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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund
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Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP

(ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 106;
Beschl. (GASP) 2017/413 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 105;
Beschl. (GASP) 2017/1948 - ABl. Nr. L 276 vom 26.10.2017 S. 60;
Beschl. (GASP) 2018/516 - ABl. Nr. L 84 vom 28.03.2018 S. 22 A;
Beschl. (GASP) 2021/815 - ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 152;
Beschl. (GASP) 2023/726 - ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 48 A;
Beschl (GASP) 2024/3113 - ABl. L 2024/3113 vom 10.12.2024)



Neufassung - Ersetzt Beschl. 2011/423/GASP

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 30. Mai 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP 1 angenommen. Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP wurden die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP des Rates 2 verhängten Maßnahmen und die nach der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchzuführenden Maßnahmen in einem einzigen Rechtstext zusammengefasst.

(2) Am 18. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/423/GASP zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan 3 angenommen.

(3) Der Klarheit halber sollten die durch den Beschluss 2011/423/GASP verhängten restriktiven Maßnahmen, soweit sie Sudan betreffen, abgetrennt und in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.

(4) Der Beschluss 2011/423/GASP sollte daher aufgehoben werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen an Sudan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, wird untersagt.

(2) Ebenfalls untersagt wird,

  1. unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan zu erbringen,
  2. unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, ebenso wie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan, zu gewähren,
  3. wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2

(1) Artikel 1 findet keine Anwendung auf

  1. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke, für die Überwachung der Menschenrechtslage, für Schutzzwecke oder für die Programme der VN, der Afrikanischen Union (im Folgenden "AU") und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der VN und der AU bestimmt ist,
  2. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Sudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der VN oder der AU bestimmt sind,
  3. die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit der Ausrüstung oder mit den Programmen und Operationen nach Buchstabe a,
  4. die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Ausrüstung oder mit den Programmen und Operationen nach Buchstabe a,
  5. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen,

sofern diese Lieferungen vorab von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden.

(2) Artikel 1 gilt ferner nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der VN, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach dem vorliegenden Artikel im Einzelfall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates 4 Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach diesem Artikel erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung der Ausrüstung.

Artikel 3

Im Einklang mit der Resolution 1591 (2005) werden die in Artikel 4 Absatz 1 und in Artikel 5 Absatz 1 dieses Beschlusses festgelegten restriktiven Maßnahmen gegen die Personen verhängt, die den Friedensprozess behindern, eine Bedrohung für die Stabilität in Darfur und in der Region darstellen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Verletzungen der internationalen Menschenrechte oder andere Gräueltaten begehen, gegen das Waffenembargo verstoßen und/oder für offensive militärische Flüge in und über der Region Darfur verantwortlich sind und von dem mit Nummer 3 der Resolution 1591 (2005) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Sanktionsausschuss") benannt worden sind.

Die betreffenden Personen sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen, nämlich die Herbeiführung von Frieden und Stabilität in Sudan und in der Region, fördern würde.

(4) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 den vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 5 23

(1) Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen nach Artikel 3 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2) Diesen Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Ausnahmen sind zulässig für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die

  1. für Grundausgaben erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen,

    nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat,

  4. für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, nachdem diese Feststellung dem Sanktionsausschuss von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und von diesem Ausschuss gebilligt wurde,
  5. Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung entstand beziehungsweise erging vor dem Datum der Resolution 1591 (2005), begünstigt nicht eine in diesem Artikel genannte Person oder Einrichtung und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(4) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen,
  5. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
  6. geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.

Artikel 6

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses.

Artikel 7

(1) Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 8

(1) Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2) Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 9

Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft. Sie werden aufgehoben, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele erreicht wurden.

Artikel 10

Der Beschluss 2011/423/GASP wird aufgehoben.

Artikel 11

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1) Gemeinsamer Standpunkt 2005/411/GASP des Rates vom 30. Mai 2005 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP (ABl. Nr. L 139 vom 02.06.2005 S. 25).

2) Gemeinsamer Standpunkt 2004/31/GASP des Rates vom 9. Januar 2004 zur Verhängung eines Embargos für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen Sudan (ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2004 S. 55).

3) Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP (ABl. Nr. L 188 vom 19.07.2011 S. 20).

4) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. Nr. L 335 vom 13.12.2008 S. 99).

.

Liste der Personen und Einrichtungen nach den Artikeln 4 und 5Anhang 18 21 24

1. ELHASSAN, Gaffar Mohammed

Aliasname: Gaffar Mohmed Elhassan

Funktion: Generalmajor und Kommandant ("Major-General and Commander") der westlichen Militärregion für die sudanesischen Streitkräfte (SAF).

Nationale Kennziffer: Ausweis eines ehemaligen Armeeangehörigen Nr.: 4302.

Geburtsdatum: 24. Juni 1952.

Anschrift: El Waha, Omdurman, Sudan.

Tag der Benennung durch die VN: 25. April 2006.

Weitere Angaben: Aus der sudanesischen Armee in den Ruhestand entlassen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5282254

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Sachverständigengruppe berichtet, dass Generalmajor Gaffar Mohammed Elhassan ihnen gegenüber erklärt habe, dass er während seiner Zeit als Kommandant der westlichen Militärregion die direkte operative Führung (hauptsächlich taktische Führung) aller Elemente der sudanesischen Streitkräfte in Darfur ausgeübt habe. Elhassan hatte diese Position als Kommandant des westlichen Militärgebiets von November 2004 (ca.) bis Anfang 2006 inne. Nach Informationen der Sachverständigengruppe war Elhassan für Verstöße gegen Nummer 7 der Resolution 1591 des Sicherheitsrates verantwortlich, da er in dieser Position (von Khartum aus) den Transfer militärischer Ausrüstungsgegenstände nach Darfur ohne vorherige Genehmigung des nach der Resolution 1591 eingesetzten Ausschusses anforderte und genehmigte (seit dem 29. März 2005). Elhassan selbst gab der Sachverständigengruppe gegenüber zu, dass zwischen dem 29. März 2005 und Dezember 2005 Flugzeuge, Flugzeugmotoren und weitere militärische Ausrüstungsgegenstände aus anderen Teilen Sudans nach Darfur verbracht wurden. Er unterrichtete die Sachverständigengruppe beispielsweise darüber, dass zwei Mi-24-Kampfhubschrauber zwischen dem 18. und 21. September 2005 ohne Genehmigung nach Darfur verbracht wurden. Es besteht zudem die begründete Annahme, dass Elhassan als Kommandant des westlichen Militärgebiets direkt für die Genehmigung militärischer Angriffsflüge am 23./24. Juli 2005 im Gebiet um Abu Hamra und am 19. November 2005 im Gebiet Jebel Moon in West-Darfur verantwortlich war. Mi-24-Kampfhubschrauber waren an beiden Operationen beteiligt und sollen laut Berichten in beiden Fällen das Feuer eröffnet haben. Die Sachverständigengruppe berichtet, dass Elhassan ihr gegenüber erklärt habe, dass er selbst in seiner Eigenschaft als Kommandant des westlichen Militärgebiets Anforderungen für Luftunterstützung und Luftoperationen genehmigt habe. (Siehe Bericht S/2006/65 der Sachverständigengruppe, Nummern 266-269.) Mit diesen Handlungen hat Generalmajor Gaffar Mohammed Elhassan gegen die einschlägigen Bestimmungen der Resolution 1591 des Sicherheitsrates verstoßen und erfüllt somit die Kriterien, um vom Ausschuss für die Aufnahme in die Liste der Personen, gegen die Sanktionen verhängt werden, benannt zu werden.

2. ALNSIEM, Musa Hilal Abdalla

Aliasnamen: a) Sheikh Musa Hilal; b) Abd Allah; c) Abdallah; d) AlNasim; e) Al Nasim; f) AlNaseem; g) Al Naseem; h) AlNasseem; i) Al Nasseem

Funktion: a) ehemaliges Mitglied der Nationalversammlung Sudans, Al-Waha District; b) ehemaliger Sonderberater des Ministeriums für Bundesangelegenheiten; c) oberster Führer des Mahamid-Stamms in Nord-Darfur

Geburtsdatum: a) 1. Januar 1964; b) 1959;

Geburtsort: Kutum;

Anschrift: a) Kabkabiya, Sudan; b) Kutum, Sudan (wohnhaft in Kabkabiya und in der Stadt Kutum, Nord-Darfur, früher wohnhaft in Khartum).

