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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 192 vom 13.07.2013 S. 1, ber. 2017 L 59 S. 40;
VO (EU) 518/2014 - ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1 Inkrafttreten, ber. 2015 L 244 S. 60;
VO (EU) 2017/254 - ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1 Inkrafttreten)
EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von ....
Hinweis d. Red.: s. VO (EU) 666/2013 - (ABl. Nr. L 192 vom 13.07.2013 S. 24)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 1, insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie sowie große Unterschiede in den Leistungsniveaus bei gleichwertigen Funktionen aufweisen.
(2) Auf Staubsauger entfällt ein wesentlicher Teil des Gesamtenergieverbrauchs in der Europäischen Union. Das Potenzial zur Reduzierung des Energieverbrauchs von Staubsaugern ist erheblich.
(3) Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, Saugroboter, Industriestaubsauger, Zentralstaubsauger, akkubetriebene Staubsauger und Bohnermaschinen sowie Staubsauger für den Außenbereich haben besondere Merkmale und sollten daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(4) Die Angaben auf dem Etikett sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung aufgeführten europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden 2.
(5) In dieser Verordnung sollten eine einheitliche Gestaltung und ein einheitlicher Inhalt des Etiketts für Staubsauger festgelegt werden.
(6) Außerdem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die technische Dokumentation und das Datenblatt für Staubsauger festgelegt werden.
(7) Ferner sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die Informationen festgelegt werden, die beim Verkauf von Staubsaugern in jeglicher Form des Fernabsatzes sowie bei der Werbung und in technischem Werbematerial bereitzustellen sind.
(8) Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts vorzusehen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(a) Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, akkubetriebene Staubsauger, Saugroboter, Industriestaubsauger und Zentralstaubsauger;
(b) Bohnermaschinen;
(c) Staubsauger für den Außenbereich.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Pflichten der Lieferanten und Zeitplan 14
(a) jeder Staubsauger mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang II entsprechen;
(b) ein Produktdatenblatt gemäß Anhang III bereitgestellt wird,
(c) die technische Dokumentation gemäß Anhang IV auf Anforderung den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt wird;
(d) in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Staubsaugermodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;
(e) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Staubsaugermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.
(f) den Händlern für jedes Staubsaugermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang II entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Staubsaugermodelle bereitgestellt werden;
(g) den Händlern für jedes Staubsaugermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang III bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Staubsaugermodelle bereitgestellt werden.
(a) Bei Staubsaugern, die ab dem 1. September 2014 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten dem Etikett 1 des Anhangs II entsprechen;
(b) bei Staubsaugern, die ab dem 1. September 2017 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten dem Etikett 2 des Anhangs II entsprechen.
Artikel 4 Pflichten der Händler 14
Die Händler müssen sicherstellen, dass ab dem 1. September 2014
(a) jedes in einer Verkaufsstelle ausgestellte Modell mit einem von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellten Etikett versehen ist, das an der Außenseite des Geräts angebracht oder daran befestigt wird, so dass es deutlich sichtbar ist;
(b) Staubsauger, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang V dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII;
(c) in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Staubsaugermodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;
(d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Staubsaugermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.
Artikel 5 Messverfahren
Die gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen werden durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Mess- und Berechnungsmethoden, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, nach Anhang VI ermittelt.
Artikel 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Prüfung der Einhaltung der angegebenen Energieeffizienzklasse, der Reinigungsklassen, der Staubemissionsklasse, des jährlichen Energieverbrauchs und des Schallleistungspegels wenden die Mitgliedstaaten das Verfahren gemäß Anhang VII an.
Artikel 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts. Gegenstand der Überprüfung sind insbesondere die in Anhang VII aufgeführten Prüftoleranzen sowie die Frage, ob akkubetriebene Staubsauger regulärer Größe in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollten und ob es möglich ist, für den jährlichen Energieverbrauch, die Staubaufnahme und die Staubemission Messmethoden mit einem teilweise gefüllten Behälter anstelle eines leeren Behälters anzuwenden.
Artikel 8 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung gilt für Staubsauger mit Wasserfilter ab dem 1. September 2017.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2013.
2) ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.
3) ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.
4) ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 10.
Energieeffizienzklassen, Reinigungsklassen und Staubemissionsklassen | Anhang I |
1. Energieeffizienzklassen
Die Energieeffizienzklasse eines Staubsaugers wird anhand seines jährlichen Energieverbrauchs gemäß Tabelle 1 ermittelt. Der jährliche Energieverbrauch eines Staubsaugers wird gemäß Anhang VI ermittelt.
Tabelle 1: Energieeffizienzklassen
Energieeffizienzklasse | Jährlicher Energieverbrauch (AE) (in kWh/Jahr) | |
Etikett 1 | Etikett 2 | |
A+++ |
entfällt |
AE s 10,0 |
A++ |
entfällt |
10,0 < AE ≤ 16,0 |
A+ |
entfällt |
16,0 < AE ≤ 22,0 |
A |
AE ≤ 28,0 |
22,0 < AE ≤ 28,0 |
B |
28,0 < AE ≤ 34,0 |
28,0 < AE ≤ 34,0 |
C |
34,0 < AE ≤ 40,0 |
34,0 < AE ≤ 40,0 |
D |
40,0 < AE ≤ 46,0 |
AE > 40,0 |
E |
46,0 < AE ≤ 52,0 |
entfällt |
F |
52,0 < AE ≤ 58,0 |
entfällt |
G |
AE > 58,0 |
entfällt |
2. Reinigungsklassen
Die Reinigungsklasse eines Staubsaugers wird anhand seiner Staubaufnahme (dpu) gemäß Tabelle 2 ermittelt. Die Staubaufnahme eines Staubsaugers wird gemäß Anhang VI ermittelt.
Tabelle 2: Reinigungsklassen
Reinigungsklasse | Staubaufnahme - Teppich (dpuc) | Staubaufnahme - Hartböden (dpuhf ) |
A | dpuc ≥ 0,91 | dpuhf ≥ 1,11 |
B | 0,87 ≤ dpuc < 0,91 | 1,08 ≤ dpuhf < 1,11 |
C | 0,83 ≤ dpuc < 0,87 | 1,05 ≤ dpuhf < 1,08 |
D | 0,79 ≤ dpuc < 0,83 | 1,02 ≤ dpuhf < 1,05 |
E | 0,75 ≤ dpuc < 0,79 | 0,99 ≤ dpuhf < 1,02 |
F | 0,71 ≤ dpuc < 0,75 | 0,96 ≤ dpuhf < 0,99 |
G | dpuc < 0,71 | dpuhf < 0,96 |
3. Staubemission
Die Staubemissionsklasse eines Staubsaugers wird anhand seiner Staubemission gemäß Tabelle 3 ermittelt. Die Staubemission eines Staubsaugers wird gemäß Anhang VI ermittelt.
Tabelle 3: Staubemissionsklassen
Staubemissionsklasse | Staubemission (dre) |
A | dre ≤ 0,02 % |
B | 0,02 % < dre ≤ 0,08 % |
C | 0,08 % < dre ≤ 0,20 % |
D | 0,20 % < dre ≤ 0,35 % |
E | 0,35 % < dre ≤ 0,60 % |
F | 0,60 % < dre ≤ 1,00 % |
G | dre > 1,00 % |
Etikett | Anhang II |
1. ETIKETT 1
1.1. Universalstaubsauger
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Staubsaugermodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet;
III. die Energieeffizienzklasse gemäß Anhang I; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Staubsaugers angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;
IV. den durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch gemäß Anhang VI;
V. die Staubemissionsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;
VI. die Teppichreinigungsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;
VII. die Hartbodenreinigungsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;
VIII. den Schallleistungspegel gemäß Anhang VI.
Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.1 dieses Anhangs entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU- Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 vergeben wurde.
1.2. Hartbodenstaubsauger
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Staubsaugermodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet;
III. die Energieeffizienzklasse gemäß Anhang I; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Staubsaugers angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;
IV. den durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch gemäß Anhang 0;
V. die Staubemissionsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;
VI. das Ausschlusszeichen;
VII. die Hartbodenreinigungsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;
VIII. den Schallleistungspegel gemäß Anhang VI.
Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.2 dieses Anhangs entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU- Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben wurde.
1.3. Teppichstaubsauger
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Staubsaugermodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet;
III. die Energieeffizienzklasse gemäß Anhang I; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Staubsaugers angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;
IV. den durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch gemäß Anhang VI;
V. die Staubemissionsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;
VI. die Teppichreinigungsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;
VII. das Ausschlusszeichen;
VIII. den Schallleistungspegel gemäß Anhang VI.
Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.3 dieses Anhangs entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU- Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben wurde.
2. ETIKETT 2
2.1. Universalstaubsauger
Das Etikett muss die in Nummer 1.1 aufgeführten Informationen enthalten.
Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.1 dieses Anhangs entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU- Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben wurde.
2.2. Hartbodenstaubsauger
Das Etikett muss die in Nummer 1.2 aufgeführten Informationen enthalten.
Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.2 dieses Anhangs entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU- Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben wurde.
2.3. Teppichstaubsauger
Das Etikett muss die in Nummer 1.3 aufgeführten Informationen enthalten.
Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.3 dieses Anhangs entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU- Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben wurde.
3. GESTALTUNG DES ETIKETTS
3.1. Die Gestaltung der Etiketten für Universalstaubsauger muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
(a) Das Etikett muss mindestens 75 mm breit und 150 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.
(b) Der Hintergrund muss weiß sein.
(c) Farbliche Gestaltung: CMYK - Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz - nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.
(d) Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung): Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 3,5 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 2,5 mm. EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.
3.2. Die Gestaltung der Etiketten für Hartbodenstaubsauger muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.1 dieses Anhangs entsprechen, ausgenommen Punkt 9, für den Folgendes gilt:
3.3. Die Gestaltung der Etiketten für Teppichstaubsauger muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.1 dieses Anhangs entsprechen, ausgenommen Punkt 10, für den Folgendes gilt:
_______
1) ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.
Datenblatt | Anhang III |
Technische Dokumentation | Anhang IV |
Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass der Nutzer das Produkt ausgestellt sieht | Anhang V |
Mess- und Berechnungsmethoden | Anhang VI |
1. Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen; dies schließt harmonisierte Normen ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Dabei sind die in diesem Anhang aufgeführten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parameter zu beachten.
2. Technische Definitionen
3. Jährlicher Energieverbrauch
Der jährliche Energieverbrauch AE wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet in kWh/Jahr angegeben:
bei Teppichstaubsaugern:
AEc = 4 × 87 × 50 × 0,001 × ASEc ×
Hartbodenstaubsaugern:
AEhf = 4 × 87 × 50 × 0,001 × ASEhf ×
bei Universalstaubsaugern:
AEgp = 0,5 × AEc + 0,5 × AEhf
Dabei gilt:
Durchschnittlicher spezifischer Energieverbrauch (ASE)
Der durchschnittliche spezifische Energieverbrauch bei der Teppichbodenprüfung (ASEc) und bei der Hartbodenprüfung (ASEhf) wird bestimmt als der Mittelwert des spezifischen Energieverbrauchs (SE) bei den Säuberungszyklen, aus denen die Teppichbodenprüfung bzw. die Hartbodenprüfung besteht. Die allgemeine Gleichung für den spezifischen Energieverbrauch SE von Teppichstaubsaugern, Hartbodenstaubsaugern und Universalstaubsaugern mit den jeweiligen Indizes in Wh je m2 Prüffläche, mit drei Dezimalstellen angegeben, lautet:
(P + NP) × t | |
SE = |
|
A |
Dabei gilt:
Für Hartbodenprüfungen sind in der vorstehenden Gleichung der Index hf und die Parameterbezeichnungen SEhf, Phf, NPhf, thf und Ahf zu verwenden. Für Teppichbodenprüfungen sind in der vorstehenden Gleichung der Index c und die Parameterbezeichnungen SEc, Pc, NPc, tc und A c zu verwenden. Die Werte von SEhf, Phf, NPhf, thf, Ahf und/oder SEc, Pc, NPc, tc, Ac sind für jeden der Säuberungszyklen in der technischen Dokumentation anzugeben.
Leistungsäquivalent von akkubetriebenen Bürstenvorsatzgeräten (NP)
Die allgemeine Gleichung für das durchschnittliche Leistungsäquivalent NP von akkubetriebenen Bürstenvorsatzgeräten in W für Teppichstaubsauger, Hartbodenstaubsauger und Universalstaubsauger mit den jeweiligen Indizes lautet:
E | |
NP = |
|
tbat |
Dabei gilt:
Weist der Staubsauger keine akkubetriebenen Bürstenvorsatzgeräte auf, so ist der Wert von NP gleich null.
Bei Hartbodenprüfungen sind in der vorstehenden Gleichung der Index hf und die Parameterbezeichnungen NPhf, Ehf und tbathf zu verwenden. Bei Teppichbodenprüfungen sind in der vorstehenden Gleichung der Index c und die Parameterbezeichnungen NPc, Ec und tbatc zu verwenden. Die Werte von Ehf, tbathf und/oder Ec , tbatc sind für jeden der Säuberungszyklen in der technischen Dokumentation anzugeben.
4. Staubaufnahme
Die Staubaufnahme auf harten Böden (dpuhf) wird als Mittelwert des Ergebnisses der Säuberungszyklen einer Hartbodenprüfung bestimmt.
Die Staubaufnahme auf Teppichen (dpuc) wird als Mittelwert des Ergebnisses der Säuberungszyklen einer Teppichbodenprüfung bestimmt. Um Abweichungen von den ursprünglichen Eigenschaften eines Teppichs auszugleichen, wird die Staubaufnahme auf Teppichen (dpuc) wie folgt berechnet:
dpuc= dpum ×
Dabei gilt:
Die Werte von dpum sind für jeden der Säuberungszyklen zusammen mit den Werten von dpuc, dpucal und dpuref in der technischen Dokumentation anzugeben.
5. Staubemission
Die Staubemission wird ermittelt, während der Staubsauger mit maximalem Luftstrom arbeitet.
6. Schallleistungspegel
Der Schallleistungspegel wird auf Teppichen bestimmt.
7. Hybridstaubsauger
Bei Hybridstaubsaugern sind alle Messungen nur im Netzbetrieb und gegebenenfalls mit einem akkubetriebenen Bürstenvorsatzgerät durchzuführen.
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang VII 17 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Staubsaugermodelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertige Staubsauger aufgeführt werden.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 4 angegebenen Toleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Staubsaugermodelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VI beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 4 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 4 Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Jährlicher Energieverbrauch | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Staubaufnahme - Teppich | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,03 unterschreiten. |
Staubaufnahme - Hartböden | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,03 unterschreiten. |
Staubemission | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 15 % überschreiten. |
Schallleistungspegel | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht überschreiten. |
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind | Anhang VIII 14 |
(1) Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(2) Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f bereitgestellte Etikett ist nach dem in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
(3) Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
(4) Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
(5) Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen.
Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ,Produktdatenblatt' angegeben sein.
Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
ENDE |