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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft /Verwaltung - EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 1196/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 319 vom 06.11.2014 S. 36)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft festgelegt.

(2) Es ist erforderlich, mit Durchführungsmaßnahmen festzulegen, welche Daten zur Erstellung der Statistiken im Rahmen von Modul 1: "Unternehmen und die Informationsgesellschaft" und Modul 2: "Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft" bereitzustellen sind und welche Fristen für ihre Übermittlung gelten.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft im Rahmen von Modul 1: "Unternehmen und die Informationsgesellschaft" und Modul 2: "Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft" sind die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten zu übermitteln.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2014

1) ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 49.

.

Modul 1: Unternehmen und die InformationsgesellschaftAnhang I

1. Themen und dazugehörige Variablen

a) Für das Bezugsjahr 2015 sind Daten für die aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ausgewählten Themen bereitzustellen:

b) Folgende Unternehmensvariablen sind zu erheben:

IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen

Für alle Unternehmen zu erhebende Variable:

Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen:

IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Notwendigkeit von IKT-Kenntnissen

Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:

Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen und im vorausgegangen Kalenderjahr IKT-Fachleute eingestellt haben oder einzustellen versucht haben:

Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen

Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen:

Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben:

Zu erhebende Variable für Unternehmen, die über einen Internetanschluss als DSL oder sonstigen festen Breitbandanschlusstyp verfügen:

Zu erhebende Variablen für Unternehmen mit eigener Website:

Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die soziale Medien nutzen, insbesondere in Bezug auf soziale Netzwerke, Unternehmens-Blogs oder -Mikroblogs, Websites zur gemeinsamen Nutzung multimedialer Inhalte und wikibasierte Instrumente zum Wissensaustausch für andere Zwecke als für die Platzierung bezahlter Werbeinhalte:

Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität)

Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben:

Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben und Cloud-Computing-Dienstleistungen erwerben:

Vorgänge im Bereich elektronischer Geschäftsverkehr und organisatorische Aspekte

Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:

Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die elektronisch Informationen für das Lieferkettenmanagement austauschen:

IKT-Sicherheit und Vertrauen in IKT

Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen:

Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen und über eine förmlich festgelegte IKT-Sicherheitsstrategie verfügen:

Elektronischer Geschäftsverkehr

Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:

Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die über eine Website oder Anwendung aufgegebene Bestellungen entgegengenommen haben, im vorausgegangenen Kalenderjahr:

Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über EDI-Systeme entgegengenommen haben:

Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Bestellungen über eine Website, Anwendung oder EDI-Systeme aufgegeben haben:

Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen, deren Wert mindestens 1 % des Gesamtkaufwertes ausmacht, über Websites, Anwendungen oder EDI-Systeme im vorausgegangenen Kalenderjahr aufgegeben haben:

c) Folgende Variablen zum Unternehmenshintergrund sind aus alternativen Quellen zu erheben oder zu gewinnen:

Für alle Unternehmen zu erhebende Variablen:

2. Erfassungsbereich

Die Variablen nach Abschnitt 1 Buchstaben b bis c dieses Anhangs sind für Unternehmen der folgenden Wirtschaftszweige, Größenklassen und geografischen Erfassungsbereiche zu erheben.

a) Wirtschaftszweig: Unternehmen, die unter folgende Kategorien der NACE Rev. 2 fallen:

NACE-KategorieBezeichnung
Abschnitt CVerarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Abschnitt D, EEnergieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
Abschnitt FBaugewerbe/Bau
Abschnitt GHandel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
Abschnitt HVerkehr und Lagerei
Abschnitt IGastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
Abschnitt JInformation und Kommunikation
Abschnitt LGrundstücks- und Wohnungswesen
Abteilung 69-74Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
Abschnitt NErbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
Gruppe 95.1Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten

b) Unternehmensgröße: Unternehmen mit 10 oder mehr Beschäftigten; die Einbeziehung von Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten ist fakultativ.

c) Geografischer Erfassungsbereich: Unternehmen im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats.

3. Bezugszeiträume

Der Bezugszeitraum für die Variablen, die sich auf das vorausgegangene Kalenderjahr beziehen, ist 2014. Für die übrigen Angaben ist der Bezugszeitraum das Jahr 2015.

4. Aufschlüsselung

Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b dieses Anhangs genannten Themen und die dazugehörigen Variablen sind folgende Hintergrundvariablen zu erheben:

a) Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen: gemäß folgenden NACE-Rev. 2-Aggregaten:

Aggregation gemäß NACE Rev. 2 für eventuelle Berechnung nationaler Aggregate
10-18
19-23
24-25
26-33
35-39
41-43
45-47
47
49-53
55
58-63
68
69-74
77-82
26.1-26.4, 26.8, 46.5, 58.2, 61, 62, 63.1, 95.1
Aggregation gemäß NACE Rev. 2 für eventuelle Berechnung europäischer Aggregate
10-12
13-15
16-18
26
27-28
29-30
31-33
45
46
55-56
58-60
61
62-63
77-78 + 80-82
79
95.1

b) Aufschlüsselung nach Größenklassen: Die Daten sind nach der Beschäftigtenzahl in folgende Klassen aufzuschlüsseln:

Größenklasse
10 oder mehr Beschäftigte
10 bis 49 Beschäftigte
50 bis 249 Beschäftigte
250 oder mehr Beschäftigte

Für die Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten gilt, wenn sie erfasst werden, folgende Aufschlüsselung. (Die Bereitstellung der Variablen für die Größenklassen "Weniger als 5 Beschäftigte" und "5 bis 9 Beschäftigte" ist fakultativ).

Größenklasse
Weniger als 10 Beschäftigte
Weniger als 5 Beschäftigte (fakultativ)
5 bis 9 Beschäftigte (fakultativ)

5. Periodizität

Die Daten sind einmalig für das Jahr 2015 vorzulegen.

6. Fristen

  1. Die - gegebenenfalls als vertraulich oder unzuverlässig gekennzeichneten - aggregierten Daten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen vor dem 5. Oktober 2015 an Eurostat übermittelt werden. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen.
  2. Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 müssen vor dem 31. Mai 2015 an Eurostat übermittelt werden.
  3. Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates muss bis zum 5. November 2015 an Eurostat übermittelt werden.
  4. Die Daten und Metadaten müssen gemäß dem von Eurostat vorgegebenen Standardaustauschformat über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat übermittelt werden. Bei der Bereitstellung der Metadaten und des Qualitätsberichts muss die von Eurostat definierte Metadatenstruktur verwendet werden.

.

Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die InformationsgesellschaftAnhang II

1. Themen und dazugehörige Variablen

a) Für das Bezugsjahr 2015 sind Daten für folgende, aus der Aufstellung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ausgewählte Themen bereitzustellen:

b) Folgende Variablen sind zu erheben:

Zugang zu IKT-Systemen und ihre Nutzung durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

Für alle Haushalte zu erhebende Variablen:

Für alle Haushalte mit Internetzugang zu erhebende Variablen:

Für alle Einzelpersonen zu erhebende Variable:

Zu erhebende Variable für Einzelpersonen, die in den letzten drei Monaten einen Computer benutzt haben:

Nutzung des Internets für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

Für alle Einzelpersonen zu erhebende Variable:

Zu erhebende Variable für Einzelpersonen, die bereits das Internet genutzt haben:

Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten genutzt haben:

Für Einzelpersonen, die innerhalb der letzten drei Monate das Internet zur Teilnahme an sozialen Netzwerken genutzt haben, zu erhebende Variablen:

Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die in den letzten zwölf Monaten das Internet zu Privatzwecken für Transaktionen des elektronischen Handels genutzt haben:

IKT-Kompetenz und -Kenntnisse

Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:

Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die Tabellenkalkulationssoftware in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:

Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet

Zu erhebende Variablen für Haushalte, die zu Hause keinen Zugang zum Internet haben:

Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die in den letzten zwölf Monaten das Internet genutzt haben, ohne dabei elektronische Geschäftstätigkeiten zu betreiben:

Nutzung von IKT durch Einzelpersonen für den Austausch von Informationen und Dienstleistungen mit staatlichen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (E-Government)

Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:

Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten nicht dazu genutzt haben, um ausgefüllte Vordrucke an eine Behörden-Website zu Privatzwecken zu übermitteln:

Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten nicht dazu genutzt haben, um ausgefüllte Vordrucke an eine Behörden-Website zu Privatzwecken zu übermitteln, und die als Begründung nicht angegeben haben, dass keine Übermittlung von Vordrucken erforderlich war:

IKT-Sicherheit und Vertrauen in IKT

Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:

Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität)

Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten genutzt haben:

2. Erfassungsbereich

  1. Die statistischen Einheiten für die unter Abschnitt 1 Buchstabe b aufgeführten, auf Haushalte bezogenen Variablen sind Haushalte mit mindestens einem Angehörigen der Altersgruppe von 16 bis 74 Jahren.
  2. Die statistischen Einheiten für die unter Abschnitt 1 Buchstabe b aufgeführten, auf Einzelpersonen bezogenen Variablen sind Einzelpersonen von 16 bis 74 Jahren.
  3. Der geografische Erfassungsbereich erstreckt sich auf Haushalte bzw. Einzelpersonen im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats.

3. Bezugszeitraum

Der Hauptbezugszeitraum für die Erhebung der Statistiken ist das erste Quartal 2015.

4. Sozioökonomische Hintergrundvariablen

a) Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b genannten Themen und die dazugehörigen auf Haushalte bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:

b) Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b genannten Themen und die dazugehörigen auf Einzelpersonen bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:

Abschnitt der NACE Rev. 2Bezeichnung

A

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

B, C, D und E

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, sonstige Industrie

F

Baugewerbe

G, H und I

Handel, Verkehr und Lagerei, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

J

Information und Kommunikation

K

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

L

Grundstücks- und Wohnungswesen

M und N

Dienstleistungen für Unternehmen

O, P und Q

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung, Erziehung und Unterricht, Gesundheits- und Sozialwesen

R, S, T und U

Andere Dienstleistungen

5. Perioditzität

Die Daten sind einmalig für das Jahr 2015 vorzulegen.

6. Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse

  1. Die Einzeldatensätze im Sinne von Artikel 6 und Anhang II Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004, die keine direkte Identifizierung der betreffenden statistischen Einheiten ermöglichen, müssen vor dem 5. Oktober 2015 an Eurostat übermittelt werden. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen.
  2. Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 müssen vor dem 31. Mai 2015 an Eurostat übermittelt werden.
  3. Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates muss bis zum 5. November 2015 an Eurostat übermittelt werden.
  4. Die Daten und Metadaten müssen gemäß dem von Eurostat vorgegebenen Standardaustauschformat über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat übermittelt werden. Bei der Bereitstellung der Metadaten und des Qualitätsberichts muss die von Eurostat definierte Metadatenstruktur verwendet werden.
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