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Bund

Beschluss 2013/447/EU der Kommission vom 5. September 2013 über den Standardauslastungsfaktor gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Beschlusses 2011/278/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 240 vom 07.09.2013 S. 23)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die Mitgliedstaaten in Einklang mit Artikel 18 Absätze 1 und 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission 2 die Aktivitätsraten der Anlagen neuer Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2003/87/EG bestimmen können, muss die Kommission den Standardauslastungsfaktor bestimmen und veröffentlichen.

(2) Zur Berechnung der Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für Anlagen neuer Marktteilnehmer, die im Zeitraum 2013-2020 für eine solche Zuteilung in Betracht kommen, müssen die Mitgliedstaaten die Aktivitätsraten dieser Anlagen bestimmen. In diesem Zusammenhang wird der Standardauslastungsfaktor benötigt, um die produktbezogene Aktivitätsrate für Produkte zu bestimmen, für die in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU eine Produkt-Benchmark festgesetzt wurde. Außer bei auf eine wesentliche Erweiterung zurückgehenden neuen Marktteilnehmern wird diese Aktivitätsrate bei Anlagen neuer Marktteilnehmer bestimmt, indem die installierte Anfangskapazität für die Herstellung dieses Produkts gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Beschlusses 2011/278/EU mit dem Standardauslastungsfaktor multipliziert wird. Bei Anlagen, deren Kapazität wesentlich erweitert oder verringert wurde, ziehen die Mitgliedstaaten den Standardauslastungsfaktor heran, um die produktbezogene Aktivitätsrate der zusätzlichen oder der stillgelegten Kapazität des betreffenden Anlagenteils zu bestimmen.

(3) Der Standardauslastungsfaktor sollte dem 80-Perzentilwert der Faktoren der durchschnittlichen jährlichen Kapazitätsauslastung aller das betreffende Produkt herstellenden Anlagen entsprechen. Im Rahmen der Gesamterhebung der Bezugsdaten von Bestandsanlagen zwecks Aufstellung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen erhoben die Mitgliedstaaten Daten zu den durchschnittlichen Jahresproduktionsmengen des betreffenden Produkts im Zeitraum 2005-2008. Durch Division dieser Produktionsmengen durch die in Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 2011/278/EU genannte installierte Anfangskapazität bestimmten die Mitgliedstaaten dann auf dieser Grundlage die Kapazitätsauslastungsfaktoren der betreffenden Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet. Anschließend teilten die Mitgliedstaaten diese Daten der Kommission als Teil ihrer Umsetzungsmaßnahmen mit.

(4) Nach Eingang der nationalen Umsetzungsmaßnahmen aller Mitgliedstaaten bestimmte die Kommission unter Berücksichtigung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen der EWR-EFTA-Länder den 80-Perzentilwert der Faktoren der durchschnittlichen jährlichen Kapazitätsauslastung von Anlagen, die ein Produkt herstellen, für das eine Benchmark gilt, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung trug, neutrale Wettbewerbsbedingungen für industrielle Aktivitäten in von einem einzigen Betreiber betriebenen Anlagen und für Erzeugungstätigkeiten in ausgelagerten Anlagen sicherzustellen. Der Berechnung liegen die Daten zugrunde, die der Kommission am 31. Dezember 2013 vorlagen.

(5) Die Standardauslastungsfaktoren je Produkt-Benchmark sind im Anhang dieses Beschlusses enthalten. Diese Faktoren gelten für die Jahre 2013 bis 2020

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten ziehen die Standardauslastungsfaktoren im Anhang heran, um die produktbezogene Aktivitätsrate von in Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2003/87/EG genannten Anlagen in Einklang mit Artikel 18 des Beschlusses 2011/278/EU zu bestimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. September 2013

_______

1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2001 S. 1).

.

Anhang


In Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU aufgeführte Produkt-BenchmarksStandard-
auslastungsfaktor
Koks0,960
Eisenerzsinter0,886
Flüssiges Roheisen0,894
Vorgebrannte Anode0,928
Aluminium0,964
Grauzementklinker0,831
Weißzementklinker0,787
Kalk0,813
Dolomitkalk0,748
Sinterdolomit0,784
Floatglas0,946
Flaschen und Behälter aus farblosem Glas0,883
Flaschen und Behälter aus Farbglas0,912
Produkte aus Endlosglasfasern0,892
Vormauerziegel0,809
Pflasterziegel0,731
Dachziegel0,836
Sprühgetrocknetes Pulver0,802
Gips0,801
Getrockneter Sekundärgips0,812
Kurzfaser-Sulfatzellstoff0,808
Langfaser-Sulfatzellstoff0,823
Sulfitzellstoff, thermomechanischer und mechanischer Holzstoff0,862
Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier0,887
Zeitungsdruckpapier0,919
Ungestrichenes Feinpapier0,872
Gestrichenes Feinpapier0,883
Tissuepapier0,900
Testliner und Fluting0,889
Ungestrichener Karton0,863
Gestrichener Karton0,868
Salpetersäure0,876
Adipinsäure0,849
Vinylchloridmonomer (VCM)0,842
Phenol/Aceton0,870
S-PVC0,873
E-PVC0,834
Soda0,926
Raffinerieprodukte0,902
Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl0,798
Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl0,802
Eisenguss0,772
Mineralwolle0,851
Gipskarton0,843
Industrieruß ("Carbon Black")0,865
Ammoniak0,888
Steamcracken0,872
Aromaten0,902
Styrol0,879
Wasserstoff0,902
Synthesegas0,902
Ethylenoxid/Ethylenglycole0,840


UWS Umweltmanagement GmbHENDE