Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/945/EU der Kommission vom 19. Dezember 2014 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 10261)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 367 vom 23.12.2014 S. 115)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2) Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

(3) Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.

(4) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und von Überwachungszonen vor.

(5) Deutschland hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen, die in Teil A und B des Anhangs dieses Beschlusses festgelegt werden sollten.

(6) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Deutschland geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszone ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.

(7) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sollten die Schutz- und Überwachungszonen, die in Deutschland im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza eingerichtet wurden, rasch auf Unionsebene definiert werden.

(8) Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszone in Deutschland, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Deutschland stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2014

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

.

Anhang

Teil A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

ISO-
Länder-
code
MitgliedstaatCode
(falls verfügbar)
NameGültig bis
(gemäß Artikel 29
der Richtlinie
2005/94/EG)
DEDeutschland PostleitzahlDas Gebiet 9. Januar 2015
26676 BarßelIn der Gemeinde Barßel, Landkreis Cloppenburg, Niedersachsen:

Vom Schnittpunkt Bahnlinie/östliche Gemeindegrenze Barßel weiter entlang der Gemeindegrenze in südlicher, westlicher und nördlicher Richtung bis zur Bahnlinie in Elisabethfehn und von dort entlang der Bahnlinie in östlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt Bahnlinie/östliche Gemeindegrenze.

26689 Apen

26188 Edewecht

In den Gemeinden Apen und Edewecht, Landkreis Ammerland, Niedersachsen:

Schnittpunkt Kreisgrenze/Kortemoorstraße, Kortemoorstraße, Hübscher Berg, Lohorster Straße, Wittenberger Straße, Edewechter Straße, Rothenmethen, Kanalstraße, Am Voßbarg, Wirtschaftweg zwischen "Am Voßbarg" und "Am Jagen", Am Jagen, Edewechter Straße, Ocholter Straße, Nordloher Straße, Bahnlinie Richtung Barßel bis Kreisgrenze, entlang der Kreisgrenze in südöstliche Richtung bis zum Schnittpunkt Kreisgrenze/Kortemoorstraße.

Die Schutzzone umfasst alle Geflügelhaltungsbetriebe auf beiden Seiten der die Grenzen der Zone bildenden Straßen.

Teil B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

ISO-
Länder-
code
MitgliedstaatCode
(falls verfügbar)
NameGültig bis
(gemäß Artikel 31
der Richtlinie
2005/94/EG)
DEDeutschland PostleitzahlDas Gebiet 18. Januar 2015
26676 Barßel

26683 Saterland

26169 Friesoythe

Im Landkreis Cloppenburg, Niedersachsen:

Von der Kreuzung B 401/B 72 in nördlicher Richtung entlang der B 72 bis zur Kreisgrenze, von dort entlang der Kreisgrenze in östlicher und südöstlicher Richtung bis zur L 831 in Edewechterdamm, von dort entlang der L 831 (Altenoyther Straße) in südwestlicher Richtung bis zum Lahe-Ableiter, entlang diesem in nordwestlicher Richtung bis zum Buchweizendamm, entlang diesem weiter über Ringstraße, Zum Kellerdamm, Vitusstraße, An der Mehrenkamper Schule, Mehrenkamper Straße und Lindenweg bis zur K 297 (Schwaneburger Straße), entlang dieser in nordwestlicher Richtung bis zur B 401 und entlang dieser in westlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt Kreuzung B 401/B 72.

26689 Apen

26160 Bad Zwischenahn

26188 Edewecht

26655 Westerstede

In den Gemeinden Apen, Bad Zwischenahn, Edewecht und Stadt Westerstede, Landkreis Ammerland, Niedersachsen:

Schnittpunkt Kreisgrenze/Edamer Straße, Edamer Straße, Hauptstraße, Auf der Loge, Zur Loge, Lienenweg, Zur Tonkuhle, Burgfelder Straße, Wischenweg, Querensteder Straße, Langer Damm, An den Feldkämpen, Pollerweg, Ocholter Straße, Westerstede Straße, Steegenweg, Rostruper Straße, Rüschendamm, Torsholter Hauptstraße, Südholter Straße, Westersteder Straße, Westerloyer Straße, Strohen, In der Loge, Buernstraße, Am Damm, Moorweg, Plackenweg, Ihausener Straße, Eibenstraße, Eichenstraße, Klauhörner Straße, Am Kanal, Aper Straße, Stahlwerkstraße, Ginsterweg, Am Uhlenmeer, Grüner Weg, Südgeorgsfehner Straße, Schmuggelpadd, Wasserzug Bitsche bzw. Kreisgrenze, Hauptstraße, entlang Kreisgrenze in südöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt Kreisgrenze/Edamer Straße.

Die Überwachungszone umfasst alle Geflügelhaltungsbetriebe auf beiden Seiten der die Grenzen der Zone bildenden Straßen.

26847 DeternIn der Gemeinde Jümme, Ortsteil Detern, Landkreis Leer, Niedersachsen:

Anfang an der Kreisgrenze Cloppenburg-Leer auf der B72 Höhe Ubbehausen, in nördlicher Richtung Ecke "Borgsweg"/ "Lieneweg" weiter in nördlicher Richtung auf den "Deelenweg" und diesem wieder folgend auf den "Handwiserweg". Diesem nordöstlich folgend auf die "Barger Straße" und weiter nördlich auf die Straße "Am Barger Schöpfswerkstief". Dieser östlich folgend, dann nördlich auf die Straße "Fennen" weiter und dieser nördlich folgend auf die Straße "Zur Wassermühle".

Nördlich über die Jümme dem Aper Tief folgend in Höhe des "Französischer Weg" auf die "Osterstraße". Von dort Richtung Kreisgrenze zu Ammerland und dieser weiter folgend zum Ausgangspunkt Höhe Ubbehausen.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE