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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 70/2014 der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2014 S. 25)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 legt detaillierte Bestimmungen für bestimmte Pilotenlizenzen, die Umwandlung nationaler Lizenzen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern fest. Zudem enthält die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Bestimmungen über die Zertifizierung zugelassener Ausbildungseinrichtungen und von Betreibern von Flugsimulationsübungsgeräten, die für die Ausbildung, Prüfung und Kontrolle von Piloten verwendet werden.

(2) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, der sich mit der Lufttüchtigkeit befasst, wurde dahingehend ausgeweitet, dass die Elemente der Bewertung der betrieblichen Eignung in die Durchführungsbestimmungen für die Musterzulassung übernommen werden.

(3) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend die "Agentur") hat es für notwendig befunden, die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 3 zu ändern, damit die Agentur in die Lage versetzt wird, die betrieblichen Eignungsdaten im Rahmen des Musterzulassungsverfahrens zu genehmigen.

(4) Die betrieblichen Eignungsdaten sollten die für die Musterberechtigungslehrgänge für Flugpersonal obligatorischen Ausbildungselemente umfassen. Diese Elemente sollten die Grundlage für die Entwicklung von Musterausbildungslehrgängen bilden.

(5) Wenngleich die Anforderungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Musterberechtigungslehrgängen für Flugpersonal Bezug auf die betrieblichen Eignungsdaten nehmen, sollte es eine allgemeine Bestimmung und Übergangsmaßnahmen für den Fall geben, dass die betrieblichen Eignungsdaten nicht verfügbar sind.

(6) Zu dem Konzept betrieblicher Eignungsdaten hat die Agentur Entwürfe für Durchführungsbestimmungen erarbeitet und sie der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 als Stellungnahme 4 übermittelt.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

Artikel 9a Musterberechtigungsausbildung und betriebliche Eignungsdaten

(1) Wenn in den Anhängen dieser Verordnung auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten Bezug genommen wird und diese Daten für das entsprechende Luftfahrzeugmuster nicht verfügbar sind, muss der Antragsteller für einen Musterberechtigungslehrgang nur die Bestimmungen der Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen.

(2) Musterberechtigungslehrgänge, die vor der Genehmigung des Mindestlehrplans für die Ausbildung für die Musterberechtigung für Piloten in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten für das betreffende Luftfahrzeugmuster genehmigt werden, müssen die obligatorischen Ausbildungselemente bis zum 18. Dezember 2017 oder binnen zwei Jahren nach Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten umfassen, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt."

2. Anhang VII (Teil-ORA) wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2014

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1.

3) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1.

4) Stellungnahme Nr. 07/2011 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 13. Dezember 2011, im Internet abrufbar unter: http://easa.europa.eu/agencymeasures/opinions.php

.

Anhang

Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1. ORA.GEN.160 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Unbeschadet Absatz a meldet die Organisation der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, alle Störungen, Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen sowie alle Ereignisse, die auf ungenaue, unvollständige oder mehrdeutige Informationen in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission * ermittelten betrieblichen Eignungsdaten hinweisen, oder sonstigen irregulären Bedingungen, die den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs gefährdet haben oder haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben.

________
*) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1."

2. ORA.ATO.145 erhält folgende Fassung:

"ORA.ATO.145 Voraussetzungen für die Ausbildung

  1. Die ATO hat sicherzustellen, dass die Schüler alle Voraussetzungen für die Ausbildung gemäß Teil-MED, Teil-FCL und, falls zutreffend, wie im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten Betriebseignungsdaten festgelegt, erfüllen.
  2. Bei einer ATO, die eine Testflugausbildung durchführt, müssen die Schüler alle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten Anforderungen erfüllen."

3. ORA.FSTD.210 Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. soweit anwendbar, die durch den verbindlichen Teil der nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigten betrieblichen Eignungsdaten festgelegten Luftfahrzeug-Validierungsdaten und".

UWS Umweltmanagement GmbHENDE