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Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 163 vom 15.06.2013 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, insbesondere nach Artikel 15 und Anhang I Punkt 5 der Leitlinien für das Management und die Vergabe verfügbarer Übertragungskapazitäten auf Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen, müssen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Daten veröffentlichen, die die Verfügbarkeit von Netzen, die Kapazitäten grenzüberschreitender Verbindungsleitungen, Erzeugung, Last und Netzausfälle betreffen.
(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts 2 gilt die Veröffentlichung von Insider-Informationen, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder den nach ihr verabschiedeten Leitlinien erfolgt, als eine zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe.
(3) Die Verfügbarkeit solcher Daten ist unerlässlich, damit die Marktteilnehmer effiziente Erzeugungs-, Verbrauchs- und Handelsentscheidungen treffen können. Eine vertiefte Marktintegration und der rasche Ausbau der schwankenden Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen wie der Wind- und Solarenergie erfordern die Offenlegung vollständiger, rechtzeitig verfügbarer, qualitativ hochwertiger und leicht verwertbarer Fundamentaldaten zu Angebot und Nachfrage.
(4) Die rechtzeitige Verfügbarkeit vollständiger Fundamentaldatensätze sollte auch die Energieversorgungssicherheit verbessern. Sie sollte es den Marktteilnehmern ermöglichen, Angebot und Nachfrage genau aufeinander abzustimmen und so das Risiko von Stromausfällen zu verringern. Dies hätte zur Folge, dass die ÜNB ihre Netze besser regeln und unter besser vorhersehbaren und sichereren Bedingungen betreiben könnten.
(5) Die derzeitigen Transparenzmaßnahmen werden diesen Kriterien nicht in vollem Umfang gerecht. Außerdem sind die relevanten Marktinformationen unter den Marktteilnehmern ungleich verteilt, wobei große etablierte Marktteilnehmer in Bezug auf ihre eigenen Anlagen über einen exklusiven Zugang zu Informationen verfügen, wodurch neue Marktteilnehmer oder Marktteilnehmer ohne eigene Anlagen benachteiligt sind.
(6) Den Marktteilnehmern sollten Informationen über den voraussichtlichen Verbrauch rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sollten regelmäßig aktualisiert und für verschiedene Zeitraster bereitgestellt werden. Ferner sollten Informationen über die tatsächliche Entwicklung des erwarteten Verbrauchs kurz nach Echtzeit zur Verfügung gestellt werden.
(7) Zu den für die Marktteilnehmer wichtigsten angebots- und nachfragerelevanten Informationen gehören Informationen über die geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeit von Stromerzeugungseinheiten und Verbraucheinheiten. Den Marktteilnehmern und ÜNB müssen detaillierte Informationen darüber bereitgestellt werden, wo, wann und weshalb Einheiten für die Erzeugung bzw. den Verbrauch nicht zur Verfügung stehen bzw. stehen werden und wann sie voraussichtlich den Betrieb wieder aufnehmen. Dies sollte auch zu einer besseren Neuvergabe der Reserven durch die ÜNB beitragen und dadurch die Wahrscheinlichkeit von Stromausfällen verringern.
(8) Die Marktteilnehmer und ÜNB sollten außerdem detaillierte Informationen über die installierte Gesamterzeugungskapazität, Schätzungen der gesamten fahrplanmäßigen Erzeugung, einschließlich getrennter Schätzungen für die variable Erzeugung, und Daten auf Ebene der Einheiten über die tatsächliche Erzeugung größerer Produktionsanlagen erhalten.
(9) Um den Strom vom Ort, an dem er verfügbar ist, dorthin zu bringen, wo er am meisten benötigt wird, und um die Portfolios entsprechend anzupassen, sollte der Markt Informationen über die geplante und ungeplante Verfügbarkeit der vorhandenen grenzüberschreitenden Übertragungsinfrastruktur und über Pläne für den Ausbau der Infrastruktur erhalten. Ferner sollten die ÜNB Daten über geplante und angebotene grenzüberschreitende Übertragungskapazitäten für verschiedene Zeithorizonte sowie Informationen, die die Kapazitätsvergabe und -nutzung betreffen, bereitstellen und regelmäßig aktualisieren.
