Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2013, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2013/799/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 über einen vom Königreich Spanien mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9089)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 53)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Königreich Spanien hat der Kommission mit E-Mail vom 21. Dezember 2012 2 und durch ein amtliches Schreiben vom 28. Dezember 2012, das am 2. Januar 2013 3 bei der Kommission einging, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU seinen nationalen Übergangsplan mitgeteilt.

(2) Der nationale Übergangsplan wurde nach Maßgabe des Artikels 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU der Kommission 4 bewertet.

(3) Bei der Prüfung des nationalen Übergangsplans auf Vollständigkeit stellte die Kommission fest, dass zahlreiche in dem Plan enthaltene Anlagen nicht mit den Anlagen im Emissionsinventar von 2009, welches das Königreich Spanien gemäß der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 übermittelt hatte, übereinstimmten. Die Kommission stellte auch fest, dass bei der Anlage 5 der Beitrag zur SO2-Obergrenze im nationalen Übergangsplan für den Zeitraum 2001-2007 auf Basis des Mindest-Schwefelabscheidegrads berechnet und für den Zeitraum 2008-2010 nach der Emissionsgrenzwertmethode bestimmt wurde, wobei die Bedingungen für die Verwendung dieses Ansatzes nicht erfüllt waren.

(4) Da die Diskrepanzen zwischen den Daten im nationalen Übergangsplan und im Emissionsinventar gemäß der Richtlinie 2001/80/EG die Bewertung des nationalen Übergangsplans erschwerten, bat die Kommission das Königreich Spanien mit Schreiben vom 11. Juni 2013 6 um Klarstellung der festgestellten Unterschiede. Die Kommission forderte das Königreich Spanien auch auf, den Beitrag der Anlage 5 zur SO2-Obergrenze im nationalen Übergangsplan neu zu berechnen.

(5) Das Königreich Spanien übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 28. Juni 2013 7 zusätzliche Informationen, mit denen die Unterschiede zwischen den Angaben im nationalen Übergangsplan und im Emissionsinventar von 2009 gemäß der Richtlinie 2001/80/EG klargestellt wurden. Das Königreich Spanien erklärte in dem Schreiben auch, es bestehe keine Notwendigkeit zur Überarbeitung des Beitrags der Anlage 5 zur SO2-Obergrenze im nationalen Übergangsplan.

(6) Nach weiterer Bewertung des nationalen Übergangsplans und der vom Königreich Spanien übermittelten zusätzlichen Informationen bekräftigte die Kommission in einem zweiten Schreiben an das Königreich Spanien vom 19. September 2013 8 ihren Standpunkt in Bezug auf die Verwendung des Mindest-Schwefelabscheidegrads für die Berechnung des Beitrags der Anlage 5 zur SO2-Obergrenze im nationalen Übergangsplan. Die Kommission stellte ferner fest, dass das Königreich Spanien zur Berechnung des Beitrags der Anlage 2 zur Obergrenze für 2016 im nationalen Übergangsplan einen SO2-Emissionsgrenzwert von 800 mg/Nm3 verwendet hat und dies auf die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2001/80/EG stützt, die nach Auffassung der Kommission für diesen Zweck nicht anwendbar sind. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass auf der Grundlage der Anmerkung 2 zu Tabelle C.1 in Anlage C des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU bei neun Anlagen zur Berechnung ihres Beitrags zur Obergrenze für 2016 im nationalen Übergangsplan ein NOx-Emissionsgrenzwert von 1.200 mg/Nm3 zugrunde gelegt wurde, aber keine Informationen zum Gehalt an flüchtigen Bestandteilen in dem in diesen Anlagen verwendeten festen Brennstoff angegeben wurden, die die Anwendung dieser Anmerkung rechtfertigen würden. Die Kommission bat das Königreich Spanien auch um zusätzliche Informationen zu den Maßnahmen, die für alle in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen vorgesehen sind, um die rechtzeitige Einhaltung der ab 1. Juli 2020 geltenden Emissionsgrenzwerte sicherzustellen. Schließlich bat die Kommission das Königreich Spanien um zusätzliche Daten für Anlagen, die mit mehreren Brennstoffen betrieben werden können oder aus unterschiedlichen Anlagentypen bestehen, in Bezug auf die Menge der verwendeten Brennstoffe, die Emissionsgrenzwerte, die mittleren Abgasstromraten und die Umrechnungsfaktoren, aufgeschlüsselt nach verwendeten Brennstoffen und Anlagentypen.

(7) In seinem Schreiben vom 30. September 2013 9, ergänzt durch Schreiben vom 10. Oktober 2013 10 beantwortete das Königreich Spanien die Fragen der Kommission und übermittelte weitere Daten. In Bezug auf die Anlage 2 beharrte das Königreich Spanien auf seinem Standpunkt, dass keine Notwendigkeit zur Änderung des SO2-Emissionsgrenzwerts bestehe, da seiner Auffassung nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2001/80/EG anwendbar sei. In Bezug auf die Anlage 5 bleibt das Königreich Spanien bei seiner Argumentation, es sei berechtigt, eine Kombination der auf dem Mindest-Schwefelabscheidegrad basierenden Methode und der Emissionsgrenzwertmethode zu verwenden. Das Königreich Spanien lieferte Informationen über den Gehalt an flüchtigen Bestandteilen in dem festen Brennstoff, der im Zeitraum 2001-2010 von den neun Anlagen verwendet wurde, bei denen für die Berechnung der Obergrenze für 2016 ein NOx-Emissionsgrenzwert von 1.200 mg/Nm3 zugrunde gelegt wurde; aus diesen Informationen geht hervor, dass der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen des verwendeten festen Brennstoffs im Jahresdurchschnitt nur bei den Anlagen 3, 4 und 19 in jedem der Jahre von 2001 bis 2010 unter 10 % lag, während der Jahresdurchschnitt bei den Anlagen 13, 15, 17, 18, 24 und 25 in mindestens einem oder in mehreren Jahren über 10 % lag. Das Königreich Spanien argumentierte, der durchschnittliche Gehalt an flüchtigen Bestandteilen habe bei allen neun Anlagen während des gesamten Bezugszeitraums (2001-2010) unter dem Wert gemäß der Anmerkung 2 zu Tabelle C.1 in Anlage C des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU gelegen.

(8) Auf der Grundlage der am 30. September 2013 und am 10. Oktober 2013 eingegangenen Informationen der spanischen Behörden stellte die Kommission fest, dass bei Anlagen, in denen verschiedene Brennstofftypen verwendet werden und für die Emissionsgrenzwerte für alle verfeuerten Brennstoffe angegeben wurden, und bei einer Anlage, für die ein durchschnittlicher Emissionsgrenzwert aller verfeuerten Brennstoffe angegeben wurde, geklärt werden muss, wie die Beiträge dieser Anlagen zu den Gesamtobergrenzen berechnet wurden, wobei die Emissionsgrenzwerte und die mittleren jährlichen Abgasstromraten aller in diesen Anlagen verfeuerten Brennstoffe anzugeben sind.

(9) Nach der endgültigen Bewertung des vom Königreich Spanien mitgeteilten nationalen Übergangsplans, der nach Maßgabe der zusätzlichen Informationen geändert wurde und die in Anhang I genannten Großfeuerungsanlagen umfasst, stellte die Kommission fest, dass die folgenden drei wichtigen Elemente nicht mit den geltenden Vorschriften im Einklang stehen:

(10) Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass bei mehreren Anlagen im nationalen Übergangsplan die Informationen nach wie vor unstimmig sind und/oder fehlende Daten ergänzt werden müssen. Anhang II enthält die vollständige Aufstellung der fehlenden Daten und zu klärenden Punkte.

(11) Der vom Königreich Spanien mitgeteilte nationale Übergangsplan sollte daher nicht akzeptiert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der nationale Übergangsplan, den das Königreich Spanien der Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU am 14. Dezember 2012 mitgeteilt hat und der die in Anhang I genannten Großfeuerungsanlagen umfasst, steht nicht im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und denen des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU und wird daher nicht akzeptiert.

(2) Wenn das Königreich Spanien beabsichtigt, einen nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 Absatz 5 durchzuführen, trifft es alle erforderlichen Maßnahmen, um in einer überarbeiteten Fassung des Plans folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:

  1. Anlage 2: Berichtigung des für die Berechnung des Beitrags dieser Anlage zu der SO2-Obergrenze für 2016 verwendeten Emissionsgrenzwerts; die Inanspruchnahme des SO2-Emissionsgrenzwerts von 800 mg/Nm3 auf der Grundlage des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2001/80/EG kommt für die Anlage für die Berechnung ihres Beitrags zur Obergrenze für 2016 im nationalen Übergangsplan 2016 nicht in Betracht, da dieser Emissionsgrenzwert nicht in Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU vorgesehen ist;
  2. Anlage 5: Berichtigung der für die Berechnung ihres Beitrag zur SO2-Obergrenze für 2016 im nationalen Übergangsplan angewandten Methode; dieser Beitrag ist für den gesamten Zeitraum 2001-2010 entweder auf Basis des Mindest-Schwefelabscheidegrads oder auf Basis der Emissionsgrenzwerte zu berechnen;
  3. Anlagen 13, 15, 17, 18, 24 und 25: Berichtigung der für die Berechnung des Beitrags dieser Anlagen zur NOx-Obergrenze für 2016 verwendeten Emissionsgrenzwerte; damit die Anlagen für die Inanspruchnahme des Emissionsgrenzwerts von 1.200 mg/Nm3 in Betracht kommen, muss das Königreich Spanien nachweisen, dass der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen des in den Anlagen verwendeten festen Brennstoffs im Jahresdurchschnitt in den für den nationalen Übergangsplan zugrunde gelegten Bezugsjahren unter 10 % lag;
  4. korrekte Aktualisierung der Gesamtemissionsobergrenzen für alle Jahre unter Berücksichtigung der gemäß den vorstehenden Punkten berichtigten Werte;
  5. Klärung aller Fragen und Ergänzung der Daten gemäß Anhang II.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

1) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.

2) Ares(2012)1551138.

3) Ares(2013)146.

4) Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. Nr. L 52 vom 24.02.2012 S. 12).

5) Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1).

6) Ares(2013)1984918.

7) Ares(2013)2535734.

8) Ares(2013)3085135.

9) Ares(2013)3145031.

10) Ares(2013)3217081.

.

Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen AnlagenAnhang I


NummerName der AnlageFeuerungswärmeleistung am 31.12.2010 (MW)
1C.T. Litoral I1 222
2C.T. Litoral II1 268
3C.T. Compostilla I (G2 and 3)1 332
4C.T. Compostilla I (G4 and 5)1 960
5C.T. As Pontes3 800
6C.T. Teruel (Andorra)3 000
7C.T. Besös 3 (CTCC)722
8C.T. San Roque (G2) (CTCC)711
9C.T. Foix1 315
10C.T. Los Barrios1 645
11C.T. Puentenuevo976
12C.T. Tarragona I (CTCC)676
13C.T. Anllares953
14C.T. La Robla I691
15C.T. La Robla II951
16C.T. Meirama1 437
17C.T. Narcea I193
18C.T. Narcea II459
19C.T. Narcea III993
20C.T. Aboño I919
21C.T. Aboño II1 364
22C.T. Soto III830
23C.T. de Lada 4986
24C.T. de Velilla 1430
25C.T. de Velilla 21 010
26Central GICC Puertollano670
27San Ciprián I147
28San Ciprián II147
29San Ciprián IIII147
30Cogecan93
31Sniace Cogeneration I126
32Sniace Cogeneration II126
33Solal146
34Solvay I376

.

Liste der Daten gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe EAnhang II


  1. Anlage 6 mit einem Schwefelabscheidegrad von 92 % im Jahr 2016: Es ist zu klären, ob die Bedingungen für die Anwendung des Werts gemäß der Tabelle C.3 in Anlage C des Anhangs des Beschlusses 2012/115/EU erfüllt sind (vor dem 1. Januar 2001 wurde der Auftrag zum Einbau einer Rauchgasentschwefelungsanlage oder einer Kalkinjektionsanlage erteilt und mit den entsprechenden Arbeiten begonnen).
  2. Anlagen 1, 2, 3, 4, 6, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 30 und 34: Es ist zu klären, wie die Beiträge dieser Anlagen zu den Gesamtobergrenzen des nationalen Übergangsplans berechnet wurden.
  3. Anlage 34: Für jeden in dieser Anlage verfeuerten Brennstoff sind separate Daten zu den Abgasstromraten anzugeben.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE