. Sitzung Änderungen des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (im Folgenden "Freibord-Übereinkommen"), des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See und des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 gebilligt, um dem III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen; dies erfolgte im Hinblick auf die Erörterung und Annahme dieser Änderungen auf der 28. IMO-Vollversammlung.

(4) Der MEPC billigte auf seiner 64. Sitzung Änderungen der Protokolle von 1978 und 1997 zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 (im Folgenden "MARPOL-Übereinkommen"), um dem III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen. Der MEPC wird diese Änderungen voraussichtlich auf seiner 66. Sitzung im Jahr 2014 verabschieden.

(5) Der MSC hat auf seiner 91. Sitzung Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden "SOLAS-Übereinkommen"), des Protokolls von 1988 zum SOLAS-Übereinkommen und des Protokolls von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 gebilligt, um dem III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen. Der MSC wird auf seiner 92. Sitzung im Juni

2013 voraussichtlich Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (im Folgenden "STCW-Übereinkommen" für International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers) zum gleichen Zweck billigen. Der MSC wird die Änderungen des SOLAS-Übereinkommens und des STCW-Übereinkommens voraussichtlich auf seiner 93. Sitzung im Jahr 2014 annehmen.

(6) Der MEPC billigte auf seiner 64. Sitzung Änderungen des Protokolls von 1978 zum MARPOL-Übereinkommen mit dem Ziel, dem RO-Code Verbindlichkeit zu verleihen. Der MEPC wird diese Änderungen voraussichtlich auf seiner 65. Sitzung annehmen.

(7) Der MSC billigte auf seiner 91. Sitzung Änderungen zum SOLAS-Übereinkommen sowie zum Protokoll von 1988 zum Freibord-Übereinkommen, um dem RO-Code Verbindlichkeit zu verleihen. Der MSC wird diese Änderungen voraussichtlich auf seiner 92. Sitzung annehmen.

(8) Nach ihrer Annahme wird der Generalsekretär der IMO die Änderungen dieser Übereinkommen und Protokolle den einzelnen Vertragsparteien vorlegen, damit diese gemäß den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Übereinkommen und Protokolle stillschweigend oder ausdrücklich ihre Zustimmung erklären, durch die genannten Änderungen gebunden zu sein.

(9) Keines der Übereinkommen und Protokolle enthält Klauseln, die die Formulierung von Vorbehalten in Bezug auf Änderungen ausschließen.

(10) Der Entwurf des III-Codes soll an die Stelle der Entschließung A.1054(27) der IMO-Vollversammlung treten, die den bestehenden Code für die Anwendung der verbindlichen IMO-Instrumente enthält und ihrerseits nach mehreren Änderungen die Entschließung A.847(20) der IMO- Vollversammlung ersetzte, die die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, aufgrund ihrer Verantwortlichkeit als Flaggenstaat gemäß Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden 1 anzuwenden.

(11) Der Gegenstand des RO-Codes wird umfassend durch die Richtlinie 2009/15/EG und durch die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen 2 geregelt, entweder direkt oder durch Bezugnahme auf mehrere Entschließungen der IMO.

(12) Ferner sieht die Richtlinie 2009/15/EG vor, dass der Rat nach Annahme neuer Instrumente oder Protokolle zu den in der Richtlinie genannten internationalen Übereinkommen auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Verfahren der Mitgliedstaaten sowie der einschlägigen IMO-Verfahren über die Einzelheiten der Ratifikation dieser neuen Übereinkünfte oder Protokolle beschliesst und dafür sorgt, dass sie in den Mitgliedstaaten einheitlich und gleichzeitig angewendet werden. Der Begriff "internationale Übereinkommen", wie in der Richtlinie 2009/15/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 definiert, schließt SOLAS, MARPOL sowie das Freibord-Übereinkommen und die jeweiligen Protokolle und Änderungen dieser Übereinkommen sowie die dazugehörigen verbindlichen Codes in ihrer geltenden Fassung ein.

(13) Die Verpflichtungen der Flaggenstaaten aufgrund des STCW-Übereinkommens werden durch die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 3 abgedeckt.

(14) In einigen Bereichen wurden mögliche Diskrepanzen zwischen dem III-Code und dem RO-Code einerseits und den Rechtsakten der Union andererseits aufgedeckt. Es muss gewährleistet werden, dass Einheitlichkeit zwischen den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung des III-Codes und des RO-Codes im Rahmen des STCW, SOLAS, MARPOL sowie des Freibord-Übereinkommens, von deren Protokollen und anderen internationalen Übereinkommen und Protokollen, die dem III- Code und dem RO-Code für die Vertragsparteien Verbindlichkeit verleihen und dem Unionsrecht besteht.