(10) Aufgrund des schnellen Ausbaus variabler Erzeugungsquellen fernab der Verbrauchszentren sind in weiten Teilen Europas vermehrt Engpässe in der Übertragungsinfrastruktur aufgetreten. Zur Minderung von Engpässen haben die ÜNB immer häufiger in den Marktbetrieb eingegriffen und Marktteilnehmer angewiesen, ihre Erzeugungs- oder Handelsfahrpläne zu ändern. Damit der Markt verstehen kann, wo und weshalb Engpassmanagementmaßnahmen notwendig sind, müssen die ÜNB rechtzeitig verfügbare, detaillierte und fundierte Informationen über ihr Handeln bereitstellen.
(11) Selbst nach sorgfältiger Planung kann es sein, dass zwischen Erzeugern, Versorgern und Händlern keine ausgeglichene Situation besteht und sie den Regelungen der ÜNB für die Regel- und Ausgleichsenergie und deren Abrechnung unterliegen. Um das Risiko von Ungleichgewichten optimal begrenzen zu können, benötigen die Marktteilnehmer genaue, klare und rechtzeitig verfügbare Informationen über die Regelenergiemärkte. Die ÜNB sollten Informationen dieser Art in einem über die Grenzen hinweg vergleichbaren Format zur Verfügung stellen, darunter Einzelheiten zu den von ihnen kontrahierten Reserven, den gezahlten Preisen und den für Ausgleichszwecke abgerufenen Mengen.
(12) Vielfach sind die ÜNB die primäre Quelle wichtiger grundlegender Informationen. Zudem sind sie es gewöhnt, große Mengen an Informationen für den Netzbetrieb zu erheben und zu prüfen. Damit ein Gesamtüberblick über die relevanten Informationen unionsweit gegeben ist, sollten die ÜNB die Erhebung, Überprüfung und Verarbeitung der Daten erleichtern, und sollte der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber ("ENTSO-Strom") die Daten über eine zentrale Informationstransparenzplattform der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Im Interesse einer möglichst optimalen Nutzung vorhandener Transparenzquellen sollte der ENTSO-Strom bestimmte Informationen von Dritten, z.B. von Strombörsen und Transparenzplattformen, zwecks Veröffentlichung erhalten können.
(13) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassen, die sie ergänzt und dessen Bestandteil sie ist. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 in anderen Rechtsakten gelten als Verweise auch auf diese Verordnung.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung wird der Mindestsatz an gemeinsamen Daten festgelegt, die die Erzeugung, den Transport und den Verbrauch von Strom betreffen und den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind. Ferner sind in ihr Bestimmungen über eine zentrale Erhebung und Veröffentlichung der Daten enthalten.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Einrichtung einer zentralen Informationstransparenzplattform
(1) Innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber ("ENTSO-Strom") wird eine zentrale Informationstransparenzplattform eingerichtet und auf effiziente und kosteneffektive Weise betrieben. Der ENTSO-Strom veröffentlicht auf der zentralen Informationstransparenzplattform alle Daten, die die ÜNB dem ENTSO-Strom gemäß dieser Verordnung übermitteln müssen.
Die zentrale Informationstransparenzplattform steht der Öffentlichkeit unentgeltlich über das Internet und zumindest in englischer Sprache Verfügung.
Die Daten müssen aktuell, leicht zugänglich, herunterladbar und mindestens fünf Jahre lang verfügbar sein. Datenaktualisierungen müssen mit einem Zeitstempel versehen, archiviert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der ENTSO-Strom legt der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ("Agentur") vier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vorschlag für den Betrieb der zentralen Informationstransparenzplattform und für die damit verbundenen Kosten vor. Die Agentur nimmt innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung des Vorschlags dazu Stellung.
(3) Der ENTSO-Strom sorgt dafür, dass die zentrale Informationstransparenzplattform 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb ist.
Artikel 4 Übermittlung und Veröffentlichung von Daten
(1) Die Primäreigentümer der Daten übermitteln den ÜNB die Daten gemäß den Artikeln 6 bis 17. Sie sorgen dafür, dass die Daten, die sie an die ÜNB oder in Fällen, in denen dies gemäß Absatz 2 vorgesehen ist, an Datenlieferanten übermitteln, vollständig sind, der geforderten Qualität entsprechen und so bereitgestellt werden, dass die ÜNB oder die Datenlieferanten die Daten bearbeiten und sie dem ENTSO-Strom mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf übermitteln können, damit der ENTSO-Strom seinen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung in Bezug auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen nachkommen kann.
Die ÜNB und gegebenenfalls die Datenlieferanten verarbeiten die Daten, die sie erhalten, und stellen sie dem ENTSO-Strom rechtzeitig für die Veröffentlichung zur Verfügung.
(2) Primäreigentümer der Daten können ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 durch die direkte Übermittlung der Daten an die zentrale Informationstransparenzplattform nachkommen, sofern sie einen Dritten einschalten, der als Datenlieferant in ihrem Namen auftritt. Diese Art der Datenübermittlung unterliegt der vorherigen Zustimmung des ÜNB, in dessen Regelzone sich der Primäreigentümer befindet. Bei der Erteilung der Zustimmung hat der ÜNB zu prüfen, ob der Datenlieferant die Anforderungen in Artikel 5 erster Unterabsatz Buchstaben b und c erfüllt.
(3) Soweit nicht anders festgelegt, gelten für die Zwecke der Artikel 6 bis 17 die ÜNB als Primäreigentümer der Daten.
(4) Falls eine Gebotszone aus mehreren Regelzonen in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, veröffentlicht der ENTSO- Strom die in Absatz 1 genannten Daten für die betreffenden Mitgliedstaaten getrennt.
(5) Unbeschadet der in Absatz 1 und in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen der ÜNB und des ENTSO-Strom können die Daten auch auf den Internetseiten der ÜNB oder anderer Parteien veröffentlicht werden.
(6) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Primäreigentümer der Daten, die ÜNB und die Datenlieferanten ihren aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen nachkommen.
Artikel 5 Verfahrenshandbuch
Der ENTSO-Strom erstellt ein Handbuch mit den folgenden Angaben:
Der ENTSO-Strom erstellt das Handbuch nach einer offenen und transparenten Konsultation der beteiligten Interessenvertreter.
Der ENTSO-Strom stellt das Handbuch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Das Handbuch wird vom ENTSO-Strom im Bedarfsfall aktualisiert. Vor der Veröffentlichung oder der Aktualisierung des Handbuchs legt der ENTSO-Strom der Agentur einen Entwurf zur Stellungnahme vor, die die Agentur innerhalb von zwei Monaten abgibt. Der Entwurf der ersten Fassung wird der Agentur innerhalb von vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt.
Artikel 6 Informationen über die Gesamtlast
(1) Für ihre Regelzonen berechnen die ÜNB die folgenden Daten und übermitteln sie dem ENTSO-Strom für jede Gebotszone:
(2) Die Informationen gemäß
(3) Erzeugungseinheiten mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten erforderlich sind.
Erzeugungseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.
(4) Verteilernetzbetreiber (VNB) mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Daten erforderlich sind.
VNB gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.
Artikel 7 Informationen über die Nichtverfügbarkeit von Verbrauchseinheiten
(1) Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde, nachdem die Entscheidung über die geplante Nichtverfügbarkeit getroffen wurde, in aggregierter Form pro Gebotszone veröffentlicht mit Angabe der Summe der pro Marktzeiteinheit während eines bestimmten Zeitraums nicht verfügbaren Verbrauchskapazitäten.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Änderung der tatsächlichen Verfügbarkeit, in aggregierter Form pro Gebotszone veröffentlicht mit Angabe der Summe der pro Marktzeiteinheit während eines bestimmten Zeitraums nicht verfügbaren Verbrauchskapazitäten.
(3) Verbrauchseinheiten mit Standort in einer Regelzone des ÜNB berechnen die in Absatz 1 genannten Daten und übermitteln sie diesem ÜNB.
Verbrauchseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen übermittelten Daten.
Artikel 8 Prognostizierte Marge für das Folgejahr
(1) Für ihre Regelzonen berechnen die ÜNB die prognostizierte Marge für das Folgejahr, ermittelt für die lokale Marktzeiteinheit, und stellen sie dem ENTSO-Strom für jede Gebotszone zur Verfügung.
Die Informationen werden ein Jahr vor der jährlichen Kapazitätsvergabe veröffentlicht, jedoch nicht später als am 15. Kalendertag des Monats vor dem Jahr, auf das sich die Daten beziehen.
(2) Erzeugungseinheiten und VNB mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Daten erforderlich sind.
Erzeugungseinheiten und VNB gelten als Primäreigentümer der von ihnen übermittelten Daten.
Artikel 9 Übertragungsinfrastruktur
Die ÜNB erstellen Informationen über künftige Änderungen der Netzelemente und über Projekte für Verbindungsleitungen, einschließlich des Ausbaus oder Rückbaus ihrer Übertragungsnetze in den nächsten drei Jahren, und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung. Diese Informationen sind nur für Maßnahmen anzugeben, bei denen zu erwarten ist, dass sie sich während mindestens einer Marktzeiteinheit mit mindestens 100 MW auf die zonenübergreifende Kapazität zwischen den Gebotszonen oder auf die Profile auswirken. Die Informationen umfassen Folgendes:
Die Informationen werden eine Woche vor der jährlichen Kapazitätsvergabe veröffentlicht, jedoch nicht später als am 15. Kalendertag des Monats vor dem Jahr, auf das sich die Vergabe bezieht. Die Informationen werden mit den relevanten Änderungen vor Ende März, Ende Juni und Ende September des Jahres, auf das sich die Vergabe bezieht, aktualisiert.
Artikel 10 Informationen über die Nichtverfügbarkeit von Übertragungsinfrastruktur
(1) Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde, nachdem die Entscheidung über die geplante Nichtverfügbarkeit getroffen wird.
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Änderung der tatsächlichen Verfügbarkeit.
(4) Hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen können die ÜNB sich dafür entscheiden, die betroffene Anlage und ihren Standort nicht anzugeben, wenn die Informationen darüber in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG des Rates 3 als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen eingestuft sind. Hiervon sind ihre sonstigen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen unberührt.
Artikel 11 Informationen über die Schätzung und das Angebot zonenübergreifender Kapazitäten
(1) Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen mit ausreichendem Vorlauf vor dem Vergabeverfahren die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:
Die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer der von ihnen ermittelten und bereitgestellten Informationen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden wie im Anhang beschrieben veröffentlicht.
(3) Für Gleichstromverbindungsleitungen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom spätestens eine Stunde, nachdem die Informationen vorliegen, aktualisierte Informationen über etwaige Einschränkungen der Nutzung der verfügbaren grenzüberschreitenden Kapazität bereit, die auch durch Rampungsbeschränkungen oder Begrenzungen der untertäglichen Übertragungskapazitäten verursacht werden.
Betreiber von Gleichspannungsverbindungsleitungen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten aktualisierten Informationen.
(4) Die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen übermitteln dem ENTSO-Strom einen jährlichen Bericht mit folgenden Angaben:
Die ÜNB können sich dafür entscheiden, die betroffene Anlage und ihren Standort nicht anzugeben, wenn die Informationen darüber in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen eingestuft sind.
Die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer des von ihnen bereitgestellten Berichts.
Artikel 12 Informationen über die Nutzung zonenübergreifender Kapazitäten
(1) Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:
(2) Die Informationen gemäß
(3) Die Übertragungskapazitätsvergabestellen oder gegebenenfalls die Strombörsen stellen den ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Daten erforderlich sind.
Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.
Strombörsen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.
Artikel 13 Informationen über Maßnahmen des Engpassmanagements
(1) Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:
(2) Die Informationen gemäß
Artikel 14 Prognose über die Erzeugung
(1) Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:
(2) Die Informationen gemäß
(3) Produktionseinheiten mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz genannten Daten erforderlich sind.
Produktionseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.
Artikel 15 Informationen über die Nichtverfügbarkeit von Erzeugungs- und Produktionseinheiten
(1) Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde, nachdem die Entscheidung über die geplante Nichtverfügbarkeit getroffen wird.
Die in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Änderung der tatsächlichen Verfügbarkeit.
(3) Die Verbrauchseinheiten mit Standort in einer Regelzone des ÜNB stellen diesem ÜNB die in Absatz 1 genannten Daten zur Verfügung.
Erzeugungseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Daten.
Artikel 16 Tatsächliche Erzeugung
(1) Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:
(2) Die Informationen gemäß
(3) Erzeugungs- und Produktionseinheiten mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Daten erforderlich sind.
Erzeugungs- und Produktionseinheiten gelten jeweils als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.
Artikel 17 Regel- und Ausgleichsenergie
(1) Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB oder gegebenenfalls die Betreiber von Regelenergiemärkten, sofern solche Märkte existieren, dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:
Betreiber von Regelenergiemärkten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.
(2) Die Informationen gemäß
Artikel 18 Haftung
Die Haftung des Primäreigentümers der Daten, des Datenlieferanten und des ENTSO-Strom im Rahmen dieser Verordnung wird auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz begrenzt. In keinem Fall sind sie verpflichtet, einer Person, die die Daten verwendet, einen etwaigen Gewinnausfall, entgangene Geschäftsmöglichkeiten oder sonstige indirekte zufällige Schäden, besondere Schäden oder Folgeschäden jedweder Art, die aus einem Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung entstehen, zu ersetzen.
Artikel 19 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 werden die Punkte 5.5 bis 5.9 mit Wirkung vom 5. Januar 2015 gestrichen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4 Absatz 1 wird 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juni 2013
2) ABl. Nr. L 362 vom 08.12.2011 S. 1.
3) ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 75.
Veröffentlichung der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Informationen | Anhang |
Kapazitäts- vergabezeitraum | Zu veröffentlichende prognostizierte zonenübergreifende Kapazität | Zu veröffentlichende angebotene Kapazität |
Jährlich | Eine Woche vor dem jährlichen Vergabeverfahren, jedoch spätestens bis zum 15. Dezember, für alle Monate des Folgejahres | Eine Woche vor dem jährlichen Vergabeverfahren, jedoch spätestens bis zum 15. Dezember |
Monatlich | Zwei Arbeitstage vor dem monatlichen Vergabeverfahren für alle Tage des Folgemonats | Zwei Arbeitstage vor dem monatlichen Vergabeverfahren |
Wöchentlich | Jeden Freitag für alle Tage der Folgewoche | Einen Tag vor dem wöchentlichen Vergabeverfahren |
Vortäglich | Für jede Marktzeiteinheit eine Stunde vor dem Gebotsannahmeschluss des vortäglichen Marktes | |
Untertäglich | Für jede Marktzeiteinheit eine Stunde vor der ersten untertäglichen Vergabe und danach in Echtzeit |
ENDE |