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Regelwerk, EU 2013, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2013/731/EU der Kommission vom 9. Dezember 2013 über einen von Irland mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8638)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 332 vom 11.12.2013 S. 31)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Irland hat der Kommission am 31. Dezember 2012 im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU seinen nationalen Übergangsplan mitgeteilt 2.

(2) Bei der Prüfung der Vollständigkeit des nationalen Übergangsplans stellte die Kommission fest, dass Unstimmigkeiten zwischen der im nationalen Übergangsplan enthaltenen Anlagenliste und den von Irland in seinem Emissionsinventar gemäß der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gemeldeten Anlagen bestanden und Angaben zu einer Anlage fehlten, weswegen die Daten des nationalen Übergangsplans nicht bewertet werden konnten.

(3) Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 4 ersuchte die Kommission die irischen Behörden um Klärung der Unstimmigkeiten zwischen dem nationalen Übergangsplan und dem Inventar gemäß der Richtlinie 2001/80/EG sowie um genauere Angaben zu einer Feuerungsanlage.

(4) Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 übermittelte Irland der Kommission zusätzliche Angaben, die unter anderem die Streichung einer Anlage aus dem nationalen Übergangsplan betrafen 5.

(5) Nach weiterer Prüfung des nationalen Übergangsplans und der übermittelten zusätzlichen Angaben versandte die Kommission am 4. September 2013 ein zweites Schreiben 6, in dem sie für mehrere Anlagen um die Angabe des Zeitpunkts, zu dem die erste Genehmigung erteilt wurde, sowie um Angaben zur ordnungsgemäßen Anwendung der in Artikel 29 der Richtlinie über Industrieemissionen definierten Aggregationsregeln ersuchte. Außerdem ersuchte die Kommission um eine Überprüfung der Berechnung des Beitrags von Mehrstofffeuerungsanlagen zu den Obergrenzen des nationalen Übergangsplans.

(6) Mit E-Mail vom 23. September 2013 7 übermittelte Irland die verlangten zusätzlichen Angaben und Präzisierungen im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission 8.

(7) Der nationale Übergangsplan wurde somit von der Kommission im Einklang mit Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU bewertet.

(8) Die Kommission hat insbesondere die Stimmigkeit und Richtigkeit der Daten, Hypothesen und Berechnungen geprüft, anhand deren der Beitrag jeder einzelnen in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlage zu den im Plan vorgegebenen Emissionsobergrenzen bestimmt wurde, und untersucht, ob der Plan Ziele und entsprechende Vorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne für die Erreichung dieser Ziele sowie einen Mechanismus zur Überwachung der künftigen Einhaltung enthält.

(9) Zusätzlich zu den übermittelten weiteren Angaben hat die Kommission festgestellt, dass die Emissionsobergrenzen für die Jahre 2016 und 2019 anhand geeigneter Daten und Formeln errechnet wurden und dass die Berechnungen korrekt waren. Irland hat hinreichende Informationen übermittelt, die die zur Einhaltung der Emissionsobergrenzen, zur Überwachung und zur Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung des nationalen Übergangsplans durchzuführenden Maßnahmen betreffen.

(10) Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass die irischen Behörden die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen berücksichtigt haben.

(11) Die Durchführung des nationalen Übergangsplans dürfte andere geltende nationale und EU-Rechtsvorschriften unberührt lassen. Bei der Festlegung individueller Genehmigungsauflagen für die in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlagen sollte Irland insbesondere gewährleisten, dass die Einhaltung der Bestimmungen u. a. der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 nicht gefährdet wird.

(12) Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU unterrichtet Irland die Kommission über alle späteren Änderungen am nationalen Übergangsplan. Die Kommission sollte prüfen, ob bei diesen Änderungen die Bestimmungen des Artikels 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU eingehalten werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Auf der Grundlage von Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU werden gegen den nationalen Übergangsplan, den Irland der Kommission am 31. Dezember 2012 gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU mitgeteilt hat und der entsprechend den am 10. Juli 2013 und am 23. September 2013 übermittelten zusätzlichen Angaben geändert wurde 11, keine Einwände erhoben.

(2) Die Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen, die Schadstoffe, für die diese Anlagen einbezogen wurden, sowie die geltenden Emissionsobergrenzen sind im Anhang aufgeführt.

(3) Die Durchführung des nationalen Übergangsplans durch die irischen Behörden entbindet Irland nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Emissionen der einzelnen in den Plan einbezogenen Feuerungsanlagen und von der Einhaltung anderer einschlägiger Umweltrechtsakte der Europäischen Union.

Artikel 2

Die Kommission prüft, ob bei etwaigen künftigen von Irland mitgeteilten Änderungen des nationalen Übergangsplans die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2013

_____
1) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.

2) Die Mitteilung Irlands ging mit auf den 31. Dezember 2012 datiertem Schreiben am 31. Dezember 2012 auf dem Postweg ein und wurde von der Kommission unter der Nummer Ares(2012)10636 eingetragen.

3) Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1).

4) Ares (2013) 1636798.

5) Ares (2013) 2640846.

6) Ares (2013) 2991162.

7) Ares (2013) 3103789.

8) Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. Nr. L 52 vom 24.02.2012 S. 12).

9) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1).

10) Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 22).

11) Die konsolidierte Fassung des nationalen Übergangsplans wurde von der Kommission am 26. November 2013 unter der Nummer Ares(2013)3571076 eingetragen.

.

Anhang

Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen

NummerName der Anlage im PlanFeuerungswärmeleistung
am 31.12.2010 (MW)
In den Plan einbezogene
Schadstoffe
SO2NOxStaub
1P0605-MP1/2
Units 1 and 2, Moneypoint Generating Station
1 540XXX
2P0605-MP3
Unit 3, Moneypoint Generating Station
770XXX
3P0561-AD1
Unit 1, Aghada Generating Station
670XXX
4P0561-AT1
Turbine CT11, Aghada Generating Station
283-X-
5P0561-AT2
Turbine CT12, Aghada Generating Station
283-X-
6P0561-AT4
Turbine CT14, Aghada Generating Station
283-X-
7P0578-MR1
CT Unit, Marina Generating Station
277-X-
8P0606-GR1/2
Units 1 and 2, Great Island Generating Station
346XXX
9P0606-GR3
Unit 3, Great Island Generating Station
303XXX
10P0607-TB1/2
Units 1 and 2, Tarbert Generating Station
340XXX
11P0607-TB3/4
Units 3 and 4, Tarbert Generating Station
1 232XXX
12P0482-EP1
Edenderry Power Limited
299XXX

Emissionsobergrenzen (in Tonnen)

20162017201820191.1. - 30.6.2020
SO215 20212 0768 9505 8242 912
NOx8 8117 8536 8965 9382 969
Staub1 5141 196878560280


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