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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 523/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, was eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert der gedeckten Schuldverschreibungen und dem Wert der Aktiva eines Instituts darstellt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 148 vom 20.05.2014 S. 4)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gewinne oder Verluste aus Verbindlichkeiten eines Instituts, die aus Veränderungen bei dessen Kreditrisiko resultieren, sollten grundsätzlich nicht in die Eigenmittel einbezogen werden. Für Geschäftsmodelle, die auf dem Grundsatz der Bilanzgleichung beruhen, gilt diese Regel jedoch nicht, da hier davon ausgegangen wird, dass ein Wertverlust oder eine Wertsteigerung bei einer Verbindlichkeit zur Gänze durch einen entsprechenden Wertverlust oder eine entsprechende Wertsteigerung bei dem Vermögenswert, der dieser Verbindlichkeit gegenübergestellt wird, ausgeglichen wird.

(2) Es ist wichtig, die Anforderungen festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob zwischen den Verbindlichkeiten eines Instituts in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und dem Wert der diesen gedeckten Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Aktiva dieses Instituts eine enge Übereinstimmung besteht.

(3) Eine enge Übereinstimmung sollte sich in der Bilanzierungsmethode für diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrunde liegenden Hypothekenkredite niederschlagen; anderenfalls wäre es unvorsichtig, die durch Änderungen beim eigenen Kreditrisiko bedingten Gewinne und Verluste zu erfassen.

(4) Eine Lieferoption bietet dem Kreditnehmer die Möglichkeit, die gedeckte Schuldverschreibung, die seinen Hypothekenkredit finanziert, am Markt zurückzukaufen und der Bank als vorzeitige Rückzahlung des Kredits zu liefern. Wenn dem Kreditnehmer diese Option zur Verfügung steht, sollte der beizulegende Zeitwert der Hypothekenkredite jederzeit mit dem beizulegenden Zeitwert der diese Kredite finanzierenden gedeckten Schuldverschreibungen übereinstimmen. Dies bedeutet, dass in die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts der Hypothekenkredite auch der nach etablierten Marktpraktiken ermittelte beizulegende Zeitwert der eingebetteten Lieferoption einbezogen werden sollte.

(5) Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(6) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, öffentliche Anhörungen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1."gedeckte Schuldverschreibung" eine Schuldverschreibung im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG;

2."Lieferoption" die Möglichkeit, einen Hypothekenkredit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Rückkauf der gedeckten Schuldverschreibung zum Nenn- oder Marktwert abzulösen.

Artikel 2 Enge Übereinstimmung

(1) Eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert einer gedeckten Schuldverschreibung und dem Wert der Aktiva eines Instituts wird unterstellt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Jede Veränderung des beizulegenden Zeitwerts der vom Institut begebenen gedeckten Schuldverschreibungen bewirkt stets eine entsprechende Veränderung des beizulegenden Zeitwerts der diesen Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Aktiva. Der beizulegende Zeitwert wird nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt.
  2. Die Hypothekenkredite, die den vom Institut zu ihrer Finanzierung begebenen gedeckten Schuldverschreibungen zugrunde liegen, können durch Inanspruchnahme der Lieferoption jederzeit durch Rückkauf der gedeckten Schuldverschreibungen zum Markt- oder Nennwert abgelöst werden.
  3. Der beizulegende Zeitwert der Hypothekenkredite und der gedeckten Schuldverschreibungen wird nach einem transparenten Verfahren bestimmt. Bei der Bestimmung des Werts der Hypothekenkredite wird auch der beizulegende Zeitwert der Lieferoption ermittelt.

(2) Eine enge Übereinstimmung wird nicht unterstellt, wenn sich gemäß Absatz 1 aus Wertänderungen bei den gedeckten Schuldverschreibungen oder bei den zugrunde liegenden Hypothekenkrediten mit Lieferoption ein Nettogewinn oder -verlust ergibt.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2014

1) ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

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