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Durchführungsbeschluss 2014/808/EU der Kommission vom 17. November 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Niederlanden
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8752)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 332 vom 19.11.2014 S. 44;
Beschl. 2014/833/EU - ABl. Nr. L 341 vom 27.11.2014 S. 16 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Art.2 des Durchführungsbeschl.'es2014/833/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.
(2) Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.
(3) Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Geflügelhaltungsbetriebe oder Betriebe ausbreitet, in denen andere Vögel in Gefangenschaft gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer verschleppt werden.
(4) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.
(5) Die Niederlande haben der Kommission einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Vögel als Nutztiere gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone. Als Vorsorgemaßnahme, zwecks Lagebewertung und zur Minimierung des Risikos einer Weiterverbreitung des bestätigten Ausbruchs haben die niederländischen Behörden die Verbringung von lebendem Geflügel und bestimmten Geflügelerzeugnissen auf dem gesamten Hoheitsgebiet verboten.
(6) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Niederlanden geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszone ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.
(7) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sind die Schutz- und die Überwachungszone in den Niederlanden in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen.
(8) Vorbehaltlich der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollten daher im Anhang dieses Beschlusses die Schutz- und die Überwachungszone in den Niederlanden, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.
(9) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Niederlande stellen sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte Schutz- bzw. Überwachungszone mindestens die Gebiete umfasst, die in Teil A bzw. Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszone definiert sind.
Dieser Beschluss gilt bis zum 22. Dezember 2014.
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 17. November 2014
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).
Anhang |
Teil A
Schutzzone gemäß Artikel 1:
ISO- Länder- code | Mitgliedstaat | Code (falls verfügbar) | Name |
NL | Niederlande | Postleitzahl/ ADNS-Code | Das Gebiet umfasst: |
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Teil B
Überwachungszone gemäß Artikel 1:
ISO- Länder- code | Mitgliedstaat | Code (falls verfügbar) | Name |
NL | Niederlande | Postleitzahl/ ADNS-Code | Das Gebiet umfasst: |
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ENDE |