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Beschluss 2014/57/EU der Kommission vom 4. Februar 2014 über einen von Ungarn mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 502)
(Nur der ungarische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 36 vom 06.02.2014 S. 15)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ungarn hat der Kommission mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, das bei der Kommission per E-Mail am 28. Dezember 2012 einging, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU seinen nationalen Übergangsplan mitgeteilt 2.
(2) Bei der Prüfung der Vollständigkeit des nationalen Übergangsplans stellte die Kommission fest, dass für mehrere Anlagen wesentliche Daten fehlten, etwa das Datum der Erteilung der ersten Genehmigung, die verwendete Brennstoffmenge, die durchschnittliche jährliche Abgasstromrate und der Referenzsauerstoffgehalt, der für die Berechnungen verwendet wurde. Zudem stimmten einige der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen nicht mit denen überein, die in dem Emissionsinventar enthalten sind, das Ungarn im Rahmen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 übermittelt hat.
(3) Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 4 ersuchte die Kommission die ungarischen Behörden, die fehlenden Daten für die einzelnen Anlagen zu übermitteln, zu begründen, warum eine bestimmte Anlage in den nationalen Übergangsplan aufgenommen wurde, und die Diskrepanzen zwischen dem nationalen Übergangsplan und dem Emissionsinventar gemäß der Richtlinie 2001/80/EG zu beseitigen.
(4) Per E-Mail vom 25. Juni 2013 5 übermittelte Ungarn die erbetenen zusätzlichen Angaben und Präzisierungen.
(5) Nach weiterer Prüfung des nationalen Übergangsplans und der zusätzlichen Angaben sandte die Kommission Ungarn am 13. September 2013 ein zweites Schreiben 6, in dem sie darum ersuchte, die ordnungsgemäße Anwendung der in Artikel 29 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Aggregationsregeln zu bestätigen und darzulegen, wie die durchschnittliche jährliche Abgasstromrate ermittelt wurde und wie der Beitrag zu den Obergrenzen des nationalen Übergangsplans für die Anlagen berechnet wurde, die im Bezugszeitraum 2001-2010 erweitert wurden. Die Kommission ersuchte ferner darum, für zwei Anlagen die Anwendung bestimmter Emissionsgrenzwerte zu begründen.
(6) Mit E-Mail vom 23. September 2013 7 teilte Ungarn der Kommission mit, dass eine Anlage aus dem nationalen Übergangsplan gestrichen wurde, und bestätigte die ordnungsgemäße Anwendung der Aggregationsregeln gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/75/EU auf die verbleibenden Anlagen. Ungarn legte außerdem dar, welche Methode für die Berechnung der Abgasstromrate pro Brennstoffart verwendet wurde und weshalb bestimmte Emissionsgrenzwerte angewendet wurden; außerdem wurden bestimmte fehlerhafte Daten korrigiert.
(7) Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 8 ersuchte die Kommission um weitere Klarstellungen zu den Daten und der Methodik für die Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Abgasstromrate für fünf Anlagen. Ungarn übermittelte diese Angaben mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 9. Nach Prüfung der vorgelegten Daten und dem Feststellen weiterhin bestehender Unstimmigkeiten im Falle von zwei Anlagen, hat die Kommission mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 10 die ungarischen Behörden gebeten, die Berechnungen für diese Anlagen erneut zu prüfen.
(8) Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 11 übermittelte Ungarn im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission 12 die berichtigten Daten für die durchschnittliche jährliche Abgasstromrate für die beiden betroffenen Anlagen sowie Erläuterungen dazu.
(9) Der nationale Übergangsplan wurde somit von der Kommission im Einklang mit Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU geprüft.
(10) Die Kommission hat insbesondere die Stimmigkeit und Richtigkeit der Daten, Hypothesen und Berechnungen geprüft, anhand deren der Beitrag jeder einzelnen in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlage zu den im Plan vorgegebenen Emissionsobergrenzen bestimmt wurde, und untersucht, ob der nationale Übergangsplan Ziele und entsprechende Vorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne für die Erreichung dieser Ziele sowie einen Mechanismus zur Überwachung der künftigen Einhaltung enthält.
(11) Zusätzlich zu den übermittelten weiteren Angaben hat die Kommission festgestellt, dass die Emissionsobergrenzen für die Jahre 2016 und 2019 anhand geeigneter Daten und Formeln errechnet wurden und dass die Berechnungen korrekt waren. Ungarn hat hinreichende Informationen übermittelt, die die zur Einhaltung der Emissionsobergrenzen, zur Überwachung und zur Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung des nationalen Übergangsplans durchzuführenden Maßnahmen betreffen.
(12) Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass die ungarischen Behörden die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen berücksichtigt haben.
(13) Die Durchführung des nationalen Übergangsplans dürfte andere geltende nationale und EU-Rechtsvorschriften unberührt lassen. Bei der Festlegung individueller Genehmigungsauflagen für die in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlagen sollte Ungarn insbesondere gewährleisten, dass die Einhaltung der Bestimmungen u. a. der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 und der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 nicht gefährdet wird.
(14) Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU unterrichtet Ungarn die Kommission über alle späteren Änderungen am nationalen Übergangsplan. Die Kommission sollte prüfen, ob bei diesen Änderungen die Bestimmungen des Artikels 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU eingehalten werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Auf der Grundlage von Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU werden gegen den nationalen Übergangsplan, den Ungarn der Kommission am 28. Dezember 2012 gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU mitgeteilt hat und der entsprechend den am 25. Juni 2013, 23. September 2013, 10. Oktober 2013 und 18. Oktober 2013 übermittelten zusätzlichen Angaben geändert wurde, keine Einwände erhoben 15.
(2) Die Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen, die Schadstoffe, für die diese Anlagen einbezogen wurden, sowie die geltenden Emissionsobergrenzen sind im Anhang aufgeführt.
(3) Die Durchführung des nationalen Übergangsplans durch die ungarischen Behörden entbindet Ungarn nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Emissionen der einzelnen in den Plan einbezogenen Feuerungsanlagen und von der Einhaltung anderer einschlägiger Umweltrechtsakte der Europäischen Union.
Die Kommission prüft, ob bei etwaigen künftigen von Ungarn mitgeteilten Änderungen des nationalen Übergangsplans die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden.
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Brüssel, den 4. Februar 2014
2) Ares(2013)39579.
3) Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1).
4) Ares(2013)1636798.
5) Ares(2013)2534653.
6) Ares(2013)3046477.
7) Ares(2013)3104260.
8) Ares(2013)3192470.
9) Ares(2013)3231192.
10) Ares(2013)3248262.
11) Ares(2013)3283963.
12) Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. Nr. L 52 vom 24.02.2012 S. 12).
13) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1).
14) Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 22).
15) Die konsolidierte Fassung des nationalen Übergangsplans wurde von der Kommission am 6. Dezember 2013 unter der Nummer Ares(2013)3656219 eingetragen.
Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen | Anhang |
Num- mer | Name der Anlage im Plan | Gesamtfeuerungs- wärmeleistung am 31.12.2010 (MW) | In den Plan einbezogene Schadstoffe | ||
SO2 | NOx | Staub | |||
1 | Bakonyi ErömüZrt. - P2 (Blöcke T4 und T5) | 264,3 | √ | √ | √ |
2 | ISD Power Kft. - P1 (Blöcke T1 und T2) | 90 | √ | √ | √ |
3 | ISD Power Kft. - P2 (Blöcke T4, T5 und T6) | 177 | √ | √ | √ |
4 | ISD Power Kft. - P3 (Blöcke T7 und T8) | 176 | √ | √ | √ |
5 | ISD Power Kft. - P4 (Block T9) | 192 | √ | √ | √ |
6 | Alpiq Csepel Kft. - P1 (Block 1) | 419 | - | √ | - |
7 | Alpiq Csepel Kft. - P2 (Block 2) | 419 | - | √ | - |
8 | Budapesti Erömü Zrt. - P14 (Kelenföld Kraftwerk 5) | 425 | - | √ | - |
9 | Budapesti Erömü Zrt. - P6 (Újpest Kraftwerk 4) | 212 | - | √ | - |
10 | Budapesti Erömü Zrt. - P4 (Újpest Kraftwerk 1 und Kraftwerk 2) | 332 | √ | √ | √ |
11 | Mátrai Erömü Zrt. - P2 | 1 063 | √ | - | √ |
12 | Mátrai Erömü Zrt. - P3 | 1 063 | √ | - | √ |
13 | MVM MIFÜ Miskolci Fütöerömq Kft. - P2 (Blöcke 3, 4 und GT 1) 1 | 351,28 | √ | √ | √ |
14 | Dorogi Erömü Kft. - P2 (Blöcke T1 und T2) | 73,3 | √ | √ | √ |
15 | Dorogi Erömü Kft. - P3 (Blöcke T3, T4, T5 und T7) 2 | 95,04 | √ | √ | √ |
16 | Györi Erömü Kft. - P1 (Blöcke T1, T5 und T7) | 91 | √ | √ | √ |
1) Der Block GT 1 wird nur in Bezug auf NOx in den Plan einbezogen.
2) Die Blöcke T5 und T7 werden nur in Bezug auf NOx in den Plan einbezogen. |
Emissionsobergrenzen (in Tonnen)
2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 1.1.-30.6.2020 | |
SO2 | 12 988 | 10 269 | 7 551 | 4 832 | 2 416 |
NOx | 3 967 | 3 602 | 3 236 | 2 871 | 1 436 |
Staub | 1 159 | 923 | 688 | 452 | 226 |
ENDE |