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Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Empfehlung 2014/63/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte in Gebieten der Union, in denen er nachgewiesen wurde

(ABl. Nr. L 38 vom 07.02.2014 S. 46)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Diabrotica virgifera virgifera Le Conte (im Folgenden: "Diabrotica") ist ein nicht heimisches Schadinsekt bei Mais. Es hat sich in mehr als der Hälfte des Maisanbaugebiets der Union ausgebreitet und etabliert.

(2) Die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Diabrotica in der Union, die gemäß der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission 1 durchgeführt wurden, haben sich als erfolglos erwiesen. Ferner ist es laut einer von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung weder möglich, eine Tilgung dieses Schädlings im Unionsgebiet zu erreichen, noch, seine weitere Ausbreitung in Gebiete zu verhindern, die derzeit von diesem Schadorganismus frei sind. Daher hat die Kommission mit der Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU 2 und dem Durchführungsbeschluss 2014/62/EU 3 beschlossen, die Anerkennung von Diabrotica als regulierter Schadorganismus mit Quarantänestatus zu widerrufen, indem sie ihn aus Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 4 streicht, und die Entscheidung 2003/766/EG aufzuheben.

(3) Im Rahmen der Entscheidung 2003/766/EG war eine Fruchtfolge nur zur Tilgung isolierter Ausbrüche von Diabrotica zwingend vorgeschrieben. Allerdings geht aus wissenschaftlichen Studien hervor, dass die Fruchtfolge die wirksamste Technik ist, mit der auch die Ausbreitung von Diabrotica verlangsamt und seine Auswirkungen vermindert werden können. Die Fruchtfolge ist nicht nur ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von Diabrotica, sondern sie hat aus Umweltgesichtspunkten noch weitere Vorteile. Dazu zählen die Verbesserung oder Aufrechterhaltung der Bodenfruchtbarkeit und -struktur sowie die Unterbrechung der Schädlings- und Unkrautzyklen mit der Möglichkeit, dass die Landwirte den Einsatz chemischer Düngemittel und Pflanzenschutzmittel verringern. Folglich hat die Fruchtfolge auch positive Auswirkungen auf Wasser- und Luftqualität sowie auf die Biodiversität. Aus anderen Studien zu diesem Schädling ging allerdings hervor, dass mit seiner weiteren Ausbreitung möglicherweise mehr Insektizide ausgebracht werden, da es in einigen Fällen schwierig sein kann, eine wirtschaftlich attraktive Alternativkultur zu Mais in der Fruchtfolge zu finden.

(4) Daher sollten die Mitgliedstaaten auch nach dem Widerruf der Anerkennung von Diabrotica als reguliertem Schadorganismus mit Quarantänestatus eine wirksame und nachhaltige Bekämpfung von Diabrotica anstreben. Nach Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 schaffen die Mitgliedstaaten geeignete Anreize, damit berufliche Verwender freiwillig kultur- oder sektorspezifische Leitlinien für integrierten Pflanzenschutz anwenden, die von staatlichen Behörden oder bestimmte berufliche Verwender vertretenden Organisationen erstellt werden. Nach den allgemeinen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes ist es vor allem notwendig, das Auftreten von Schädlingen zu verhindern, damit weniger Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden müssen. Ferner sollte nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden der Vorzug vor chemischen Methoden gegeben werden, wenn sich mit ihnen eine ausreichende Bekämpfung von Schädlingen erzielen lässt.

(5) Gemäß diesen allgemeinen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes sollten in die kultur- oder sektorspezifischen Leitlinien die Anwendung der Fruchtfolge, eine geeignete Überwachung von Diabrotica-Populationen und andere einschlägige Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen aufgenommen werden, z.B. Hygienemaßnahmen wie etwa die Reinigung landwirtschaftlicher Geräte.

(6) Damit Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 von den Verwendern besser eingehalten wird, sollten die kultur- oder sektorspezifischen Leitlinien für den integrierten Pflanzenschutz beim Einsatz von Insektiziden zur Bekämpfung von Diabrotica den Regeln über die ordnungsgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß der genannten Verordnung entsprechen.

(7) Beruflichen Verwendern von Pflanzenschutzmitteln sollten Informationen und Instrumente zur Überwachung von Diabrotica sowie Beratungsdienste zum integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen, einschließlich spezifischer Präventions- und Bekämpfungsmethoden für Diabrotica. Die Ergebnisse der Überwachung sollten Landwirten helfen zu entscheiden, ob und wann es dann noch notwendig ist, Pflanzenschutzmaßnahmen zu ergreifen. Es ist von Bedeutung, dass solide und wissenschaftlich fundierte Schwellenwerte für die Diabrotica-Population einer Region festgelegt werden, da diese für die Entscheidungsfindung unabdingbar sind.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten daher auch die vorliegenden Empfehlungen in das entsprechende Schulungsprogramm aufnehmen, wenn sie gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG sicherstellen, dass alle beruflichen Verwender Zugang zu Schulungen zu bestimmten Themen erhalten.

(9) Die Forschung und die technologische Entwicklung von Instrumenten zur nachhaltigen Bekämpfung von Diabrotica sollten gefördert werden, damit mehr kostenwirksame und ökologisch nachhaltige Maßnahmen gegen diesen Schadorganismus zur Verfügung stehen

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

  1. Die Mitgliedstaaten sollten die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG bei der Bekämpfung von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte (im Folgenden: "Diabrotica") in Gebieten der Union berücksichtigen, in denen der Schadorganismus nachgewiesen wurde. Für die Zwecke der vorliegenden Empfehlung bedeutet "Bekämpfung" die Eindämmung der Populationsdichte des Schädlings auf ein Niveau, das keine erheblichen wirtschaftlichen Verluste zur Folge hat mit dem Ziel, eine wirtschaftlich nachhaltige Maiserzeugung sicherzustellen.
  2. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die kultur- oder sektorspezifischen Leitlinien für integrierten Pflanzenschutz bei Diabrotica, die von staatlichen Behörden oder bestimmte berufliche Verwender vertretenden Organisationen erstellt werden und sich an Maisanbauer und berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln richten, den Regeln über die ordnungsgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.
  3. Nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden sollte der Vorzug vor chemischen Methoden gegeben werden, wenn sich mit ihnen eine zufriedenstellende Bekämpfung von Schädlingen erzielen lässt. Daher sollten die beruflichen Verwender Diabrotica durch folgende Maßnahmen bekämpfen oder die Bekämpfung unterstützen:
    1. Fruchtfolge;
    2. Verwendung biologischer Pflanzenschutzmittel;
    3. Anpassung des Maisaussaatdatums in der Weise, dass die Keimung nicht mit dem Schlüpfen der Larven zusammenfällt;
    4. Reinigung landwirtschaftlicher Geräte und Entfernung von Maisdurchwuchs sowie sonstige Hygienemaßnahmen.

Der Fruchtfolge sollte angesichts ihrer hohen Wirksamkeit bei der Bekämpfung von Diabrotica und ihrer ökologischen und längerfristigen agronomischen Vorteile der Vorzug gegeben werden.

  1. Alle in Nummer 3 genannten Maßnahmen sollten durch die Überwachung auf das Vorhandensein von Diabrotica ergänzt werden, damit festgestellt werden kann, ob und wann Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Diabrotica-Population wirksam und unter Verwendung angemessener Methoden und Instrumente überwacht wird. Es sollten wissenschaftlich fundierte regionale Schwellenwerte für die Diabrotica-Population festgelegt werden, da diese für die Entscheidung über die Anwendung jeglicher Bekämpfungsmaßnahmen unabdingbar sind.
  2. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2009/128/EG sicherstellen, dass beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Diabrotica zur Verfügung stehen.
  3. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Beratungsdienste für integrierten Pflanzenschutz gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2009/128/EG auch alle beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln bei der Bekämpfung von Diabrotica spezifisch beraten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem geeignete Anreize schaffen, um die beruflichen Verwender zur Anwendung der kultur- oder sektorspezifischen Leitlinien gemäß Nummer 2 zu ermuntern.
  4. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln Zugang zu Schulungen zur nachhaltigen Bekämpfung von Diabrotica haben. Die Bestimmungen dieser Empfehlung sollten in die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG veranlassten Schulungen integriert werden.
  5. Die Mitgliedstaaten sollten die Forschung und die technologische Entwicklung von Instrumenten zur nachhaltigen Bekämpfung von Diabrotica fördern.

Brüssel, den 6. Februar 2014

_______
1) Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 49).

2) Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. Siehe Seite 30 dieses Amtsblatts.

3) Durchführungsbeschluss 2014/62/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Aufhebung der Entscheidung 2003/766/EG über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft. Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.

4) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1).

5) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71).

6) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE