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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz - Bund

Richtlinie 2014/99/EU der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(ABl. Nr. L 304 vom 23.10.2014 S. 89)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen 1, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2009/126/EG können die Artikel 4 und 5 der Richtlinie erforderlichenfalls im Interesse der Übereinstimmung mit maßgeblichen Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) an den technischen Fortschritt angepasst werden.

(2) Am 25. September 2013 legte das CEN die Normen EN 16321-1:2013 und EN 16321-2:2013 vor. In der Norm EN 16321-1:2013 sind die Prüfverfahren für die Typzulassung von Gasrückführungssystemen an Tankstellen festgelegt. In der Norm EN 16321-2:2013 sind die Prüfverfahren für die Kontrolle von Gasrückführungssystemen an Tankstellen festgelegt.

(3) Um die Übereinstimmung mit diesen Normen zu gewährleisten, ist daher eine technische Anpassung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/126/EG erforderlich.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/126/EG eingesetzten Ausschusses

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/126/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit Wirkung ab dem Datum, mit dem Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung - Phase II gemäß Artikel 3 verpflichtend werden, die Benzindampfabscheidungseffizienz dieser Systeme bei mindestens 85 % liegt, wie vom Hersteller gemäß der Norm EN 16321-1:2013 bescheinigt wird."

2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Benzindampfabscheidungseffizienz von Systemen zur Benzindampf-Rückgewinnung - Phase II im Betrieb mindestens einmal jährlich gemäß der Norm EN 16321-2:2013 getestet wird."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 12. Mai 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 13. Mai 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2014

1) ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 36.
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