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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 337 vom 25.11.2014 S. 27, ber. 2018 L 75 S. 41;
VO (EU) 2017/254 - ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/987 - ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 1 Inkrafttreten)
EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von ....
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 1, insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2010/30/EU muss die Kommission delegierte Rechtsakte für die Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten erlassen. Die delegierten Rechtsakte sind zu erlassen, wenn Produkte erhebliche Möglichkeiten zur Energieeinsparung bieten und in Bezug auf ihre Leistung weit auseinander liegen, obwohl sie die gleiche Funktion haben, und nicht abzusehen ist, dass sich die politischen Ziele durch andere Rechtsakte der Union oder Selbstregulierung schneller oder billiger als mit verbindlichen Anforderungen erreichen lassen.
(2) Die Kommission hat die technischen, wirtschaftlichen und Umweltaspekte von Wohnraumlüftungsgeräten bewertet. Die Bewertung ergab, dass auf Wohnraumlüftungsgeräte ein wesentlicher Teil des Gesamtenergieverbrauchs der Haushalte in der Europäischen Union entfällt. Bei der Energieeffizienz dieser Produkte sind bereits Fortschritte zu verzeichnen, doch besteht noch erheblicher Spielraum für eine weitere Verringerung des Energieverbrauchs dieser Geräte. Der Bewertung zufolge gibt es tatsächlich sehr große Leistungsunterschiede und keine freiwilligen oder Selbstregulierungsvereinbarungen, mit denen sich die politischen Ziele erreichen ließen.
(3) Für kleine Lüftungsgeräte mit einem einzigen Ventilator und einer elektrischen Eingangsleistung von weniger als 30 W je Luftstrom sollte diese Verordnung nicht gelten. Diese Geräte sind für viele unterschiedliche Anwendungen ausgelegt und arbeiten vorwiegend zeitweise und nur zusammen mit anderen Funktionen, z.B. in Badezimmern. Die Einbeziehung dieser Lüftungsgeräte würde wegen der hohen verkauften Stückzahlen einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Marktüberwachung verursachen und dabei nur in geringem Maße zur Energieeinsparung beitragen. Da sie freilich einen ähnlichen Funktionsumfang aufweisen wie andere Lüftungsgeräte, sollte die Möglichkeit ihrer Einbeziehung bei der Überprüfung dieser Verordnung gleichermaßen geprüft werden. Nichtwohnraumlüftungsgeräte sollten von der Etikettierung ausgeschlossen werden, da diese Produkte von Planern und Architekten ausgewählt werden und vom Verbraucherverhalten und von Marktentwicklungen weitgehend unabhängig sind. Lüftungsgeräte, die eigens für den Betrieb in Notfällen oder in außergewöhnlichen oder gefährlichen Umgebungen ausgelegt sind, sollten ebenfalls ausgenommen werden, weil sie nur selten und nur für kurze Zeit betrieben werden. Die Ausnahmeregelungen besagen außerdem eindeutig, dass Mehrzweckgeräte, die vorwiegend heizen oder kühlen, und Dunstabzugshauben für Küchen ausgeschlossen sind. Es sollten harmonisierte Vorschriften zur Kennzeichnung und zu einheitlichen Produktinformationen hinsichtlich des spezifischen Energieverbrauchs von Wohnraumlüftungsgeräten festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz dieser Geräte zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.
(4) Da der Schallleistungspegel von Wohnraumlüftungsgeräten ein wichtiges Kriterium für die Verbraucher darstellen kann, sollte das Etikett Angaben darüber beinhalten.
(5) Zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission 2 wird diese Verordnung voraussichtlich zu einer Steigerung der Gesamtenergieeinsparung um 1.300 PJ (45 %) auf 4.130 PJ im Jahr 2025 führen.
(6) Die Angaben auf dem Etikett sollten unter Verwendung verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die nach dem Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 von den europäischen Normungsgremien angenommen wurden.
(7) In dieser Verordnung sollten Anforderungen an die einheitliche Gestaltung und den Inhalt des Etiketts, die technischen Unterlagen und das Produktdatenblatt festgelegt werden. Ferner sollten Anforderungen hinsichtlich der Angaben festgelegt werden, die bei jeder Form von Fernabsatz, jeglicher Werbung und in technischen Unterlagen zu Werbezwecken über Lüftungsgeräte bereitzustellen sind, da die Information der Endnutzer über das Internet immer mehr Bedeutung erlangt.
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 20
(1) In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Wohnraumlüftungsgeräte, die
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IX aufgeführt.
Artikel 3 Verantwortlichkeiten der Lieferanten
(1) Lieferanten, die vom 1. Januar 2016 an Wohnraumlüftungsgeräte in Verkehr bringen, müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:
(2) Vom 1. Januar 2016 an sind in Verkehr gebrachte Wohnraumlüftungsgeräte mit einem Etikett zu versehen, dessen Format dem Muster in Anhang III Nummer 1 entspricht, sofern es sich um Ein-Richtung-Wohnraumlüftungsgeräte handelt, sowie mit einem Etikett im Format nach dem Muster von Anhang III Nummer 2, wenn es sich um Zwei-Richtung-Lüftungsgeräte handelt.
Artikel 4 Pflichten der Händler
Die Händler stellen sicher, dass
Artikel 5 Messverfahren
Für die Zwecke der gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Angaben ist die Klasse des spezifischen Energieverbrauchs anhand der Tabelle in Anhang II zu ermitteln. Der spezifische Energieverbrauch, der jährliche Energieverbrauch, die jährliche Heizenergieeinsparung, der Höchstdurchsatz und der Schallleistungspegel sind nach den Mess- und Berechnungsmethoden in Anhang VIII unter Verwendung anerkannter Mess- und Berechnungsmethoden nach dem Stand der Technik zu bestimmen.
Artikel 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Zur Bewertung der Konformität des Lüftungsgerätes wenden die Mitgliedstaaten das Verfahren in Anhang IX an.
Artikel 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 1. Januar 2020 vor.
Bei der Überprüfung sind insbesondere die mögliche Einbeziehung anderer Lüftungsgeräte, vor allem solcher mit einer elektrischen Gesamteingangsleistung von weniger als 30 W, sowie die Berechnung und die Klassen des spezifischen Energieverbrauchs für bedarfsgesteuerte Ein-Richtung- und Zwei-Richtung-Lüftungsgeräte zu berücksichtigen.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juli 2014
_____
1) ABl. L 153 vom 18.06.2010 S. 1.
2) Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (siehe Seite 8 dieses Amtsblatts).
3) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (ABL L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
4) Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.04.1994 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5).
6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABL L 29 vom 31.01.2014 S. 1).
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IX | Anhang I |
(1) "Spezifischer Energieverbrauch (SEV)" (in kWh/(m2a)) bezeichnet einen Koeffizienten, mit dem die für Lüftung verbrauchte Energie je m2 beheizter Bodenfläche einer Wohnung oder eines Gebäudes ausgedrückt wird und der für WLG nach Anhang VIII berechnet wird;
(2) "Schallleistungspegel (LwA)" bezeichnet den vom Gehäuse abgegebenen A-bewerteten Schallleistungspegel in Dezibel (dB) in Bezug auf die Schallleistung von einem Picowatt (re 1 pW), der bei dem Bezugs-Luftvolumenstrom durch die Luft übertragen wird;
(3) "Mehrstufenantrieb" bezeichnet einen Ventilatormotor, der mit mindestens drei festen Drehzahlen sowie der Drehzahl 0 ("aus") betrieben werden kann;
