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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel

Durchführungsbeschluss 2013/291/EU der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die vor dem 1. Juli 2013 aus Drittstaaten nach Kroatien gelangen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3475)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 164 vom 18.06.2013 S. 25)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Kroatien wird der Europäischen Union voraussichtlich am 1. Juli 2013 beitreten. Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs wird die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1 gelten. Bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die vor diesem Zeitpunkt nach Kroatien gelangen, genügen jedoch nicht den entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Einige dieser Erzeugnisse sind in Kroatien in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden, während andere noch nicht in einem Zollverfahren abgefertigt wurden und weiterhin der zollamtlichen Überwachung unterliegen.

(3) Um den Übergang von der in Kroatien geltenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung des Unionsrechts ergibt, sollten Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung dieser Erzeugnisse festgelegt werden.

(4) Diese Erzeugnisse sollten nur unter geeigneten Bedingungen auf dem kroatischen Markt in Verkehr gebracht werden. Da insbesondere das derzeitige System zur Rückverfolgung der Erzeugnisse nicht ausreicht, sollten diese nicht dem Unionsrecht entsprechenden Erzeugnisse nicht in Betrieben verarbeitet werden, die ihre Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten versenden dürfen.

(5) Erzeugnisse, die der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht genügen, sollten nicht in andere Mitgliedstaaten verbracht werden. Um zu gewährleisten, dass die betroffenen Erzeugnisse nicht in den Handel innerhalb der Union gelangen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 2 durchführen.

(6) Die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in Drittländer sollte geeigneten Regelungen genügen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 3 erfolgen.

(7) Ein Jahr nach dem Beitritt sollten Erzeugnisse, die in Kroatien noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und in Verkehr gebracht oder aber von dort ausgeführt worden sind und weiterhin unter zollamtlicher Überwachung lagern, vernichtet werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

Dieser Beschluss gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  2. sie genügen nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  3. sie gelangten vor dem 1. Juli 2013 aus Drittländern nach Kroatien.

Artikel 2 Vor dem 1. Juli 2013 in Kroatien in den freien Verkehr überführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die vor dem 1. Juli 2013 in Kroatien in den freien Verkehr überführt worden sind, können ab diesem Zeitpunkt noch ein Jahr lang im Hoheitsgebiet Kroatiens in Verkehr gebracht werden, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie dürfen nicht in Betrieben verarbeitet werden, die ihre Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten versenden dürfen;
  2. sie tragen ein nationales Kennzeichen, das in den zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr geltenden kroatischen Vorschriften festgelegt ist und das sich von dem in Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen und von dem in Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehenen Identitätskennzeichen unterscheidet.

Artikel 3 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die vor dem 1. Juli 2013 nach Kroatien gelangen, jedoch noch nicht in den freien Verkehr überführt worden sind

Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die vor dem 1. Juli 2013 nach Kroatien gelangen, bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht in den freien Verkehr überführt worden sind, dürfen noch bis zum 30. Juni 2014 in Kroatien in den freien Verkehr überführt und im Hoheitsgebiet Kroatiens in Verkehr gebracht werden, sofern sie den Anforderungen gemäß Artikel 2 genügen.

Artikel 4 Verbot des Versands von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Kroatien in andere Mitgliedstaaten

(1) Erzeugnisse gemäß Artikel 1 dürfen nicht aus Kroatien in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates, insbesondere Artikel 3, sicherstellen, dass Erzeugnisse gemäß Artikel 1 nicht zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden.

Artikel 5 Ausfuhr in Drittländer

Erzeugnisse gemäß Artikel 1 können während eines Übergangszeitraums bis zum 1. Juli 2014 weiterhin aus Kroatien in Drittländer ausgeführt werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Ausfuhr erfolgt gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
  2. jede Sendung verlässt das kroatische Hoheitsgebiet unmittelbar unter Aufsicht der zuständigen Behörde, ohne das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu durchqueren;
  3. jede Sendung ist in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportmittel zu befördern; die Verplombung ist am kroatischen Ausgangsort zu kontrollieren.

Artikel 6 Vernichtung von am 1. Juli 2014 unter zollamtlicher Überwachung stehenden Sendungen

Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 1, die am 1. Juli 2014 noch unter zollamtlicher Überwachung stehen, werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde vernichtet.

Die gesamten Kosten der Vernichtung solcher Sendungen gehen zu Lasten des Besitzers der Sendung.

Artikel 7 Anwendung

Dieser Beschluss gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Artikel 8 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juni 2013

1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

2) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

3) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

4) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE