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Bund

Beschluss 2013/761/EU der Kommission vom 12. Dezember 2013 über einen vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8815)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 335 vom 14.12.2013 S. 52)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2 010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ("das Vereinigte Königreich") hat der Kommission am 14. Dezember 2012 im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU seinen nationalen Übergangsplan mitgeteilt 2.

(2) Der nationale Übergangsplan wurde im Einklang mit Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission 3 geprüft.

(3) Bei der Prüfung der Vollständigkeit des vom Vereinigten Königreich übermittelten nationalen Übergangsplans stellte die Kommission fest, dass zahlreiche für die Prüfung unverzichtbare Daten im Plan fehlten und dass das Datentemplate gemäß Tabelle A.1 in der Anlage A zum Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU nicht vollständig ausgefüllt war. Außerdem stellte die Kommission fest, dass bei vielen Anlagen die im nationalen Übergangsplan enthaltenen Daten mit den Daten des vom Vereinigten Königreich im Jahr 2009 gemäß der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 übermittelten Emissionsinventars nicht übereinstimmten.

(4) Da das Fehlen von Daten und die Diskrepanzen zwischen dem nationalen Übergangsplan und dem Emissionsinventar nach der Richtlinie 2001/80/EG die Prüfung des Übergangsplans erschwerten, forderte die Kommission das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 3. Juni 2013 5 auf, den Übergangsplan unter Verwendung der korrekten Datentemplates und mit den fehlenden Daten erneut zu übermitteln, die festgestellten Abweichungen zwischen dem Übergangsplan und dem Emissionsinventar von 2009 nach der Richtlinie 2001/80/EG zu klären und ausdrücklich zu bestätigen, dass die Aggregationsregeln gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/75/EU bei der Zusammenstellung des nationalen Übergangsplans angewendet wurden.

(5) Das Vereinigte Königreich übermittelte der Kommission am 18. Juni 2013 6, am 19. Juni 2013 7, am 20. Juni 2013 8 und am 1. Juli 2013 9 zusätzliche Angaben. Dabei übermittelte das Vereinigte Königreich die meisten der fehlenden Daten unter Verwendung der vorgeschriebenen Templates sowie eine teilweise Klärung der Abweichungen zwischen den Angaben im nationalen Übergangsplan und dem Emissionsinventar von 2009 nach der Richtlinie 2001/80/EG.

(6) Nach weiterer Prüfung des nationalen Übergangsplans und der übermittelten zusätzlichen Angaben des Vereinigten Königreichs versandte die Kommission am 10. September 2013 ein zweites Schreiben 10. In diesem Schreiben forderte die Kommission das Vereinigte Königreich erneut auf, ausdrücklich zu bestätigen, dass die Aggregationsregeln gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/75/EU für alle in den Übergangsplan einbezogenen Anlagen korrekt angewendet wurden; außerdem forderte sie das Vereinigte Königreich auf, zu bestätigen, dass keine der Feuerungsanlagen, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG gewährt wurde, in den nationalen Übergangsplan einbezogen wurde. Des Weiteren bezweifelte die Kommission bei einer Reihe von Anlagen die Berechtigung ihrer Einbeziehung in den nationalen Übergangsplan und bat um zusätzliche Daten und/oder Präzisierungen in Bezug auf die mittlere jährliche Abgasstromrate, die Umrechnungsfaktoren, die Feuerungswärmeleistung und die Emissionsgrenzwerte für bestimmte Anlagen, insbesondere für Mehrstofffeuerungsanlagen und Gasturbinen. Außerdem ersuchte die Kommission das Vereinigte Königreich um Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen für 120 in den nationalen Übergangsplan einbezogene Anlagen, die die rechtzeitige Einhaltung der ab dem 1. Juli 2020 geltenden Emissionsgrenzwerte gewährleisten sollen.

(7) In ihrem Schreiben vom 10. September 2013 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich zudem mit, dass der NOx-Emissionsgrenzwert von 1 200 mg/Nm3 für feste Brennstoffe, der für die erheblich zu der NOx-Gesamtobergrenze des nationalen Übergangsplans beitragenden Anlage "Aberthaw Power Station" angewendet wurde, berichtigt werden müsse, da die in Anmerkung 2 zu Tabelle C1 der Anlage C zum Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU genannten Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grenzwerts für diese Anlage im Bezugszeitraum 2001-2010 nicht erfüllt waren. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat das Vereinigte Königreich nicht nachgewiesen, dass der in der Anlage verwendete feste Brennstoff in jedem der Jahre zwischen 2001 und 2010 einen mittleren jährlichen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von unter 10 % aufwies.

(8) In seinen Antwortschreiben vom 26. und vom 27. September 2013 11 übermittelte das Vereinigte Königreich zusätzliche Daten und teilte der Kommission die Streichung von elf Anlagen aus dem nationalen Übergangsplan mit. In Bezug auf die Anlage "Aberthaw Power Station" blieb das Vereinigte Königreich bei seiner Auffassung, dass die in Anmerkung 2 zu Tabelle C.1 der Anlage C zum Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU genannten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien und der NOx-Emissionsgrenzwert von 1 200 mg/ Nm3 für feste Brennstoffe, anhand dessen der Beitrag zur Obergrenze von 2016 berechnet worden war, somit korrekt sei.

(9) Ausgehend von den übermittelten zusätzlichen Angaben hat die Kommission festgestellt, dass im nationalen Übergangsplan nach wie vor wesentliche Daten für mehrere Anlagen fehlten und eine umfassende Prüfung des Plans somit nicht möglich war, insbesondere was die Stimmigkeit und Richtigkeit der Daten und Annahmen anbelangt, anhand deren die Beiträge der einzelnen Feuerungsanlagen zu den Emissionsobergrenzen berechnet wurden.

(10) Nach abschließender Prüfung des vom Vereinigten Königreich mitgeteilten und entsprechend den zusätzlichen Angaben geänderten nationalen Übergangsplans hat die Kommission festgestellt, dass in folgendem wichtigen Punkt die einschlägigen Bestimmungen nicht eingehalten sind:

(11) Darüber hinaus hat die Kommission bei 34 in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen festgestellt, dass die übermittelten Angaben nach wie vor nicht stimmig sind und/oder dass fehlende Daten ergänzt werden müssen, insbesondere was die angewendeten Emissionsgrenzwerte und die berechneten und mitgeteilten Beiträge zu den Obergrenzen anbelangt. Das Verzeichnis der Anlagen mit nicht stimmigen bzw. fehlenden Daten ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

(12) Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass der vom Vereinigten Königreich mitgeteilte und entsprechend den zusätzlichen Informationen geänderte nationale Übergangsplan mit den Bestimmungen des Artikels 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU nicht im Einklang steht.

(13) Der vom Vereinigten Königreich mitgeteilte nationale Übergangsplan sollte daher abgelehnt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der nationale Übergangsplan, den das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission am 14. Dezember 2012 gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU mitgeteilt hat, steht nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU der Kommission und wird daher abgelehnt.

(2) Beabsichtigt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, den nationalen Übergangsplan durchzuführen, so trifft es die erforderlichen Maßnahmen, um in einer überarbeiteten Fassung des Plans die folgenden Punkte zu regeln:

  1. Für die Anlage "Aberthaw Power Station", die erheblich zu der NOx-Gesamtobergrenze des nationalen Übergangsplans beiträgt, ist der Emissionsgrenzwert, anhand dessen der Beitrag der Anlage zu der NOx-Obergrenze von 2016 berechnet wurde, zu berichtigen; damit der Emissionsgrenzwert von 1 200 mg/Nm3 für diese Anlage angewendet werden darf, muss das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nachweisen, dass der in der Anlage verwendete feste Brennstoff gemäß der Anmerkung 2 zu Tabelle C.1 der Anlage C zum Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU in den im nationalen Übergangsplan erfassten Bezugsjahren einen mittleren jährlichen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von unter 10 % aufwies;
  2. für die im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen sind die fehlenden Daten zu übermitteln und alle Unstimmigkeiten zu berichtigen oder zu klären, um völlige Stimmigkeit der im nationalen Übergangsplan enthaltenen und für diesen verwendeten Angaben zu erreichen; für die Zwecke dieses Buchstabens sind die detaillierten Klarstellungsersuchen in den Schreiben der Kommission an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vom 3. Juni 2013 und vom 10. September 2013 zu berücksichtigen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2013

____
1) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.

2) Ares(2012)1500959.

3) Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. Nr. L 52 vom 24.02.2012 S. 12).

4) Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1).

5) Ares(2013)1635147.

6) Ares(2013)2381277.

7) Ares(2013)2381361.

8) Ares(2013)2381402.

9) Ares(2013)2972980.

10) Ares(2013)3015778.

11) Ares(2013)3155496.

.

Anhang

Verzeichnis der Anlagen gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe B

Im nationalen Übergangsplan verwendete Nummer
der Anlage
Name der Anlage
9Great Coates Works LCP 62
10Great Coates Works LCP 63
11Great Coates Works LCP 96
12Grangemouth Polimeri Europa UK
13Port of Liverpool CHP - GT
16Aylesford CHP1
17Aylesford CHP2
18Kinneil Stack A1 (B-101)
28Burghfield Generation Site
37Cheshire CHP
38Chickerall Generation Site
44Wansborough Mill
46Didcot B Module 6
47Dow CHP
49Dalry DSM CHP
58Ratcliffe on Soar Power Station
68Grimsby CHP1
71Hythe CHP1
72Hythe Package Boilers
73Indian Queens
81Keadby Power Station GT3
84Little Barford Power Station Module 1A
85Little Barford Power Station Module 1B
99Sellafield Site Gas Turbine 1
100Sellafield Site Gas Turbine 2
101Sellafield Site Gas Turbine 3
102Sellafield Site Auxiliary Boiler
103Wilton Power Station
107Solvay Interox Ltd
120INEOS Infrastructure (Grangemouth) Ltd Boilers 9 & 10
121INEOS Infrastructure (Grangemouth) Ltd Boilers 11, 12 & 13
124Redcar Power Station Boiler
128Wilton Olefin Boiler
129North Tees No. 1 Aromatics Plant
UWS Umweltmanagement GmbHENDE