(4) "Drehzahlregelung" bezeichnet einen in den Motor und den Ventilator integrierten oder mit ihnen als ein System funktionierenden oder gesondert gelieferten elektronischen Leistungswandler, der die elektrische Energie, mit der ein Elektromotor gespeist wird, laufend anpasst, um den Luftvolumenstrom zu steuern;
(5) "Wärmerückgewinnungssystem (WRS)" bezeichnet den mit einem Wärmetauscher ausgestatteten Teil eines ZweiRichtung-Lüftungsgerätes, der dazu bestimmt ist, die in der (belasteten) Abluft enthaltene Wärme auf die (frische) Außenluft zu übertragen;
(6) "Temperaturänderungsgrad eines Wohnraum-WRS (ηt)" bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Zulufttemperaturanstieg und dem Ablufttemperaturrückgang, jeweils in Bezug auf die Außentemperatur, gemessen bei trockenem Zustand des WRS und Normluftbedingungen, mit ausgeglichenem Massenstrom bei Bezugs-Luftvolumenstrom und einem Temperaturunterschied von 13 K zwischen innen und außen, ohne Korrektur der Wärmezunahme durch Ventilatormotoren;
(7) "innere Leckluftquote" bezeichnet bei Geräten mit WRS den Teil der Abluft, der infolge einer Undichtigkeit zwischen dem Abluft- und Zuluftstrom im Gehäuse in der Zuluft enthalten ist, wenn das Gerät mit dem Bezugs-Luftvolumenstrom betrieben wird, gemessen an den Kanalanschlussstutzen mit einem Prüfdruck von 100 Pa;
(8) "Übertragung" bezeichnet den Prozentsatz der Abluft, der der Zuluft durch einen regenerativen Wärmetauscher beigemischt wird, bezogen auf den Bezugs-Luftvolumenstrom;
(9) "äußere Leckluftquote" bezeichnet den Teil des Bezugs-Luftvolumenstroms, der bei einer Druckprüfung des Gehäuses mit jeweils 250 Pa Unterdruck und Überdruck aus diesem entweicht;
(10) "Mischen" bezeichnet die unmittelbare Rückführung oder den Kurzschluss von Luftströmen sowohl an den inneren als auch an den äußeren Ein-/Auslässen sowohl innen als auch außen, so dass sie nicht zur tatsächlichen Lüftung des umbauten Raums beitragen, wenn das Gerät mit dem Bezugs-Luftvolumenstrom betrieben wird;
(11) "Mischquote" bezeichnet den Teil des Abluftstroms als Anteil des gesamten Bezugs-Luftvolumenstroms, der sowohl an den inneren als auch an den äußeren Ein-/Auslässen ausgetauscht wird und der nicht zur tatsächlichen Lüftung eines umbauten Raums beiträgt, wenn das Gerät mit dem Bezugs-Luftvolumenstrom betrieben wird (gemessen in 1 m Abstand vom innen gelegenen Zuluftkanal) abzüglich der inneren Leckluftquote;
(12) "effektive Eingangsleistung" (in W) bezeichnet die elektrische Eingangsleistung (in W) bei dem Bezugs-Luftvolumenstrom und der entsprechenden Gesamt-Außendruckdifferenz und umfasst den Strombedarf von Gebläsen, Steuerungen (einschließlich Fernsteuerungen) und der Wärmepumpe (falls Teil des Gerätes);
(13) "spezifische Eingangsleistung (SEL)" (in W/( m3/h)) bezeichnet das Verhältnis von effektiver Eingangsleistung (in W) und Bezugs-Luftvolumenstrom (in m3/h);
(14) "Druck-Volumenstrom-Diagramm" bezeichnet einen Satz von Kurven für den Luftvolumenstrom (waagerechte Achse) und die Druckdifferenz einer Ein-Richtung-WLG oder der Zuluftseite eines Zwei-Richtung-WLG, dabei repräsentiert jede Kurve eine Ventilatordrehzahl mit mindestens acht im gleichen Abstand voneinander befindlichen Prüfpunkten und die Zahl der Kurven richtet sich nach der Anzahl der verfügbaren festen Drehzahlen (eine, zwei oder drei) oder umfasst bei stufenlos regelbaren Ventilatoren für SEL-Prüfungen wenigstens eine Mindest- und eine Höchstkurve sowie eine geeignete Zwischenkurve nahe dem Bezugs-Luftvolumenstrom und der Druckdifferenz;
(15) "Bezugs-Luftvolumenstrom" (in m3/h) bezeichnet die Abszisse eines Punktes auf einer Kurve im Druck-Volumenstrom-Diagramm, der bei mindestens 70 % des höchsten Luftvolumenstroms und 50 Pa für Geräte mit Kanalanschlussstutzen und einem Mindestdruck für Geräte ohne Kanalanschlussstutzen auf einem Bezugspunkt oder diesem am nächsten liegt. Bei Zwei-Richtung-Lüftungsgeräten bezieht sich der Bezugsluftvolumenstrom auf den Zuluftauslass;
(16) "Steuerungsfaktor (STRG)" bezeichnet einen Korrekturfaktor für die Berechnung des SEV in Abhängigkeit von der in das Lüftungsgerät eingebauten Steuerung gemäß der Beschreibung in Anhang VIII Tabelle 1;
(17) "Steuerparameter" bezeichnet einen messbaren Parameter oder einen Satz messbarer Parameter die als repräsentativ für den Lüftungsbedarf gelten, z.B. der Wert der relativen Feuchtigkeit, Kohlendioxid (CO2), flüchtige organische Verbindungen (VOC) oder andere Gase, Anwesenheits-, Bewegungs- oder Belegungserkennung anhand der infraroten Wärmestrahlung des Körpers oder der Reflexion von Ultraschallwellen, elektrische Signale infolge der Betätigung von Lichtern oder Ausrüstung durch Menschen;
(18) "Handsteuerung" bezeichnet jede Art von Steuerung, bei der keine Bedarfsteuerung zum Einsatz kommt;
(19) "Bedarfssteuerung" bezeichnet eine eingebaute oder gesondert gelieferte Vorrichtung oder Gesamtheit von Vorrichtungen, die einen Steuerparameter messen und das Ergebnis dazu nutzen, den Luftvolumenstrom des Gerätes und/ oder die Luftvolumenströme der Kanäle automatisch zu regeln;
(20) "Zeitsteuerung" bezeichnet eine mit einem Uhrwerk versehene (Steuerung nach Uhrzeit) Benutzerschnittstelle zur Steuerung der Ventilatordrehzahl bzw. des Luftvolumenstroms des Lüftungsgeräts mit wenigstens sieben wochentäglichen, von Hand eingestellten Werten des regelbaren Luftvolumenstroms für mindestens zwei Absenkzeiträume, d. h. Zeiträume, in denen nur ein verminderter oder gar kein Luftvolumenstrom stattfindet;
(21) "Bedarfslüftung" bezeichnet ein Lüftungsgerät, dessen Steuerung sich nach dem Bedarf richtet;
(22) "Gerät mit Kanalanschlussstutzen" bezeichnet ein Lüftungsgerät, das zur Lüftung mindestens eines Zimmers oder geschlossenen Raumes in einem Gebäude durch Luftkanäle bestimmt ist und mit Kanalanschlussstutzen ausgestattet werden soll;
(23) "Gerät ohne Kanalanschlussstutzen" bezeichnet ein Einraum-Lüftungsgerät, das zur Lüftung eines einzigen Zimmers oder geschlossenen Raumes in einem Gebäude bestimmt ist und nicht mit Kanalanschlussstutzen ausgestattet werden soll;
(24) "zentrale Bedarfssteuerung" bezeichnet die Steuerung eines Lüftungsgerätes mit Kanalanschlussstutzen in Abhängigkeit vom Bedarf, wobei die Steuerung die Ventilatordrehzahl(en) und den Luftvolumenstrom anhand der Ergebnisse eines Messfühlers für ein ganzes belüftetes Gebäude oder den belüfteten Teil eines Gebäudes laufend zentral steuert;
(25) "Steuerung nach örtlichem Bedarf' bezeichnet eine Bedarfssteuerung für ein Lüftungsgerät, die laufend die Ventilatordrehzahl(en) und die Volumenströme in Abhängigkeit von mehr als einem Messfühler bei Geräten mit Kanalanschlussstutzen oder von einem Messfehler bei Geräten ohne Kanalanschlussstutzen regelt;
(26) "statischer Druck (psf)" bezeichnet den Gesamtdruck abzüglich des dynamischen Drucks des Ventilators;
(27) "Gesamtdruck (pf)" bezeichnet die Differenz zwischen dem Ruhedruck am Ventilatorauslass und am Ventilatoreinlass;
(28) "Ruhedruck" bezeichnet den an einem Punkt in einem strömenden Gas gemessenen Druck, wenn dieses durch einen isentropen Prozess zur Ruhe gebracht würde;
(29) "dynamischer Druck" bezeichnet den anhand des Massenstroms, der durchschnittlichen Gasdichte am Auslass und der Fläche des Auslasses des Gerätes berechneten Druck;
(30) "rekuperativer Wärmetauscher" bezeichnet einen Wärmetauscher zur Übertragung von Wärmeenergie von einem Luftstrom auf einen anderen ohne bewegliche Teile, z.B. einen Platten- oder Rohrwärmetauscher mit Gleich-, Kreuz- oder Gegenströmung, eine Kombination davon oder einen Platten- oder Rohrwärmetauscher mit Dampfdiffusion;
(31) "regenerativer Wärmetauscher" bezeichnet einen Rotationswärmetauscher, bei dem ein eingebautes, sich drehendes Rad Wärmeenergie von einem Luftstrom auf den anderen überträgt und der einen Werkstoff, der die Übertragung von Latentwärme ermöglicht, einen Antriebsmechanismus, ein Gehäuse oder einen Rahmen sowie Dichtungen enthält, um das Vorbeiströmen von Luft und die Leckluft zwischen den beiden Strömen zu vermindern; je nach dem verwendeten Werkstoff wird von solchen Wärmetauschern ein unterschiedlich hoher Anteil an Feuchtigkeit zurückgewonnen;
(32) "Druckschwankungsempfindlichkeit des Luftstroms" eines WLG ohne Kanalanschlussstutzen bezeichnet das Verhältnis zwischen der Höchstabweichung des höchsten Luftvolumenstroms des WLG bei + 20 Pa und der bei - 20 Pa Gesamt-Außendruckdifferenz;
(33) "Luftdichtheit zwischen innen und außen" eines WLG ohne Kanalanschlussstutzen bezeichnet den Luftvolumenstrom (in m3/h) zwischen innen und außen, wenn der (die) Ventilator(en) ausgeschaltet ist (sind).
Klassen des spezifischen Energieverbrauchs | Anhang II |
Klassen des spezifischen Energieverbrauchs (SEV) von Wohnraumlüftungsgeräten, berechnet für durchschnittliches Klima:
Tabelle 1: Einstufung vom 1. Januar 2016 an
SEV-Klasse | SEV in kWh/a.m2 |
A+ (höchste Effizienz) | SEV < - 42 |
A | - 42 ≤ SEV < - 34 |
B | - 34 ≤ SEV < - 26 |
C | - 26 ≤ SEV < - 23 |
D | - 23 ≤ SEV < - 20 |
E | - 20 ≤ SEV < - 10 |
F | - 10 ≤ SEV < 0 |
G (geringste Effizienz) | 0 ≤ SEV |
Produktetikett | Anhang III |
1. Etikett für ZLG, die vom 1. Januar 2016 an verkauft werden:
Das Etikett ist mit folgenden Angaben zu versehen:
2. Etikett für ZLG, die vom 1. Januar 2016 an verkauft werden:
Das Etikett ist mit folgenden Angaben zu versehen:
3. Das unter den Nummern 1 bis 2 dargestellte Etikett für Wohnraumlüftungsgeräte ist wie folgt zu gestalten:
Das Etikett muss mindestens 75 mm breit und 150 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.
Der Hintergrund muss weiß sein.
Farbliche Gestaltung: CMYK - Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz - nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
Produktdatenblatt | Anhang IV |
Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Wohnraumlüftungsgerätes sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:
Technische Unterlagen | Anhang V |
Die technischen Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c umfassen mindestens Folgendes:
Am Ende der obigen Liste können die Lieferanten weitere Angaben hinzufügen.
Informationen, die bereitzustellen sind, wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Produkt ausgestellt sehen, außer im Internet | Anhang VI |
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind | Anhang VII |
1. Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
2. Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Etikett ist nach dem in Artikel 3 Absätze 2 und 3 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe des Etiketts ist so zu wählen, dass es gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 dieses Anhangs entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Bewegen der der Maus über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm erscheinen.
3. Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
4. Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
5. Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf der Anzeigevorrichtung in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich "Produktdatenblatt" angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Überstreichen des Links mit der Maus bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm erscheinen.
Messungen und Berechnungen | Anhang VIII |
1. Der spezifische Energieverbrauch (SEV) wird mit folgender Gleichung berechnet:
SEV = ta · pef · qnet · MISC · STRGx · SEL - th · ΔTh · · cair · (qref - qnet · STRG · MISC · (1 - ηt)) + Qdefr
Dabei entspricht
Qdefr = tdefr · ΔTdefr · cair · qnet · pef,
dabei entspricht
Qdefr bezieht sich nur auf Zwei-Richtung-Geräte mit rekuperativem Wärmetauscher; für Ein-Richtung-Geräte oder Geräte mit regenerativen Wärmetauscher ist Qdefr = 0.
Die Werte SEL und ηt werden aus Prüfungen und Berechnungen abgeleitet.
Tabelle 1 enthält weitere Parameter und ihre Vorgabewerte. Der SEV für die Einstufung auf dem Etikett basiert auf dem "durchschnittlichen" Klima.
2. Der jährliche Stromverbrauch je 100 m2 Grundfläche (JSV) (in kWh/.a Elektrizität pro Jahr) und die jährliche Einsparung an Heizenergie (JEH), d. h. die jährliche Energieeinsparung für die Heizung (in kWh Brennstoff-Brennwert pro Jahr) werden anhand der Definition unter Nummer 1 und der Vorgabewerte in Tabelle 1 für jeden Klimatyp (durchschnittlich, warm und kalt) wie folgt berechnet:
JSV = ta · qnet · MISC · STRGx · SEL + Qdefr;
JEH = th · ΔTh · · cair · (qref - qnet · STRG · MISC · (1 - ηt)).
Tabelle 1: Parameter für die Berechnung des SEV
Allgemeine Typologie | MISC | ||||
Lüftungsgeräte mit Kanalanschlussstutzen
Lüftungsgeräte ohne Kanalanschlussstutzen | 1,1
1,21 | ||||
Lüftungssteuerung | STRG | ||||
Handsteuerung (keine Bedarfssteuerung)
Zeitsteuerung (keine Bedarfssteuerung) Zentrale Bedarfssteuerung Steuerung nach örtlichem Bedarf | 1
0,95 0,85 0,65 | ||||
Motor und Antrieb | x-Wert | ||||
an/aus und eine Drehzahl
2 Drehzahlen 3 Drehzahlen regelbare Drehzahl | 1
1,2 1,5 2 | ||||
Klima | th in h | ΔTh in K | tdefr in h | ΔTdefr in K | Qdefr * in kWh/a.m2 |
Kalt |
6.552 |
14,5 |
1.003 |
5,2 | 5,82 |
Durchschnitt |
5.112 |
9,5 |
168 |
2,4 | 0,45 |
Warm |
4.392 |
5 |
- |
- | - |
*) Abtauen findet nur bei Zwei-Richtung-Geräten mit rekuperativem Wärmetauscher statt und wird wie folgt berechnet: Qdefr = tdefr * Δtdefr * cair * qnet * pef. Für Ein-Richtung-Geräte oder Geräte mit regenerativen Wärmetauschern ist Qdefr = 0. | |||||
Vorgabewerte | Wert | ||||
spezifische Wärmekapazität von Luft, cair in kWh/(m3K)
Luftwechselbedarf je m2 beheizter Grundfläche, qnet in m3/h.m2 Bezugs-Luftvolumenstrom der natürlichen Lüftung je m2 beheizter Grundfläche qref in m3/h.m2 jährliche Betriebsdauer, ta in h Primärenergiefaktor für die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie, pef Raumheizungseffizienz, ηh | 0, 000344
1,3 2,2 8.760 2,5 75 % |
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang IX 17 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können für die Auswahl der drei weiteren Exemplare eines oder mehrere andere gleichwertige Modelle herangezogen werden.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VIII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1 Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
SEL | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als das 1,07-Fache überschreiten. |
Thermischer Übertragungsgrad von WLG | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als das 0,93-Fache unterschreiten. |
Schallleistungspegel | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB überschreiten. |
ENDE |