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Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 46 aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 2
Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden "Mehrwertsteuerrichtlinie"), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit einem am 1. Juli 2014 beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben hat Lettland eine Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 287 Nummer 10 der Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Regelung einzuführen, um bestimmte Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR von der Steuer zu befreien (im Folgenden "Regelung"). Mit der Regelung würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie befreit. Eine solche Regelung wurde Lettland bereits mit dem Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates 2 gewährt, dessen Geltungsdauer am 31. Dezember 2013 endete.
(2) Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 7. August 2014 über den Antrag Lettlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 11. August 2014 hat die Kommission Lettland mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(3) Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Verfügung. Die beantragte Regelung weicht von Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie nur insoweit ab, als die Jahresumsatzhöchstschwelle für Steuerpflichtige nach der Sonderregelung höher ist als die Lettland gemäß Artikel 287 Nummer 10 der Mehrwertsteuerrichtlinie e zugestandene Schwelle von 17.200 EUR.
(4) Eine höhere Schwelle für die Sonderregelung ist eine Vereinfachungsregelung, die die mehrwertsteuerlichen Pflichten der Kleinstunternehmen erheblich verringern kann, während die Sonderregelung für die Steuerpflichtigen eine Option ist und es den Unternehmen erlaubt, sich für die normalen Mehrwertsteuerregelung zu entscheiden.
(5) Aus den von Lettland vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sein werden.
(6) Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Abweichend von Artikel 287 Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Lettland ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50.000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam
Er gilt bis zum 31. Dezember 2017.
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.
2) Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. Nr. L 256 vom 30.09.2010 S. 29).
ENDE |