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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1232/2014 der Kommission vom 18. November 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission zur Anpassung der darin enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014
(ABl. Nr. L 332 vom 19.11.2014 S. 5)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um zu gewährleisten, dass die notwendigen Rechtsvorschriften für die Programmplanung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (im Folgenden "ESI-Fonds") in Kraft sind, und um die rechtzeitige Annahme der relevanten operationellen Programme zu ermöglichen, wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission 2 vor der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlassen.
(2) Nach dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollten diverse Verweise in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 auf den künftigen Unionsrechtsakt zum Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden "EMFF") durch Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ersetzt werden.
(3) Soweit der EMFF betroffen ist, wurden Gewichtungen für im künftigen Unionsrechtsakt für den EMFF festgelegte Maßnahmen im Hinblick auf die Höhe der Unterstützung für Klimaschutzziele für jeden der fünf ESI-Fonds wie mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 angenommen provisorisch in einem Anhang festgehalten. Die Verweise in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 sollten daher an die endgültige Nummerierung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angeglichen werden.
(4) Um zu gewährleisten, dass im Kontext des Leistungsrahmens die Erreichung des Etappenziels und der Vorgabe für den Finanzindikator auf Grundlage der bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträge bewertet werden kann, sollte in Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der falsche Verweis auf Artikel 126 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch einen Verweis auf Artikel 126 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ersetzt werden.
(5) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:
"c) der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme in den jährlichen Durchführungsberichten nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014;
d) den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen und Daten über Vorhaben, die gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für eine Finanzierung ausgewählt werden."
(2) Anhang III wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 wird wie folgt berichtigt:
Seite 68, Artikel 5 Absatz 2:
anstatt: "2. Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ELER bezieht sich das Etappenziel und das Ziel für einen Finanzindikator auf den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der gemäß Artikel 126 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht und von dieser bescheinigt wurde.
Für den ELER beziehen sich diese Ziele auf die getätigten öffentlichen Gesamtausgaben, die im gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungssystem verbucht wurden."
muss es heißen: "2. Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ELER bezieht sich das Etappenziel und das Ziel für einen Finanzindikator auf den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der gemäß Artikel 126 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht und von dieser bescheinigt wurde.
Für den ELER beziehen sich diese Ziele auf die getätigten öffentlichen Gesamtausgaben, die im gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungssystem verbucht wurden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. November 2014
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2014 S. 65).
3) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1).
Anhang |
"Anhang III
Koeffizienten für die Berechnung der Beträge für die Unterstützung der Klimaschutzziele im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß Artikel 3 Artikel der Verordnung Bezeichnung der Maßnahme Koeffizient (EU) Nr. 508/2014
Artikel der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 | Bezeichnung der Maßnahme | Koeffizient |
Kapitel I | ||
Artikel 26 | Innovation (+ Artikel 44 Absatz 3 Binnenfischerei) | 0 %* 1 |
Artikel 27 | Beratungsdienste (+ Artikel 44 Absatz 3 Binnenfischerei) | 0 % |
Artikel 28 | Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern (+ Artikel 44 Absatz 3 Binnenfischerei) | 0 %* |
Artikel 29 Absätze 1 und 2 | Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs - Schulung, Vernetzung, sozialer Dialog; Unterstützung für Ehe- und Lebenspartner (+ Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Binnenfischerei) | 0 %* |
Artikel 29 Absatz 3 | Förderung von Humankapital; der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs - Praktikanten an Bord von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei/sozialer Dialog | 0 %* |
Artikel 30 | Diversifizierung und neue Einkommensquellen (+ Artikel 44 Absatz 4 Binnenfischerei) | 0 %* |
Artikel 31 | Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer (+ Artikel 44 Absatz 2 Binnenfischerei) | 0 % |
Artikel 32 | Gesundheit und Sicherheit (+ Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b Binnenfischerei) | 0 % |
Artikel 33 | Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit | 40 % |
Artikel 34 | Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit | 100 % |
Artikel 35 | Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umwelt- vorfälle | 40 % |
Artikel 36 | Unterstützung für die Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten | 40 % |
Artikel 37 | Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der regionalen Zusammenarbeit | 0 % |
Artikel 38 | Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes (+ Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c Binnenfischerei) | 40 % |
Artikel 39 | Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze (+ Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c Binnenfischerei) | 40 % |
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a | Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität - Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät oder von Meeresmüll | 0 % |
Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben b-g und i | Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität - Beitrag zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung, Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen, Vorbereitungsarbeiten zu Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und besondere Schutzgebiete, Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von geschützten Meeresgebieten einschließlich Natura-2000-Gebieten, Umweltbewusstsein, Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen (+ Artikel 44 Absatz 6 Fauna und Flora in Binnengewässern) | 40 % |
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe h | Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität - Regelungen für den Ausgleich von Schäden an Fängen, die von Säugetieren und Vögeln verursacht werden | 0 % |
Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a, b und c | Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels - Investitionen an Bord; Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne; Studien über die Bewertung des Beitrags alternativer Antriebssysteme und Rumpfkonstruktionen (+ Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d Binnenfischerei) | 100 % |
Artikel 41 Absatz 2 | Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels - Austausch oder Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen | 100 % |
Artikel 42 | Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge (+ Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e Binnenfischerei) | 0 % |
Artikel 43 Absätze 1 und 3 | Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen - Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen und Auktionshallen oder Anlandestellen und Schutzeinrichtungen; Bau von Schutzeinrichtungen zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer (+ Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e Binnenfischerei) | 40 % |
Artikel 43 Absatz 2 | Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen - Investitionen zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge | 0 % |
Kapitel II | ||
Artikel 47 | Innovation | 0 %* |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a-d, f, g und h | Produktive Investitionen in der Aquakultur | 0 %* |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben e, i und j | Produktive Investitionen in der Aquakultur - Ressourceneffizienz, Verringerung des Wasser- und Chemikalienverbrauchs, Kreislaufsysteme zur Minimierung des Wasserverbrauchs | 0 %* |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe k | Produktive Investitionen in der Aquakultur - Steigerung der Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen | 40 % |
Artikel 49 | Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen | 0 %* |
Artikel 50 | Förderung von Humankapital und Vernetzung | 0 %* |
Artikel 51 | Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen | 40 % |
Artikel 52 | Förderung neuer Aquakulturproduzenten, die nachhaltige Aquakultur praktizieren | 0 % |
Artikel 53 | Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur | 0 %* |
Artikel 54 | Aquakultur und Umweltleistungen | 0 %* |
Artikel 55 | Gesundheitspolitische Maßnahmen | 0 % |
Artikel 56 | Tiergesundheit und Tierschutz | 0 % |
Artikel 57 | Versicherung von Aquakulturbeständen | 40 % |
Kapitel III | ||
Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a | Vorbereitende Unterstützung | 0 % |
Artikel 63 | Umsetzung von Strategien für die lokale Entwicklung (einschließlich laufender Kosten und Sensibilisierung) | 40 % |
Artikel 64 | Kooperationsmaßnahmen | 0 %* |
Kapitel IV | ||
Artikel 66 | Produktions- und Vermarktungspläne | 0 %* |
Artikel 67 | Lagerhaltungsbeihilfe | 0 % |
Artikel 68 | Vermarktungsmaßnahmen | 0 %* |
Artikel 69 | Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen | 0 %* |
Kapitel V | ||
Artikel 70 | Ausgleichsregelung | 0 % |
Kapitel VI | ||
Artikel 76 | Überwachung und Durchsetzung | 0 % |
Artikel 77 | Datenerhebung | 0 %* |
Kapitel VII | ||
Artikel 78 | Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten | 0 % |
Kapitel VIII | ||
Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a | Integrierte Meeresüberwachung | 0*% |
Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b | Förderung des Meeresumweltschutzes und nachhaltige Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen | 40 % |
Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c | Verbesserung der Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt | 40 %" |
1) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 kann den mit * gekennzeichneten Maßnahmen eine Gewichtung von 40 % zugewiesen werden. |
ENDE |