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Regelwerk, EU 2014, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 733/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr bestimmter Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 197 vom 04.07.2014 S. 10)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 37,

nach Anhörung der betroffenen Staaten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 der Kommission aktualisiert die Kommission regelmäßig die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 2 über die Ausfuhr bestimmter Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen ("OECD-Beschluss" 3) nicht gilt. Die Kommission ersuchte jeden Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, schriftlich um die schriftliche Bestätigung, dass in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte Abfälle und Abfallgemische, deren Ausfuhr nach Artikel 36 eben dieser Verordnung nicht verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in diesen Staat ausgeführt werden dürfen; außerdem erbat sie Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde. Die Kommission erhielt Antworten aus 74 Staaten. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte geändert werden, um diesen Antworten Rechnung zu getragen.

(2) Am 13. Februar 2013 genehmigte der OECD-Rat die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltpolitik zur Einhaltung des OECD-Beschlusses durch Israel. Folglich gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für dieses Land nicht mehr und die Eintragung für Israel im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte gestrichen werden.

(3) Neuseeland ist einer der Staaten, für den der OECD-Beschluss gilt. Folglich gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für dieses Land nicht und die Eintragung für Neuseeland im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte gestrichen werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


1) ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. Nr. L 316 vom 04.12.2007 S. 6).

3) Decision C(2001)107/Final of the OECD Council concerning the revision of Decision C(92)39/Final on control of transboundary move-ments of wastes destined for recovery operations.

.

 Anhang

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:

(1) Der Absatz, mit dem Wortlaut: "Sind Abfälle sowohl in der Spalte B als auch in der Spalte D eingetragen, so bedeutet dies, dass neben den Kontrollverfahren nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch lokale Kontrollverfahren gelten." erhält folgende Fassung:

"Sind Abfälle sowohl in der Spalte B als auch in der Spalte D eingetragen, so bedeutet dies, dass neben den Kontrollverfahren nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch Kontrollverfahren des Bestimmungslands gelten."

(2) Die Eintragung für Algerien erhält folgende Fassung:

"Algerien

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1020
B1030
B1031
B1040
B1050
B1070 - B1220
B1230 - B1240
B1250- B2020
unter B2030:
- unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
unter B2030:
- Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
B2040 - B2130
unter B 3010:
-Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Stoffe:
-- Ethylen
-- Styrol
-- Polypropylen
-- Polyethylenterephthalat
-- Acrylnitril
-- Butadien
-- Polyacetale
-- Polyamide
-- Polybutylenterephthalat
-- Polycarbonate
-- Polyether
unter B3010:
- Kunststoffabfälle aus Polyurethanen (FCKW-frei)
-- Polyphenylsulfide
-- Acrylpolymere
-- Alkane (C10-C13) (Weichmacher)
-- Polysiloxane
-- Polymethylmethacrylat
- ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
- folgende fluorierte Polymerabfälle:
-- Perfluorethylen/ -propylen (FEP)
-- Perfluoralkoxyalkan
-- Tetrafluorethylen/ Perfluorvinylether (PFA)
-- Tetrafluorethylen/ Perfluormethylvinylether (MFA)
-- Polyvinylfluorid (PVF)
-- Polyvinylidenfluorid (PVDF)
B3020
B3030 - B3035
B3040 - B3065
B3080
B3100 - B4030
GB040 - GC050
GF010
GG030
GG040
GH013 - GN010
GN030
Abfallgemische
Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

(3) Die Eintragung für Andorra erhält folgende Fassung:

"Andorra

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(4) Die folgende Eintragung für Anguilla wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Anguilla

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(5) Die Eintragung für Argentinien erhält folgende Fassung:

"Argentinien

abcd
Einzelne Abfälle
B1010
B1020
B1030 - B1050
B1060
B1070 - B1090
unter B 1100:
- Hartzinkabfälle
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
-- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
-- Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
-- Zinkkrätze
unter B 1100:
- Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
B1115 - B1130
B1 140
B1150 - B1230
B1240
B1250 - B2110
B2120 - B2130
unter B 3010:
- ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
- folgende fluorierte Polymerabfälle:
-- Perfluorethylen/ -propylen (FEP)
-- Perfluoralkoxyalkan
-- Tetrafluorethylen / Perfluorvinylether (PFA)
-- Tetrafluorethylen / Perfluormethylvinylether (MFA)
-- Polyvinylfluorid (PVF)
-- Polyvinylidenfluorid (PVDF)
unter B3010:
- Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
unter B3020:
- nicht sortierter Ausschuss
unter B3020:
- alle übrigen Abfälle
B3030 - B3120
B3130 - B4030
GB040 - GC010
GC020
GC030 - GF010
GG030 - GH013
GN010 - GN030
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Abfallgemische
unter Gemisch B3020:
- nicht sortierter Ausschuss
unter Gemisch B3020:
- alle übrigen Abfallgemische
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050"

(6) Die folgende Eintragung für Armenien wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Armenien

abcd
Einzelne Abfälle
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle
Abfallgemische
Gemisch B3040
Alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

(7) Die Eintragung für Aserbaidschan erhält folgende Fassung:

"Aserbaidschan

abbb
Einzelne Abfälle
unter B1010:
- alle übrigen Abfälle
unter B1010:
- Zinnschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
B1020 - B1120
B1130
B1140 - B1250
unter B2010:
- Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
- Glimmerabfälle
- Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
- Flussspatabfälle
unter B2010:
- Abfälle von natürlichem Grafit
- Feldspatabfälle
- feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden
B2020 - B2030
unter B2040:
- teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
- chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupfer- herstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Bau-stoff und Schleifmittel
- fester Schwefel
- Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
- Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glassch-rott
unter B2040:
- beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
- Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
- Carborundum (Siliciumcarbid)
- Betonbruchstücke
B2060 - B2070
B2080
B2090 - B2100
B2110
B2120
B2130
B3010
B3020 - B3035
B3040
B3050
unter B3060:
- nur Weintrub
unter B3060:
- alle übrigen Abfälle
B3065 - B3120
B3130 - B4030
GB040 - GC050
GE020 - GG040
GH013
GN010 - GN030"

(8) Die folgende Eintragung für Bahrain wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Bahrain

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(9) Die Eintragung für Bangladesch erhält folgende Fassung: "Bangladesch


abcd
Einzelne Abfälle
unter B1010:
- alle übrigen Abfälle
unter B1010:
- Eisen- und Stahlschrott
- Aluminiumschrott
B1020 - B1115
unter B 1120:
- alle übrigen Abfälle
unter B1 120:
- verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die

Chrom enthalten

B1130 - B2010
B2020
B2030 - B3010
unter B3020:
- alle übrigen Abfälle
unter B3020:

- Abfälle und Ausschuss von ungebleichtem Papier und Wellpapier und ungebleichter Pappe und Wellpappe

unter B3030:

- alle übrigen Abfälle

unter B3030:
- Altwaren
B3035 - B4030
GB040 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
unter Gemisch B3020:
- alle übrigen Abfallgemische
unter Gemisch B3020:
- Papier und Pappe enthaltende Gemische
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050"

(10) Die Eintragung für Belarus erhält folgende Fassung:

"Belarus

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1160
B1170 - B1210
B1220
B1230 - B1240
B1250 - B3035
unter B3040:
- Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z.B. Ebonit)
unter B3040:
- alle übrigen Abfälle
B3050
unter B3060:
- nur Weintrub
unter B3060:
- alle übrigen Abfälle
B3065 - B3070
B3080
B3090 - B3130
B3140
B4010 - B4030
GB040 - GG030
GG040
GH013 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050"

(11) Die Eintragung für Benin erhält folgende Fassung:

"Benin

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(12) Die folgende Eintragung für Bermuda wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Bermuda

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(13) Die folgende Eintragung für Bolivien wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Bolivien

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten AbfallgemischeAlle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(14) Die Eintragung für Brasilien erhält folgende Fassung:

"Brasilien

abcd
Einzelne Abfälle
unter B1010:
- Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- Eisen- und Stahlschrott
- Kupferschrott
- Aluminiumschrott
- Zinnschrott
- Titanschrott
unter B1010:
- Nickelschrott
- Zinkschrott
- Wolframschrott
- Molybdänschrott
- Tantalschrott
- Magnesiumschrott
- Kobaltschrott
- Bismutschrott
- Zirconiumschrott
- Manganschrott
- Germaniumschrott
- Vanadiumschrott
- Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- Thoriumschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
- Chromschrott
B1020
B1030
B1031 - B1040B1031 - B1040
B1050
B1060
B1070
B1080 - B1090B1080 - B1090
unter B 1100:
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
-- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
-- Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
-- Zinkkrätze
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
unter B1100:
- Hartzinkabfälle
- Alukrätze, ausgenommen Salzschlacke
unter B1100:
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
-- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
-- Bodenschlacke aus
dem Badverzinken (> 92 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
-- Zinkkrätze
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
B1115
B1120B1120
B1130
B1140B1140
B1150
B1160 - B1220B1160 - B1220
B1230 - B2020
B2030B2030
B2040 - B3050
B3060 - B3070
B3080 - B3130
B3140
B4010 - B4030
GB040 - GC020
GC030 - GC050GC030 - GC050
GE020 - GF010
GG030 - GG040GG030 - GG040
GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralko-xyalkan
Gemisch B3020
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050"

(15) Die Eintragung für Burkina Faso erhält folgende Fassung:

"Burkina Faso

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(16) Die folgende Eintragung für Kambodscha wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Kambodscha

abcd
Einzelne Abfälle
unter B1010:
- Kupferschrott
- Nickelschrott
- Zinkschrott
- Zinnschrott
- Kobaltschrott
- Titanschrott
- Vanadiumschrott
- Chromschrott
unter B1010:
- Edelmetalle (Gold, Silber,
Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- Eisen- und Stahlschrott
- Aluminiumschrott
- Wolframschrott
- Molybdänschrott
- Tantalschrott
- Magnesiumschrott
- Bismutschrott
- Zirconiumschrott
- Manganschrott
- Germaniumschrott
- Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- Thoriumschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
unter B1010:
- Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- Eisen- und Stahlschrott
- Aluminiumschrott
- Wolframschrott
- Molybdänschrott
- Tantalschrott
- Magnesiumschrott
- Bismutschrott
- Zirconiumschrott
- Manganschrott
- Germaniumschrott
- Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- Thoriumschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
unter B1020:
- Antimonschrott
- Berylliumschrott
- Selenschrott
- Tellurschrott
unter B1020:
- Cadmiumschrott
- Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
unter B1020:
- Cadmiumschrott
- Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
B1030 - B1080B1030 - B1080
B1090
B1100 - B1140B1100 - B1140
B1150
B1160 - B2100B1160 - B2100
B2110 - B2130
B3010B3010
B3020
B3030 - B3035B3030 - B3035
B3040
B3050 - B3060B3050 - B3060
B3065
B3070 - B4030B3070 - B4030
GB040 - GF010GB040 - GF010
GG030 - GG040
GH013 - GN030GH013 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010
Gemisch B2010Gemisch B2010
Gemisch B2030Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050Gemisch B3050"

(17) Die Eintragung für Chile erhält folgende Fassung:

"Chile

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(18) Die Eintragung für Chinesisch-Taipeh erhält folgende Fassung:

"Chinesisch-Taipeh

abcd
Einzelne Abfälle
unter B1010:
- Edelmetalle (Gold, Silber,
Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- Molybdänschrott
- Tantalschrott
- Kobaltschrott
- Bismutschrott
- Zirconiumschrott
- Manganschrott
- Vanadiumschrott
- Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- Thoriumschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
- Chromschrott
unter B1010:
- Eisen- und Stahlschrott
- Kupferschrott
- Nickelschrott
- Aluminiumschrott
- Zinkschrott
- Zinnschrott
- Wolframschrott
- Magnesiumschrott
- Titanschrott
- Germaniumschrott
unter B1020:
- Cadmiumschrott
- Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
- Selenschrott
unter B1020:
- Antimonschrott
- Berylliumschrott
- Tellurschrott
B1030 - B1031
B1040
B1050
B1060
B1070 - B1090
unter B1100:
- Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, ein- schließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
unter B1100:
- Hartzinkabfälle
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
-- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
-- Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
-- Zinkrückstände aus
dem Druckguss (> 85 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
-- Zinkkrätze
B1115 - B1150
B1 160
B1170 - B1240
B1250
B2010 - B2030
unter B2040:
- alle übrigen Abfälle
unter B2040:
- chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
B2060 - B2130
unter B3010:
- Kunststoffabfälle aus
Polyurethanen (FCKW-frei)
- ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
unter B3010:
- Kunststoffabfälle aus nicht-halogenierten Polymeren und Copolymeren, außer Polyurethanen (FCKW-frei)
- folgende fluorierte Polymerabfälle:
-- Perfluorethylen/ -propylen (FEP)
-- Perfluoralkoxyalkan
-- Tetrafluorethylen/ Perfluorvinylether (PFA)
-- Tetrafluorethylen /Perfluormethylvinylether (MFA)
-- Polyvinylfluorid (PVF)
-- Polyvinylidenfluorid (PVDF)
B3020
B3030 - B3035
B3040 - B3050
B3060 - B3070
B3080
B3090 - B3100
B3110 - B4030
GB040 - GC030
GC050
GEO20
GF010 - GG040
GH013
GN010
GN020 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050"

(19) Die Eintragung für Kolumbien erhält folgende Fassung:

"Kolumbien

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1070
B1080
B1090
unter B 1100:
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
unter B 1100:
- Hartzinkabfälle
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
-- Oberflächenschlacke aus
dem Badverzinken (> 90 % Zn)
-- Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
-- Zinkkrätze
- Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
B1115 - B1150
B1 160
B1170 - B1190
B1200
B1210
B1220
B1230 - B1250
unter B2010:
- alle übrigen Abfälle
unter B2010:
- Glimmerabfälle
B2020 - B2030
unter B2040:
- alle übrigen Abfälle
unter B2040:
- chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
B2060 - B3020
unter B3030:
- Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
-- weder gekrempelt noch gekämmt
-- andere
- Abfälle von Wolle oder feinen
oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff
-- Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
-- andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
-- Abfälle von groben Tierhaaren
- Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
-- Garnabfälle
-- Reißspinnstoff
-- andere
- Flachswerg und -abfälle
- Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
- Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
-- aus synthetischen Chemiefasern
-- aus künstlichen Chemiefasern
- Altwaren
- Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
-- sortiert
-- andere
unter B3030:
- Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
- Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetex-tilfasern
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und ReißspinnstoM von Kokos
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und ReißspinnstoM von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) -
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
B3035 - B3040
unter B3050:
- Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
unter B3050:
- Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
unter B3060:
- nur Weintrub
- andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeug-nisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
unter B3060:
- alle übrigen Abfälle
B3065
unter B3070:
Abfälle von Menschenhaar Strohabfälle
unter B3070:
bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
B3080
B3090 - B3100
B3110 - B3130
B3140 - B4010
B4020 - B4030
GB040 - GC010
GC020
GC030 - GF010
GG030 - GG040
GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1070
Alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

(20) Die Eintragung für Costa Rica erhält folgende Fassung:

"Costa Rica

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B3050B1010 - B3050
B3060 - B3070
B3080B3080
B3090 - B3110
B3120 - B4030B3120 - B4030
GB040 - GH013GB040 - GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten AbfallgemischeAlle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

(21) Die Eintragung für Côte d'Ivoire erhält folgende Fassung:

"Côte d'Ivoire

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(22) Die Eintragung für Kongo (Demokratische Republik Kongo) erhält folgende Fassung:

"Demokratische Republik Kongo

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(23) Die folgende Eintragung für die Dominikanische Republik wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Dominikanische Republik

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(24) Die folgende Eintragung für Ecuador wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Ecuador

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(25) Die Eintragung für Ägypten erhält folgende Fassung:

"Ägypten

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1070
B1080 - B4030
GB040 - GN030
Abfallgemische
Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

(26) Die folgende Eintragung für El Salvador wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"El Salvador

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten AbfallgemischeAlle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(27) Die folgende Eintragung für Äthiopien wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Äthiopien

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(28) Die folgende Eintragung für Französisch-Polynesien wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Französisch-Polynesien

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(29) Die Eintragung für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erhält folgende Fassung:

"Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(30) Die folgende Eintragung für Gambia wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Gambia

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten AbfallgemischeAlle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(31) Die folgende Eintragung für Ghana wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Ghana

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(32) Die Eintragung für Guatemala erhält folgende Fassung:

"Guatemala

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(33) Die folgende Eintragung für Guinea (Republik Guinea) wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Guinea (Republik Guinea)

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(34) Die Eintragung für Guyana erhält folgende Fassung:

"Guyana

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(35) Die Eintragung für Honduras erhält folgende Fassung:

"Honduras

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(36) Die Eintragung für Hongkong (China) erhält folgende Fassung:

"Hongkong (China)

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1020
B1030 - B1031
B1040 - B1050
B1060 - B1090
unter B 1100:
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
unter B 1100:
- Hartzinkabfälle
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
-- Oberflächenschlacke aus dem
Badverzinken (> 90 % Zn)
-- Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
-- Zinkkrätze
- Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
B1115 - B1130
B1140 - B1190
B1200
B1210 - B1240
B1250 - B2060
B2070 - B2080
B2090
B2100 - B2130
B3010 - B3030
B3035
B3040 - B3060
B3065
B3070 - B3090
B3100 - B3130
B3140
B4010 - B4030
GB040 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1070
Alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

(37) Die Eintragung für Israel wird gestrichen.

(38) Die Eintragung für Kuwait erhält folgende Fassung:

"Kuwait

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(39) Die Eintragung für Kirgisistan erhält folgende Fassung:

"Kirgisistan

abcd
unter B1010:
- Thoriumschrott
unter B1010:
alle übrigen Abfälle
B1020 - B1115
unter B 1120:
- alle Lanthanoide (Seltenerdmetalle)
unter B1 120:
- alle Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A
B1130
B1 140
B1150
B1160 - B1240
B1250
B2010
B2020
unter B2030:
- unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
unter B2030:
- Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
B2040 - B2130
unter B 3010:
- ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

- folgende fluorierte Polymerabfälle:
-- Perfluorethylen/ -propylen (FEP)
-- Perfluoralkoxyalkan
-- Tetrafluorethylen / Perfluorvinylether (PFA)
-- Tetrafluorethylen /Perfluormethylvinylether (MFA)
-- Polyvinylfluorid (PVF)
-- Polyvinylidenfluorid (PVDF)

unter B3010:
- Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
B3020
- Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)unter B3030: unter B3030:
- Flachswerg und -abfälle
- alle übrigen Abfälle
B3035 - B3040
B3050
unter B3060: unter B3060:- alle übrigen Abfälle - getrocknete und sterilisiertepflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
B3065
B3070 - B4030
GB040 - GN030
Abfallgemische
Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

(40) Die Eintragung für Liberia erhält folgende Fassung:

"Liberia

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(41) Die Eintragung für Macau (China) erhält folgende Fassung:

"Macau (China)

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(42) Die Eintragung für Madagaskar erhält folgende Fassung:

"Madagaskar

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(43) Die Eintragung für Malawi erhält folgende Fassung:

"Malawi

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(44) Die Eintragung für Malaysia erhält folgende Fassung:

"Malaysia

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1070
B1080
B1090
unter B1100:
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
-- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
-- Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
unter B1100:
- Hartzinkabfälle
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
-- Zinkkrätze
- Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
B1115
B1120 - B1190
B1200 - B2030
unter B2040:
- beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
- Betonbruchstücke
unter B2040:
- chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
unter B2040:
- teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauch-gasentschwefelung
- fester Schwefel
- Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calcium-cyanamid (pH < 9)
- Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
- Carborundum (Siliciumcarbid)
- Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
B2060 - B2130
B3010 - B3020
unter B3030:
- Werg und Abfälle (ein-
schließlich Garnabfälle
und Reißspinnstoff) von
Hanf (Cannabis sativa L.)
unter B3030:
- Abfälle von Wolle oder
feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff
-- Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
-- andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
-- Abfälle von groben Tierhaaren
unter B3030:
- alle übrigen Abfälle
B3035 - B3050
unter B3060:
- getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
- Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
- Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnit-ten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
- andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
unter B3060:
- nur Weintrub
- Fischabfälle
- Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
B3065
unter B3070:
- bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
unter B3070:
- Abfälle von Menschenhaar
- Strohabfälle
B3080 - B3140
B4010 - B4020
B4030
GB040 - GG040
GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

(45) Die folgende Eintragung für die Malediven wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Malediven

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(46) Die Eintragung für Mali erhält folgende Fassung:

"Mali

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(47) Die Eintragung für Mauritius (Republik Mauritius) erhält folgende Fassung: "Mauritius (Republik Mauritius)

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(48) Die Eintragung für Moldau (Republik Moldau) erhält folgende Fassung:

"Moldau (Republik Moldau)

abcd
Einzelne Abfälle
unter B1010:
- alle übrigen Abfälle
unter B1010:
- Eisen- und Stahlschrott
B1020 - B2010
B2020
B2030 - B3010
B3020
B3030 - B4030
GB040 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B3020
Alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

(49) Die Eintragung für Montenegro erhält folgende Fassung:

"Montenegro

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(50) Die folgende Eintragung für Montserrat wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Montserrat

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(51) Die Eintragung für Marokko erhält folgende Fassung:

"Marokko

abcd
Einzelne Abfälle
unter B1010:
- Edelmetalle (Gold, Silber,
Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
unter B1010:
- alle übrigen Abfälle
unter B1020:
- Selenschrott
- Tellurschrott
unter B1020:
- alle übrigen Abfälle
B1030 - B1240
B1250B1250
B2010 - B2020
B2030
unter B2040:
- teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
- beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
- chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwen-dung als Baustoff und Schleifmittel
- Betonbruchstücke
- Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob- Glasschrott
unter B2040:
- fester Schwefel
- Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calcium-cyanamid (pH < 9)
- Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
- Carborundum (Siliciumcarbid)
B2060 - B2130
unter B3010:
- ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
- folgende fluorierte Polymerabfälle:
-- Perfluoralkoxyalkan
-- Tetrafluorethylen/ Perfluorvinylether (PFA)
-- Tetrafluorethylen/ Perfluormethylvinylether (MFA)
-- Polyvinylfluorid (PVF)
- Polyvinylidenfluorid (PVDF)
unter B3010:
- Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
- folgende fluorierte Polymerabfälle:
-- Perfluorethylen/ -propylen (FEP)
B3020
unter B3030:
- alle übrigen Abfälle
unter B3030:
- Altwaren
B3035
B3040
B3050
B3060 - B3130
B3140B3140
B4010 - B4030
GB040 - GN030
Abfallgemische
Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

(52) Die folgende Eintragung für Namibia wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Namibia

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(53) Die Eintragung für Nepal erhält folgende Fassung:

"Nepal

abcd
Einzelne Abfälle
unter B1010:
- Zinkschrott
- Magnesiumschrott
- Bismutschrott
- Titanschrott
- Zirconiumschrott
- Manganschrott
- Germaniumschrott
- Vanadiumschrott
- Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- Thoriumschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
unter B1010:
- Nickelschrott
- Wolframschrott
- Molybdänschrott
- Tantalschrott
- Kobaltschrott
- Chromschrott
unter B1010:
- Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- Eisen- und Stahlschrott
- Aluminiumschrott
- Zinnschrott
unter B1010:
- Kupferschrott
B1020 - B1190
B1200
B1210 - B2040
B2060
B2070 - B3010
unter B3020:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
- andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
1. Pappe (Karton)
2. nicht sortierter Ausschuss
unter B3020:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
- ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
- hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
-hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
B3030 - B4030
GB040 - GF010
GG030 - GG040
GH013 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B3020
Alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

(54) Die Eintragung für Neuseeland wird gestrichen.

(55) Die folgende Eintragung für Niger wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Niger

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1240
B1250B1250
B2010 - B3010
B3020 - B3030B3020 - B3030
B3035
unter B3040:
- andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)
unter B3040:
- Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z.B. Ebonit)
unter B3040:
- Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z.B. Ebonit)
B3050B3050
B3060 - B3130
B3140B3140
B4010 - B4030
GB040 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010Gemisch B 1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 PerfluoralkoxyalkanGemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020Gemisch B3020
Gemisch B3030Gemisch B3030
Gemisch B3040Gemisch B3040
Gemisch B3050Gemisch B3050"

(56) Die Eintragung für Pakistan erhält folgende Fassung:

"Pakistan

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1080
B1090
B1100
B1115
B1120 - B2130
B3010
B3020 - B3035
B3040
B3050
unter B3060:
- nur Weintrub
- Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
- Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
- Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
unter B3060:
- getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
unter B3060:
- Fischabfälle
- andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
B3065
B3070
B3080
B3090 - B3130
B3140
B4010 - B4020
B4030
GB040 - GC010
GC020 - GC030
GC050 - GG040
GH013
GN010
GN020 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch
B3040 + B3080
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050"

(57) Die folgende Eintragung für Papua-Neuguinea wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Papua-Neuguinea

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(58) Die Eintragung für Paraguay erhält folgende Fassung:

"Paraguay

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(59) Die Eintragung für Peru erhält folgende Fassung:

"Peru

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(60) Die Eintragung für die Philippinen erhält folgende Fassung:

"Philippinen

abcd
Einzelne Abfälle
unter B1010:
- Kobaltschrott
- Chromschrott
unter B1010:
- alle übrigen Abfälle
B1020 - B1030
B1031 - B1050
B1060
B1070 - B1080
B1090
B1100 - B1120
B1130 - B1140
B1150 - B1240
B1250
B2010
B2020 - B2030
unter B2040:
- alle übrigen Abfälle
unter B2040:
- chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
B2060 - B2130
B3010
B3020
B3030
B3035
B3040
B3050
B3060 - B4030
GB040 - GC030
GC050
GE020 - GF010
GG030
GG040
GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
unter Gemisch
B1010 + B1050
- Kobaltschrott enthaltende Gemische
unter Gemisch
B1010 + B1050
- alle übrigen Abfallgemische
unter Gemisch

B1010 + B1070
- Kobaltschrott enthaltende Gemische

unter Gemisch
B1010 + B1070
- alle übrigen Abfallgemische
Gemisch B3040 + B3080
unter Gemisch B1010:
- Kobaltschrott enthaltende Gemische
unter Gemisch B1010:
- alle übrigen Abfallgemische
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050"

(61) Die Eintragung für Russland (Russische Föderation) erhält folgende Fassung:

"Russland (Russische Föderation)

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1031
B1050 - B1160
B1170 - B1200
B1220
B1230
B1240
B1250 - B3010
B3030 - B3035
B3040
B3050
B3060
B3065 - B3110
B3140
B4010 - B4030
GB040 - GC050
GE020
GG030 - GG040
GH013 - GN030"

(62) Die Eintragung für Ruanda erhält folgende Fassung:

"Ruanda

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(63) Die folgende Eintragung für St. Lucia wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"St. Lucia

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(64) Die folgende Eintragung für St. Vincent und die Grenadinen wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"St. Vincent und die Grenadinen

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(65) Die Eintragung für Senegal erhält folgende Fassung:

"Senegal

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B3020
unter B3030:
- alle übrigen Abfälle
unter B3030:
- Altwaren
B3035 - B3130
B3140
B4010 - B4030
GB040 - GN030
Abfallgemische
Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

(66) Die Eintragung für Serbien erhält folgende Fassung:

"Serbien

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(67) Die Eintragung für die Seychellen erhält folgende Fassung:

"Seychellen

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B3040
unter B3050:
- Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
unter B3050:
- Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
unter B3060:
- alle übrigen Abfälle
unter B3060:
- getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
B3065 - B4030
GB040 - GE020
GF010
GG030 - GN030
Abfallgemische
Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

(68) Die Eintragung für Singapur erhält folgende Fassung:

"Singapur

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(69) Die Eintragung für Tadschikistan erhält folgende Fassung:

"Tadschikistan

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1150
B1160 - B1200
B1210 - B1240
B1250
B2010 - B2030
unter B2040:
- Betonbruchstücke
unter B2040:
- alle übrigen Abfälle
B2060 - B2110
B2120 - B2130
B3010 - B3020
unter B3030:
- Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
- weder gekrempelt noch gekämmt
- andere
- Abfälle von Wolle oder feinen
oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff
- Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
- andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
- Abfälle von groben Tierhaaren
- Flachswerg und -abfälle
- Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
- Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextil-fasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
- Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
unter B3030:
- Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
- Garnabfälle
- Reißspinnstoff
- andere
- Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
- aus synthetischen Chemie-fasern
- aus künstlichen Chemiefa-sern
- Altwaren _ Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
- sortiert - andere
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
B3035 - B3040
B3050
unter B3060:
- nur Weintrub
- getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
- Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
unter B3060:
- Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, ent-fettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
- Fischabfälle
- Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
- andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
B3065
B3070
B3080
B3090 - B3120
B3130 - B3140
B4010 - B4020
B4030
GB040 - GC020
GC030
GC050 - GF010
GG030 - GG040
GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufge-führten Abfallgemische"

(70) Die Eintragung für Thailand erhält folgende Fassung:

"Thailand

abcd
Einzelne Abfälle
B1010 - B1100
B1115
B1120 - B1150
B1160
B1170 - B2040
B2060
B2070
B2080
B2090 - B2110
B2120 - B2130
B3010B3010
B3020 - B3035
unter B3040:
- Altreifen
unter B3040:
- alle übrigen Abfälle
B3050 - B3070
unter B3080:
- Altreifen
unter B3080:
- alle übrigen Abfälle
B3090 - B3130
unter B3140:
- Altreifen
unter B3140:
- alle übrigen Abfälle
B4010 - B4020
B4030
GB040
GC010 - GC020
GC030
GC050 - GF010
GG030 - GG040
GH013GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
unter Gemisch
B3040 + B3080
- Altreifen enthaltende Gemische
unter Gemisch
B3040 + B3080
- alle übrigen Abfallgemische
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010 ausgehär-tete Harzabfälle oder Kon-densationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020
Gemisch B3030
unter Gemisch B3040:
- Altreifen enthaltende Gemische
unter Gemisch B3040:
- alle übrigen Abfallgemische
Gemisch B3050"

(71) Die Eintragung für Togo erhält folgende Fassung:

"Togo

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(72) Die folgende Eintragung für Trinidad und Tobago wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Trinidad und Tobago

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(73) Die Eintragung für Tunesien erhält folgende Fassung:

"Tunesien

abcd
Einzelne Abfälle
B1010B1010
B1020 - B1220
B1230 - B1240B1230 - B1240
B1250 - B3010
unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
- andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1. Pappe (Karton)

2. nicht sortierter Ausschuss

unter B3020:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
- ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
- hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
-hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
unter B3020:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
- ungebleichtes Papier und Wellpapier und unge-bleichte Pappe und Well-pappe
- hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellu-lose bestehendes anderes Papier und daraus beste-hende andere Pappe
- hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
unter B3030:
- alle übrigen Abfälle
unter B3030: - Altwarenunter B3030:
- alle übrigen Abfälle
B3035 - B3065B3035 - B3065
unter B3070:
- bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
unter B3070:
- Abfälle von Menschenhaar
- Strohabfälle
unter B3070:
- Abfälle von Menschenhaar
- Strohabfälle
B3080B3080
B3090 - B4030
GB040 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und CopolymerenGemisch B3010 Kunststoffab-fälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020Gemisch B3020
Gemisch B3030Gemisch B3030
Gemisch B3040Gemisch B3040
Gemisch B3050Gemisch B3050"

(74) Die folgende Eintragung für Usbekistan wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Usbekistan

abcd
Einzelne Abfälle
unter B1010:
- alle Abfälle, außer Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
B1020
B1031
B1050 - B1090
unter B 1100:
- alle Abfälle, außer zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
B1115 - B1120
B1 140
B1200 - B2030
unter B2040:
- alle Abfälle, außer teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
B2060 - B3060
B3070 - B3090
B3120 - B4030
GB040 - GC030
GE020
GG030 - GN030
Abfallgemische
Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

(75) Die Eintragung für Vietnam erhält folgende Fassung:

"Vietnam

abcd
Einzelne Abfälle
unter B1010:
- Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- Tantalschrott
- Kobaltschrott
- Bismutschrott
- Germaniumschrott
- Vanadiumschrott
- Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- Thoriumschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
unter B1010:
- Eisen- und Stahlschrott
- Kupferschrott
- Nickelschrott
- Aluminiumschrott
- Zinkschrott
- Zinnschrott
- Wolframschrott
- Molybdänschrott
- Magnesiumschrott
- Titanschrott
- Zirconiumschrott
- Manganschrott
- Chromschrott
unter B1020:
- alle übrigen Abfälle
unter B1020:
- Antimonschrott
B1030 - B1060
B1070
B1080 - B1180
B1190 - B1220
B1230 - B2010
B2020
B2030 - B2070
B2080
B2090 - B2130
B3010 - B3020
unter B3030:
- alle übrigen Abfälle
unter B3030:
- Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
- weder gekrempelt noch gekämmt
- andere
B3035
B3040
B3050 - B3070
B3080
B3090 - B3130
B3140
B4010 - B4030
GB040
GC010 - GC020
GC030 - GC050
GE020
GF010 - GG040
GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

(76) Die folgende Eintragung für Wallis und Futuna wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

"Wallis und Futuna

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"

(77) Die folgende Eintragung für Simbabwe wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Simbabwe

abcd
Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE