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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 775/2014 der Kommission vom 16. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
(ABl. Nr. L 210 vom 17.07.2014 S. 1;
VO (EU) 2019/125 - ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 1 Inkrafttreten aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gem. Anhang X der VO (EU) 2019/125
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU ist die Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, verboten und ist die Ausfuhr bestimmter Güter, die zu solchen Zwecken verwendet werden könnten, zu kontrollieren. Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde, des Rechts auf Leben und des Verbots der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe.
(2) Die Listen der Güter, die den Kontrollen und dem Verbot unterliegen, wurden in Zusammenarbeit mit einer Sachverständigengruppe überprüft.
(3) Es wird allgemein anerkannt, dass normale Handschellen im Bereich der Strafverfolgung und des Strafvollzugs als Zwangsmittel verwendet werden können und zur regulären Ausstattung von Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden gehören. Die von den Vereinten Nationen angenommenen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen verbieten die Verwendung von Ketten oder Eisen als Zwangsmittel und sehen vor, dass Handschellen und andere Zwangsmittel niemals zur Bestrafung angewendet werden dürfen. Die Verwendung von Zwangsmitteln außer Ketten oder Eisen ist nur für bestimmte Zwecke erlaubt, insbesondere als Sicherungsmaßnahme gegen die Entweichung eines Gefangenen beim Transport oder, um einen Gefangenen von einer Verletzung seiner selbst oder anderer abzuhalten.
(4) Daumen- und Fingerschellen sowie Halsfesseln werden für Strafverfolgungs- und Vollzugszwecke als nicht zulässig angesehen und auch die Verwendung von Fußfesseln für solche Zwecke gilt in der Regel als nicht zulässig. Die Wahrscheinlichkeit, dass gezackte Daumen- und Fingerschellen, Daumen- und Fingerschrauben, Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln große Schmerzen oder Leiden verursachen, ist wegen ihrer Beschaffenheit größer als bei anderen Daumen- und Fingerschellen und Fußfesseln.
(5) Die Wahrscheinlichkeit, dass große Schmerzen oder Leiden verursacht werden, erhöht sich, wenn mechanische Zwangsmittel miteinander kombiniert werden, z.B. wenn Hand- und Fußschellen hinter dem Rücken miteinander verbunden werden. Solche Fixierungsmethoden bergen häufig ein Erstickungsrisiko, insbesondere wenn Halsfesseln verwendet werden.
(6) Es ist daher notwendig, den Handel mit Daumen- und Fingerschellen, Daumen- und Fingerschrauben, Stangenfesseln und mit Gewicht versehenen Fußfesseln zu verbieten. Die Ausfuhr von Fesseln, die keine normalen Handschellen sind, sollte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihre Verwendung in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, kontrolliert werden.
(7) Solche Kontrollen sind außerdem im Falle der Ausfuhr von Einzelschellen oder Ringen, etwa von Halsfesseln oder Ringen von Fußfesseln, angezeigt.
(8) Durch Definition des Ausdrucks "normale Handschellen" mittels Festlegung der zulässigen Größe der einzelnen Schellen sollte klargestellt werden, welche Handschellen nicht der Ausfuhrkontrolle unterliegen.
(9) Der Einsatz von mechanischen Zwangsmitteln wie Handschellen, mit denen ein Gefangener an ein in Boden, Wand oder Decke fest verankertes Objekt gefesselt wird, ist nicht zulässig. Daher muss der Handel mit Handschellen, die für eine derartige Fixierung bestimmt sind, verboten werden.
(10) Wie bei der Kombination mechanischer Zwangsmittel ist es auch bei Vorrichtungen zur gleichzeitigen Fesselung verschiedener Körperpartien wahrscheinlicher, dass große Schmerzen oder Leiden verursacht werden, als beispielsweise bei normalen Handschellen. Zwangsstühle, Fesselbretter und Fesselbetten schränken die Bewegungsfreiheit des Gefangenen deutlich mehr ein als die gleichzeitige Verwendung etwa von Hand- und Fußschellen. Das inhärente Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung erhöht sich, wenn diese Fixierungsmethode über einen längeren Zeitraum angewandt wird. Daher muss der Handel mit Zwangsstühlen und Fesselbrettern und -betten verboten werden.
(11) Stühle, Bretter und Betten, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind, sollten von diesem Verbot ausgenommen werden, da ihre Verwendung unter bestimmten Umständen über kurze Zeiträume gerechtfertigt sein kann, z.B. um zu verhindern, dass Patienten in erregtem Zustand sich selbst oder anderen Schaden zufügen. Allerdings gibt es für die Fixierung von Patienten durch Riemen, Gurte oder andere Zwangsmittel keine therapeutische oder medizinische Begründung.
(12) Käfig- und Netzbetten sind kein geeignetes Mittel, um Patienten oder Gefangenen die Bewegungsfreiheit zu nehmen. Daher muss der Handel mit Käfig- und Netzbetten verboten werden.
(13) Um Personal und andere Personen davor zu schützen, angespuckt zu werden, müssen Gefangene manchmal sogenannte Spuckschutzhauben tragen. Da eine solche Haube den Mund und häufig auch die Nase bedeckt, ist damit ein inhärentes Erstickungsrisiko verbunden. Bei Kombination mit Fesseln wie Handschellen besteht zudem das Risiko von Halsverletzungen. Die Ausfuhr von Spuckschutzhauben sollte daher kontrolliert werden.
(14) Es wird allgemein anerkannt, dass Stöcke und Schlagstöcke zur regulären Ausstattung der Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden gehören und dass es sich bei Schilden um eine reguläre Schutzausrüstung handelt. Der Handel mit Stöcken, die mit Metallspitzen versehen sind, ist bereits verboten, da es wahrscheinlicher ist, dass mit ihnen große Schmerzen oder Leiden verursacht werden als mit gewöhnlichen Stöcken. Aus dem gleichen Grund ist auch der Handel mit Schilden mit Metallspitzen zu verbieten.
(15) Körperliche Züchtigungen wie Auspeitschen sind eine Form von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Knuten und andere Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen wurden zur Bestrafung von Menschen durch Auspeitschen konzipiert und haben keinen rechtmäßigen Verwendungszweck. Peitschen mit nur einer Schnur oder einem Riemen, welche(r) mit Nägeln, Stacheln oder Ähnlichem versehen ist, können große Schmerzen oder Leiden verursachen und haben ebenfalls keinen rechtmäßigen Verwendungszweck. Daher muss der Handel mit derartigen Peitschen verboten werden. Jedoch können Peitschen mit einer einfachen Schnur oder einem einfachen Riemen sowohl für rechtmäßige als auch für unrechtmäßige Zwecke verwendet werden; der Handel damit sollte daher nicht verboten werden.
(16) Was die Elektroschockwaffen und -geräte unter Nummer 2.1 des Anhangs II und Nummer 2.1 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU betrifft, so sollte auf das Kriterium der Spannung von 10 000 Volt verzichtet werden, um zu verhindern, dass das Handelsverbot und die Ausfuhrkontrollen mit Waffen und Geräten umgangen werden, die zur Verabreichung von Elektroschocks eingesetzt werden können, aber eine etwas geringere Leerlaufspannung aufweisen.
(17) Sehr wichtig ist auch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ausfuhrkontrollen, um zusätzlich zu den tragbaren Waffen, die bereits der Kontrolle unterliegen, fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit größerem räumlichen Einsatzbereich aufzunehmen, die gegen mehrere oder viele Zielpersonen eingesetzt werden können. Solche Waffen werden häufig als "nichttödliche" Waffen bezeichnet, doch bergen sie mindestens das gleiche Risiko, große Schmerzen oder Leiden zu verursachen, wie tragbare Elektroimpulswaffen.
(18) Was tragbare Waffen oder Geräte zur Ausbringung handlungsunfähig machender chemischer Substanzen angeht, sollte der Anwendungsbereich der Ausfuhrkontrollen auf Waffen und Geräte zur Ausbringung reizender chemischer Substanzen ausgeweitet werden, die unter die "Reizstoffe" (riot control agents) fallen.
(19) Da fest montierte Geräte für die Ausbringung reizender chemischer Substanzen zur Verwendung innerhalb von Gebäuden vermarktet werden und ein Einsatz solcher Substanzen in Innenräumen mit dem Risiko verbunden ist, dass schwere Schmerzen oder Leiden verursacht werden, zu denen es beim herkömmlichen Einsatz im Freien nicht kommt, sollte die Ausfuhr solcher Geräte kontrolliert werden.
(20) Außerdem sollten fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender Substanzen bestimmt sind, Ausfuhrkontrollen unterworfen werden, sofern diese Ausrüstungen nicht bereits den Ausfuhrkontrollen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates 3 unterliegen. Solche Ausrüstungen werden häufig als "nichttödliche" Technologie bezeichnet, doch bergen sie mindestens das gleiche Risiko, große Schmerzen oder Leiden zu verursachen, wie tragbare Waffen und Geräte. Auch wenn Wasser nicht zu den handlungsunfähig machenden oder reizenden chemischen Stoffen gehört, können Wasserwerfer zur Ausbringung solcher Stoffe in flüssiger Form verwendet werden, weshalb die Ausfuhr von Wasserwerfern kontrolliert werden sollte.
(21) Die Ausfuhrkontrollen für Oleoresin Capsicum (OC) und Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) sollten durch Kontrollen der Ausfuhr von bestimmten, diese Substanzen enthaltenden Gemischen ergänzt werden, die entweder als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden können. Es sollte klargestellt werden, dass etwaige Bezugnahmen auf handlungsunfähig machende oder reizende chemische Stoffe sich auch auf Oleoresin Capsicum und Gemische, die es enthalten, erstrecken müssen.
(22) Der Code der Kombinierten Nomenklatur für OC sollte durch einen anderen Code ersetzt werden und eine Reihe von Codes sollten den Güterlisten der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU hinzugefügt werden.
(23) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Ausfuhrregelung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU wird wie folgt geändert:
(1) Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
(2) Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Juli 2014
2) ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2014 S. 1.
3) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. Nr. L 335 vom 13.12.2008 S. 99).
.
Anhang I |
"Anhang II
Liste der Güter gemäß den Artikeln 3 und 4
Einleitung
Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 spezifiziert sind.
Ist einem KN-Code ein ,ex' vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.
Anmerkungen
NB: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Knowhow sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
KN-Code | Beschreibung |
1. Güter, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen, wie folgt: | |
ex 4421 90 97 ex 8208 90 00 | 1.1. Galgen und Fallbeile. |
ex 8543 70 90 ex 9401 79 00 ex 9401 80 00 ex 9402 10 00 | 1.2. Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen. |
ex 9406 00 38 ex 9406 00 80 | 1.3. Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen. |
ex 8413 81 00 ex 9018 90 50 ex 9018 90 60 ex 9018 90 84 | 1.4. Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz. |
2. Güter, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Fesselung von Menschen nicht angemessen ist, wie folgt: | |
ex 8543 70 90 | 2.1. Elektroschock-Geräte wie Gürtel, Manschetten oder Schellen, konstruiert zur Ausübung von Zwang durch Abgabe von Elektroschocks, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person getragen zu werden. |
ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 | 2.2. Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben.
Anmerkung: |
ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 | 2.3. Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen.
Anmerkungen: |
ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 | 2.4. Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke. |
ex 9401 61 00 ex 9401 69 00 ex 9401 71 00 ex 9401 79 00 ex 9401 80 00 ex 9402 10 00 | 2.5. Zwangsstühle: Stühle, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.
Anmerkung: |
ex 9402 90 00 ex 9403 20 20 ex 9403 20 80 ex 9403 50 00 ex 9403 70 00 ex 9403 81 00 ex 9403 89 00 | 2.6. Fesselbretter und Fesselbetten:
Bretter und Betten, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.
Anmerkung: |
ex 9402 90 00 ex 9403 20 20 ex 9403 50 00 ex 9403 70 00 ex 9403 81 00 ex 9403 89 00 | 2.7. Käfigbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit metallenen oder anderen Stäben versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt. |
ex 9402 90 00 ex 9403 20 20 ex 9403 50 00 ex 9403 70 00 ex 9403 81 00 ex 9403 89 00 | 2.8. Netzbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit Netzen versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt. |
3. Tragbare Geräte, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz nicht angemessen ist, wie folgt: | |
ex 9304 00 00 | 3.1. Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind. |
ex 3926 90 97 ex 7326 90 98 | 3.2. Schilde mit Metallstacheln. |
4. Peitschen, wie folgt: | |
ex 6602 00 00 | 4.1. Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen, wie Knuten oder neunschwänzige Katzen. |
ex 6602 00 00 | 4.2. Peitschen, bei denen eine oder mehrere Schnüre bzw. ein oder mehrere Riemen mit Dornen, Haken, Stacheln, Metalldraht oder Ähnlichem versehen sind, so dass die Wirkung der Schnüre bzw. Riemen verstärkt wird. |
1) ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1." |
Anhang II |
"Anhang III
Liste der Güter gemäß Artikel 5
Einleitung
Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif spezifiziert sind.
Ist einem KN-Code ein ,ex' vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.
Anmerkungen
NB: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Knowhow sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
KN-Code | Beschreibung |
1. Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt: | |
ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 | 1.1. Fesseln, einschließlich Mehr-Personen-Fesseln.
Anmerkungen:
|
ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 | 1.2. Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus und mit einem inneren Umfang von mehr als 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist.
Anmerkung: |
ex 6505 00 10 ex 6505 00 90 ex 6506 91 00 ex 6506 99 10 ex 6506 99 90 | 1.3. Spuckschutzhauben:
Hauben, einschließlich Hauben aus Gewebe, mit einer Mundbedeckung, die das Spucken verhindert.
Anmerkung: |
2. Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt: | |
ex 8543 70 90 ex 9304 00 00 | 2.1. Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen.
Anmerkungen: |
ex 8543 90 00 ex 9305 99 00 | 2.2. Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Nummer 2.1 erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten.
Anmerkung:
|
ex 8543 70 90 ex 9304 00 00 | 2.3. Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren oder vielen Individuen Elektroschocks verabreicht werden können. |
3. Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt: | |
ex 8424 20 00 ex 8424 89 00 ex 9304 00 00 | 3.1. Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z.B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum.
Anmerkungen: |
ex 2924 29 98 | 3.2. Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4). |
ex 3301 90 30 | 3.3. Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6). |
ex 2924 29 98 ex 2939 99 00 ex 3301 90 30 ex 3302 10 90 ex 3302 90 10 ex 3302 90 90 ex 3824 90 97 | 3.4. Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten.
Anmerkungen: |
ex 8424 20 00 ex 8424 89 00 | 3.5. Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mit Hilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden.
Anmerkung: |
ex 8424 20 00 ex 8424 89 00 ex 9304 00 00 | 3.6. Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.
Anmerkungen: |
4. Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden könnten, wie folgt: | |
ex 2933 53 90 [a) bis f)] ex 2933 59 95 [g) und h)] | 4.1. Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich - aber nicht beschränkt auf -:
|
ex 3003 90 00 ex 3004 90 00 ex 3824 90 97 | Anmerkung: Diese Nummer erfasst auch Erzeugnisse, die eines der erfassten Barbiturate enthalten. |
5. Bestandteile, konstruiert für Güter, die zur Hinrichtung von Menschen konstruiert wurden, wie folgt: | |
ex 8208 90 00 | 5.1. Klingen für Fallbeile. |
1) Letzte vom Rat angenommene Fassung vom 11. März 2013 (ABl. C 90 vom 27.03.2013 S. 1).
2) Siehe insbesondere Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 1) und Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67)." |
ENDE |