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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation von Informationen, die Ratingagenturen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Verfügung stellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 2 vom 06.01.2015 S. 24)
Neufassung - Ersetzt VO'en (EU) 446/2012 und 448/2012 - Entsprechungstabelle
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 21 Absatz 4a Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verpflichtet registrierte und zertifizierte Ratingagenturen, bei Ausstellung eines Ratings oder eines Ausblicks der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingdaten zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung findet nicht Anwendung bei Ratings, die ausschließlich für Anleger ausgegeben und diesen gegen Gebühr offengelegt werden. Die ESMA ist verpflichtet, die von den Ratingagenturen vorgelegten Ratinginformationen auf einer öffentlichen Website, der Europäischen Ratingplattform (ERP), zu veröffentlichen. Aus diesem Grund sollten Vorschriften im Hinblick auf den Inhalt und die Präsentation der Informationen, die die Ratingagenturen der ESMA für die ERP zur Verfügung stellen, festgelegt werden.
(2) Ferner ist in Artikel 11 Absatz 2 und in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgesehen, dass die Ratingagenturen der ESMA Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse und zu Zwecken der laufenden Beaufsichtigung übermitteln. Der Inhalt und die Präsentation dieser Informationen sind in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission 2 bzw. in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission 3 festgelegt. Um eine wirksamere Datenverarbeitung bei der ESMA und eine einfachere Datenmeldung seitens der registrierten und zertifizierten Ratingagenturen zu ermöglichen, sollten einheitliche Meldepflichten für alle Daten festgelegt werden, die von registrierten und zertifizierten Ratingagenturen an die ESMA übermittelt werden müssen. Aus diesem Grund enthält diese Verordnung Vorschriften hinsichtlich der Daten, die zu Zwecken der ERP übermittelt werden müssen, hinsichtlich der Informationen, die im Zusammenhang mit den bisherigen Ergebnissen in dem von ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung gestellt werden müssen und hinsichtlich der Informationen, die die Ratingagenturen zwecks der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA regelmäßig übermitteln müssen. Diese Verordnung hebt folglich die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 auf. Die ESMA sollte alle von den Ratingagenturen für die ERP, den zentralen Datenspeicher und die laufende Beaufsichtigung der Ratingagenturen übermittelten Daten in eine ESMA-Datenbank einbringen.
(3) Um sicherzustellen, dass die ERP aktuelle Informationen über Ratingaktionen enthält, die nicht ausschließlich Anlegern gegen eine Gebühr offengelegt werden, müssen die zu meldenden Daten beschrieben werden. Dies betrifft Daten zum Rating und Ausblick des bewerteten Instruments oder des bewerteten Unternehmens, die Pressemitteilungen zu den Ratingaktionen, Meldungen zu Länderratingaktionen, Art der Ratingaktion und Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung. Insbesondere Pressemitteilungen enthalten Informationen über die wichtigsten Elemente, die der Ratingentscheidung zugrunde liegen. Das ERP stellt für die Nutzer der Ratings eine zentrale Anlaufstelle zum Abrufen aktueller Ratingdaten dar und senkt die Auskunftskosten, indem ein Gesamtüberblick über die verschiedenen Ratings ermöglicht wird, die für jedes bewertete Unternehmen oder jedes bewertete Instrument abgegeben werden.
(4) Um einen Gesamtüberblick über alle von den verschiedenen Ratingagenturen zum selben bewerteten Unternehmen oder Instrument ausgegebenen Ratings zu gewährleisten, sollten die Ratingagenturen bei Übermittlung der Ratingdaten an die ESMA gemeinsame Kennungen für das bewertete Unternehmen und das bewertete Instrument verwenden. Deshalb sollte die globale Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier, LEI) die einzige Methode zur globalen eindeutigen Kennung darstellen, die zur Identifizierung der bewerteten Unternehmen, Emittenten, Originatoren und Ratingagenturen verwendet wird.
(5) Um sicherzustellen, dass die Informationen in der ERP aktuell sind, sollten die Ratinginformationen täglich erfasst und veröffentlicht werden, so dass das ERP einmal täglich außerhalb der in der EU üblichen Geschäftszeiten aktualisiert werden kann.
(6) Um es der ESMA zu gestatten, im Falle der effektiven oder potenziellen Nichteinhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 umgehend zu reagieren, sollten die Ratinginformationen, die von registrierten und zertifizierten Ratingagenturen übermittelt werden, es der ESMA erlauben, das Verhalten und die Aktivitäten der Ratingagenturen streng zu überwachen. Die Ratingdaten sollten deshalb der ESMA monatlich übermittelt werden. Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit sollten Ratingagenturen mit weniger als 50 Beschäftigten und die nicht Teil einer Gruppe sind, befugt sein, Ratingdaten alle zwei Monate zu übermitteln. Die ESMA sollte von diesen Ratingagenturen dennoch monatliche Meldungen verlangen dürfen, falls die Anzahl und Art der Ratings, oder aber die Komplexität der Kreditanalyse, die Bedeutung der bewerteten Instrumente oder Emittenten und die Möglichkeit, die Ratings zu regulatorischen Zwecken zu verwenden, dies erforderlich machen.
(7) Um Doppelmeldungen zu vermeiden, sollte die ESMA für ihre laufende Beaufsichtigung die zwecks ERP übermittelten Daten verwenden. Zu Zwecken der laufenden Beaufsichtigung sollten die Ratingagenturen ferner verpflichtet sein, Informationen bezüglich derjenigen Ratings und Ausblicke zu melden, die nicht zu Zwecken des ERP gemeldet werden.
(8) Zur Zusammenstellung der Informationen über die bisherigen Ergebnisse, die die ESMA im zentralen Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zur Verfügung stellen muss, sollte sie die zu Zwecken des ERP und der laufenden Beaufsichtigung übermittelten Daten verwenden. Zur weiteren Erleichterung der Vergleichbarkeit und zur Sicherstellung der Konsistenz mit den Daten, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 448/2012 übermittelt werden, sollten neu zertifizierte Ratingagenturen verpflichtet sein, Daten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vor ihrer Zertifizierung oder für den Zeitraum seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzulegen. Zertifizierte Ratingagenturen, die den Nachweis dafür erbringen können, dass dies angesichts des Ausmaßes und der Komplexität nicht angemessen wäre, sollten nicht verpflichtet sein, diese Daten vollumfänglich zu übermitteln.
(9) Ratingagenturen, die Teil einer Gruppe sind, sollten ihre Ratingdaten entweder der ESMA getrennt übermitteln oder einer der Agenturen der Gruppe die Vollmacht erteilen dürfen, die Daten in ihrem Namen zu übermitteln. Angesichts der stark integrierten Organisation von Ratingagenturen in der EU und zur Erleichterung des Verständnisses der Statistiken wird den Ratingagenturen nahegelegt, die Daten zentral für die gesamte Gruppe vorzulegen.
(10) Zu Zwecken der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA und der Veröffentlichung der bisherigen Ergebnisse der Ratingagenturen, können diese der ESMA auf freiwilliger Basis auch Ratings melden, die von ihrer Gruppe angehörenden Ratingagenturen mit Sitz in einem Drittland abgegeben und nicht gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 übernommen wurden.
(11) Bei Einreichung der Daten sollten die Ratingagenturen die abgegebenen Ratings und Ausblicke in verschiedene Kategorien einstufen, je nach Art des Ratings und nach Unterkategorie, nach Sektor, Wirtschaftszweig oder Anlageklasse oder nach Art des Emittenten und Emission. Diese Kategorien basieren auf der bisherigen Datenerfassungserfahrung der ESMA und dem jeweiligen Ratingdaten-Überwachungsbedarf.
(12) Zur Meldung von Ratings bezüglich neuer Finanzinstrumente, die im Zuge finanzieller Innovation entstehen könnten, sollte eine Kategorie für die Meldung "sonstiger Finanzinstrumente" vorgesehen werden. Außerdem sollten Unternehmensratings und die Ratings strukturierter Finanzinstrumente ebenfalls eine Kategorie "Sonstige" für alle neuen Arten von Unternehmensemissionen oder strukturierten Finanzinstrumenten vorsehen, die nicht in die bestehenden Kategorien eingestuft werden können.
(13) Um es der ESMA zu erlauben, die ERP einzurichten und den Ratingagenturen ausreichend Zeit einzuräumen, um ihre internen Systeme an die neuen Meldeanforderungen anzupassen, sollten die Ratingagenturen zum 1. Januar 2016 eine erste Meldung übermitteln müssen. Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Kontinuität der Daten gemäß dieser Verordnung sollte die erste Meldung Daten über alle zum 21. Juni 2015 abgegebenen und nicht zurückgenommenen Ratings enthalten. Die erste Meldung sollte ferner Daten zu Ratings und Ausblicken enthalten, die von Ratingagenturen zwischen dem 21. Juni 2015 und dem 1. Januar 2016 abgegeben wurden. Die erste Meldung sollte dieselbe Art von Daten enthalten wie diejenigen, die danach täglich zu übermitteln sind.
(14) Damit die ESMA in der Lage ist, die Daten automatisch in den eigenen Datenbanksystemen zu empfangen und zu verarbeiten, sollten die Daten in einem Standardformat übermittelt werden. Im Zuge des technischen Fortschritts könnte es erforderlich werden, dass einige der technischen Anweisungen bezüglich der Übertragung oder des Formats der von den Ratingagenturen einzureichenden Dateien aktualisiert werden müssen und von der ESMA im Rahmen spezifischer Mitteilungen oder Leitlinien mitgeteilt werden.
(15) Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 unterbreitet wurde.
(16) Die ESMA führte eine öffentliche Anhörung zu den Entwürfen der technischen Regulierungsstandards, auf denen die Verordnung basiert, durch, analysierte die potenziell damit verbundenen Kosten und Nutzen und holte die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.
(17) Zur Erfüllung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sollte diese Verordnung ab dem 21. Juni 2015 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zu übermittelnde Daten
(1) Die Ratingagenturen übermitteln Daten zu allen abgegebenen oder übernommenen Ratings oder Ausblicken gemäß den Artikeln 8, 9 und 11. Ratingagenturen melden alle Ratings und alle Ausblicke bezüglich eines bewerteten Unternehmens und gegebenenfalls bezüglich aller ausgegebenen Schuldinstrumente.
(2) Die Ratingagenturen stellen die Richtigkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit der an die ESMA übermittelten Daten sicher und gewährleisten, dass die Meldungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 11 und unter Einsatz angemessener Systeme übermittelt werden, die entsprechend den technischen Anweisungen der ESMA entwickelt wurden.
(3) Die Ratingagenturen melden der ESMA unverzüglich alle außergewöhnlichen Umstände, die ihre Meldungen gemäß dieser Verordnung vorübergehend verhindern oder verzögern könnten.
(4) Bei Gruppen von Ratingagenturen können die Mitglieder der Gruppe ein Mitglied beauftragen, die gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Meldungen in ihrem Namen zu übermitteln. Jede Ratingagentur, in deren Namen eine Meldung eingereicht wird, wird in den an die ESMA übermittelten Daten genannt.
(5) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 kann eine im Namen einer Gruppe meldende Ratingagentur auch Daten über Ratings und Ratingausblicke übermitteln, die von Ratingagenturen dieser Gruppe mit Sitz in einem Drittland abgegeben und nicht übernommen wurden. Sofern eine Ratingagentur derartige Daten nicht meldet, begründet sie dies in ihren qualitativen Daten in den Feldern 9 und 10 der Tabelle 1, die im Anhang I Teil 1 dieser Verordnung enthalten ist.
(6) Die Ratingagenturen legen den Beauftragungsstatus jedes gemeldeten Ratings oder jedes gemeldeten Ausblicks offen, indem sie angeben, ob es sich um ein nicht angefordertes Rating mit Einbindung des Unternehmens oder ein nicht angefordertes Rating ohne Einbindung des Unternehmens gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 oder um ein angefordertes Rating handelt.
Artikel 2 Meldung des Ausfall-Status und Rücknahmen
(1) Die Ratingagenturen melden Ausfälle in Bezug auf ein Rating in Anhang I Teil 2 Tabelle 2 Felder 6 und 13, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
(2) Wird ein gemeldetes Rating widerrufen, wird in Anhang 1 Teil 2 Tabelle 2 Feld 11 der Grund dafür angegeben.
Artikel 3 Ratingformen
Bei der Meldung ihrer Ratings oder Ausblicke stufen die Ratingagenturen diese in folgende Ratingtypen ein.
Artikel 4 Unternehmensratings
(1) Bei der Meldung ihrer Unternehmensratings stufen die Ratingagenturen diese in folgende Wirtschaftszweige ein:
(2) Die Ratingagenturen stufen die Unternehmensemissionen in folgende Emissionsformen ein:
(3) Der Ländercode eines bewerteten Unternehmens und dessen Emissionen, der in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 Feld 10 angegeben ist, entspricht dem Sitzstaat des Unternehmens.
Artikel 5 Ratings strukturierter Finanzinstrumente
(1) Ratings strukturierter Finanzinstrumente beziehen sich auf ein Finanzinstrument oder andere Anlagen, die auf eine Verbriefung oder eine Struktur gemäß Artikel 4 Absatz 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückgehen.
(2) Bei der Meldung ihrer Ratings strukturierter Finanzinstrumente stufen die Ratingagenturen diese in folgende Anlageklassen ein:
(3) Sofern anwendbar gibt eine Ratingagentur in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 Feld 34 an, zu welcher spezifischen Anlage-Unterklasse jedes bewertete Instrument gehört.
(4) Der Ländercode der strukturierten Finanzinstrumente wird in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 Feld 10 angegeben und entspricht dem Sitzstaat der Mehrheit der zugrunde liegenden Anlagen. Sofern es nicht möglich ist, den Sitzstaat der Mehrheit der zugrunde liegenden Anlagen zu bestimmen, wird das bewertete Instrument als "international" eingestuft.
Artikel 6 Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen
(1) Bei der Übermittlung von Daten betreffend Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen und supranationaler Organisationen und von diesen ausgegebenen Schuldinstrumenten stufen die Ratingagenturen diese in einen der folgenden Sektoren ein:
(2) Sofern im Falle internationaler Finanzinstitute oder supranationaler Organisationen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d kein spezifisches Land als Land der Emission bestimmt werden kann, wird der bewertete Emittent in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 Feld 10 als "international" eingestuft.
Artikel 7 Sonstige Finanzinstrumente
Ratings und Ausblicke für Finanzinstrumente gemäß der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 enthaltenen Definition, die nicht als Unternehmensemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung, als strukturierte Finanzinstrumente gemäß Artikel 5 dieser Verordnung oder als Emissionen eines Landes oder öffentlichen Einrichtung gemäß Artikel 6 dieser Verordnung eingestuft werden können, werden in die Kategorie sonstige Finanzinstrumente eingestuft.
Artikel 8 Meldungen zu Zwecken der Veröffentlichung auf der ERP
(1) Die Ratingagenturen melden die Daten zu allen Ratings oder Ausblicken gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, die sie abgeben oder übernehmen und die nicht ausschließlich Anlegern gegen Gebühr offengelegt werden.
(2) Ratings und Ausblicke gemäß Absatz 1, die zwischen 20:00:00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) 9 des einen Tages und 19:59:59 Uhr MEZ des folgenden Tages abgegeben werden, werden spätestens um 21:59:59 Uhr MEZ des folgenden Tages gemeldet.
(3) Für jedes Rating oder für jeden Ausblick, der in Übereinstimmung mit Absatz 1 gemeldet wird, wird gleichzeitig auch die begleitende Veröffentlichung gemäß Anhang I Abschnitt D Teil 1 Punkt 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 übermittelt. Wird die Veröffentlichung zunächst in einer anderen Sprache als Englisch herausgegeben und vorgelegt, kann eine englische Version gegebenenfalls dann übermittelt werden, wenn sie vorliegt.
(4) Bei Ratings gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden die begleitenden Analysen gemäß Anhang I Abschnitt D Teil III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 übermittelt. Wird diese Analyse zunächst in einer anderen Sprache als Englisch herausgegeben und vorgelegt, kann eine englische Version gegebenenfalls ebenfalls dann übermittelt werden, wenn sie vorliegt.
Artikel 9 Meldungen zu Zwecken der Aufsicht durch die ESMA
(1) Wie in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgegeben, übermitteln die Ratingagenturen Daten über alle abgegebenen oder übernommenen Ratings oder Ausblicke oder - gemäß Artikel 1 Absatz 5 - über in einem Drittland abgegebene Ratings oder Ausblicke, die nicht übernommen wurden, einschließlich - wie in Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgesehen - Informationen über alle Unternehmen oder Schuldinstrumente, mit deren Erstkontrolle oder Vorabbewertung sie beauftragt wurden.
(2) Für diejenigen Ratings und Ausblicke, auf welche Artikel 8 keine Anwendung findet, übermitteln die Ratingagenturen die Daten monatlich bezüglich des vorangehenden Kalendermonats.
(3) Eine Ratingagentur mit weniger als 50 Beschäftigten, die nicht Teil einer Gruppe von Ratingagenturen ist, kann die in Absatz 2 genannten Ratingdaten alle zwei Monate übermitteln, es sei denn, die ESMA fordert sie auf, angesichts der Art, der Komplexität und des Themenspektrums der Ratings die Daten monatlich zu übermitteln. Die Ratingdaten beziehen sich auf die zwei vorangehenden Kalendermonate.
(4) Die Ratingdaten gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Meldezeitraums an die ESMA übermittelt. Sofern der 15. Tag des Monats im Sitzland der Ratingagentur oder bei einer Ratingagentur, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 im Namen einer Gruppe Meldungen übermittelt, im Sitzland dieser Ratingagentur, auf einen Feiertag fällt, endet die Frist am nächsten Arbeitstag.
(5) Sofern während des vorangehenden Kalendermonats keine Ratings oder Ausblicke gemäß Absatz 1 abgegeben wurden, ist die Ratingagentur nicht verpflichtet, Daten einzureichen.
Artikel 10 Meldungen zu Zwecken der bisherigen Ergebnisse
Ratings, die abgegeben oder übernommen oder - wie in Artikel 1 Absatz 5 ausgeführt - in einem Drittstaat abgegeben und nicht übernommen werden, werden von der ESMA zur Bereitstellung der historischen Ergebnisse gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und Anhang I Abschnitt E Teil II Absatz 1 der Verordnung verwendet.
Artikel 11 Erstmeldung
(1) Ratingagenturen, die vor dem 21. Juni 2015 registriert oder zertifiziert werden, arbeiten eine erste Meldung aus, die sie der ESMA zum 1. Januar 2016 übermitteln und die Folgendes umfasst:
(2) Ratingagenturen, die zwischen dem 21. Juni 2015 und dem 31. Dezember 2015 registriert oder zertifiziert werden, wenden diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016 an. In ihrer ersten Meldung melden sie gemäß den Artikeln 8 und 9 alle Ratings und Ausblicke, die ab dem Datum der Registrierung oder der Zertifizierung ausgegeben wurden.
(3) Ratingagenturen, die nach dem 1. Januar 2016 registriert oder zertifiziert werden, wenden diese Verordnung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Registrierung oder Zertifizierung an. In ihrer ersten Meldung melden sie gemäß den Artikeln 8 und 9 alle Ratings und Ausblicke, die ab dem Datum der Registrierung oder der Zertifizierung ausgegeben wurden.
(4) Zusätzlich zur ersten Meldung gemäß den Absätzen 2 und 3 melden Ratingagenturen, die nach dem 21. Juni 2015 registriert werden, gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und Anhang I Abschnitt E Teil II Absatz 1 der Verordnung ihre bisherigen Ergebnisse bezüglich eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren vor dem Datum der Zertifizierung oder, falls der Zeitraum von der Aufnahme der Rating-Tätigkeit bis zur Zertifizierung weniger als zehn Jahre beträgt, für den Zeitraum seit der Aufnahme der Rating-Tätigkeit. Zertifizierte Ratingagenturen sind nicht verpflichtet, diese Daten vollumfänglich zu übermitteln, sofern sie den Nachweis dafür erbringen können, dass dies angesichts des Ausmaßes und der Komplexität nicht angemessen wäre.
Artikel 12 Datenstruktur
(1) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA qualitative Daten in dem Format, das in den Tabellen in Anhang I Teil 1 angegeben ist, zusammen mit der Erstmeldung der Rating-Daten gemäß Artikel 11. Alle Änderungen dieser qualitativen Daten werden umgehend als Aktualisierung an das System der ESMA übermittelt, bevor die von diesen Änderungen betroffenen Rating-Daten an die ESMA übermittelt werden. Sofern eine Ratingagentur, wie in Artikel 1 Absatz 4 beschrieben, im Namen einer Gruppe Meldungen übermittelt, kann ein Satz qualitativer Daten an die ESMA übermittelt werden.
(2) Die Ratingagenturen übermitteln die Rating-Daten für die in den Artikeln 8, 9 und 11 genannten Ratings in dem in den Tabellen in Anhang I Teil 2 angegeben Format.
Artikel 13 Meldeverfahren
(1) Die Ratingagenturen legen die in Artikel 12 genannten qualitativen Daten und Ratingdaten in Übereinstimmung mit den von der ESMA ausgegebenen technischen Anweisungen und unter Verwendung des Meldesystems der ESMA vor.
(2) Die Ratingagenturen speichern die an die ESMA übermittelten und bei dieser eingegangenen Dateien in elektronischer Form für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Diese Daten werden der ESMA auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
(3) Stellt eine Ratingagentur Sachfehler in bereits gemeldeten Daten fest, korrigiert sie die betreffenden Daten unverzüglich gemäß den von der ESMA ausgegebenen technischen Anweisungen.
Artikel 14 Aufhebungen und Übergangsbestimmungen
(1) Die folgenden Verordnungen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben:
(2) Bezugnahmen auf die in Absatz 1 genannten Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
(3) Die gemäß den in Absatz 1 genannten Verordnungen vor dem 1. Januar 2016 an die ESMA übermittelten Daten gelten als in Übereinstimmung mit dieser Verordnung übermittelt und werden von der ESMA gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und Anhang I Abschnitt E Teil II Punkt 1 dieser Verordnung weiterhin verwendet.
Artikel 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. Juni 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. September 2014
2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen (ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2012 S. 17).
3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2012 S. 2).
4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
5) Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 146 vom 31.05.2013 S. 1).
6) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).
7) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
8) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).
9) Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.
Anhang I |
Teil 1
Liste der Felder für Dateien mit qualitativen Daten
Tabelle 1: Bestimmung der CRA und Beschreibung der Methodik
Diese Tabelle enthält die Elemente zur Bestimmung der meldenden Ratingagentur (CRA), einschließlich der gesetzlichen Kennung, Methodik, verwendeten Politik usw.
Diese Tabelle enthält eine Zeile für jede meldende Ratingagentur.
Nr. | Feldname | Beschreibung | Art | Standard | Anwendungsbereich |
1 | CRA-Kennung | Code der meldenden Ratingagentur (CRA). Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung oder Zertifizierung vergeben. | Obligatorisch. | Technisch | |
2 | LEI (globale Unternehmenskennung) der meldenden CRA | LEI-Code der Ratingagentur, die die Datei übermittelt. | Obligatorisch. | ISO 17442 | Öffentlich |
3 | Name der CRA | Name der Ratingagentur. Entspricht dem Namen, den die Ratingagentur bei der Registrierung und allen anderen Beaufsichtigungsverfahren der ESMA angegeben hat. Falls ein Mitglied einer Gruppe von Ratingagenturen für die gesamte Gruppe Daten übermittelt, ist der Name der Gruppe anzugeben. | Obligatorisch. | Öffentlich | |
4 | Beschreibung der CRA | Kurzbeschreibung der Ratingagentur. | Obligatorisch. | Öffentlich | |
5 | Methodik der CRA | Beschreibung der Ratingmethodik der Ratingagentur. Die Ratingagentur kann spezifische Merkmale ihrer Ratingmethodik beschreiben. | Obligatorisch. | Öffentlich | |
6 | Link zur Methodik-Website der CRA | Link zur Website der Ratingagentur, die alle Informationen in Bezug auf die Methoden sowie Beschreibungen der Modelle und grundlegende Ratingannahmen enthält. | Obligatorisch. | Gültiger Ver- weis auf die Website. | Öffentlich |
7 | Politik für angeforderte und nicht angeforderte Ratings | Beschreibung der Politik der Ratingagentur für angeforderte und nicht angeforderte Ratings mit oder ohne Beteiligung. Gibt es mehr als eine Politik, ist anzugeben, auf welche Ratingtypen sie jeweils angewandt wird. | Obligatorisch. | Öffentlich | |
8 | Politik für Ratings von Tochterunternehmen | Beschreibung der Politik für die Meldung der Ratings von Tochterunternehmen. | Obligatorisch. Anwendbar auf Ratingagenturen, die Unternehmensratings abgeben. | Öffentlich | |
9 | Geografischer Umfang der Meldung | Falls eine Ratingagentur einer Gruppe angehört, ist anzugeben, ob sie alle von der Gruppe abgegebenen Ratings meldet (weltweite Erfassung) oder nicht (nur EU- und übernommene Ratings). Falls die Erfassung nicht weltweit ist, wird dies von der Ratingagentur begründet. Für alle anderen Ratingagenturen sollte "Weltweit" ("Y") gemeldet werden. | Obligatorisch. | Y - Ja
N - Nein | Öffentlich |
10 | Grund für die nicht weltweite Erfassung | Begründung, weshalb eine einer Gruppe angehörende Ratingagentur nicht alle Ratings der Gruppe meldet. | Obligatorisch. Anwendbar, wenn "Geografischer Umfang der Meldung" = "N". | Öffentlich | |
11 | Ausfalldefinition | Beschreibung der Ausfalldefinition der Ratingagentur. | Obligatorisch. | Öffentlich | |
12 | Link zur Website | Link zur Startseite der öffentlichen Website der Ratingagentur. | Obligatorisch. | Gültiger Verweis auf die Website. | Öffentlich |
Tabelle 2: Liste der Emittentenratingtypen
Diese Tabelle ist auszufüllen, wenn die Ratingagentur Emittentenratings abgibt. Die Tabelle enthält für jeden Ratingtyp, den die Ratingagentur auf Emittentenebene abgibt, eine Zeile.
