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Beschluss 2013/751/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 über einen von der Republik Litauen mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8636)
(Nur der litauische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 334 vom 13.12.2013 S. 14)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2 010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Republik Litauen hat der Kommission am 31. Dezember 2012 im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU ihren nationalen Übergangsplan mitgeteilt. 2
(2) Bei der Prüfung der Vollständigkeit des nationalen Übergangsplans stellte die Kommission fest, dass einige der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen nicht mit denen übereinstimmten, die in dem Emissionsinventar enthalten sind, das die Republik Litauen im Rahmen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 übermittelt hat. Deswegen ersuchte die Kommission die litauischen Behörden mit Schreiben vom 12. Juni 2013 4, diese Diskrepanzen zu klären, zu bestätigen, dass Artikel 29 der Richtlinie 2010/75/EU bei der Aufstellung des nationalen Übergangsplans korrekt angewendet wurde, und die fehlenden Daten zu einzelnen Anlagen zu übermitteln.
(3) Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 5 übermittelte die Republik Litauen der Kommission zusätzliche Angaben.
(4) Nach weiterer Prüfung des nationalen Übergangsplans und der zusätzlichen Angaben sandte die Kommission der Republik Litauen am 23. Juli 2013 ein zweites Schreiben 6, in dem sie darum ersuchte zu begründen, warum für fünf Anlagen die in Anmerkung 5 zu Tabelle C.1 in Anlage C zum Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU der Kommission 7 aufgeführten Emissionsgrenzwerte angewendet wurden.
(5) Mit Schreiben vom 20. August 2013 8 übermittelte die Republik Litauen zusätzliche Angaben zum Aschegehalt des Brennstoffs, der in einigen der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen eingesetzt wird.
(6) Mit Schreiben vom 27. September 2013 9 ersuchte die Kommission im Einklang mit den im Beschluss 2012/115/EU verlangten Angaben um weitere Präzisierung und Ergänzung dieser Daten.
(7) Mit E-Mail vom 3. Oktober 2013 10 übermittelte die Republik Litauen zusätzliche Bescheinigungen über die Zusammensetzung des schweren Heizöls und bestätigte, dass alle verfügbaren Informationen an die Kommission weitergeleitet wurden und dass in den fünf betroffenen Anlagen die Bedingungen für die Anwendung der in Anmerkung 5 zu Tabelle C.1 in Anlage C zum Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU aufgeführten Emissionsgrenzwerte erfüllt waren.
(8) Der nationale Übergangsplan wurde somit von der Kommission im Einklang mit Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU bewertet.
(9) Die Kommission hat insbesondere die Stimmigkeit und Richtigkeit der Daten, Hypothesen und Berechnungen geprüft, anhand deren der Beitrag jeder einzelnen in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlage zu den im Plan vorgegebenen Emissionsobergrenzen bestimmt wurde, und untersucht, ob der Plan Ziele und entsprechende Vorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne für die Erreichung dieser Ziele sowie einen Mechanismus zur Überwachung der künftigen Einhaltung enthält.
(10) Zusätzlich zu den übermittelten weiteren Angaben hat die Kommission festgestellt, dass die Emissionsobergrenzen für die Jahre 2016 und 2019 anhand geeigneter Daten und Formeln errechnet wurden und dass die Berechnungen korrekt waren. Die Republik Litauen hat hinreichende Informationen übermittelt, die die zur Einhaltung der Emissionsobergrenzen, zur Überwachung und zur Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung des nationalen Übergangsplans durchzuführenden Maßnahmen betreffen.
(11) Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass die litauischen Behörden die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen berücksichtigt haben.
(12) Die Durchführung des nationalen Übergangsplans dürfte andere geltende nationale und EU-Rechtsvorschriften unberührt lassen. Bei der Festlegung individueller Genehmigungsauflagen für die in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlagen sollte die Republik Litauen insbesondere gewährleisten, dass die Einhaltung der Bestimmungen u. a. der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 und der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 nicht gefährdet wird.
(13) Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU unterrichtet die Republik Litauen die Kommission über alle späteren Änderungen am nationalen Übergangsplan. Die Kommission sollte prüfen, ob bei diesen Änderungen die Bestimmungen des Artikels 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU eingehalten werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Kommission prüft, ob bei etwaigen künftigen von der Republik Litauen mitgeteilten Änderungen des nationalen Übergangsplans die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden.
Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.
Brüssel, den 11. Dezember 2013
______
1) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.
2) Die Mitteilung der Republik Litauen ging mit Schreiben vom 31. Dezember 2012 ein und wurde unter der Nummer Ares(2013)14208 eingetragen.
3) Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1).
4) Ares (2013) 1636798.
5) Ares (2013) 2499624.
6) Ares (2013) 2741492.
7) Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. Nr. L 52 vom 24.02.2012 S. 12).
8) Ares (2013) 3085715.
9) Ares (2013) 3122034.
10) Ares (2013) 3183202.
11) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1).
12) Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 22).
13) Die konsolidierte Fassung des nationalen Übergangsplans wurde von der Kommission am 30. Oktober 2013 unter der Nummer Ares(2013)3408081 eingetragen.
Anhang |
Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen
Nummer | Name der Anlage im Plan | Feuerungswärmeleistung am 31.12.2010 (MW) | In den Plan einbezogene Schadstoffe | ||
SO2 | NOx | Staub | |||
1 | taršos šaltinis Nr. 001 | 444 | X | X | X |
2 | taršos šaltinis Nr. 002 | 438 | X | X | X |
3 | 1 098 | X | X | X | |
4 | 349 | X | X | X | |
5 | Alytaus RK taršos šaltinis Nr. 001 | 330,5 | X | X | X |
6 | 158,8 | X | X | X | |
7 | 1 334 | - | X | - |
Emissionsobergrenzen (in Tonnen)
2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 1.1. - 30.6.2020 | |
SO2 | 793 | 637 | 480 | 324 | 162 |
NOx | 2 149 | 1 733 | 1 317 | 900 | 450 |
Staub | 94 | 76 | 57 | 39 | 20 |
ENDE |