Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU-2013
Frame öffnen

Verordnung (EU) Nr. 717/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bezüglich der das Tierwohl betreffenden Eintragungen in bestimmten Muster-Veterinärbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S. 31)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren 2 ist festgelegt, dass Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die in die EU eingeführt werden oder diese durchqueren, Veterinärbescheinigungen nach den im Anhang XV der genannten Verordnung aufgeführten Mustern beiliegen müssen.

(2) In bestimmten Musterbescheinigungen in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist vorgesehen, dass der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin die Einhaltung der in der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung 3 enthaltenen Tierschutzvorschriften bescheinigt.

(3) Die Richtlinie 93/119/EWG wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung 4 aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gilt seit dem 1. Januar 2013.

(4) Der Klarheit halber sollten die Erklärungen zum Tierschutz in den Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang XV Kapitel 3(D), Anhang XV Kapitel 3(F) Nummer II.1.3 Buchstabe b Ziffer iv und Anhang XV Kapitel 8 Nummer II.2.2 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aktualisiert werden.

(5) Zur Vermeidung von Handelsstörungen sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ausgestellt wurden, während einer Übergangsfrist weiterhin zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2014 dürfen Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, denen eine vor dem 1. Dezember 2013 gemäß einem der Muster in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellte Bescheinigung beiliegt, weiterhin in die Union eingeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2013

___________

1) ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.

2) ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1.

3) ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993 S. 21.

4) ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1.

.

 Anhang

  Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

(1) Kapitel 3(D) erhält folgende Fassung:

"Kapitel 3(D)
Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch 2 die Europäische Union von rohem Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher oder von tierischen Nebenprodukten zur Verfütterung an Pelztiere

 

bildbildbild
bildbild

  (2) Kapitel 3(F) erhält folgende Fassung:

"Kapitel 3(F)
Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch 2 die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten 3 zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter

 

bildbild
bildbildbild

3) Kapitel 8 erhält folgende Fassung:

"Kapitel 8
Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch 2 die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster 2

 

bildbild
bildbild

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen