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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/224/EU der Kommission vom 16. April 2014 über die Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge in das Konto der Vertragspartei des Kyoto-Protokolls im Register Finnlands

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2475)

(ABl. Nr. L 119 vom 23.04.2014 S. 75)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen 1, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2006/944/EG der Kommission 2 sind die jeweiligen Emissionsmengen für die Union und ihre Mitgliedstaaten für den ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls festgelegt.

(2) Mit dem Beschluss 2010/778/EU der Kommission 3 wurde die Entscheidung 2006/944/EG dahin gehend geändert, dass die der Union und den Mitgliedstaaten jeweils zugewiesenen endgültigen Emissionsmengen festgelegt wurden und die endgültige rechnerische Differenz von 19 357 532 Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die zwischen den Emissionsmengen der Union und der Summe der Emissionsmengen der Mitgliedstaaten besteht, von der Union als zugeteilte Menge vergeben wurde. Außerdem ist in dem Beschluss die Übertragung von fünf Millionen Einheiten dieser zugeteilten Menge aus dem Register der Union auf das Konto der Vertragspartei des Kyoto-Protokolls im Register von Dänemark vorgesehen.

(3) Im Rahmen der Annahme des Beschlusses 2010/778/EU wurde anerkannt, dass die Übertragung von fünf Millionen Einheiten der zugeteilten Menge an Dänemark das Eigentum der Union an dem verbleibenden rechnerischen Überschuss nicht berührt.

(4) Im Dezember 2011 verabschiedete die 17. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ("UNFCCC") auf ihrer Tagung in Durban den Beschluss 2/CMP.7 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien ("Beschluss von Durban"). Dieser Beschluss enthält Anrechnungsvorschriften für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ("LULUCF") für einen zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls zum UNFCCC ("Kyoto-Protokoll").

(5) Der Beschluss von Durban weicht erheblich von den früheren Anrechnungsvorschriften ab, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls für den ersten Verpflichtungszeitraum vereinbart worden waren. Mit dem im Dezember 2005 von der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien auf ihrer 11. Tagung in Montreal verabschiedeten Beschluss 16/CMP.1 werden für die Verpflichtungen der Vertragsparteien für den ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls die in seinem Anhang aufgeführten Obergrenzen vorgegeben. Außerdem sieht der Beschluss 16/CMP.1 vor, dass die Vertragsparteien diese Grenzen überschreiten können, indem sie Nettoemissionen ("Lastschriften"), die sich aus den Tätigkeiten Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls ergeben, gegen den Nettoabbau ("Gutschriften"), der sich aus forstwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls ergibt, aufrechnen können. Diese Anrechnungsvorschrift wird üblicherweise als die Kompensationsregel bezeichnet. Der Beschluss von Durban sieht für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls keine solche Kompensationsregel vor.

(6) Nach den Anrechnungsvorschriften des Beschlusses von Durban können Gutschriften aus forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls innerhalb einer bestimmten Grenze auf eine Minderungsverpflichtung angerechnet werden. Gemäß diesem Beschluss kann eine Vertragspartei Gutschriften aus forstwirtschaftlichen Tätigkeiten lediglich bis zum Äquivalent von 3,5 % ihrer Emissionen ohne LULUCF - im Vergleichsjahr oder im Vergleichszeitraum verwenden, um ihrer Minderungsverpflichtung nachzukommen.

(7) Die Änderungen der Anrechnungsvorschriften für LULUCF im Beschluss von Durban wirken sich erheblich darauf aus, wie die Vertragsparteien LULUCF-Tätigkeiten im zweiten Verpflichtungszeitraum anrechnen. Wegen der geografischen Unterschiede im LULUCF-Sektor und der großen Vielfalt nationaler Gegebenheiten in dieser Hinsicht sind die Auswirkungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr verschieden. Der Ausschluss der Kompensationsregel von den Anrechnungsvorschriften des Beschlusses von Durban beeinflusst die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Dies ist besonders wichtig für waldreiche Länder, da sich die Gegebenheiten im LULUCF-Sektor von einem Land zum anderen unterscheiden.

(8) In seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 2012 räumt der Rat ein, dass die Änderungen der Anrechnungsvorschriften in Bezug auf die Kompensation im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls Folgen haben, indem er die "Besonderheiten waldreicher Länder insbesondere in Bezug auf die begrenzten Möglichkeiten, Emissionen aus Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung durch wachsende Senken durch Waldbewirtschaftung zu kompensieren", anerkennt. Gleichzeitig fordert der Rat die Kommission auf, "Optionen für eine zufriedenstellende Lösung bei gleichzeitiger Gewährleistung der Umweltwirksamkeit zu sondieren".

(9) Auch im Vorfeld der Annahme des Beschlusses 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten 4 hatte der Rat 2012 die besonderen Gegebenheiten von waldreichen Ländern anerkannt, was sich in den Erwägungsgründen des Beschlusses im Verweis auf die Umweltbedingungen in den stark bewaldeten Ländern widerspiegelt.

(10) Finnland hat mehrfach seiner Besorgnis über seine Lastschriften aus Entwaldung Ausdruck gegeben, die sich aus der Änderung der Kompensationsregeln im Beschluss von Durban für seinen LULUCF-Sektor ergeben. Finnland wird offenbar besonders und einzigartig von der Anwendung des Beschlusses von Durban getroffen. Aktuellen Schätzungen zufolge ist Finnland der einzige Mitgliedstaat, für den die jährliche Grenze von 3,5 % bedeuten würde, dass er bei der Anrechnung auf seine Verpflichtung im zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls seine Lastschriften aus der Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung nicht durch Gutschriften aus forstwirtschaftlichen Tätigkeiten kompensieren kann.

(11) Um der besonderen, einzigartigen Lage Finnlands Rechnung zu tragen, sollte die Union eine Gesamtmenge von höchstens zehn Millionen Einheiten der zugeteilten Menge aus ihrem rechnerischen Überschuss gemäß der Entscheidung 2006/944/EG in der durch den Beschluss 2010/778/EU geänderten Fassung an Finnland übertragen. Diese Gesamtmenge sollte ausschließlich dazu dienen, Finnland einmalig für die Auswirkung der Änderung der Kompensationsregel zu kompensieren, soweit dies notwendig ist, damit Finnland seine Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls erfüllen kann

(12) Die Übertragung sollte so bald wie möglich und vor Ablauf des Angleichungszeitraums für den ersten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls vorgenommen werden, sofern im Unionsregister zugeteilte Mengen verfügbar sind und wenn die Verpflichtung gegenüber Kroatien, die in dem zum Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union gehörenden Protokoll über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung 5 festgehalten ist, geregelt oder gelöst wurde.

(13) Die Inanspruchnahme dieser Einheiten der zugeteilten Menge durch Finnland darf die Gutschriften aus forstwirtschaftlichen Tätigkeiten in Finnland nicht überschreiten, die gemäß Artikel 13 des Anhangs des Beschlusses von Durban nicht verwendet werden dürfen. Die Kommission hat die Zusage Finnlands, etwaige aus dieser Übertragung verbleibende Einheiten der zugeteilten Menge am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums zu löschen, gebührend berücksichtigt.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

1. Höchstens zehn Millionen (10.000.000) Einheiten der in Artikel 2 der Entscheidung 2006/944/EG genannten zugeteilten Menge werden bereitgestellt, um Finnland in die Lage zu versetzen, seine Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu erfüllen.

Der Zentralverwalter des Unionsregisters überträgt so bald wie möglich und vor Ablauf des Angleichungszeitraums für den ersten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls eine Gesamtmenge, die zehn Millionen (10.000.000) Einheiten dieser zugeteilten Menge nicht überschreiten darf, an die Vertragspartei des Kyoto-Protokolls mit einem Konto im Register Finnlands.

2. Die in Absatz 1 genannte Übertragung sollte davon abhängig sein, dass im Unionsregister zugeteilte Mengen verfügbar sind, und erst erfolgen, wenn die Verpflichtung gegenüber Kroatien, die in dem zum Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union gehörenden Protokoll über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge, die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung festgehalten ist, geregelt oder gelöst wurde.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. April 2014

1) ABl. L 130 vom 15.05.2002 S. 1.

2) ABl. L 358 vom 16.12.2006 S. 87.

3) ABl. L 332 vom 16.12.2010 S. 41.

4) ABl. L 165 vom 18.06.2013 S. 80.

5) ABl. L 112 vom 24.04.2012 S. 92.


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