(15) Die Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten 4 legt eine Reihe von Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten in ihrer Funktion als Flaggenstaat fest. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ihre Verwaltung mindestens alle sieben Jahre einem IMO-Audit unterzogen wird. Die einschlägige Bestimmung tritt jedoch spätestens am 17. Juni 2017 oder zu einem früheren von der Kommission bestimmten Zeitpunkt außer Kraft, wenn ein verbindliches Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist.

(16) Mit Ausnahme der Bereiche, in denen Diskrepanzen mit dem Unionsrecht bestehen, sind die Entwürfe der beiden Codes insgesamt als positive Entwicklung anzusehen, da sie hohe globale Standards für die Tätigkeiten der Flaggenstaaten und der anerkannten Organisationen setzen werden. Aus diesen Gründen war die Entwicklung eines RO-Codes im Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ausdrücklich vorgesehen. Die Union sollte daher die Verabschiedung beider Codes als verbindliche Instrumente der IMO unterstützen.

(17) Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei eines der betroffenen Übereinkommen und Protokolle. Daher muss der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, im Interesse der Union ihre Zustimmung zu erklären, durch die Änderungen der genannten Übereinkommen und Protokolle gebunden zu sein, die dem III-Code und dem RO-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit verleihen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Standpunkt der Union auf der 28. IMO-Vollversammlung besteht darin, dass die Union dem Entwurf des Codes für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code) zustimmt, der vom IMO-Schiffssicherheitsausschuss auf seiner 91. Sitzung gebilligt und im IMO-Dokument MSC 91/22 Anhang 16 festgehalten wurde.

(2) Der Standpunkt der Union auf der 28. IMO-Vollversammlung besteht darin, dass die Union Folgendem zustimmt:

  1. Änderungen des Anhangs I Kapitel 1 Regel 3 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 sowie Einfügung eines neuen Anhangs IV zu diesem Übereinkommen, um dem IMO Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code) sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen, wie vom IMO-Schiffssicherheitsausschuss auf seiner 91. Sitzung gebilligt und im IMO-Dokument MSC 91/22 Anhang 10 festgehalten;
  2. Änderungen des Anhangs I Regel 2 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 und Einfügung eines neuen Anhangs III zu diesem Übereinkommen, um dem III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen, wie vom IMO-Schiffssicherheitsausschuss auf seiner 91. Sitzung gebilligt und im IMO-Dokument MSC 91/22 Anhang 12 festgehalten;
  3. Änderungen des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See durch Einfügung eines neuen Teils F, um dem III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen, wie vom IMO-Schiffssicherheitsausschuss auf seiner 91. Sitzung gebilligt und im IMO-Dokument MSC 91/22 Anhang 11 festgehalten.

Artikel 2

(1) Der Standpunkt der Union auf der 65. Sitzung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt besteht darin, dass die Union dem Entwurf des IMO-Codes über anerkannte Organisationen (RO-Code) zustimmt, der vom genannten IMO-Ausschuss auf seiner 64. Sitzung und vom IMO-Schiffssicherheitsausschuss auf seiner 91. Sitzung gebilligt und im IMO-Dokument MSC 91/22 Anhang 19 festgehalten wurde.

(2) Der Standpunkt der Union auf der 65. Sitzung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt besteht darin, dass die Union der Annahme der Änderungen des Anhangs I, Regel 6 und des Anhangs II Regel 8 des Protokolls von 1978 zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973, um dem RO-Code Verbindlichkeit zu verleihen, zustimmt, wie sie vom genannten IMO-Ausschuss auf seiner 64. Sitzung gebilligt und im IMO- Dokument MEPC 64/23 Anhang 23 festgehalten wurden.

(3) Der Standpunkt der Union auf der 66. Sitzung des IMO- Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt besteht darin, dass die Union der Annahme folgender Änderungen der Protokolle von 1978 und von 1997 zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973, um dem III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen, zustimmt, wie sie vom genannten IMO-Ausschuss auf seiner 64. Sitzung gebilligt und im IMO-Dokument MEPC 64/23 Anhang 20 festgehalten wurden: Änderung des Anhangs I Regel 1, Einfügung eines neuen Kapitels 10 in Anhang I, Änderung des Anhangs II Regel 1, Einfügung eines neuen Kapitels 9 in Anhang II, Einfügung von neuen Kapiteln 1 und 2 in Anhang III, Änderungen des Anhangs IV Regel 1, Einfügung eines neuen Kapitels 6 in Anhang IV, Einfügung von neuen Kapiteln 1 und 2 in Anhang V, Änderung des Anhangs VI Regel 2 und die Einfügung eines neuen Kapitels 5 in Anhang VI.

