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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/808/EU der Kommission vom 17. November 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Niederlanden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8752)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 332 vom 19.11.2014 S. 44;
Beschl. 2014/833/EU - ABl. Nr. L 341 vom 27.11.2014 S. 16 aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art.2 des Durchführungsbeschl.'es2014/833/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2) Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

(3) Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Geflügelhaltungsbetriebe oder Betriebe ausbreitet, in denen andere Vögel in Gefangenschaft gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer verschleppt werden.

(4) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

(5) Die Niederlande haben der Kommission einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Vögel als Nutztiere gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone. Als Vorsorgemaßnahme, zwecks Lagebewertung und zur Minimierung des Risikos einer Weiterverbreitung des bestätigten Ausbruchs haben die niederländischen Behörden die Verbringung von lebendem Geflügel und bestimmten Geflügelerzeugnissen auf dem gesamten Hoheitsgebiet verboten.

(6) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Niederlanden geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszone ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.

(7) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sind die Schutz- und die Überwachungszone in den Niederlanden in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen.

(8) Vorbehaltlich der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollten daher im Anhang dieses Beschlusses die Schutz- und die Überwachungszone in den Niederlanden, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

(9) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Niederlande stellen sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte Schutz- bzw. Überwachungszone mindestens die Gebiete umfasst, die in Teil A bzw. Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszone definiert sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 22. Dezember 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 17. November 2014

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

.

Anhang

Teil A
Schutzzone gemäß Artikel 1:

ISO-
Länder-
code
MitgliedstaatCode
(falls verfügbar)
Name
NLNiederlandePostleitzahl/
ADNS-Code
Das Gebiet umfasst:
  • Von der Kreuzung N228/Goverwellesingel, auf der Goverwellesingel entlang in nördlicher Richtung in den Goverwelle-Tunnel bis zum Achterwillenseweg.
  • Auf dem Achterwillenseweg in östlicher Richtung bis zum Vlietdijk.
  • Auf dem Vlietdijk in nördlicher Richtung in den Platteweg hinein bis zum Korssendijk.
  • Auf dem Korssendijk in nördlicher Richtung bis ins Ree hinein, dann in östlicher Richtung bis zum Nieuwenbroeksedijk.
  • Auf dem Nieuwenbroeksedijk in östlicher Richtung bis zum Kippenkade.
  • Auf dem Kippenkade in nördlicher Richtung bis zum Wierickepad.
  • Auf dem Wierickepad in nördlicher Richtung und dann in östlicher Richtung in den Kerkweg bis in den Groendijk hinein und bis zum Westeinde.
  • Auf dem Westeinde in nördlicher Richtung in das Oosteinde hinein bis zum Tuurluur.
  • Auf dem Tuurluur in südlicher Richtung bis in den Papekoperdijk hinein.
  • Auf dem Papekopperdijk in südlicher Richtung bis in den Johan J Vierbergenweg hinein über die Zwier Regelinkstraat bis zur N228.
  • Auf der N228 in südlicher Richtung bis zum Damweg.
  • Auf dem Damweg in südlicher Richtung bis zum Zuidzijdseweg.
  • Auf dem Zuidzijdseweg in westlicher Richtung bis in den Slangenweg und dann bis zum West-Vlisterdijk.
  • Auf dem West-Vlisterdijk zunächst in nördlicher Richtung und dann in westlicher Richtung in den Bredeweg hinein und in nördlicher Richtung in den Grote Haven hinein bis zur N228.
  • Auf der N228 in westlicher Richtung.

Teil B
Überwachungszone gemäß Artikel 1:

ISO-
Länder-
code
MitgliedstaatCode
(falls verfügbar)
Name
NLNiederlandePostleitzahl/
ADNS-Code
Das Gebiet umfasst:
  • Von der Kreuzung N207/N11 aus folgt man der N11 in südöstlicher Richtung bis zur N458.
  • Auf der N458 in östlicher Richtung bis zur Buitenkerk.
  • Auf der Buitenkerk in nördlicher Richtung bis zum Kerkweg.
  • Auf dem Kerkweg in östlicher Richtung bis in den Meije hinein.
  • Auf dem Meije in nordöstlicher Richtung bis zum Middenweg.
  • Auf dem Middenweg in südlicher Richtung in den Hoofdweg hinein und dann in den Zegveldse Uitweg bis zur N458.
  • Auf der N458 in östlicher Richtung in die Rembrandtlaan hinein bis zum Westdam.
  • Auf dem Westdam in südlicher Richtung in die Rijnstraat hinein über den Oostdam bis zum Oudelandseweg.
  • Auf dem Oudelandseweg in nördlicher Richtung bis zum Geestdorp.
  • Auf dem Geestdorp in östlicher Richtung bis zur N198.
  • Auf der N198 zunächst in östlicher Richtung, dann in südlicher Richtung, dann in östlicher und dann in südlicher Richtung bis zum Strijkviertel.
  • Auf dem Strijkviertel in südlicher Richtung bis zur A12.
  • Auf der A12 in östlicher Richtung bis zur A2.
  • Auf der A2 in südlicher Richtung bis zur N210.
  • Auf der N210 zunächst in südlicher Richtung, dann in westlicher und dann in südlicher Richtung bis zur S.L. van Alterenstraat.
  • Auf der S.L. van Alterenstraat in südlicher Richtung bis zum Fluss De Lek.
  • Auf dem Fluss De Lek in westlicher Richtung bis zum Bonevlietweg.
  • Auf dem Bonevlietweg in südlicher Richtung bis zum Melkweg.
  • Auf dem Melkweg in südlicher Richtung bis in den Peppelweg hinein und weiter bis zum Essenweg.
  • Auf dem Essenweg in nördlicher Richtung in das Graafland hinein bis zur Irenestraat.
  • Auf der Irenestraat in westlicher Richtung bis zur Beatrixstraat.
  • Auf der Beatrixstraat in nördlicher Richtung bis zur Voorstraat.
  • Auf der Voorstraat in westlicher Richtung bis nach Sluis in den Opperstok, in den Bergstoep bis zur Fähre Bergambacht-Groot Ammers.
  • Auf der Fährlinie in nördlicher Richtung bis zum Veerweg.
  • Auf dem Veerweg in nördlicher Richtung bis zur N210.
  • Auf der N210 in westlicher Richtung bis zum Zuidbroekse Opweg.
  • Auf dem Zuidbroekse Opweg in nördlicher Richtung bis zum Oosteinde.
  • Auf dem Oosteinde in westlicher Richtung bis zum Kerkweg.
  • Auf dem Kerkweg in westlicher Richtung bis zum Graafkade.
  • Auf dem Graafkade in östlicher Richtung bis zum Wellepoort.
  • Auf dem Wellepoort in nordwestlicher Richtung in den Schaapjeshaven hinein bis zum Kattendijk.
  • Auf dem Kattendijk in östlicher Richtung bis zur Fähre über den Hollandsche IJssel.
  • Auf der Fährlinie in nördlicher Richtung bis zum Veerpad.
  • Auf dem Veerpad in nördlicher Richtung in die Kerklaan hinein und dann in den Middelweg bis zur N456.
  • Auf der N456 in nördlicher Richtung bis zur N207.
  • Auf der N207 in nördlicher Richtung bis zur N11.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE