Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/768/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Emissionsmanagementtechniken in Mineralöl- und Gasraffinerien zu übermitteln haben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7517)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 315 vom 01.11.2014 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss 2014/738/EU der Kommission 2 enthält Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken ("BVT-Schlussfolgerungen") für das Raffinieren von Mineralöl und Gas. Gemäß den mit dem genannten Beschluss festgelegten BVT-Schlussfolgerungen 57 und 58 können die Mitgliedstaaten für Emissionen von Stickoxiden (Nox) und Schwefeldioxid (SO2) aus bestimmten technischen Anlagen eine integrierte Emissionsmanagementtechnik anwenden.

(2) Mineralöl- und Gasraffinerien sind bedeutende Quellen für Emissionen von Luftschadstoffen, insbesondere von Schwefeldioxid und Stickoxiden. Wenn Raffinerien eine integrierte Emissionsmanagementtechnik anwenden würden, wäre dies ausschlaggebend für die Umweltverträglichkeit dieser Raffinerien.

(3) Es müssen bestimmte Anforderungen an die Berichterstattung festgelegt werden, die es der Kommission ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung der BVT 57 und BVT 58 zu bewerten und insbesondere zu überprüfen, ob die integrierte Emissionsmanagementtechnik so konzipiert, durchgeführt und betrieben wird, dass sie mit den Grundsätzen für ein in Bezug auf die Umwelt gleichwertiges Ergebnis gemäß den genannten BVT-Schlussfolgerungen im Einklang steht.

(4) Es sollte festgelegt werden, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten über die Durchführung der in BVT 57 und BVT 58 beschriebenen integrierten Emissionsmanagementtechniken zu übermitteln haben; hierzu sollte die Beschreibung der wesentlichen Konzeptionsmerkmale der durchgeführten Techniken, die jeweils festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie das entsprechende Überwachungssystem und seine Ergebnisse gehören.

(5) Gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU stellen die Mitgliedstaaten die Informationen über die Anwendung bester verfügbarer Techniken in elektronischer Form zur Verfügung. Um die Konsistenz und Kohärenz der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten das von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eigens zu diesem Zweck entwickelte elektronische Berichtsformat verwenden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Kommission Informationen über die Durchführung der integrierten Emissionsmanagementtechniken gemäß den mit dem Durchführungsbeschluss 2014/738/EU angenommenen BVT 57 und BVT 58.

Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 werden nach Maßgabe des Anhangs übermittelt und betreffen die Jahre 2017, 2018 und 2019. Die Informationen werden für jede Mineralöl- und Gasraffinerie übermittelt, in der für Emissionen von Stickoxiden (NOx) oder Schwefeldioxid (SO2) in die Luft eine integrierte Emissionsmanagementtechnik gemäß BVT 57 oder BVT 58 durchgeführt wird.

(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 werden der Kommission bis spätestens 30. September 2020 mithilfe des zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten elektronischen Berichtsformats übermittelt.

Artikel 2 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Oktober 2014

______
1) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.

2) Durchführungsbeschluss 2014/738/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 38).

.

Art der Informationen über integrierte Emissionsmanagementtechniken in Mineralöl- und Gasraffinerien, die der Kommission zu übermitteln sindAnhang

1. Allgemeine Angaben

1.1. Kennnummer der Anlage: Eindeutige Anlagenkennung für die Zwecke der Richtlinie 2010/75/EU

1.2. Name der Anlage

1.3. Name des Betreibers

1.4. Anschrift der Anlage: Straße, Postleitzahl, Stadt und Land

2. Informationen über den Anwendungsbereich der integrierten Emissionsmanagementtechniken und die geltenden Emissionsgrenzwerte

2.1. Liste und Beschreibung der Verbrennungs- und Prozessanlagen, für die integrierte Emissionsmanagementtechniken für NOx und SO2 gelten, insbesondere mit folgenden Angaben:

  1. Art der Anlage (Verbrennungsanlage, FCC-Anlage, Rauchgasentschwefelungsanlage)
  2. Feuerungswärmeleistung (bei Verbrennungsanlagen)
  3. Verfeuerte(r) Brennstoff(e) (bei Verbrennungsanlagen)
  4. Neue oder bestehende Anlage
  5. Wesentliche und strukturelle Änderungen z.B. bei Betrieb oder verwendetem Brennstoff während des Berichtszeitraums, die sich auf die geltenden, mit den BVT verbundenen Emissionswerte (BVT-AEL, BAT Associated Emission Levels) ausgewirkt haben

2.2. Geltende Emissionsgrenzwerte für NOx und SO2 im Rahmen der integrierten Emissionsmanagementtechniken mit folgenden Angaben:

  1. Werte, Einheiten, Mittelungszeiträume und Referenzbedingungen
  2. Wie wurden diese Grenzwerte in Bezug auf die in den BVT-Schlussfolgerungen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/738/EU festgelegten BVT 57 und BVT 58 bestimmt?
  3. Welche Emissionskonzentrationen wurden für jede betroffene Anlage in Bezug auf BVT 57 und BVT 58 und im Vergleich zu den individuellen BVT-AEL und den BVT-AEPL (BVT-assoziierte Umweltleistungsstufe) für Rauchgasentschwefelungsanlagen berücksichtigt?
  4. Welche Abgasströmungsraten (oder andere Faktoren) wurden als Gewichtungsfaktor für jede Anlage verwendet und wie wurden diese bestimmt?
  5. Welche anderen Elemente oder Faktoren wurden bei der Festlegung der Grenzwerte zugrunde gelegt?

3. Informationen über das Überwachungssystem

3.1. Beschreibung des Überwachungssystems, das zur Bestimmung der Emissionen im Rahmen der integrierten Emissionsmanagementtechniken verwendet wird

3.2. Angaben zu den gemessenen und berechneten Parametern, zu Art (direkt, indirekt) und Methoden der Messungen, zu den verwendeten Berechnungsfaktoren (mit Begründung) und zur Häufigkeit der Überwachung

4. Informationen über die Überwachungsergebnisse

Übersicht über die Überwachungsergebnisse, um nachzuweisen, dass die geltenden BVT-AEL gemäß BVT 57 und BVT 58 eingehalten wurden und dass die betreffenden Emissionen nicht höher sind als die Emissionen bei Anwendung der geltenden BVT-AEL und BVT-AEPL auf Ebene jeder einzelnen Anlage, mit mindestens folgenden Angaben:

  1. Mittlere Emissionskonzentration aller betroffenen Anlagen zusammen (mg/Nm3 , alle Monatsmittelwerte eines Jahres)
  2. Monatliche Gesamtemissionen aller betroffenen Anlagen (Tonnen/Monat)
  3. Mittlere Emissionskonzentration jeder betroffenen Anlage (mg/Nm3, alle Monatsmittelwerte eines Jahres)
  4. Abgasströmungsrate jeder betroffenen Anlage (Nm3/Stunde, alle Monatsmittelwerte eines Jahres)
UWS Umweltmanagement GmbHENDE