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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2014 der Kommission vom 20. November 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
- EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 52)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden "EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe") 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 sollte die Kommission Standards und Verfahren für die auf die Entsende- und Aufnahmeorganisationen anzuwendenden Bedingungen, Regelungen und Anforderungen in Bezug auf die Erfassung, Auswahl, Vorbereitung, Betreuung und Entsendung von Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung humanitärer Hilfsmaßnahmen in Drittländern festlegen. Die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 sieht vor, dass die Standards durch delegierte Rechtsakte und die Verfahren durch Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.
(2) Alle Akteure der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, einschließlich der Freiwilligen selbst und der Entsende- und Aufnahmeorganisationen, sollten dazu angespornt werden, im Rahmen der Initiative ein gemeinsames Identitätsgefühls zu entwickeln.
(3) Es ist wichtig, dass die Freiwilligen-Kandidaten im Zuge eines nichtdiskriminierenden, fairen und transparenten Verfahrens ausgewählt werden, das auf einer Partnerschaft zwischen Entsende- und Aufnahmeorganisationen beruht und durch das dem von den Aufnahmeorganisationen formulierten tatsächlichen lokalen Bedarf entsprochen wird.
(4) Sowohl die Entsende- als auch die Aufnahmeorganisationen sollten mittels einer sorgfältigen Einführung Missverständnissen hinsichtlich der Rollen und Erwartungen vorbeugen und den Freiwilligen eine angemessene praktische Vorbereitung auf den Einsatz bieten. Dies würde die Grundlagen für Vertrauen und Akzeptanz seitens der Aufnahmegemeinschaften schaffen und sicherstellen, dass die jeweiligen kulturellen Empfindlichkeiten umfassend berücksichtigt werden.
(5) Ein wichtiger Bestandteil der Vorbereitung auf die Entsendung sind Schulungen, die allen Freiwilligen-Kandidaten in Form eines strukturierten Programms mit obligatorischen und fakultativen Kursen angeboten werden sollten. Außerdem sollten neue Fachkräfte die Möglichkeit erhalten, ihre Kompetenzen auszubauen und neues Fachwissen und neue Fähigkeiten im Bereich der humanitären Hilfe zu erwerben, gegebenenfalls auch durch Praktika. Dabei sollte auf die Abstimmung auf die Tätigkeiten und den Kontext der Entsende- und der Aufnahmeorganisationen geachtet werden.
(6) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen sollten ein geeignetes Supervisions- und Betreuungssystem schaffen. Sie sollten die Leistungen und Ergebnisse der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe gemeinsam verfolgen und bewerten und zu ihrer Aufgabenstellung und den Zielen Feedback geben. Dies wird zu einer besseren Rechenschaftslegung im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe beitragen.
(7) Die Supervision und die Betreuung sollten durch ein Mentoring ergänzt werden, durch das der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe zusätzliche Hilfe vor, während und nach der Entsendung erhält.
(8) Für den Zeitraum der Entsendung in Drittländer sollte die Entsendeorganisation einen Kanal für die fortlaufende Kommunikation und für zusätzliche Unterstützung schaffen. Alle EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sollten ein Debriefing und Unterstützung am Ende des Einsatzes erhalten.
(9) Es muss für angemessene Arbeits- und Lebensbedingungen gesorgt sein, damit die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe ihren Einsatz unter sicheren und hygienischen Bedingungen absolvieren können und ihre grundlegenden Bedürfnisse gedeckt sind, so dass sie keine persönliche Not leiden müssen, wobei grundsätzlich die mit einer Freiwilligentätigkeit verbundene bescheidene, unauffällige Lebensführung gewahrt bleiben sollte. Die Aufwandsentschädigungen und sonstigen Zahlungen, die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe gewährt werden, sind nicht als Gehaltszahlungen für eine reguläre Beschäftigung zu verstehen. Die gezahlten Beträge sollten sich nicht nach der Berufserfahrung, den Fachkenntnissen oder den Ergebnissen des Freiwilligeneinsatzes richten, sondern lediglich die Lebenshaltungskosten während der Entsendung decken. Um ein hohes und einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten, sollten alle EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe durch eine umfassende Versicherungspolice abgesichert sein, die speziell darauf ausgerichtet ist, sie während des gesamten Zeitraums der Entsendung in Drittländer und während etwaiger relevanter Zeiträume vor und nach der Entsendung zu schützen.
(10) Von höchster Bedeutung ist die Fürsorgepflicht, bei der es sich um einen gemeinsamen Verantwortungsbereich handelt. Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen sollten soweit wie möglich für die Gesundheit, die Sicherheit und das Wohlbefinden der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe Sorge tragen und geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren entwickeln. Auch die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sollten alles tun, um ihre eigene Gesundheit und Sicherheit und diejenige anderer Personen am Arbeitsplatz zu schützen.
(11) Die Überwachung und Bewertung der individuellen Leistung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sollte sich als kontinuierlicher Prozess über den gesamten Einsatz erstrecken. Dieser Prozess sollte auf einem Supervisions- und Leistungsmanagementsystem basieren und Daten liefern, die aufzeigen, inwiefern die Leistungen der einzelnen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe auf der Ergebnis- und Wirkungsebene zu den Zielen des Projekts und der Initiative insgesamt beitragen.
(12) Um sicherzustellen, dass die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen sowohl die Standards, die in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission festgelegt sind, als auch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren einhalten, ist ein solides Zertifizierungsverfahren notwendig. Dieses Zertifizierungsverfahren sollte an den Grundsätzen Vereinfachung und Vermeidung von Doppelarbeit, Differenzierung zwischen Entsende- und Aufnahmeorganisationen, Kosteneffizienz, Transparenz und Unparteilichkeit sowie Förderung der Diversität und eines breiten Zugangs ausgerichtet sein.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 eingesetzten Ausschusses.
(14) Um die fristgerechte Umsetzung der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu gewährleisten, muss diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten, da ihre Bestimmungen die Grundlage für die Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländer durch die durchführenden Organisationen schaffen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 in Bezug auf die folgenden in Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung aufgeführten Aspekte festgelegt:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 und die Begriffsbestimmungen in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission. Außerdem bezeichnet der Ausdruck
Kapitel 2
Verfahren für die Erfassung und Auswahl von Freiwilligen-Kandidaten
Artikel 3 Erfassungs- und Auswahlverfahren
(1) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen schaffen gemeinsam ein Erfassungs- und Auswahlverfahren. Dabei werden die Rollen, Zuständigkeiten und Vorgehensweisen festgelegt, die einen transparenten, fairen und effektiven Rekrutierungsprozess gewährleisten, bei dem die Standards für die Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung eingehalten werden, die in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission vorgesehen sind.
(2) Das Erfassungs- und Auswahlverfahren beruht auf einer Partnerschaft zwischen der Entsende- und der Aufnahmeorganisation und wird so gestaltet, dass eine fristgerechte und kontinuierliche Kommunikation gewährleistet ist. Die Entsendeorganisation stellt sicher, dass die Aufnahmeorganisation systematisch in den gesamten Rekrutierungsprozess eingebunden ist.
(3) Das vereinbarte Erfassungs- und Auswahlverfahren findet in allen Phasen des Rekrutierungsprozesses Anwendung.
(4) Das Erfassungs- und Auswahlverfahren regelt mindestens
Artikel 4 Festlegung der Aufgabenstellung, des Kompetenzprofils und der Auswahlkriterien für EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe
(1) Ausgehend von einer Bedarfsbewertung, die im Einklang mit der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission durchgeführt wird, schlägt die Aufnahmeorganisation im Einklang mit den unter Nummer 1 des Anhangs I genannten Anforderungen die Aufgabenstellung für den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe vor, einschließlich der flexiblen Elemente zur Berücksichtigung des Beitrags des Freiwilligen nach erfolgter Rekrutierung.
(2) Die Entsendeorganisation prüft die Aufgabenstellung und unterstützt bei Bedarf deren Änderung, damit eine angemessene und realistische Abstimmung der zu erwartenden Kompetenzen des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe auf die Aufnahmekapazität und den Bedarf der Aufnahmeorganisation erfolgt.
(3) Auf der Grundlage der Aufgabenstellung und des Kompetenzrahmens legen die Aufnahme- und die Entsendeorganisation das Kompetenzprofil des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sowie Auswahlkriterien mit Mindestanforderungen fest, die im Rekrutierungsprozess angewandt werden. Im Kompetenzprofil wird auch angeben, ob der Freiwillige eine erfahrene oder eine neue Fachkraft sein soll und gegebenenfalls ein Praktikum notwendig ist.
Artikel 5 Bekanntmachung und Bewerbung
(1) Für die Bekanntmachung des Einsatzes ist die Entsendeorganisation zuständig. Sie erstellt für die Bekanntmachung mit Hilfe der Aufnahmeorganisation ein Informationspaket, um über die Initiative zu informieren und bei Freiwilligen-Kandidaten Interesse zu wecken.
(2) Die Bekanntmachung, die mindestens in Englisch erfolgt und klar, konkret und verständlich abgefasst sein muss, enthält Informationen über die dem Freiwilligen-Kandidaten angebotene Position gemäß den unter Nummer 2 des Anhangs I genannten Anforderungen.
(3) Sie wird mindestens einen Monat lang auf der zentralen Plattform der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe veröffentlicht, wobei zusätzliche Werbemöglichkeiten genutzt werden können, um Kandidaten auf die Bekanntmachung auf der zentralen Plattform aufmerksam zu machen. In hinreichend begründeten Fällen kann bei Einsätzen zur Bewältigung einer humanitären Notlage die Bekanntmachung auch für eine Dauer von weniger als einem Monat veröffentlicht werden, wobei jedoch der Zeitraum von einer Woche nicht unterschritten werden darf.
(4) Die Bewerber bewerben sich mit einem standardisierten Bewerbungsformular, dem ein strukturierter Lebenslauf beizufügen ist. Die Bewerber füllen außerdem einen standardisierten Selbstbewertungsfragebogen aus, mit dem ihre Kompetenzen nach Maßgabe des Kompetenzrahmens sowie ihre Eignung für die in der Bekanntmachung genannte Aufgabenstellung und die damit verbundenen Lebens- und Arbeitsbedingungen bewertet werden, mit denen sich die Bewerber einverstanden erklären müssen.
Artikel 6 Bewertung, Aufstellung der Vorauswahlliste und der Liste der in die engere Wahl gezogenen Bewerber
(1) Die Entsendeorganisation bewertet die Bewerber anhand ihrer Angaben im Bewerbungsformular und im Selbstbewertungsfragebogen, anhand ihres Motivationsschreibens, in dem sie ihr Interesse an der Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative und an dem spezifischen Einsatz begründet haben, sowie anhand ihrer Fähigkeit, ein Fallszenario für eine Maßnahme der humanitären Hilfe im Rahmen eines schriftlichen Tests, eines Essays oder ähnlicher Tests zu analysieren.
(2) Auf der Grundlage dieser Bewertung übermittelt die Entsendeorganisation der Aufnahmeorganisation eine Vorauswahlliste der Bewerber, damit eine gemeinsame Liste der in die engere Wahl gezogenen Bewerber, die zu einem Gespräch eingeladen werden, erstellt werden kann.
(3) Die in die engere Wahl kommenden Bewerber werden zu einem strukturierten Gespräch eingeladen, das auf der Grundlage des Kompetenzrahmens geführt wird. Dabei kann es sich um ein direktes oder um ein über Telekommunikationstechnologien geführtes Gespräch handeln, an dem, sofern möglich, auch die Aufnahmeorganisation teilnimmt. Als weitere Bewertungsmethoden kommen Assessment-center, Gruppenaktivitäten und die Tätigkeit betreffende Simulationsübungen in Betracht
(4) Die Entsendorganisation kann bei Bedarf vor der endgültigen Auswahlentscheidung die persönlichen und beruflichen Referenzen überprüfen. Die Bewerber werden in der Bekanntmachung über den Überprüfungsprozess informiert.
Artikel 7 Auswahl
(1) Die Aufnahmeorganisation trifft die endgültige Entscheidung über die Auswahl eines bestimmten Freiwilligen-Kandidaten und bestätigt diese gegenüber der Entsendeorganisation, die für das Angebot der Einsatzmöglichkeit und die Vorbereitung der Einführungsphase zuständig ist. Für jede Einsatzmöglichkeit können Ersatzkandidaten vorgesehen werden, auf die zurückgegriffen wird, wenn ein Kandidat seine Bewerbung zurückzieht oder nicht mehr verfügbar ist.
(2) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation müssen nachweisen und begründen können, wie sie ihre Auswahlentscheidung getroffen und dass sie während des gesamten Erfassungs- und Auswahlprozesses die Grundsätze Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung eingehalten haben.
(3) Das Auswahlverfahren wird innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen. Die Entsendeorganisation informiert alle Bewerber über die Auswahlentscheidung sowie über die Möglichkeit, ein Feedback zu erhalten. Sie fordert den endgültig ausgewählten Freiwilligen-Kandidaten auf, sein Interesse an der Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe schriftlich zu bestätigen.
(4) Die Entsendeorganisation stellt sicher, dass die Dokumentation des Erfassungs- und Auswahlprozesses eine Rückverfolgung zulässt und im Einklang mit den Datenschutzstandards vorgenommen wird, die in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission festgelegt sind.
Artikel 8 Bewertung des Lernbedarfs
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse des Rekrutierungsprozesses, des Bedarfs der Aufnahmeorganisation und der geplanten Entsendung prüft die Entsendeorganisation in Absprache mit der Aufnahmeorganisation und dem Freiwilligen-Kandidaten den Lernbedarf und ermittelt Module für Schulungsprogramme, für die folgende Teilnahmekriterien gelten:
(2) Die Entsendeorganisation füllt den Lern- und Entwicklungsplan aus, der in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission vorgesehen ist, und benennt die bewerteten Kompetenzen der endgültig ausgewählten Freiwilligen-Kandidaten und deren Lernbedarf zwecks Übermittlung an die Schulungsanbieter.
Kapitel 3
Schulungsprogramm im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe
Artikel 9 Schulungsprogramm
(1) Für alle endgültig ausgewählten Freiwilligen-Kandidaten wird ein Schulungsprogramm angeboten, das von einem oder mehreren Schulungsanbietern gegebenenfalls unter Einbeziehung von Beiträgen von Aufnahme- und Entsendeorganisationen und ehemaligen Freiwilligen durchgeführt wird.
(2) Das Schulungsprogramm basiert auf dem Kompetenzrahmen und wird so gestaltet, dass es dem Bedarf sowohl neuer als auch erfahrener Fachkräfte gerecht wird.
(3) Das Schulungsprogramm beruht auf einem Lernkonzept, bei dem E-Learning und Präsenzmodule miteinander kombiniert werden.
(4) Zu den obligatorischen Modulen für alle Freiwilligen-Kandidaten gehören
(5) Zu den fakultativen Modulen gehören die Bereiche
(6) Die Freiwilligen-Kandidaten müssen alle obligatorischen Module absolvieren und können eines oder mehrere fakultative Module besuchen, deren Auswahl gemäß Artikel 8 erfolgen muss.
(7) Der Schulungsplan, in dem alle Module detailliert aufgeführt sind, einschließlich ihres Status, der Zielgruppe, der Frist, der behandelten Kompetenzen und der damit verbundenen Lernergebnisse wird gemäß Anhang II gestaltet.
Artikel 10 Bewertung der Freiwilligen-Kandidaten während und nach der Schulung
(1) Während und nach Abschluss der Schulung wird anhand des Kompetenzrahmens bewertet, inwieweit die Freiwilligen-Kandidaten auf die Entsendung vorbereitet sind.
(2) Die Bewertung wird von den Ausbildern gemeinsam vorgenommen, wobei dem Ausbildungsmentor des Freiwilligen-Kandidaten eine Schlüsselrolle bei der Koordinierung zukommt.
(3) Die Bewertung der Kompetenzen basiert auf den Bewertungen der Kenntnisse, der Fähigkeiten und der Einstellung des Freiwilligen-Kandidaten durch die Ausbilder, einschließlich anhand
(4) Die Bewertung sämtlicher Kompetenzen wird in den Lern- und Entwicklungsplan des Freiwilligen-Kandidaten aufgenommen, der nach Abschluss der Schulung aktualisiert und um die Angaben zu den absolvierten Kursen und erzielten Ergebnissen ergänzt wird.
(5) Freiwilligen-Kandidaten, die in einer der Querschnittskompetenzen oder Fachkompetenzen nur geringe Kenntnisse aufweisen, scheiden aus. Die Ausbilder und der Ausbildungsmentor müssen eine derartige Bewertung und Entscheidung gegebenenfalls erläutern und begründen können.
Kapitel 4
Verfahren für die Vorbereitung der Freiwilligen-Kandidaten auf die Entsendung
Artikel 11 Einführungsprogramm
(1) Der Einführungsprozess dient dazu, den Freiwilligen-Kandidaten bzw. den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe mit der Kultur, den Konzepten und Vorgehensweisen der Entsende- und der Aufnahmeorganisation und den mit der Aufgabenstellung verbundenen Erwartungen vertraut zu machen.
(2) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation arbeiten gemeinsam ein Einführungsprogramm aus. In dem Programm werden Rolle und Zuständigkeiten beider Seiten festgelegt, wobei möglichst die Informationen zurückgekehrter EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe als Grundlage dienen, damit deren praktische Erfahrungen und Lernergebnisse genutzt werden. Das Programm umfasst Folgendes:
(3) Sofern zweckmäßig organisieren die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen gemeinsame Veranstaltungen, an denen alle EU-Freiwilligenkandidaten zusammen teilnehmen.
Artikel 12 Einführung vor der Entsendung
(1) Die Entsendeorganisationen stellen sicher, dass alle Freiwilligen-Kandidaten vor der Entsendung eine gründliche und angemessene persönliche Einführung erhalten. Diese deckt mindestens folgende Aspekte ab:
(2) Im Rahmen der Einführung informiert die Entsendeorganisation auch über die für die humanitäre Hilfe im Einsatzland zuständige Außenstelle der Kommission und setzt diese von der bevorstehenden Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Kenntnis.
(3) Die Entsendeorganisation stellt sicher, dass die Freiwilligen-Kandidaten sämtliche Einführungsinformationen gelesen und verstanden haben und dass diese Informationen auch während der Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe leicht zugänglich sind.
Artikel 13 Praktika für neue Fachkräfte
(1) Handelt es sich bei den Freiwilligen-Kandidaten um neue Fachkräfte, kann von ihnen zusätzlich zu der Schulung
die Absolvierung eines Praktikums in einer Entsendeorganisation verlangt werden, damit sie sich durch konkrete Erfahrungen mit den Verfahren, der Ethik und dem Kontext einer Tätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe vertraut machen und sich eingehender auf die vorgesehene Entsendung als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe vorbereiten können. Die Höchstdauer solcher Praktika beträgt sechs Monate, wobei in hinreichend begründeten Ausnahmefällen eine begrenzte Verlängerung möglich ist.
(2) Ausgehend von dem für das Praktikum ermittelten Lernbedarf überprüft und aktualisiert die Entsendeorganisation in Absprache mit der Aufnahmeorganisation und dem für das Praktikum vorgesehenen Freiwilligen den im Lern- und Entwicklungsplan angegebenen Bedarf. In dem Lern- und Entwicklungsplan wird insbesondere Folgendes festgelegt:
(3) Die nachstehend genannten Artikel dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für Praktika und sind für die Entsendeorganisationen, bei denen Freiwillige ein Praktikum absolvieren, mit den entsprechenden Verpflichtungen verbunden:
Artikel 14 Bewertung der Freiwilligen-Kandidaten nach dem Praktikum
(1) Am Ende des Praktikums füllt der Praktikant eine Selbstbewertung aus, die auf dem Kompetenzrahmen und dem Lern- und Entwicklungsplan basiert.
(2) Der zuständige Vorgesetzte bei der Entsendeorganisation wertet in Absprache mit der Aufnahmeorganisation die Selbstbewertung aus und bewertet den Praktikanten insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten:
(3) Freiwilligen-Kandidaten, die in einer der Querschnittskompetenzen oder Fachkompetenzen nur geringe Kenntnisse aufweisen, scheiden aus und kommen als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe nicht in Betracht. Der zuständige Vorgesetzte bei der Entsendeorganisation muss eine derartige Bewertung und Entscheidung gegebenenfalls erläutern und begründen können.
Artikel 15 Zusätzliche Schulungen vor der Entsendung
Unabhängig von der Teilnahme des Freiwilligen-Kandidaten an dem Schulungsprogramm oder der Absolvierung eines Praktikums kann die Entsendeorganisation zusätzliche Schulungen vor der Entsendung anbieten, wie etwa Schulungen zur Anpassung der Fachkenntnisse der Freiwilligen-Kandidaten an den Bedarf der Aufnahmeorganisation, auf das Einsatzland vorbereitender Sprachunterricht usw.
Artikel 16 Vertrag mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Einführung vor der Entsendung und gegebenenfalls des Praktikums sowie der in den Artikeln 13 bis 15 genannten sonstigen vorbereitenden Schulungen stellt die Entsendeorganisation in Absprache mit der Aufnahmeorganisation abschließend fest, ob der Freiwilligen-Kandidat für eine Entsendung als EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe in Betracht kommt.
(2) Die Entsendeorganisation und der als geeignet bewertete EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe schließen einen Entsendevertrag nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014.
(3) In dem Vertrag, der in enger Absprache mit der Aufnahmeorganisation auszuarbeiten ist, werden die spezifischen Bedingungen der Entsendung und die Rechte und Pflichten des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe festgelegt. In dem Vertrag wird auch das Recht benannt, das gemäß der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission am Gerichtsstand des Vertrags anwendbar ist, und es werden mindestens die folgenden Aspekte geregelt:
(4) Bei Streitigkeiten zwischen der Entsende- oder der Aufnahmeorganisation und dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe hat dieser Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß den für die Entsendeorganisation geltenden nationalen Bestimmungen.
Artikel 17 Aufnahme in die Datenbank
Nach Eingang der ausdrücklichen Zustimmung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe gibt die Entsendeorganisation die Daten des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in die in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannte Datenbank (im Folgenden "Datenbank") ein. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in dieser Datenbank muss den Datenschutzstandards entsprechen, die in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission genannt sind. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit dieser Datenbank durch die Kommission findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 2 Anwendung.
Kapitel 5
Verfahren für die Entsendung und Betreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
Artikel 18 Einführung im Land
(1) Die Aufnahmeorganisationen stellen sicher, dass alle EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe nach der Ankunft im Einsatzland eine gründliche und angemessene Einführung im Land erhalten, die mindestens Folgendes abdeckt:
(2) Die Aufnahmeorganisation stellt sicher, dass die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sämtliche Informationen, die bei der Einführung im Land erteilt werden, gelesen und verstanden haben, und dass diese Informationen auch während der Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative leicht zugänglich sind.
Artikel 19 Supervision und Leistungsmanagement
(1) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation entwickeln gemeinsam ein Leistungsmanagementsystem, das auf den Leistungszielen und den erwarteten Ergebnissen basiert, um vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung die Qualität der Tätigkeit des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und die von ihm erzielten Fortschritte zu messen.
(2) Die Aufnahme- und die Entsendeorganisation legen fest, welche Rolle und welche Zuständigkeiten sie jeweils im Rahmen des Leistungsmanagementverfahrens und bei der Supervision des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe übernehmen.
(3) In der Einführungsphase legen die Aufnahme- und die Entsendeorganisation gemeinsam mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe die Leistungsziele fest und geben ihm Gelegenheit, sich zu den flexiblen Elementen der Aufgabenstellung zu äußern.
(4) Die Aufnahmeorganisation benennt einen Vorgesetzten, der für die Supervision des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zuständig ist und der mit dem Freiwilligen in angemessenen und praktikablen Zeitabständen Supervisionsgespräche führt.
(5) Sofern die Dauer des Einsatzes dies zweckmäßig erscheinen lässt, führen die Entsendeorganisation und der Vorgesetzte bei der Aufnahmeorganisation gemeinsam mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe eine Halbzeit-Leistungsüberprüfung durch, um den Integrationsprozess und den Stand der Fortschritte hinsichtlich der Ziele förmlich zu bewerten und die Ziele, die Aufgabenstellung und den Lern- und Entwicklungsplan anzupassen.
(6) Ergibt die Halbzeitüberprüfung, dass der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe in einer der Querschnittskompetenzen oder Fachkompetenzen nur geringe Kenntnisse aufweist, kann die Aufnahmeorganisation in Einvernehmen mit der Entsendeorganisation beschließen, die Entsendung vorzeitig zu beenden. Sie müssen in der Lage sein, eine derartige Bewertung und Entscheidung gegebenenfalls zu erläutern und zu begründen.
(7) Die Entsendeorganisation und der Vorgesetzte bei der Aufnahmeorganisation nehmen gemeinsam mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe am Ende des Einsatzes einen abschließende Leistungsüberprüfung vor, um die Ergebnisse des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe vor dem Hintergrund der Ziele ihrer Aufgabenstellung und des Lern- und Entwicklungsplans zu überprüfen.
(8) Die Ergebnisse dieser Leistungsüberprüfung werden in den Lern- und Entwicklungsplan des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe integriert.
(9) Die Entsendeorganisation führt die Aufzeichnungen über die Leistungsüberprüfung im Einklang mit den Datenschutzstandards, die in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission genannt sind, und übermittelt der Datenbank eine Bestätigung, ob der Einsatz erfolgreich abgeschlossen wurde oder nicht; in letzterem Fall benennt sie auch die Gründe.
Artikel 20 Laufende Unterstützung seitens der Entsendeorganisation
(1) Vor der Entsendung benennt die Entsendeorganisation eine Kontaktperson, die im Zeitraum der Entsendung verfügbar ist und regelmäßigen Kontakt zu dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe hält, um Folgendes sicherzustellen:
(2) Ist die benannte Kontaktperson nicht mehr in der Lage, diese Aufgabe im Entsendezeitraum zu erfüllen, wird so schnell wie möglich ein Ersatz benannt, um die Kontinuität der Unterstützung sicherzustellen.
Artikel 21 Mentoring
(1) Die Aufnahmeorganisation benennt einen oder mehrere Mentoren, um den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe unter anderem in folgenden Bereichen zu unterstützen:
(2) Die Mentoren haben Zugang zum Lern- und Entwicklungsplan und zur Aufgabenstellung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und richten ihre Unterstützung daran aus. Die Mentoren treffen regelmäßig mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zusammen, um die Fortschritte zu erörtern und bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Einsatz und bei persönlichen Problemen Hilfe zu leisten.
(3) Bei dem Mentoring werden die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt; wenn möglich, wird es so gestaltet, dass es auch lokalen Freiwilligen zugutekommen kann.
(4) Die Entsendeorganisation erleichtert das Mentoring durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Aufnahmeorganisation, um Hilfe in den Bereichen Analyse und Schulung sowie sonstige Unterstützung für den Kapazitätsaufbau zu leisten und bei Kapazitätsdefiziten vor Ort im Rahmen ihrer eigenen Strukturen und Netzwerke geeignete Personen mit den noch benötigten Fähigkeiten zu ermitteln.
(5) Gegebenenfalls kann ein Fern-Mentoring in Betracht gezogen werden, das sich insbesondere auf das Netzwerk der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe stützen könnte.
Artikel 22 Arbeitsbedingungen
(1) Für alle EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe werden angemessene Arbeitsbedingungen geschaffen, sodass sie während ihres Einsatzes gute Leistungen erbringen können und ihr Wohlbefinden, ihre Motivation, ihre Gesundheit und ihre Sicherheit nicht beeinträchtigt werden. Die Arbeitsbedingungen müssen den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG 3 und der Richtlinie 2003/88/EG 4 entsprechen.
(2) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation arbeiten gemeinsam angemessene Arbeitsbedingungen aus, bei denen das lokale und nationale Einsatzumfeld berücksichtigt wird.
(3) Die Aufnahmeorganisation stellt die nötigen Informationen bereit und schlägt die Arbeitsbedingungen vor, deren Eignung und Angemessenheit von der Entsendeorganisation geprüft wird, um sicherzustellen, dass sie mit der Fürsorgepflicht und den allgemeinen Konzepten und Vorgehensweisen der Entsendeorganisation in Einklang stehen.
(4) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation stellen gemeinsam sicher, dass Gesundheits- und Sicherheitsrisiken vermieden, bewältigt und abgemildert werden und die vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen den in den Artikeln 28, 29 und 30 genannten vereinbarten Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren sowie den unter Nummer 3 des Anhangs I genannten Bedingungen für Arbeitszeiten, Urlaub, Mindestruhezeiten pro Tag und Woche und Arbeitsplatz entsprechen.
Artikel 23 Unterstützung am Ende der Entsendung und danach
(1) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation legen im beiderseitigen Einvernehmen fest, wie das Debriefing aller EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, einschließlich der vorzeitig zurückkehrenden Freiwilligen, inhaltlich und praktisch gestaltet wird.
(2) Die Aufnahmeorganisation bietet dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe ein persönliches Debriefing oder ein Gruppen-Debriefing, das auch die in Artikel 19 Absatz 7 genannte abschließende Leistungsüberprüfung einschließt, und organisiert gegebenenfalls eine Projektübergabe an das Team oder die anderen Beteiligten, die die Tätigkeiten des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe fortführen werden, um die Nachhaltigkeit und die Kontinuität sicherzustellen.
(3) Die Entsendeorganisation bietet dem zurückgekehrten EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zeitnah ein persönliches Debriefing oder ein Gruppen-Debriefing sowie ein operatives oder Projektdebriefing an, das auf dem Feedback der Aufnahmeorganisation und der abschließenden Fassung des Lern- und Entwicklungsplans basiert.
(4) Die Entsendeorganisation erleichtert die medizinische Kontrolluntersuchung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe nach dessen Rückkehr und bietet psychosoziale Debriefingsitzungen und Beratungsunterstützung an, die von dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe auf freiwilliger Basis genutzt werden können.
(5) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation informieren den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über die Möglichkeiten, sich weiterhin für Fragen der humanitären Hilfe und eine aktive europäische Bürgerschaft einzusetzen, z.B. durch Engagement im Netzwerk der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und Förderung des Netzwerks.
(6) Die Entsendeorganisation fordert die zurückgekehrten EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe auf, ein konstruktives Feedback zur EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu geben, u. a. indem sie erläutern, wie ihre Beiträge bei der Gestaltung künftiger Einsätze genutzt werden können.
Kapitel 6
Bestimmungen über Versicherungsschutz und Lebensbedingungen
Artikel 24 Versicherungsschutz
(1) Alle EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe werden durch eine umfassende Versicherungspolice abgesichert, die speziell darauf ausgerichtet ist, sie während des gesamten Zeitraums ihrer Entsendung in Drittländer und der relevanten Zeiträume vor und nach der Entsendung zu schützen.
(2) Der Versicherungsschutz gilt weltweit rund um die Uhr. Er beginnt mit dem Tag, an dem der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe sich aus seinem Heimatort auf den Weg in das Drittland des Einsatzes begibt und endet an dem Tag, an dem er aus dem Drittland des Einsatzes zurückkehrend wieder in seinem Heimatort eintrifft (im Folgenden "erster Versicherungszeitraum").
(3) Übersteigt die Versicherungsdauer 12 Wochen, wird der Versicherungsschutz um weitere 8 Wochen im Heimatland des Versicherten verlängert, um die medizinische Weiterbehandlung von Erkrankungen und Verletzungen, die während des ersten Versicherungszeitraums eingetreten sind, abzudecken.
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sowie im ersten Versicherungszeitraum auch auf die privaten Aktivitäten der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe.
(5) Alle EU-Freiwilligen genießen 100 %-igen Versicherungsschutz (vollständige Abdeckung) in folgenden Bereichen:
(6) Um die Gleichbehandlung und gleichwertige Versicherung aller EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sicherzustellen, kann die Kommission im Rahmen eines Vergabeverfahrens einen oder mehrere Versicherungsanbieter unter Vertrag nehmen.
Artikel 25 Aufwandsentschädigung und Rückkehrbeihilfe
(1) Die Entsendorganisation zahlt den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die nicht als angestellte Mitarbeiter gelten, pünktlich und in regelmäßigen Tranchen eine pauschale Aufwandsentschädigung.
(2) Die pauschale Aufwandsentschädigung basiert auf einem Warenkorb, der die regelmäßigen Ausgaben des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe für die folgenden Posten umfasst:
(3) Die Unterbringungskosten fallen nicht unter die Aufwandsentschädigung.
(4) Die Kommission veröffentlicht Informationen über die pauschalen Aufwandsentschädigungen mit Länderindizes für die jeweiligen Einsatzländer. Zusätzlich zu der Aufwandsentschädigung können Kosten für besonderen Bedarf wegen einer Behinderung oder sonstiger besonderer Umstände erstattet werden.
(5) Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe werden rechtzeitig über in ihren Einsatzzeitraum fallende Anpassungen der Indizes und der Aufwandsentschädigungen informiert, insbesondere bei Ländern mit hoher Inflations- oder Deflationsrate.
(6) Bei erfolgreichem Abschluss der Entsendung zahlt die Entsendeorganisation dem zurückkehrenden EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe je nach Dauer seiner Entsendung eine Rückkehrbeihilfe in Höhe von 100 EUR pro Monat (angepasst nach einem regelmäßig aktualisierten Index).
Artikel 26 Unterbringung
(1) Die Entsendeorganisation stellt sicher, dass die Aufnahmeorganisation dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stellt, deren Kosten im lokalen Kontext angemessen sind.
(2) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation stellen gemeinsam sicher, dass Gesundheits- und Sicherheitsrisiken vermieden, bewältigt und abgemildert werden und die vorgeschlagene Unterbringung den in den Artikeln 28, 29 und 30 genannten vereinbarten Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren sowie den unter Nummer 4 des Anhangs I genannten Bedingungen entspricht.
(3) Die Kosten für Unterbringung, Heizung und sonstige damit verbundene direkte Kosten werden nach Möglichkeit direkt von der Aufnahmeorganisation getragen. Die Aufnahmeorganisation geht die vertraglichen Verpflichtungen mit dem Vermieter ein und ergreift die erforderlichen Schritte, um die Gastgeber und Vermieter über die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu informieren.
Artikel 27 Reisekosten und damit verbundene Kosten
(1) Die Entsendeorganisation organisiert die An- und Abreise des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zum bzw. vom Einsatzort, einschließlich im Falle einer vorzeitigen Rückkehr, und trägt die Reisekosten.
(2) Auf Antrag des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe organisiert die Entsendeorganisation in folgenden Fällen eine zusätzliche Hin- und Rückreise und trägt die damit verbundenen Kosten:
(3) Die Reisekosten können entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten einer Reise in der Economy-Klasse oder der 2. Klasse oder in Form von Pauschalbeträgen erstattet werden, die auf einer angemessenen Methode der Entfernungsberechnung basieren.
(4) Die Entsendeorganisation stellt hinsichtlich der Visumerteilung für den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe Informationen bereit und leistet entsprechende logistische Unterstützung, während die Aufnahmeorganisation erforderlichenfalls das Visumverfahren unterstützt. Die Entsendeorganisation trägt die Kosten der Visumerteilung, einschließlich der erforderlichen Reisekosten.
Kapitel 7
Verfahren zur Gewährleistung der Fürsorgepflicht und der Sicherheit
Artikel 28 Sicherheitsmanagement und Risikobewertung
(1) Die Entsendeorganisation verfügt über eine organisationsinterne Sicherheitspolitik und Risikobewertungsverfahren, die für EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe geeignet sind, auf diese Anwendung finden und bei Bedarf angepasst werden.
(2) Auf der Grundlage der organisationsinternen Sicherheitspolitik der Entsendeorganisation arbeiten die Entsende- und die Aufnahmeorganisation für die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe einen Sicherheitsmanagement- und einen Evakuierungsplan aus. Diese Pläne entsprechen mindestens den unter Nummer 5 des Anhangs I genannten Bedingungen.
(3) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen nehmen gemeinsam eine schriftliche Bewertung der im Einsatzland bestehenden Sicherheits-, Reise- und Gesundheitsrisiken vor. Diese Bewertungen entsprechen mindestens den unter Nummer 6 des Anhangs I genannten Bedingungen.
(4) Die Risikobewertung nach Absatz 3 wird dem Kontext entsprechend regelmäßig - mindestens jedoch vor der Entsendung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe -überprüft und aktualisiert. Ergibt die Risikobewertung, dass die Entsendung an einen Schauplatz eines internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikts führen würde oder dass solche Konflikte drohen, wird die Entsendung nicht in Betracht gezogen bzw. - sofern bereits ein EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe ausgewählt wurde - annulliert.
(5) In der Aufgabenbeschreibung und während des Rekrutierungsprozesses wird auf die Anforderungen hinsichtlich des Sicherheitsbewusstseins und das erforderliche angemessene Verhalten im Bereich Risiko- und Sicherheitsmanagement hingewiesen.
(6) Die Entsendorganisation unterrichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und der anderen teilnehmenden Länder im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014, bevor einer ihrer Staatsangehörigen als EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe entsandt wird. Werden EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe eingesetzt, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union sind, prüft die Entsendeorganisation vor der Entsendung, welche Regeln für den konsularischen Schutz durch das Land der Staatsangehörigkeit des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe oder durch ein anderes Land gelten.
(7) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation stellen sicher, dass alle Informationen über die Sicherheitsverfahren an die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe weitergegeben und von diesen verstanden werden. In der Einführungsphase erfolgt vor der Abreise und innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft im Einsatzland ein kontextspezifisches Sicherheitsbriefing. Dieses muss Folgendes abdecken: die Ergebnisse der Risikobewertung, den Evakuierungs- und Sicherheitsmanagementplan, einschließlich der Berichterstattung bei sicherheitsrelevanten Vorfällen, die Verfahren für Evakuierungen und Repatriierungen, die Kommunikationsabläufe, die Kontaktperson(en) für das Krisenmanagement und die Kontaktangaben zu Botschaften, Polizei, Feuerwehr und Krankenhäusern.
(8) Die Entsendeorganisation stellt sicher, dass der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe mindestens durch eine Versicherung nach Artikel 24 abgesichert ist.
(9) Zusätzlich zu der obligatorischen Sicherheitsschulung im Rahmen des Schulungsprogramms ermöglicht die Entsendeorganisation den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe die Teilnahme an allen sonstigen relevanten Sicherheitsschulungen, die sie ihren eigenen internationalen Mitarbeitern anbietet.
(10) Mit Unterzeichnung des in Artikel 16 Absatz 2 genannten Vertrags bestätigen die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, dass sie die Sicherheitsmanagementverfahren kennen und diese einhalten werden, einschließlich ihrer Pflicht, sich selbst über die aktuelle Sicherheitslage auf dem Laufenden zu halten, ihrer persönlichen Verantwortung für das sie, andere Personen und die Organisation betreffende Sicherheitsmanagement und ihrer Pflicht, riskantes Verhalten zu unterlassen. Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation machen den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe auf die Folgen der Missachtung der Sicherheitsverfahren aufmerksam und klären ihn insbesondere darüber auf, bei welchen Verstößen der Einsatz vorzeitig beendet wird.
(11) Die Entsendeorganisation empfiehlt den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, sich nach ihrer Ankunft im Einsatzland bei der Botschaft oder dem Konsulat des Landes ihrer Staatsangehörigkeit registrieren zu lassen, und informiert sie über die Möglichkeit, von diesen konsularische Unterstützung zu erhalten. Hat das Land der Staatsangehörigkeit des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe im Einsatzland keine konsularische Vertretung, empfiehlt die Entsendeorganisation den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die Unionsbürger sind, sich bei einem Konsulat oder der Botschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats registrieren zu lassen, und informiert sie über die Möglichkeit, von diesen konsularische Unterstützung zu erhalten.
(12) Anhand der von der Aufnahmeorganisation vorgelegten aktuellen Angaben aktualisieren die Entsende- und die Aufnahmeorganisation regelmäßig den Evakuierungsplan, um sicherzustellen, dass er jederzeit den operationellen Rahmenbedingungen entspricht. Die Häufigkeit der Überprüfung des Evakuierungsplans ist vom Ergebnis der Risikobewertung abhängig, und die Aufnahmeorganisation passt den Plan bei Bedarf unter Berücksichtigung der früheren und der aktuellen Datenlage an. Der Evakuierungsplan wird an einem für den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe leicht zugänglichen Ort aufbewahrt.
(13) Die Aufnahmeorganisation stellt sicher, dass der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe über Änderungen der operativen Rahmenbedingungen und die daraus resultierenden Anpassungen der Sicherheitsverfahren oder -protokolle auf dem Laufenden gehalten wird.
(14) Der Aufnahmeorganisation ist bekannt, wo sich der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe aufhält, und verfügt über eine Kontaktnummer, unter der dieser jederzeit, auch während der Urlaubszeiten, zu erreichen ist.
Artikel 29 Bei Sicherheitsvorfällen oder Evakuierungen anzuwendende Verfahren
(1) Bei Sicherheitsvorfällen erhält der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe schnellstmöglich ein Debriefing. Je nach Schwere des Vorfalls und nach Maßgabe der von der Entsende- und der Aufnahmeorganisation festgelegten Verfahren kann dieses Debriefing vom Vorgesetzen oder Mentor bei der Aufnahmeorganisation oder vom Krisenmanagement-beauftragten der Entsendeorganisation durchgeführt werden und darüber hinaus professionelle psychologische Hilfe umfassen.
(2) Im Falle einer Evakuierung wird der Evakuierungsplan befolgt und der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe ständig betreut, wobei gegebenenfalls die Verfahren der Konsulate und Botschaften zur Anwendung kommen, bei denen der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe gemäß Artikel 28 Absatz 11 registriert wurde.
(3) Die Entsendeorganisation kontaktiert die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe nach ihrer Rückkehr und stellt sicher, dass angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden, einschließlich Debriefing und psychosozialer und ärztlicher Unterstützung.
(4) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation integrieren Sicherheitsfragen in ihren Überwachungs- und Evaluierungsrahmen und Erkenntnisse, die aus Sicherheitsvorfällen gewonnen wurden, werden bei der Überprüfung und Verbesserung von Projekten berücksichtigt.
Artikel 30 Gesundheit und Sicherheit
(1) Die Entsendeorganisation verfügt über eine organisationsinterne Gesundheitsschutz- und Sicherheitsstrategie, die für EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe geeignet ist, auf diese Anwendung findet, bei Bedarf angepasst werden kann und unter anderem Leitlinien zu folgenden Aspekten umfasst:
(2) Auf der Grundlage der organisationsinternen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsstrategie der Entsendeorganisation entwickeln die Entsende- und die Aufnahmeorganisation gemeinsam eine umfassende Palette von Gesundheitsschutz- und Sicherheitsstrategien und -leitlinien, um ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen und das körperliche und emotionale Wohlbefinden der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sicherzustellen.
(3) Im Rahmen der in Artikel 28 Absatz 3 genannten Risikobewertung und vor Festlegung der Aufgabenstellung prüfen die Entsende- und die Aufnahmeorganisation auf der Grundlage der unter Nummer 7 des Anhangs I genannten Indikatoren gemeinsam, ob bei dem Einsatz für den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sichere Arbeits- und Lebensbedingungen gegeben sind.
(4) Die Entsendeorganisation stellt sicher, dass der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe mindestens durch umfassende Kranken- und Reiseversicherungsbestimmungen nach Artikel 24 abgesichert ist.
(5) In der Einführungsphase informiert die Entsendeorganisation den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gesundheitsschutz- und Sicherheitsstrategien und -leitlinien und erteilt ihm unter anderem Hinweise zu Krankheiten, Erste-Hilfe-Möglichkeiten, Instandhaltung von Räumlichkeiten, Fahrzeugen und Ausrüstung, Arbeitsplatz, Work-Life-Balance, gesundheits- und sicherheitsrelevanten Vorfällen sowie Verfahren für Evakuierungen aus medizinischen Gründen.
(6) Die Entsendeorganisation stellt sicher, dass der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe vor seiner Abreise eine gründliche medizinische Kontrolluntersuchung absolviert und sorgt dafür, dass er die angesichts der Risiken im Einsatzland empfohlenen Medikamente und Impfungen sowie gegebenenfalls die erforderliche Ausrüstung wie etwa Erste-Hilfe-Sets und Schutz gegen Moskitos erhält.
(7) Die Aufnahmeorganisation stellt sicher, dass die Fürsorgepflicht bei der laufenden Betreuung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe beachtet wird, und erteilt ihm in der Einführungsphase folgende Informationen:
(8) Die Entsendeorganisation erleichtert die medizinische Kontrolluntersuchung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe nach dessen Rückkehr und bietet im Rahmen ihres Debriefings psychosoziale Debriefingsitzungen sowie Beratungsunterstützung an. Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation fördern das Netzwerk der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe in seiner Funktion als paralleler Unterstützungsmechanismus vor, während und nach der Entsendung.
Kapitel 8
Verfahren für die Überwachung und Bewertung der individuellen Leistung EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
Artikel 31 Überwachung und Bewertung der individuellen Leistung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
(1) Auf der Grundlage des in Artikel 19 genannten Supervisions- und Leistungsmanagementverfahrens überwachen und bewerten die Entsende- und die Aufnahmeorganisation die individuelle Leistung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und messen ausgehend von deren Aufgabenstellung und Zielen die Fortschritte und Ergebnisse.
(2) Die Überwachung und Bewertung der individuellen Leistung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe ist ein kontinuierlicher Prozess, der sich über den gesamten Einsatz erstreckt und spezifische Überprüfungen in mindestens folgenden Phasen umfasst:
(3) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation legen Angaben vor, die aufzeigen, inwieweit die individuelle Leistung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe auf der Ergebnis- und Wirkungsebene zur Verwirklichung der Ziele des Projekts und der Initiative insgesamt beiträgt, und berücksichtigen dabei die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Indikatoren. Diese Angaben umfassen anonymisierte Aufzeichnungen zur Qualität der Ergebnisse der Tätigkeit des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die für Evaluierungszwecke bereitgehalten werden. Diese Daten werden im Einklang mit den Datenschutzstandards verarbeitet, die in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission genannt sind.
(4) Die Entsendeorganisationen unterstützen den Kapazitätsaufbau auf Ebene der Aufnahmeorganisationen, damit diese die Fortschritte und Ergebnisse ausgehend von der Aufgabenstellung und den Zielen des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe messen können.
Kapitel 9
Zertifizierungsverfahren für Entsendeorganisationen und Aufnahmeorganisationen
Artikel 32 Zertifizierungsverfahren für Aufnahmeorganisationen
(1) Aufnahmeorganisationen, die eine Zertifizierung anstreben, legen eine objektive und wahrheitsgemäße Selbstbewertung vor, die den unter Nummer 1 des Anhangs III genannten Anforderungen entspricht; sie bewerten dabei ihre bestehenden Konzepte und Vorgehensweisen anhand der mit den Standards und Verfahren verbundenen Anforderungen, die in Bezug auf Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe in dieser Verordnung und in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission festgelegt sind.
(2) In der Selbstbewertung legt die Aufnahmeorganisation alle Defizite und verbesserungsbedürftigen Bereiche offen, in denen ein Kapazitätsaufbau erforderlich sein könnte, um den Anforderungen in vollem Umfang zu genügen.
(3) Die Aufnahmeorganisation legt zusammen mit der Selbstbewertung gemäß den unter Nummer 1 des Anhangs III genannten Anforderungen drei Referenzen vor, damit hinsichtlich aller mit den Standards und Verfahren verbundenen Anforderungen in Bezug auf Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe umfassende Informationen zur Verfügung stehen. Die Referenzen müssen von mindestens zwei verschiedenen der nachstehend genannten Kategorien von Akteuren stammen:
(4) Die ausgefüllte Selbstbewertung wird vom bevollmächtigten Vertreter der Aufnahmeorganisation, dessen Unterschrift diese rechtswirksam bindet, unterzeichnet und der Kommission zusammen mit den in Absatz 3 genannten Referenzen übermittelt.
(5) Die Kommission bewertet den Antrag anhand der Selbstbewertung und der Referenzen und kann eine der folgenden Entscheidungen treffen:
(6) Die Kommission informiert die sich bewerbende Aufnahmeorganisation innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags über das Ergebnis der Zertifizierung und weist dabei bei Bedarf auch auf Möglichkeiten für die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus hin, falls der Antrag erneut vorgelegt werden soll. Wurde Bedarf ermittelt, der durch eine Kapazitätsaufbaustrategie der sich bewerbenden Aufnahmeorganisation gedeckt werden soll, ist diese teilnahmeberechtigt und hat bei der Unterstützung des Kapazitätsaufbaus Vorrang.
Artikel 33 Zertifizierungsverfahren für Entsendeorganisationen
(1) Entsendeorganisationen, die eine Zertifizierung anstreben, legen eine objektive und wahrheitsgemäße evidenzbasierte Selbstbewertung vor, die den unter Nummer 2 des Anhangs III genannten Anforderungen entspricht; sie bewerten dabei ihre bestehenden Konzepte und Vorgehensweisen anhand der mit den Standards und Verfahren verbundenen Anforderungen in Bezug auf Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe.
(2) In der evidenzbasierten Selbstbewertung legt die Entsendeorganisation alle Defizite und verbesserungsbedürftigen Bereiche offen, in denen technische Hilfe erforderlich sein könnte, um den Anforderungen in vollem Umfang zu genügen. Sie fügt ihrem Antrag zudem Beispiele und Angaben bei, anhand deren sich überprüfen lässt, ob die Konzepte und Vorgehensweisen im Hinblick auf die einzelnen mit den Standards und Verfahren verbundenen Anforderungen und insbesondere im Hinblick auf Freiwillige umgesetzt werden.
(3) Die ausgefüllte evidenzbasierte Selbstbewertung wird vom bevollmächtigten Vertreter der Entsendeorganisation, dessen Unterschrift diese rechtswirksam bindet, unterzeichnet und der Kommission zusammen mit den in Absatz 2 genannten Unterlagen übermittelt.
(4) Die Kommission bewertet den Antrag anhand der evidenzbasierten Selbstbewertung und der eingereichten Unterlagen und kann eine der folgenden Entscheidungen treffen:
(5) Die Kommission informiert die sich bewerbende Entsendeorganisation innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags über das Ergebnis der Zertifizierung und weist dabei bei Bedarf auch auf Möglichkeiten für technische Hilfe hin, falls der Antrag erneut vorgelegt werden soll. Wurde Bedarf ermittelt, der durch eine Strategie für technische Hilfe der Entsendeorganisation gedeckt werden soll, ist diese teilnahmeberechtigt und hat bei der technischen Hilfe Vorrang.
Artikel 34 Rechtsmittel
(1) Entscheidet die Kommission, die Zertifizierung nicht zu erteilen und den Antrag abzulehnen, teilt sie der abgelehnten Organisation mit, dass sie sich erst nach einem Zeitraum von zwölf Monaten, der an dem Tag beginnt, an dem der Ablehnungsbescheid beim Bewerber eingegangen ist, erneut bewerben kann. In der Entscheidung wird auch angegeben, welche Rechtsmittel gegen sie eingelegt werden können.
(2) Gemäß Artikel 256 und Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist das Gericht der Europäischen Union für Rechtsakte der Europäischen Kommission zuständig, die Rechtswirkung gegenüber Dritten haben. Nach den Artikeln 256, 268 und 340 AEUV ist das Gericht der Europäischen Union auch für Streitfälle zuständig, die den Ersatz für von der Kommission verursachte Schäden im Bereich der außervertraglichen Haftung betreffen.
Artikel 35 Finanzielle Tragfähigkeit und organisatorische Kapazität der Organisationen
Die Bewertung der finanziellen Tragfähigkeit und der organisatorischen Kapazität der zertifizierten Entsende- und Aufnahmeorganisationen fällt nicht unter das Zertifizierungsverfahren. Diese Tragfähigkeit und diese Kapazitäten sind eine Voraussetzung für finanzielle Unterstützung durch die Union und werden anhand der Anträge im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewertet.
Artikel 36 Geltungsdauer der Zertifizierung und regelmäßige Überprüfungen
(1) Die zertifizierten Entsende- und Aufnahmeorganisation müssen sich drei Jahre nach Erhalt des positiven Zertifizierungsbescheids der Kommission erneut zertifizieren lassen bzw. immer dann, wenn bei den Standards oder Verfahren für die betreffenden Bereiche entscheidende Änderungen eingetreten sind.
(2) Während der Geltungsdauer der Zertifizierung können die zertifizierten Entsende- und Aufnahmeorganisationen erforderlichenfalls aufgefordert werden, sich regelmäßig von der Kommission überprüfen zu lassen.
(3) Die zertifizierten Entsende- und Aufnahmeorganisationen informieren die Kommission umgehend über alle Änderungen ihrer rechtlichen, finanziellen, technischen oder organisatorischen Lage, die die Einhaltung der Standards und Verfahren in Frage stellen oder zu Interessenkonflikten führen könnten. Sie informieren die Kommission zudem über alle Änderungen ihres Namens, ihrer Anschrift oder ihres gesetzlicher Vertreters.
Artikel 37 Aussetzung und Aufhebung der Zertifizierung
(1) Auf der Grundlage der von einer zertifizierten Entsende- oder Aufnahmeorganisation vorgelegten Informationen wie auch der im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen nach Artikel 36 Absatz 2 oder auf anderen Wegen gewonnenen Informationen kann die Kommission zu der Einschätzung gelangen, dass die zertifizierte Entsende- oder Aufnahmeorganisation einem oder mehreren der Standards und Verfahren nicht mehr in vollem Umfang genügt. In diesen Fällen kann die Kommission im Einklang mit dem unter Nummer 3 des Anhangs III genannten Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Aussetzung oder Aufhebung der Zertifizierung.
(2) Eine Entsende- oder Aufnahmeorganisation, deren Zertifizierung ausgesetzt oder aufgehoben wurde, darf ab dem Datum der Aussetzung oder Aufhebung keine EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe mehr entsenden oder aufnehmen und kommt nicht für eine für diesen Zweck bestimmte finanzielle Unterstützung der Union in Betracht.
(3) Je nach den Gründen für die Aussetzung oder Aufhebung der Zertifizierung, insbesondere wenn sie die Sicherheit des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe betreffen, kann die Kommission verlangen, dass EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe, die zum Zeitpunkt einer Aussetzung oder Aufhebung entsandt sind, repatriiert werden.
(4) Die Entsende- oder die Aufnahmeorganisation haben im Falle einer Aussetzung oder Aufhebung der Zertifizierung kein Anrecht auf Schadensersatz.
Artikel 38 Haftung
Die Kommission kann nicht für Verluste oder Schäden haftbar gemacht werden, die durch Entsende- oder Aufnahmeorganisationen aufgrund ihres Status einer zertifizierten Organisation verursacht werden oder diesen oder Dritten entstehen.
Kapitel 10
Schlussbestimmungen
Artikel 39 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2014
_____
1) ABl. Nr. L 122 vom 24.04.2014 S. 1.
2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
3) Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1).
4) Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9).
Anhang I |
1. Anforderungen an die Aufgabenstellung
Die Aufgabenstellung enthält mindestens folgende Angaben:
2. Anforderungen an die Bekanntmachung
Die Bekanntmachung enthält mindestens folgende Angaben:
3. Anforderungen an die Arbeitszeit, den Urlaubsanspruch und den Arbeitsplatz
Faktor | Allgemeine Anforderungen | Mindestanforderungen |
Arbeitszeit | - Die Entsendeorganisation muss sich mit der Aufnahmeorganisation anhand von deren Politik auf eine geeignete Arbeitszeit einigen, die dann mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe diskutiert und vereinbart werden muss.
- Die vereinbarte Arbeitszeit muss dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe den in seiner Aufgabenstellung und seinen Leistungszielen festgelegten Raum für die eigene Entwicklung lassen. | - Die reguläre Arbeitszeit darf, über einen Viermonatszeitraum hinweg berechnet, im Schnitt nicht mehr als 40 Wochenstunden betragen.
- Überstunden und Bereitschaftsdienst sind mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe auszuhandeln, und zwar unter Berücksichtigung seines physischen und psychischen Wohlbefindens. - Überstunden, Bereitschaftsdienst und Ruhezeiten müssen mit den Mindestvorschriften der Richtlinie 2003/88/EG 1 und den einschlägigen nationalen Bestimmungen in Einklang stehen. |
Urlaubsan- Spruch | - Die Entsendeorganisation muss sich mit der Aufnahmeorganisation anhand von deren Politik auf einen angemessenen Urlaubsanspruch einigen, der dann mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe diskutiert und vereinbart wer- den muss.
- Falls sich der Urlaubsanspruch verschiedener Mitarbeitergruppen je nach ihrer Funktion unterscheidet, muss die Regelung gewählt werden, die für die örtlichen Mitarbeiter gilt, die dieselbe oder eine vergleichbare Funktion ausüben. - Der Urlaubsanspruch besteht aus folgenden Elementen: - Urlaubstage pro Monat; - Krankheitsurlaub; - Heimaturlaub, sofern der Entsendezeitraum 18 Monate überschreitet; - Elternurlaub, einschließlich Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub. Wenn EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe, deren Entsendezeitraum sechs Monate überschreitet, dies beantragen, kann der Elternurlaub auch Ausfalltage umfassen, die dazu dienen, in das Wohnsitzland eines oder mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder im Alter von unter 12 Jahren zu reisen; - Sonderurlaub im Fall der Beisetzung oder einer ärztlich bescheinigten schweren Erkrankung eines Verwandten in gerader aufsteigender oder absteigender Linie, eines Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners oder eines Geschwisterteils. | - Falls der Urlaubsanspruch der örtlichen Mitarbeiter sehr niedrig ist, muss die Entsendeorganisation dafür sorgen, dass bei der Festlegung der Urlaubstage des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe die Regelung für internationale Mitarbeiter als Mindestmaß verwendet wird.
- In jedem Fall müssen zwei Urlaubstage pro Monat gewährt werden, die der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe während seiner Entsendung in Anspruch nehmen muss. |
Urlaubszeit- punkt | - Der Urlaubsanspruch pro Monat sollte nicht zu Beginn oder zum Ende des Einsatzes eingelöst werden.
- Der Heimaturlaub kann auf Antrag des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe neun Monate nach Einsatzbeginn genommen werden und sollte ausreichend lange vor dem Einsatzende stattfinden. | |
Arbeitsplatz | - Die Aufnahmeorganisation stellt dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe einen Arbeitsplatz zur Verfügung, der seinen Aufgaben und den vereinbarten sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen im Einklang mit den Indikatoren in Anhang I Nummer 7 gerecht wird. | |
1) Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9). |
4. Anforderungen an die Unterbringung
5. Anforderungen an den Sicherheitsmanagement- und Evakuierungsplan
Der Sicherheitsmanagement- und Evakuierungsplan enthält mindestens folgende Bestandteile:
6. Anforderungen an die Risikobewertung
Die Risikobewertung deckt mindestens folgende Punkte ab:
7. Indikatoren für sichere und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen
Es sind folgende Indikatoren für sichere und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verwenden:
Schulungsplan | Anhang II |
Modulbezeichnung | Dauer der Präsenzschulung in Tagen | Zielgruppe/ Status | Zentrale Lernergebnisse: Die Teilnehmer sollen Folgendes erlernen | Behandelte Hauptkompetenzen |
1) Allgemeine Einführung in die EU, ihre Außenbeziehungen und ihr Krisenreaktionssystem | 0,5 | Alle Gruppen / obligatorisch | Verstehen und Beschreibung der EU, ihrer grundlegenden Funktionsweise und ihrer Grundsätze; Verstehen und Erläuterung der EU-Außenmaßnah- men einschließlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und des Krisenreaktionssystems sowie der Gesamtstrategie der EU bei externen Krisen;
Verstehen und Erläuterung der Rolle der Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz und ihres Netzes an Außenstellen in Bezug auf die humanitäre Hilfe und den Katastrophenschutz; | Begreifen humanitärer Zusammenhänge und Anwendung humanitärer Grundsätze |
2) Einführung in humanitäre Maßnahmen, die Politik der humanitären Hilfe der EU und die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe | 1,5 | Alle Gruppen / obligatorisch | ||
Die EU-Politik der humanitären Hilfe und die EU- Freiwilligen-initiative für humanitäre Hilfe | Verstehen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe einschließlich ihres Kommunikationsplans und ihrer Funktionsweise sowie der eigenen Möglichkeit, die Verbindung damit aufrechtzuerhalten;
Pflegen realistischer Erwartungen zu ihrem Einsatz; eigenständiges Handeln und Schaffung ihrer ganz persönlichen "Freiwilligenerfahrung"; Verstehen, wie ihr öffentliches Handeln und Verhalten das Image der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sowie die Mission, an der sie teil- nehmen, beeinflusst; Klarheit darüber, was während der Entsendung etwa bezüglich der Kommunikation mit Medien, der Veröffentlichung von Informationen über soziale Medien, der Teilnahme an Demonstrationen usw. angebracht ist und was nicht. | Begreifen humanitärer Zusammenhänge und Anwendung humanitärer Grundsätze
Autonomie Führungsqualitäten Umgang mit den eigenen Erwartungen Positive Einstellung zur Freiwilligentätigkeit Kommunikation | ||
Allgemeiner Rahmen für humanitäre Maßnahmen | Angabe von Definitionen humanitärer Hilfe;
Nennung von drei humanitären Grundsätzen; Verstehen und Beschreibung zentraler Bestandteile des internationalen Systems der Reduzierung des Katastrophenrisikos, der Katastrophenabwehr, der humanitären Hilfe und des Wiederaufbaus; Verstehen und Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten wichtiger internationaler Akteure im Bereich der Hilfe vor, während und nach dem Auftreten von Katastrophen; Verstehen und Erläuterung der zentralen und übergreifenden Koordinierungsrolle der Vereinten Nationen bei der Förderung eines aufeinander abgestimmten internationalen Vorgehens bei humanitären Krisen; Kenntnis der regionalen Kooperationsmechanismen im Bereich des Krisenmanagements; Verstehen und Erläuterung der Anforderungen, Beschränkungen und Ziele der verschiedenen Akteure sowie der Herausforderungen bei der Koordinierung der Akteure im Bereich humanitärer Maßnahmen zur Verknüpfung von Soforthilfe und Rehabilitation sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit; Verstehen der sich ändernden Denkmuster im Bereich der Hilfe und Entwicklung sowie des Konzepts der Stärkung der Widerstandsfähigkeit; Kenntnis der internationalen Agenda nach 2015. | Begreifen humanitärer Zusammenhänge und Anwendung humanitärer Grundsätze
Rechenschaftspflicht Erzielung und Übermittlung von Ergebnissen im Bereich der Maßnahme und des Kapazitätsaufbaus Teamfähigkeit | ||
Humanitäres Völkerrecht | Aufzählung der zentralen Punkte der Genfer Konventionen I bis IV von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977;
Verstehen der Rolle des humanitären Völkerrechts im internationalen humanitären System sowie seiner Anwendung in konkreten Krisensituationen; Grundverständnis der Bestimmungen der internationalen Katastrophenhilfe und der internationalen Menschenrechtsnormen; Kenntnis der zentralen Punkte des Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe und des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik. | Begreifen humanitärer Zusammenhänge und Anwendung humanitärer Grundsätze
Rechenschaftspflicht | ||
Einführung in die Bereiche der humanitären Hilfe | Kenntnis und Beschreibung des spezifischen Bedarfs in folgenden Bereichen der humanitären Hilfe:
| Begreifen humanitärer Zusammenhänge und Anwendung humanitärer Grundsätze
Führungsqualitäten | ||
Verhaltenskodizes und Standards | Kenntnis und Anwendung der "Sphere"-Hauptstandards und Grundsätze zum Schutz;
Kenntnis und Anwendung des "People in Aid Code"; Kenntnis und Anwendung des "Standard in Accountability and Quality Management" der Humanitarian Accountability Partnership (HAP); Kenntnis und Anwendung der "Accountability Charter" der International Non-Governmental Organisations (INGO); Kenntnis und Auslegung der von der HAP verfassten Definition der Rechenschaftspflicht; Aufzählung der sechs HAP-Benchmarks; Nennung der neun Grundsätze der INGO-Charta; Verstehen und Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Endbegünstigten der humanitären Hilfe. | Begreifen humanitärer Zusammenhänge und Anwendung humanitärer Grundsätze
Rechenschaftspflicht Führungsqualitäten | ||
3) Maßnahmen zum Schutz der eigenen Sicherheit und Gesundheit | 1,5 | Alle Freiwilligen / obligatorisch | Kenntnis und Anwendung der Sicherheitsstrategien und -verfahren;
Verständnis der Bedeutung der Einhaltung der von den Organisationen vorgegebenen Sicherheitsvorschriften während der Entsendung; Kenntnisse zur eigenen Vorbereitung auf die Entsendung; Erkennung, Verhütung und Reduzierung von Gefahren während des Einsatzes; Fähigkeit, in bedrohlichen Situationen zu handeln; grundlegende Erste-Hilfe-Kenntnisse; grundlegende Kenntnisse der Stressbewältigung und der psychologischen Ersten Hilfe. | Management persönlicher Sicherheit und Gesundheit
Selbstwahrnehmung und Widerstandsfähigkeit Autonomie |
4) Projektmanagement, Einführung, Stufe 1 (Einführung in den Gesamtzyklus von Einsätzen/Projekten der humanitären Hilfe) | 1,5 | neue Fachkräfte | Beschreibung der wichtigsten Phasen des Projektzyklus und der spezifischen Grundsätze, die im Kontext der humanitären Hilfe angewendet werden; Skizzierung eines einfachen Projektantrags; Durchführung einer einfachen Bedarfsbewertung unter Aufsicht eines erfahreneren Kollegen; Erstellung eines Durchführungsplans für ein einfaches Projekt in ihrem Fachbereich in Abstimmung mit erfahreneren Kollegen;
Entwicklung einfacher Instrumente für die Finanzverwaltung eines Projekts; Bestimmung der zentralen Funktionen und Aufgaben anderer für die Projektdurchführung benötigter Personen; Entwicklung eines Konzepts für die Überwachung eines einfachen Projekts; Skizzierung eines Evaluierungskonzepts für ein einfaches Projekt. | Management von Projekten in humanitären Notsituationen
Rechenschaftspflicht Führungsqualitäten Erzielung und Übermittlung von Ergebnissen im Bereich der Maßnahme und des Kapazitätsaufbaus |
5) Projektmanagement für Fortgeschrittene, Stufe 2 (Einführung in den Gesamtzyklus von Einsätzen/ Projekten und Programmen der humanitären Hilfe ) | 1,5 | erfahrene Fachkräfte | Anwendung der Erfahrungen mit dem Projektzyklus auf den Bereich der humanitären Hilfe, in dem sie eingesetzt werden;
Verstehen und Anwendung der Grundsätze der humanitären Hilfe auf den Projektzyklus im Bereich der Einbeziehung der örtlichen Gemeinschaften, der Rechenschaftslegung und der besonderen Beachtung von Geschlechterfragen und gefährdeten Gruppen; Durchführung einer Bedarfsanalyse für ein Projekt in ihrem Fachbereich; Erstellung eines Projektantrags; Erstellung eines Durchführungsplans für ein Projekt in ihrem Fachbereich; Entwicklung von Instrumenten für die Finanzverwaltung eines Projekts; Bestimmung der zentralen Funktionen und Aufgaben anderer für die Projektdurchführung benötigter Personen; Ermittlung des Briefing- und Anweisungsbedarfs; Durchführung einer Risikobewertung zu dem Projekt; Entwicklung eines Konzepts für die Überwachung des Projekts; Skizzierung eines Evaluierungskonzepts für das Projekt; Verstehen der wichtigsten Grundsätze einer erfolgreichen Berichterstattung; Nennung der Grundanforderungen an die finanzielle und administrative Berichterstattung. | Management von Projekten in humanitären Notsituationen
Rechenschaftspflicht Führungsqualitäten Erzielung und Übermittlung von Ergebnissen im Bereich der Maßnahme und des Kapazitätsaufbaus |
6) Interkulturelles Bewusstsein (und Querschnittsthemen) | 1 | alle Freiwilligen / obligatorisch | Verstehen der Bedeutung der Berücksichtigung kultureller Unterschiede;
Verstehen der möglichen negativen Folgen stereotypen Verhaltens; Beschreibung, was Stereotype sind und wie sich verbreiten; Beschreibung der unterschiedlichen Reaktionen bei der Konfrontation mit einer anderen Kultur (Rückzug, Ablehnung, Gefühl der Überlegenheit, Überidentifikation usw.); Verstehen der Hauptmerkmale einer Kultur und ihrer konkreten Ausdrucksformen; Verstehen der Bedeutung der nonverbalen Kommunikation; Verstehen unterschiedlicher Kommunikationsformen und Anpassung der Kommunikation; Beschreibung und Anwendung der wichtigsten Grundsätze konstruktiven Feedbacks; Klarheit über die Bedeutung eines geschlechtssensiblen Verhaltens; Verstehen der wichtigsten Grundsätze des Mainstreaming. | Interkulturelles Bewusstsein
Teamfähigkeit Kommunikation Umgang mit den eigenen Erwartungen |
7) Szenarioübung | 3 | alle Freiwilligen / obligatorisch | Mit dieser Übung wird überprüft, inwieweit die Teilnehmer die zentralen Lernergebnisse der vorherigen Module erfasst haben.
Sie werden auf folgende Fähigkeiten hin getestet:
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8) Kommunikation und Interessenvertretung | 1 | alle Gruppen/fakultativ | Verstehen der Bedeutung ethischer Überlegungen im Kontext der Beratung im Bereich der humanitären Hilfe;
Berücksichtigung kultureller Unterschiede bei der Kommunikation und Beratung; Erstellung einer Übersicht über die Akteure/Begünstigten im Kontext der humanitären Hilfe und Nennung der Kommunikationskanäle, die sich am besten dazu eignen, diese zu erreichen; Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie; kritische Prüfung der Kommunikationsstrategien und Angabe von Verbesserungen. | Kommunikation
Führungsqualitäten Interkulturelles Bewusstsein |
9) Psychologische Erste Hilfe | 1 | alle Gruppen/fakultativ | Nennung der vier Bereiche, in denen menschliche Emotionen nach einer Katastrophe, einer Notsituation oder einer anderen traumatischen Erfahrung in einem Stresszyklus Ausdruck finden;
Nennung von zwei verschiedenen Arten von Katastrophen und Notsituationen und Angaben zu ihrem Ausmaß; Beschreibung von zwei Grundsätzen der Verhaltensreaktion auf Katastrophen; Nachweis der Fähigkeit zur Anwendung von mindestens drei der im Verlauf der Schulung erworbenen Kompetenzen im Bereich der psychologischen Ersten Hilfe; Angaben zur Art und Weise, auf die psychologische Erste Hilfe geleistet werden kann; Nennung der Gruppen, die für eine psychologische Erste Hilfe in Frage kommen. | Umgang mit persönlicher Sicherheit und Gesundheit
Selbstwahrnehmung und Widerstandsfähigkeit |
10) Schulung von Multiplikatoren | 2 | erfahrene freiwillige Fachkräfte/ fakultativ | Nennung und Anwendung der Grundsätze der Erwachsenenbildung;
Nennung der einzelnen Phasen des Schulungszyklus und der zentralen Anforderungen in jeder Phase; Formulierung der Ziele und Lernergebnisse der Schulungen; Kenntnis des lernerzentrierten Unterrichtskonzepts und Fähigkeit zu seiner praktischen Anwendung; Anwendung verschiedener Schulungskompetenzen und -methoden; Auswahl geeigneter Methoden, schriftlicher Unterlagen und Ressourcen für Schulungen im Bereich der humanitären Arbeit; Entwicklung von Instrumenten für die Bewertung nach Abschluss der Schulungen. | Erzielung und Übermittlung von Ergebnissen im Bereich der Maßnahme und des Kapazitätsaufbaus
Kommunikation |
11) Betreuung von Freiwilligen | 1 | erfahrene freiwillige Fachkräfte/ fakultativ | Verstehen und Anwendung der Rechtsrahmen für die Betreuung von Freiwilligen;
Planung der Arbeit örtlicher Freiwilliger im Gastland; Organisation der Rekrutierung und Auswahl von Freiwilligen; Aufbau und Anwendung von Systemen zur regelmäßigen Beaufsichtigung, Unterstützung und Betreuung von Freiwilligen; gegebenenfalls Planung von Einweisungen und Kurzlehrgängen für Freiwillige; Aufbau von Systemen, die die Sicherheit örtlicher Freiwilliger gewährleisten; Sicherstellung, dass das Management der lokalen Organisation förmlich die Verantwortung für die Freiwilligen übernommen und ein angemessenes Linienmanagement und Berichtssystem eingerichtet hat; Aufbau und Überwachung von Systemen. | Erzielung und Übermittlung von Ergebnissen im Bereich der Maßnahme und des Kapazitätsaufbaus
Führungsqualitäten Teamfähigkeit Interkulturelles Bewusstsein |
12) Organisationsentwicklung | 2 | erfahrene freiwillige Fachkräfte/ fakultativ | Nennung einiger Hauptmerkmale des Kapazitätsaufbaus;
Nennung und Beschreibung verschiedener Maßnahmen zur Organisationsentwicklung; Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Organisationsanalyse; Bewertung der Stärken und Schwächen einer lokalen Organisation; Durchführung einer Bedarfsbewertung für den Kapazitätsaufbau; Unterstützung lokaler Organisationen bei der Konzeption neuer Strategien; Festlegung von Kapazitätsindikatoren zur Beobachtung der Organisationsentwicklung. | Erzielung und Übermittlung von Ergebnissen im Bereich der Maßnahme und des Kapazitätsaufbaus
Führungsqualitäten |
Anhang III |
1. Selbstbewertung der Aufnahmeorganisationen und Referenzen
2. Evidenzbasierte Selbstbewertung der Entsendeorganisationen
3. Verfahren für die Aussetzung oder Aufhebung der Zertifizierung
ENDE |