Artikel 3

(1) Der Standpunkt der Union auf der 92. Sitzung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses besteht darin, dass die Union dem Entwurf des RO-Codes zustimmt, der von dem genannten Ausschuss auf seiner 91. Sitzung und vom IMO-Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner 64. Sitzung gebilligt und im IMO-Dokument MSC 91/22 Anhang 19 festgehalten wurde.

(2) Der Standpunkt der Union auf der 92. Sitzung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses besteht darin, dass die Union Folgendem zustimmt:

  1. Änderungen des Kapitels XI-1 Regel 1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung (SOLAS 1974), um dem RO-Code Verbindlichkeit zu verleihen, wie sie vom genannten IMO-Ausschuss auf seiner 91. Sitzung gebilligt und im IMO-Dokument MSC 91/22 Anhang 20 festgehalten wurden;
  2. Änderungen des Anhangs I Kapitel I Regel 2-1 des Protokolls von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966, um dem RO-Code Verbindlichkeit zu verleihen, wie sie vom genannten IMO-Ausschuss auf seiner 91. Sitzung gebilligt und im IMO-Dokument MSC 91/22 Anhang 21 festgehalten wurden.

(3) Der Standpunkt der Union auf der 93. Sitzung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses besteht darin, dass die Union Folgendem zustimmt:

  1. Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung (SOLAS 1974) durch Einfügung eines neuen Kapitels XIII, um dem III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen, wie sie vom genannten IMO-Ausschuss auf seiner 91. Sitzung gebilligt und im IMO-Dokument MSC 91/22 Anhang 17 festgehalten wurden;
  2. Änderungen des Anhangs I Kapitel I Regel 3 des Protokolls von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 sowie Einfügung eines Anhangs IV zu Anhang B des Freibord-Übereinkommens, um dem III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen, wie sie vom genannten IMO-Ausschuss auf seiner 91. Sitzung gebilligt und im IMO-Dokument MSC 91/22 Anhang 18 festgehalten wurden.

(4) Der Standpunkt der Union auf der 92. und 93. Sitzung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses besteht darin, dass die Union der Billigung und anschließenden Annahme angemessener Änderungen des Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten zustimmt, um dem III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen.

Artikel 4

(1) Der in den Artikeln 1, 2 und 3 dargelegte Standpunkt der Union wird von den der IMO angehörenden Mitgliedstaaten vertreten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, unter Beachtung der im Anhang enthaltenen Erklärung.

(2) Formale und geringfügige Änderungen des in den Artikeln 1, 2 und 3 dargelegten Standpunktes der Union können vereinbart werden, ohne dass eine Änderung dieses Standpunktes erforderlich wird.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, im Interesse der Union und unter dem Vorbehalt der im Anhang enthaltenen Erklärung ihre Zustimmung zu erklären, durch die Änderungen, auf die in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 Bezug genommen wird, gebunden zu sein.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

1) ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 47.

2) ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 11.

3) ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008 S. 33.

4) ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 132.

.

Anhang

Erklärung seitens [Name des Vertragsmitgliedstaates]

[Name des Vertragsmitgliedstaates] ist der Auffassung, dass [Titel des betreffenden Codes] eine Reihe von Mindestanforderungen enthält, die die Staaten bei Bedarf weiterentwickeln und verbessern können, um die Sicherheit auf See und den Umweltschutz zu verbessern.

Insbesondere in Bezug auf [Titel des betreffenden Codes] möchte [Name des Vertragsmitgliedstaates] deutlich machen, dass der genannte Code nicht so auszulegen ist, als begrenze oder beschränke er die Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen aufgrund des Rechts der Europäischen Union in Bezug auf

Im Falle eines IMO-Audits wird [Name des Vertragsmitgliedstaates] mitteilen, dass nur die Einhaltung solcher Bestimmungen der betreffenden internationalen Übereinkommen geprüft werden, die [Name des Vertragsmitgliedstaates], auch unter den Bedingungen dieser Erklärung, angenommen hat.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE