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Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
(ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 70;
Beschl. 2014/507/GASP - ABl. Nr. L 226 vom 30.07.2014 S. 20;
Beschl. 2014/933/GASP - ABl. Nr. L 356 vom 19.12.2014 S. 152;
Beschl. (GASP) 2015/959 - ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2015 S. 25;
Beschl. (GASP) 2016/982 - ABl. Nr. L 161 vom 18.06.2016 S. 40;
Beschl. (GASP) 2017/1087 - ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2017 S. 24;
Beschl. (GASP) 2018/880 - ABl. Nr. L 155 vom 19.06.2018 S. 5;
Beschl. (GASP) 2019/1018 - ABl. L 165 vom 21.06.2019 S. 69;
Beschl. (GASP) 2020/850 - ABl. L 196 vom 19.06.2020 S. 12;
Beschl. (GASP) 2021/1010 - ABl. L 222 vom 22.06.2021 S. 20 A;
Beschl. (GASP) 2022/962 - ABl. L 165 vom 21.06.2022 S. 46;
Beschl. (GASP) 2023/1188 - ABl. L 157 vom 20.06.2023 S. 46;
Beschl. (GASP) 2024/1709 - ABl. L 2024/1709 vom 18.06.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 6. März 2014 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union die grundlose Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Russische Föderation scharf verurteilt.
(2) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen angenommen.
(3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 20./21. März 2014 die unrechtmäßige Eingliederung der Autonomen Republik Krim (im Folgenden "Krim") und der Stadt Sewastopol (im Folgenden "Sewastopol") in die Russische Föderation durch Annexion scharf verurteilt und bekräftigt, dass er diese nicht anerkennen wird. Nach Ansicht des Europäischen Rates sollten einige rasch umzusetzende restriktive Maßnahmen wirtschaftlicher, handelsbezogener und finanzieller Art in Bezug auf die Krim vorgeschlagen werden.
(4) Am 27. März 2014 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 68/262 über die territoriale Unversehrtheit der Ukraine angenommen, in der sie ihr Bekenntnis zur Souveränität, politischen Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt, unterstrichen, dass das am 16. März auf der Krim abgehaltene Referendum keine Gültigkeit besitzt, und alle Staaten auffordert, keine Änderung des Status der Krim und Sewastopols anzuerkennen.
(5) Unter diesen Umständen ist der Rat der Ansicht, dass die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten werden sollte, mit Ausnahme von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist.
(6) Um sicherzustellen, dass die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wirksam sind, sollte der Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten.
(7) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union ist verboten.
(2) Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist.
Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten bis zum 26. September 2014 unbeschadet der Erfüllung von vor dem 25. Juni 2014 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 26. September 2014 zu schließen und zu erfüllen sind.
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Artikel 1 bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Folgendes ist verboten:
Die Verbote und Beschränkungen dieses Artikels gelten nicht für rechtmäßige Geschäfte mit Einrichtungen außerhalb der Krim oder Sewastopols, wenn die betreffenden Investitionen nicht für Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1
(3) Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, unabhängig davon, ob diese Güter und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, sind verboten
in den folgenden Bereichen:
(2) Die Bereitstellung von:
ist verboten.
(3) Sind die Verbote nach Absatz 1 und nach Absatz 2 mit Absatz 1 Buchstabe b verbunden, so gelten sie nicht, wenn keine hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Güter und Technologien oder die Dienstleistungen gemäß Absatz 2 auf der Krim oder in Sewastopol verwendet werden sollen.
(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung - bis zum 21. März 2015 - von vor dem 20. Dezember 2014 geschlossenen Verträgen, oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
(5) Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.
(6) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Artikel erfasst werden.
(1) Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen auf der Krim oder in Sewastopol in den in Artikel 4b Absatz 1 genannten Sektoren zu erbringen, und zwar unabhängig vom Ursprungsort der Waren und Technologien.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung - bis zum 21. März 2015 - von vor dem 20. Dezember 2014 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
(3) Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Die zuständigen Behörden können im Zusammenhang mit in Artikel 4a Absatz 1, Artikel 4b Absatz 2 und Artikel 4c Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten und für Güter und Technologie nach Artikel 4b Absatz 1 eine Genehmigung erteilen, sofern sie
(2) Die zuständigen Behörden können außerdem unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Transaktion im Zusammenhang mit den in Artikel 4a Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten genehmigen, sofern diese Transaktion der Instandhaltung und somit der Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur dient.
(3) Die zuständigen Behörden können ferner eine Genehmigung im Zusammenhang mit den in Artikel 4b Absatz 1 aufgeführten Gütern und Technologien und mit den in Artikel 4b Absatz 2 und Artikel 4c aufgeführten Tätigkeiten erteilen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Gegenstände und Technologien oder die Durchführung der Tätigkeiten zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschließlich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander die ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen.
(1) Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sewastopol durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, ist verboten.
(2) Das Anlaufen der Häfen auf der Halbinsel Krim oder das Einlegen eines Zwischenstopps in diesen Häfen durch Schiffe, die Kreuzfahrtdienste durchführen, ist verboten.
Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Häfen, die von diesem Absatz erfasst werden.
(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn ein Schiff aus Gründen der maritimen Sicherheit in Notfällen einen der Häfen auf der Halbinsel Krim anläuft oder dort einen Zwischenstopp einlegt. Die zuständige Behörde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen von dem Einlaufen in den betreffenden Hafen oder dem Anlaufen des betreffenden Hafens zu unterrichten.
(4) Die Verbote nach Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung - bis zum 21. März 2015 - von vor dem 20. Dezember 2014 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
(5) Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 4f - gestrichen -
Artikel 4g - gestrichen -
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2025.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. Artikel 4a bis 4g werden spätestens bis zum 31. Dezember 2014 überprüft.
ENDE |