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Regelwerk

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2013 der Kommission vom 29. April 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Förderkriterien und der Mitteilungspflichten in Bezug auf Hanfsorten zur Durchführung der Direktzahlungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

(ABl. Nr. L 118 vom 30.04.2013 S. 15)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 142 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kommen zum Hanfanbau genutzte Flächen nur für Direktzahlungen in Betracht, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt. Gemäß Artikel 124 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt Artikel 39 der Verordnung auch für Flächen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in den neuen Mitgliedstaaten.

(2) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe 2 ist die Zahlung für die Ansprüche bei Hanfanbauflächen abhängig von der Verwendung der Saatgutsorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, mit Ausnahme der Sorten Finola and Tiborszállási, die derzeit nur in Finnland bzw. Ungarn beihilfefähig sind.

(3) Auf der Grundlage der Mitteilungen einiger Mitgliedstaaten und angesichts der Tatsache, dass es bereits ein Verfahren für den Ausschluss einer bestimmten Sorte auf Ebene der Mitgliedstaaten gibt, lässt sich die Regelung auf EU-Ebene dadurch vereinfachen, dass die Bestimmung, die die Beihilfefähigkeit von Flächen, auf denen die Sorten Finola und Tiborszállási verwendet werden, auf einen bestimmten Mitgliedstaat begrenzt, gestrichen wird.

(4) In Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor 3 ist das Verfahren festgelegt, das anzuwenden ist, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt von Stichproben einer bestimmten Sorte den in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Gehalt überschreitet.

(5) Da die Mitgliedstaaten über alle Angaben verfügen, um bei der Kommission die Ermächtigung zu beantragen, das Inverkehrbringen einer Hanfsorte, deren Tetrahydrocannabinolgehalt den in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Gehalt überschreitet, zu verbieten und diese Sorte von Direktzahlungen auszuschließen, lässt sich die Regelung weiter dadurch vereinfachen, dass die Verpflichtung zur Übermittlung von Berichten über die in Stichproben der betreffenden Sorte festgestellten Tetrahydrocannabinolgehalte gestrichen wird.

(6) Die Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 sind daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

"Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10 Hanferzeugung

Für die Anwendung von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Zahlung für die Ansprüche bei Hanfanbauflächen abhängig von der Verwendung der Saatgutsorten, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates * veröffentlicht werden. Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates ** zertifiziert sein.

_____
*) ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 1.
**) ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 74."

Artikel 2

Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2013

 

1) ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16.

2) ABl. Nr. L 316 vom 02.12.2009 S. 1.

3) ABl. Nr. L 316 vom 02.12.2009 S. 65.

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