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Regelwerk, EU 2014, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2014/25/EU der Kommission vom 17. Januar 2014 über einen von der Slowakischen Republik mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 59)
(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 16 vom 21.01.2014 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Slowakische Republik hat der Kommission am 8. Januar 2013 im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU ihren nationalen Übergangsplan mitgeteilt 2.

(2) Bei der Prüfung der Vollständigkeit des nationalen Übergangsplans stellte die Kommission fest, dass Unstimmigkeiten zwischen der im nationalen Übergangsplan enthaltenen Anlagenliste und den von der Slowakischen Republik in ihrem Emissionsinventar für 2009 gemäß der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gemeldeten Anlagen bestanden.

(3) Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 4 forderte die Kommission die slowakischen Behörden auf zu bestätigen, dass die Aggregationsregeln des Artikels 29 der Richtlinie 2010/75/EU und die Definition von "Betriebsstunden" in Artikel 3 Nummer 27 der Richtlinie 2010/75/EU korrekt angewendet wurden. Die Kommission verlangte außerdem zusätzliche Daten, namentlich die Klarstellung von Diskrepanzen zwischen dem nationalen Übergangsplan und dem Emissionsinventar gemäß der Richtlinie 2001/80/EG.

(4) Die Slowakische Republik hat mit Schreiben vom 27. Juni 2013 5 zusätzliche Informationen übermittelt.

(5) Auf der Grundlage der Prüfung der aktualisierten Informationen forderte die Kommission die slowakischen Behörden mit Schreiben vom 23. Juli 2013 6 auf zu bestätigen, dass keine der Anlagen, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG gewährt wird, in den nationalen Übergangsplan einbezogen war. Die Kommission verlangte ferner von den slowakischen Behörden, eine Reihe von Emissionsgrenzwerten zu überprüfen, die für die Berechnungen herangezogen werden, und nachzuweisen, dass die Kriterien für ihre Anwendung erfüllt waren.

(6) Mit Schreiben vom 16. August 2013 7 teilte die Slowakische Republik der Kommission mit, dass zwei Anlagen aus dem nationalen Übergangsplan gestrichen wurden. Zur Anlage "U.S. Steel Košice, s.r.o., boilers K1-K5" erklärte die Slowakische Republik, dass zwar einem Teil der Anlage über mehrere Jahre hinweg die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG gewährt worden war, dieser Teil aber 2010 neu errichtet wurde. Die Slowakische Republik führte an, diese Anlage könne daher in den nationalen Übergangsplan einbezogen werden. Die Slowakische Republik legte außerdem mehrere berichtigte Emissionsgrenzwerte vor, für zwei Anlagen wurde jedoch nicht begründet, warum die speziellen Grenzwerte verwendet wurden.

(7) Mit Schreiben vom 27. September 2013 8 teilte die Kommission der Slowakischen Republik mit, dass gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2010/75/EU und auf der Grundlage der übermittelten Informationen die Anlage "U.S. Steel Košice, s.r.o., boilers K1-K5", von der ein Teil die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG angewandt hatte, nicht in den nationalen Übergangsplan einbezogen werden konnte. Darüber hinaus verlangte die Kommission von den slowakischen Behörden zusätzliche Angaben zum Aschegehalt der flüssigen Brennstoffe, die in zwei Anlagen verfeuert wurden, für die ein Staub-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3 angewandt wurde.

(8) Mit Schreiben vom 30. September 2013 9 teilte die Slowakische Republik der Kommission mit, dass der Staub-Emissionsgrenzwert der beiden Anlagen auf 50 mg/Nm3 gesenkt worden war. Die Slowakische Republik legte weitere Angaben vor, um das Argument zu untermauern, nach dem die Anlage "U.S. Steel Košice, s.r.o., boilers K1-K5" nicht unter Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2010/75/EU fällt und in den nationalen Übergangsplan einbezogen werden kann.

(9) Nach einem Treffen zwischen den slowakischen Behörden und Vertretern der Kommission am 11. Oktober 2013 stellte die Slowakische Republik mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 10 den Sachverhalt bei der Anlage "U.S. Steel Košice, s.r.o., boilers K1-K5" weiter klar, indem sie erläuterte, dass lediglich ein Kessel die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG angewandt hatte, und eine detaillierte technische Beschreibung aller Änderungen vorlegte, die an diesem Kessel bei seiner Neuerrichtung im Jahr 2010 vorgenommen wurden. Daraus wurde deutlich, dass 2010 in der Anlage "U.S. Steel Košice, s.r.o., boilers K1-K5" ein völlig neuer Kessel errichtet wurde, nachdem der Kessel, für den zuvor die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG gewährt worden war, vollständig abgebaut und ersetzt wurde. Das bedeutet, dass die betreffende Anlage nicht unter Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2010/75/EU fällt und in Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission 11 in den nationalen Übergangsplan einbezogen werden kann.

(10) Der nationale Übergangsplan wurde von der Kommission im Einklang mit Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU bewertet.

(11) Die Kommission hat insbesondere die Stimmigkeit und Richtigkeit der Daten, Hypothesen und Berechnungen geprüft, anhand deren der Beitrag jeder einzelnen in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlage zu den im Plan vorgegebenen Emissionsobergrenzen bestimmt wurde, und untersucht, ob der Plan Ziele und entsprechende Vorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne für die Erreichung dieser Ziele sowie einen Mechanismus zur Überwachung der künftigen Einhaltung enthält.

(12) Zusätzlich zu den übermittelten weiteren Angaben hat die Kommission festgestellt, dass die Emissionsobergrenzen für die Jahre 2016 und 2019 anhand geeigneter Daten und Formeln errechnet wurden und dass die Berechnungen korrekt waren. Die Slowakische Republik hat ausreichend Informationen übermittelt, die die zur Einhaltung der Emissionsobergrenzen durchzuführenden Maßnahmen sowie die Überwachung und die Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung des nationalen Übergangsplans betreffen.

(13) Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass die slowakischen Behörden die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen berücksichtigt haben.

(14) Die Durchführung des nationalen Übergangsplans dürfte andere geltende nationale und EU-Rechtsvorschriften unberührt lassen. Durch die Festlegung individueller Genehmigungsauflagen für die in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlagen sollte die Slowakische Republik insbesondere gewährleisten, dass die Einhaltung der Bestimmungen u. a. der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 und der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 nicht gefährdet wird.

(15) Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU unterrichtet die Slowakische Republik die Kommission über alle späteren Änderungen am nationalen Übergangsplan. Die Kommission sollte prüfen, ob bei diesen Änderungen die Bestimmungen des Artikels 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU eingehalten werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Auf der Grundlage von Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU werden gegen den nationalen Übergangsplan, den die Slowakische Republik der Kommission am 8. Januar 2013 gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU mitgeteilt hat und der entsprechend den am 27. Juni 2013, am 16. August 2013, am 30. September 2013 und am 17. Oktober 2013 übermittelten zusätzlichen Angaben geändert wurde 14, keine Einwände erhoben.

(2) Die Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen, die Schadstoffe, für die diese Anlagen einbezogen wurden, sowie die geltenden Emissionsobergrenzen sind im Anhang aufgeführt.

(3) Die Durchführung des nationalen Übergangsplans durch die slowakischen Behörden entbindet die Slowakische Republik nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Emissionen der einzelnen in den Plan einbezogenen Feuerungsauflagen und von der Einhaltung anderer einschlägiger Umweltrechtsakte der Europäischen Union.

Artikel 2

Die Kommission prüft, ob bei etwaigen künftigen von der Slowakischen Republik mitgeteilten Änderungen des nationalen Übergangsplans die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 17. Januar 2014

1) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.

2) Die Mitteilung der Slowakischen Republik ging bei der Kommission am 9. Januar 2013 per E-Mail ein, die unter der Nummer Ares (2013) 25811 eingetragen wurde. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 (eingetragen unter der Nummer Ares (2013) 40113) erhielt die Kommission eine Erklärung der slowakischen Behörden, dass wegen technischer Probleme des IT-Systems Ende 2012 die elektronische Fassung des nationalen Übergangsplans der Kommission nicht vor dem 1. Januar 2013 vorgelegt werden konnte, aber erneut versandt wurde, sobald das IT-System wieder betriebsbereit war.

3) Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1).

4) Ares (2013) 1636798.

5) Ares (2013) 2533608.

6) Ares (2013) 2741492.

7) Ares (2013) 3001466.

8) Ares (2013) 3122053.

9) Ares (2013) 3198587.

10) Ares (2013) 3322372.

11) Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. Nr. L 52 vom 24.02.2012 S. 12).

12) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1).

13) Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 22).

14) Die konsolidierte Fassung des nationalen Übergangsplans wurde von der Kommission am 7. Oktober 2013 unter der Nummer Ares (2013) 3198587 eingetragen.

.

Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen

Anhang


NummerName der Anlage im PlanFeuerungswärmeleistung am 31.12.2010 (MW)In den Plan einbezogene Schadstoffe
SO2NOxStaub
1Bratislavskä teplärenskä, a.s., Tepläreh Juh

254

2Bratislavskä teplärenskä, a.s., Tepläreh Zäpad

255

3Continental Matador Rubber, s.r.o.

128

--
4Slovnaft Petrochemicals, s.r.o.

111,41

--
5U. S. Steel Košice, s.r.o., boilers K1-K5

917,3

6U.S.Steel Košice, s.r.o., boiler K6

163,6

7Zvolenskä teplärenskä, a.s., Tepläreh B

199

Emissionsobergrenzen (in Tonnen)

20162017201820191.1. - 30.6.2020
SO27 4295 7224 0162 3091 155
NOx4 4693 7583 0472 3351 168
Staub43034325717085


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