Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2014, Gefahrenabwehr - EU Bund |
Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9334)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 355 vom 12.12.2014 S. 51;
Beschl. (EU) 2022/1979 - ABl. L 272 vom 20.10.2022 S. 14 *)
aufgehoben/ersetzt zum 31.12.2025 gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2022/1979
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU müssen die Mitgliedstaaten der Kommission mittels eines speziellen Berichtsformulars Informationen über die unter diese Richtlinie fallenden Betriebe übermitteln.
(2) Das Berichtsformular soll die Übermittlung gestraffter Informationen durch die Mitgliedstaaten ermöglichen, um im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) die Sachdienlichkeit und Vergleichbarkeit der übermittelten Informationen zu maximieren und zugleich den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu minimieren.
(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 96/82/EG des Rates 3 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU unter Verwendung des Berichtsformats im Anhang dieses Beschlusses.
Für bestehende Einträge in der Datenbank werden die Informationen bis 31. Dezember 2016 überprüft.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 2014
2) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).
3) Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13).
Format für die Übermittlung von Informationen gemäss Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU | Anhang |
Alle mit einem Sternchen versehenen Felder sind Pflichtfelder.
Vertrauliche Informationen müssen als solche markiert werden, und für jeden Datentyp sind die entsprechenden Ablehnungsgründe gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 anzugeben.
1. Teil 1 - Authentifizierungssystem der Europäischen Kommission (ECAS)
Zu Sicherheitszwecken können die Nutzer/innen in den Mitgliedstaaten nur auf eSPIRS zugreifen, indem sie sich bei ECAS, dem Authentifizierungssystem der Europäischen Kommission, registrieren und die folgenden obligatorischen Nutzerinformationen angeben:
Sobald die Nutzerin/der Nutzer authentifiziert wurde, wird sie bzw. er auf das MINERVA-Portal des Büros für die Gefahren schwerer Unfälle (Major Accident Hazard Bureau, MAHB) weitergeleitet, auf dem eSPIRS untergebracht ist. Die Nutzungsrechte für die eSPIRS-Datenbank werden entsprechend der jeweiligen Rolle der Nutzerin/des Nutzers eingeräumt.
2. Teil 2 - Informationen, die über eSPIRS zu übermitteln sind
Die Übermittlung der unten aufgeführten Informationen durch die Nutzer/innen erfolgt entweder über das Online- Berichtsformat, welches einen separaten Datenimport für jeden Betrieb einzeln erlaubt, oder über ein nationales Exportwerkzeug, welches das eSPIRS-XML-Template verwendet, um die in der/den nationalen/regionalen/lokalen Betriebsdatenbank(en) gespeicherten Informationen automatisch in eSPIRS zu importieren.
2.1. Zuständige berichterstattende Behörde
2.2. Name und Tätigkeiten des Betriebs
(1) Der Wirtschaftszweig muss gemäß den Seveso-SPIRS-Codes angegeben werden:
(1) Landwirtschaft(2) Freizeit- und Sporttätigkeiten (z.B. Eisbahn)
(3) Bergbautätigkeiten (Aufbereitungsrückstände und physikochemische Verfahren)
(4) Verarbeitung von Metallen
(5) Verarbeitung von Eisenmetallen (Gießereien, Verhüttung usw.)
(6) Verarbeitung von Nichteisenmetallen (Gießereien, Verhüttung usw.)
(7) Verarbeitung von Metallen durch elektrolytische oder chemische Verfahren
(8) Petrochemische Raffinerien/Ölraffinerien
(9) Stromerzeugung, -versorgung und -verteilung
(10) Lagerung von Brennstoffen (auch für Heizzwecke, Einzelhandel usw.)
(11) Herstellung, Vernichtung und Lagerung von Sprengstoffen
(12) Herstellung und Lagerung von Feuerwerkskörpern
(13) Erzeugung, Abfüllung und Massenvertrieb von Flüssiggas (LPG)
(14) Lagerung von Flüssiggas (LPG)
(15) Lagerung und Vertrieb von Flüssigerdgas (LNG)
(16) Groß- und Einzelhandelslager und -vertrieb (außer LPG)
(17) Herstellung und Lagerung von Pestiziden, Bioziden und Fungiziden
(18) Herstellung und Lagerung von Dünger
(19) Herstellung von Arzneimitteln
(20) Abfalllagerung, -behandlung und -beseitigung
(21) Wasser und Abwasser (Sammlung, Versorgung, Behandlung)
(22) Chemieanlagen
(23) Herstellung von organischen Grundchemikalien
(24) Kunststoff- und Gummierzeugung
(25) Erzeugung und Herstellung von Zellstoff und Papier
(26) Behandlung von Holz und Möbeln
(27) Textilherstellung und -behandlung
(28) Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken
(29) Allgemeine Technik, Fertigung und Montage
(30) Schiffbau, Abwracken von Schiffen, Schiffsreparatur
(31) Bauarbeiten und Ingenieurbauarbeiten
(32) Keramik (Ziegel, Töpferwaren, Glas, Zement usw.)
(33) Glaserzeugung
(34) Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips
(35) Elektronik und Elektrotechnik
(36) Umschlags- und Transportzentren (Häfen, Flughäfen, Lkw-Parks, Verschiebebahnhöfe usw.)
(37) Medizin, Forschung, Bildung (einschließlich Krankenhäuser, Universitäten usw.)
(38) Allgemeine Herstellung von Chemikalien (nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt)
(39) Sonstige Tätigkeiten (nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt)
(2) NACE-Code: NACE ist der europäische Industriestandard zur statistischen Systematisierung der Wirtschaftszweige, bestehend aus einem 6-stelligen Code. Nutzerinnen/Nutzer können den Seveso-Betrieb zusätzlich oder alternativ zu den SPIRS-Codes unter Bezugnahme auf die ersten 4 Zeichen dieser Systematik zuordnen.
2.3. Standort des Betriebs*, vollständige Adresse oder Koordinaten des Breiten-/Längengrads
2.4. In dem Betrieb vorhandene Stoffe
______
1) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umwelt-
informationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 26).
2) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1).
3) Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).
ENDE