Staatsangehörigkeit: Sudan

Reisepass: a) Diplomatenpass Nr. D014433, ausgestellt am 21. Februar 2013 (abgelaufen am 21. Februar 2015);

b) Diplomatenpass Nr. D009889, ausgestellt am 17. Februar 2011 (abgelaufen am 17. Februar 2013).

Nationale Kennziffer: Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. A0680623.

Tag der Benennung durch die VN: 25. April 2006.

Weitere Angaben: Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5795065

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Aus einem Bericht von Human Rights Watch geht hervor, dass man eine Notiz einer lokalen Regierungsstelle in Nord-Darfur vom 13. Februar 2004 hat, in der der Befehl an die "Sicherheitseinheiten des Ortes" ergeht, ,die Fortsetzung der Tätigkeiten der Mudschaheddin und der Freiwilligen unter dem Kommando von Sheikh Musa Hilal in den Gebieten von [Nord-Darfur] zuzulassen und deren wesentliche Bedürfnisse sicherzustellen". Am 28. September 2005 griffen 400 Angehörige arabischer Milizen die Dörfer Aro Sharrow (einschließlich des dortigen Binnenflüchtlingslagers), Acho und Gozmena in West-Darfur an. Ferner wird angenommen, dass Musa Hilal beim Angriff auf das Flüchtlingslager in Aro Sharrow anwesend war; sein Sohn war bei einem Angriff der sudanesischen Befreiungsarmee auf Shareia getötet worden, sodass er nunmehr an einer persönlichen Blutfehde beteiligt war. Es besteht die begründete Annahme, dass er als oberster Führer direkt für diese Handlungen sowie für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Verletzungen der internationalen Menschenrechte und andere Gräueltaten verantwortlich war.

3. - gestrichen -

4. MAYU, Jibril Abdulkarim Ibrahim

Aliasnamen: a) General Gibril Abdul Kareem Barey; b) "Tek"; c) Gabril Abdul Kareem Badri

Funktion: Feldkommandeur der Nationalen Bewegung für Reform und Entwicklung (NMRD)

Geburtsdatum: 1. Januar 1967

Geburtsort: El-Fasher, Nord-Darfur

Staatsangehörigkeit: gebürtiger Sudanese

Anschrift: Tine, Sudan (wohnhaft in Tine auf der sudanesischen Seite der Grenze zu Tschad)

Nationale Kennziffern: a) 192-3238459-9; b) Nachweis der durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit: Nr. 302581

Tag der Benennung durch die VN: 25. April 2006.

Weitere Angaben: Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5795071

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mayu ist verantwortlich für die Entführung von Personal der Mission der Afrikanischen Union in Sudan (AMIS) in Darfur im Oktober 2005. Mayu versucht offen, die AMIS-Mission durch Einschüchterung zu vereiteln; so drohte er beispielsweise im November 2005 damit, Hubschrauber der Afrikanischen Union (AU) im Gebiet von Jebel Moon abzuschießen. Mit solchen Handlungen hat Mayu eindeutig gegen die Resolution 1591 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verstoßen, indem er die Stabilität in Darfur bedrohte; er erfüllt somit die Kriterien, um vom Ausschuss für die Aufnahme in die Liste der Personen, gegen die Sanktionen verhängt werden, benannt zu werden.

5. JUMA BARKALLA, Abdel Rahman

Funktion: Generalmajor der Rapid Support Forces (RSF) und Kommandant in West-Darfur.

Geburtsdatum: 1. Januar 1969.

Geburtsort: Bahr Elarab, Ost-Darfur, Sudan.

Staatsangehörigkeit: Sudan.

Reisepass: Sudan P07834700.

Nationale Kennziffer: Sudan 21052659309.

Tag der Benennung durch die VN: 8. November 2024.

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdel Rahman Juma Barkalla wurde am 8. November 2024 gemäß Nummer 3 Buchstabe c der Resolution 1591 (2005) des VN-Sicherheitsrats in die Liste aufgenommen.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdel Rahman Juma Barkalla, Generalmajor der RSF und Kommandant in West-Darfur, wird wegen der Beteiligung an Handlungen oder politischen Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Darfurs bedrohen, einschließlich Gewalttaten und Menschenrechtsverletzungen, benannt. Die Angriffe der RSF in Darfur haben Hunderttausende Zivilpersonen durch heftige Kämpfe, mangelnden Zugang zu humanitärer Hilfe und gezielte Gewalt gegen Zivilpersonen und Menschenrechtsaktivisten gefährdet.

Im Mai und Juni 2023 waren Vertreter der Zivilgesellschaft in El Geneina (West-Darfur) gezielten Bedrohungen und Tötungen durch die RSF und verbündete Milizen ausgesetzt. Am 4. August 2023 entführten und töteten Bewaffnete in Uniformen der RSF auch den Menschenrechtsaktivisten und Rechtsanwalt Ahmed Mohammed Abdullah und seinen Kollegen Adam Omer in Nyala (Süd-Darfur).

Der Gouverneur von West-Darfur, Khamis Abakar, wurde am 14. Juni 2023 getötet und zuletzt mit Barkalla gesehen (siehe S/2024/65, Rn. 71). Videos in den sozialen Medien zeigten, dass Abakar von RSF-Soldaten in ein Gebäude gezwungen wurde, einige Stunden später gefolgt von einem zweiten Video, in dem zu sehen war, wie Truppen in RSF-Uniformen um Abakars Leichnam feiern.

Zwischen Mai und November 2023 verübten die RSF und ihre verbündeten Milizen mindestens zehn Angriffe auf Zivilpersonen in den Städten El Geneina und Ardamata in West-Darfur, bei denen Tausende Menschen getötet und in mehr als 13 Massengräbern vergraben wurden. Berichten zufolge wurden bei diesen Angriffen auch Frauen und Mädchen vergewaltigt und sexuell missbraucht.

6. HAMID MOHAMED, Osman Mohamed

Funktion: Generalmajor der Rapid Support Forces (RSF) und Leiter der Abteilung Operationen der RSF.

Geburtsdatum: 1. Januar 1966.

Geburtsort: Kadiqali, Süd-Darfur, Sudan.

Staatsangehörigkeit: Sudan.

Nationale Kennziffer: Sudan 11540384888.

Tag der Benennung durch die VN: 8. November 2024.

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Osman Mohamed Hamid Mohamed wurde am 8. November 2024 gemäß Nummer 3 Buchstabe c der Resolution 1591 (2005) des VN-Sicherheitsrats in die Liste aufgenommen.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Osman Mohamed Hamid Mohamed, Generalmajor der RSF und Leiter der Abteilung Operationen der RSF, wird wegen der Beteiligung an Handlungen oder politischen Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Darfurs bedrohen, einschließlich Gewalttaten und Menschenrechtsverletzungen, benannt. Er hat nach großen Siegen Erklärungen im Namen der RSF abgegeben und ist ein wichtiger Akteur bei der operativen Planung der RSF. Die Angriffe der RSF in Darfur haben Hunderttausende Zivilpersonen durch heftige Kämpfe, mangelnden Zugang zu humanitärer Hilfe und gezielte Gewalt gegen Zivilpersonen und Menschenrechtsaktivisten gefährdet.

Im Mai und Juni 2023 waren Vertreter der Zivilgesellschaft in El Geneina (West-Darfur) gezielten Bedrohungen und Tötungen durch die RSF und verbündete Milizen ausgesetzt. Am 4. August 2023 entführten und töteten Bewaffnete in Uniformen der RSF auch den Menschenrechtsaktivisten und Rechtsanwalt Ahmed Mohammed Abdullah und seinen Kollegen Adam Omer in Nyala (Süd-Darfur).

Am 14. Juni 2023 wurde der Gouverneur von West-Darfur, Khamis Abakar, getötet, nachdem er am selben Tag von RSF-Kämpfern festgenommen worden war. Videos in den sozialen Medien zeigten, dass Abakar von RSF-Soldaten in ein Gebäude gezwungen wurde, einige Stunden später gefolgt von einem zweiten Video, in dem zu sehen war, wie Truppen in RSF-Uniformen um Abakars Leichnam feiern.

Zwischen Mai und November 2023 verübten die RSF und ihre verbündeten Milizen mindestens zehn Angriffe auf Zivilpersonen in den Städten El Geneina und Ardamata in West-Darfur, bei denen Tausende Menschen getötet und in mehr als 13 Massengräbern vergraben wurden. Berichten zufolge wurden bei diesen Angriffen auch Frauen und Mädchen vergewaltigt und sexuell missbraucht.


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