Nr. | Feldname | Beschreibung | Art | Standard | Anwendungs- bereich |
1 | Kennung des Emittentenratingtyps | Eindeutige Kennung für jede Art von Emittentenrating, die für ein bewertetes Unternehmen abgegeben werden kann. | Obligatorisch. Anwendbar, wenn die Ratingagentur Emittentenratings abgibt. | Technisch | |
2 | Name des Emittentenratingtyps | Name der Emittentenratingkategorie. | Obligatorisch. | Technisch | |
3 | Beschreibung des Emittentenratingtyps | Beschreibung der bewerteten Schuldtitelkategorie. | Obligatorisch. | Technisch | |
4 | Standard des Emittentenratingtyps | Unterscheidung zwischen den Emittentenratingtypen: Haupt-Emittentenrating/weltweites Emittentenrating, Schuldtitelratingtyp (die verschiedenen Kategorien werden in Anhang I Teil 2 Tabelle 2 beschrieben) und alle sonstigen Ratings von Emittentenschuldtiteln. | Obligatorisch. | IR - Haupt-Emittentenrating
DT - Schuldtitel OT - Sonstige. | Technisch |
Tabelle 3: Liste der Schuldtitelkategorien
Diese Tabelle ist auszufüllen, wenn die Ratingagentur Schuldtitelkategorien oder Schuldtitelemissionen/-instrumente bewertet (wie vorrangige unbesicherte Schuldtitel, nachrangige unbesicherte Schuldtitel). Die Tabelle enthält jeweils eine Zeile für jede Art von Schuldtitel.
Nr. | Feldname | Beschreibung | Art | Standard | Anwendungs- bereich |
1 | Kennung zur Klassifikation der bewerteten Schuldtitel | Eindeutige Kennung für jede Schuldtitelkategorie, die zur Klassifikation von Emittentenschuldtitelkategorien oder Schuldtitelemissionen auf Unternehmens- und Länderebene verwendet wird. | Obligatorisch. Anwendbar, wenn die Ratingagentur Unternehmens- oder Länderratings abgibt. | Technisch | |
2 | Name der Klassifikation der bewerteten Schuldtitel | Name der bewerteten Schuldtitelkategorie. | Obligatorisch. | Technisch | |
3 | Beschreibung der Klassifikation der bewerteten Schuldtitel | Beschreibung der bewerteten Schuldtitelkategorie. | Obligatorisch. | Technisch | |
4 | Rang | Angabe des Rangs der Schuldtitelklasse des bewerteten Emittenten oder der bewerteten Emission. | Optional. | SEU - wenn der bewertete Emittentenschuldtitel oder die Emission zur Kategorie der vorrangigen unbesicherten Schuldtitel gehören
SEO - wenn der bewertete Emittentenschuldtitel oder die Emission zu einer anderen Kategorie von vorrangigen Schuldtiteln als SEU gehören SB - wenn der Emittentenschuldtitel oder die Emission zu der Kategorie von nachrangigen Schuldtiteln gehören. | Technisch |
Tabelle 4: Liste der Emissionen/Programmarten
Diese Tabelle ist auszufüllen, wenn die Ratingagentur Schuldtitelemissionen/Finanzinstrumente bewertet. Die Ratingagentur listet alle Emissionsarten oder Programme auf, unter denen die Schuldtitel ausgegeben werden (wie Schuldverschreibungen, mittelfristige Schuldverschreibungen, Anleihen, Commercial Papers). Die Tabelle enthält für jedes derartige Programm oder jede derartige Emissionsart jeweils eine Zeile.
Nr. | Feldname | Beschreibung | Art | Standard | Anwendungsbereich |
1 | Kennung der Emissions-/Programmart | Eindeutige Kennung für jede Emission bzw. jedes Programm zur Klassifizierung der Emissionsratings. | Obligatorisch. Anwendbar, wenn die Ratingagentur Unternehmens- oder Länderratings abgibt. | Technisch | |
2 | Name der Emissions-/Programmart | Name der Emission oder des Programms. | Obligatorisch. | Technisch | |
3 | Beschreibung der Emissions-/Programmart | Beschreibung der Emission oder des Programms. | Obligatorisch. | Technisch |
Tabelle 5: Liste der leitenden Analysten
Liste aller leitenden Analysten, die in der Union tätig sind. Wenn ein leitender Analyst in verschiedenen Zeiträumen (d.h. mit Unterbrechungen) als leitender Analyst tätig war, sollte er mehrfach in der Tabelle gemeldet werden: eine Zeile für jeden Bestellungszeitraum. Antritts- und Enddatum der Bestellung eines leitenden Analysten dürfen sich nicht überschneiden. Die Tabelle enthält eine Zeile für jeden leitenden Analysten und Bestellungszeitraum.
Nr. | Feldname | Beschreibung | Art | Standard | Anwendungsbereich |
1 | Interne Kennung des leitenden Analysten | Eindeutige interne Kennung jedes Mitarbeiters, dem die Ratingagentur die Funktion des Analysten übertragen hat. | Obligatorisch. | Nur Aufsicht | |
2 | Name des leitenden Analysten | Vollständiger Name des leitenden Analysten. | Obligatorisch. | Nur Aufsicht | |
3 | Antrittsdatum des leitenden Analysten | Datum, ab dem der Mitarbeiter als leitender Analyst tätig war. | Obligatorisch. | Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT). | Nur Aufsicht |
4 | Enddatum des leitenden Analysten | Datum, bis zu dem der Mitarbeiter als leitender Analyst tätig war. Wenn der Mitarbeiter gegenwärtig die Funktion des leitenden Analysten bekleidet, sollte dies als 9999-01-01 gemeldet werden. | Obligatorisch. | Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) oder 9999-01-01. | Nur Aufsicht |
Tabelle 6: Ratingskala
Diese Tabelle enthält die Beschreibung aller Ratingskalen, die die Ratingagentur bei der Abgabe von Ratings, die im Rahmen dieser Verordnung zu melden sind, verwendet. Die Ratingagenturen geben eine Zeile für jede Ratingskala an. Für jede gemeldete Ratingskala können in der Untertabelle "Kategorien" Daten über eine oder mehrere Ratingkategorien und in der Untertabelle "Stufen" Daten über eine oder mehrere Stufen gemeldet werden.
Nr. | Feldname | Beschreibung | Art | Standard | Anwendungsbereich |
1 | Kennung der Ratingskala | Eindeutige Kennung einer bestimmten Ratingskala der Ratingagentur. | Obligatorisch. | Technisch | |
2 | Startdatum der Gültigkeit der Ratingskala | Datum, ab dem die Ratingskala gültig ist. | Obligatorisch. | Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT). | Öffentlich |
3 | Enddatum der Gültigkeit der Ratingskala | Datum, bis zu dem die Ratingskala gültig ist. Eine gegenwärtig gültige Ratingskala sollte als 9999-01-01 gemeldet werden. | Obligatorisch. | Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) oder 9999-01-01. | Öffentlich |
4 | Beschreibung der Ratingskala | Beschreibung der Ratingtypen, die in der Skala enthalten sind, einschließlich des geografischen Umfangs soweit relevant. | Obligatorisch. | Öffentlich | |
5 | Zeithorizont | Angabe der Anwendbarkeit der Ratingskala basierend auf dem Zeithorizont. | Obligatorisch. | L - wenn die Ratingskala auf langfristige Ratings anwendbar ist
S - wenn die Ratingskala auf kurzfristige Ratings anwendbar ist. | Öffentlich |
6 | Ratingtyp | Angabe der Anwendbarkeit der Ratingskala basierend auf dem Ratingtyp. | Obligatorisch. | C - wenn die Ratingskala auf Unternehmensratings anwendbar ist
S - wenn die Ratingskala auf Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen anwendbar ist T - wenn die Ratingskala auf Ratings strukturierter Finanzinstrumente anwendbar ist O - wenn die Ratingskala auf Ratings sonstiger Finanzinstrumente anwendbar ist. | Öffentlich |
7 | Anwendungsbereich der Ratingskala | Angabe, ob die Ratingskala für die Abgabe vorläufiger Ratings, endgültiger Ratings oder für beides verwendet wird. | Obligatorisch. | PR - Ratingskala wird nur für die Abgabe vorläufiger Ratings verwendet
FR - Ratingskala wird nur für die Abgabe endgültiger Ratings verwendet BT - Ratingskala wird für die Abgabe vorläufiger und endgültiger Ratings verwendet. | Öffentlich |
8 | Für CEREP verwendete Ratingskala | Angabe, ob das Rating von der ESMA für statistische Berechnungen für das Zentralregister (CEREP) verwendet werden soll.
Es kann jeweils nur eine Ratingskala pro Kombination von Ratingtyp und Zeithorizont für einen bestimmten Zeitraum verwendet werden. | Obligatorisch. | Y - Ja
N - Nein | Technisch |
Nr. | Feldname | Beschreibung | Art | Standard | Anwendungsbereich | |
9 |
Kategorien | Wert der Ratingkategorie | Rang der Ratingkategorie in der Ratingskala (wobei 1 der Kategorie mit der besten Bonität entspricht). | Obligatorisch. | Anzugeben ist eine Ordnungs- zahl als ganzzahliger Wert von mindestens 1 und höchstens 20. Die Werte der Ratingkategorien sind fortlaufend anzugeben. Für jedes Rating muss es mindestens eine Ratingkategorie geben. | Öffentlich |
10 | Bezeichnung der Ratingkategorie | Bezeichnung einer bestimmten Ratingkategorie innerhalb der Ratingskala. | Obligatorisch. | Öffentlich | ||
11 | Beschreibung der Ratingkategorie | Definition der Ratingkategorie innerhalb der Ratingskala. | Obligatorisch. | Öffentlich | ||
12 | Stufen | Wert der Stufe | Rang der Stufe in der Ratingskala (wobei 1 der Stufe mit der besten Bonität ent- spricht). | Obligatorisch. | Anzugeben ist ein ganzzahliger Wert von mindestens 1 und höchstens 99. Die Werte sind fortlaufend anzugeben. Für jedes Rating muss es mindestens eine Ratingstufe geben. | Öffentlich |
13 | Bezeichnung der Stufe | Bezeichnung einer bestimmten Stufe innerhalb der Ratingskala. Die Stufen dienen einer stärkeren Aussagekraft der Ratingkategorie. | Obligatorisch. | Öffentlich | ||
14 | Beschreibung der Stufe | Beschreibung der Stufe innerhalb der Ratingskala. | Obligatorisch. | Öffentlich |
Teil 2
Liste der Felder für Dateien mit Ratingdaten
Tabelle 1: Daten zur Beschreibung des bewerteten Unternehmens/Instruments
Diese Tabelle enthält die Bestimmung und Beschreibung aller Ratings, die von der Ratingagentur abgegeben wurden und im Rahmen der Verordnung zu melden sind. Diese Tabelle enthält eine Zeile für jedes zu meldende Rating. Für jede Ratingzeile können gegebenenfalls ein oder mehrere "Originatoren" gemeldet werden.
Nr. | Feldname | Beschreibung | Art | Standard | Anwendungs- bereich |
1 | CRA-Kennung | Code der meldenden Ratingagentur. Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung oder Zertifizierung vergeben. | Obligatorisch. | Technisch | |
2 | LEI der meldenden CRA | LEI-Code der Ratingagentur, die die Datei übermittelt. | Obligatorisch. | ISO 17442 | Öffentlich |
3 | LEI der zuständigen CRA | LEI-Code der Ratingagentur, die für das Rating verantwortlich ist, d. h. im Falle:
| Obligatorisch. | ISO 17442 | Öffentlich |
4 | LEI der das Rating abgebenden CRA | LEI-Code der Ratingagentur, die das Rating abgegeben hat, d. h. im Falle
| Obligatorisch. | ISO 17442 | Öffentlich |
5 | Kennung des Ratings | Eindeutige Kennung des Ratings, die nicht geändert werden sollte. Die Kennung des Ratings bleibt in allen Meldungen an die ESMA dieselbe. | Obligatorisch. | Technisch | |
6 | Ratingtyp | Angabe, ob es sich um ein Unternehmensrating, ein Länderrating/Rating öffentlicher Finanzen, ein Rating strukturierter Finanzinstrumente oder ein Rating sonstiger Finanzinstrumente handelt. Sollte nicht geändert werden. | Obligatorisch. | C - wenn das Rating ein Unternehmen betrifft
S - wenn es sich um ein Länderrating handelt T - wenn das Rating strukturierte Finanzinstrumente betrifft O - wenn das Rating sonstige Finanzinstrumente betrifft | Öffentlich |
7 | Sonstiger Ratingtyp | Beschreibt den Typ des bewerteten Finanzinstruments, das unter dem Ratingtyp "O" gemeldet wurde. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "O". | Nur Aufsicht | |
8 | Bewertetes Objekt | Angabe, ob sich das Rating auf ein Unternehmen oder einen Emittenten von Schuldtiteln oder auf eine Schuldtitelemission eines bewerteten Unternehmens oder ein Finanzinstrument bezieht. | Obligatorisch. | ISR - das Rating betrifft ein Unternehmen oder einen Emittenten von Schuldtiteln
INT - das Rating betrifft eine Schuldtitelemission oder ein Finanzinstrument. | Öffentlich |
9 | Zeithorizont | Angabe, ob es sich um ein kurz- oder langfristiges Rating handelt. Sollte nicht geändert werden. | Obligatorisch. | L - wenn es sich um ein langfristiges Rating handelt,
S - wenn es sich um ein kurzfristiges Rating handelt. | Öffentlich |
10 | Land | Ländercode des bewerteten Unternehmens/Instruments. | Obligatorisch. | Code nach ISO 3166-1. Der Code ZZ dient zur Angabe der Kategorie "International". | Öffentlich |
11 | Währung | Angabe, ob das Rating in der Landeswährung oder in einer Fremdwährung aus- gedrückt wird. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "C" oder "S". | LC - im Falle eines Ratings in Landeswährung
FC - im Falle eines Ratings in Fremdwährung. | Öffentlich |
12 | LEI der juristischen Person/des Emittenten | LEI-Code der juristischen Person/des Emittenten. Sollte nicht geändert werden. | Obligatorisch.
Nur anwendbar, wenn das bewertete Unternehmen für den Erwerb eines LEI-Codes zugelassen ist. | ISO 17442 | Öffentlich |
13 | Nationale Steuernummer der juristischen Person/des Emittenten | Eindeutige nationale Steuernummer des bewerteten Unternehmens. Sollte nicht geändert werden. | Optional.
Falls zutreffend. | Öffentlich | |
14 | Umsatzsteuernummer der juristischen Person/des Emittenten | Eindeutige nationale Umsatzsteuernummer des bewerteten Unternehmens. Sollte nicht geändert werden. | Optional.
Falls zutreffend. | Öffentlich | |
15 | BIC-Code (internationale Bankleitzahl) der juristischen Person/des Emittenten | Eindeutiger BIC-Code des bewerteten Unternehmens. Sollte nicht geändert werden. | Optional.
Nur anwendbar bei Unternehmen, bei denen es sich um Finanzinstitute handelt ("Wirtschaftszweig" = "FI" oder "IN"). | ISO 9362 | Öffentlich |
16 | Interne Kennung der juristischen Person/des Emittenten | Eindeutige interne Kennung des Emittenten. Sollte nicht geändert werden. | Obligatorisch. | Nur Aufsicht | |
17 | Name der juristischen Person/des Emittenten | Geeigneter verständlicher Verweis auf den offiziellen Namen der juristischen Person/des Emittenten. | Obligatorisch. | Öffentlich | |
18 | LEI der übergeordneten juristischen Person/des | LEI-Code des Mutterunternehmens. Nur zu melden, wenn der bewertete Emittent ein Tochterunternehmen eines anderen bewerteten Unternehmens ist. Sollte nicht geändert werden. | Obligatorisch. Anwendbar, wenn das bewertete Unternehmen bzw. der bewertete Emittent von Schuldtiteln ein Tochterunternehmen eines anderen bewerteten Unternehmens ist. | ISO 17442 | Öffentlich |
19 | Interne Kennung der übergeordneten juristischen Person/des Emittenten | Eindeutige interne Kennung der übergeordneten juristischen Person/des Emittenten. Sollte nicht geändert werden. | Obligatorisch. Anwendbar, wenn das bewertete Unternehmen ein Tochterunternehmen eines anderen bewerteten Unternehmens ist. | Nur Aufsicht | |
20 | NUTS-Code der Kommune (Code in der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik) | Kennung der Stadt/Region der bewerteten Gemeinde/Kommune. | Obligatorisch. Nur anwendbar, wenn das "Land" der Union angehört und "Ratingtyp" = "S" und "Sektor" = "SM" sind. | Eurostat- Nomenklatur: NUTS 1 bis 3 | Öffentlich |
21 | ISIN | Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) des bewerteten Instruments. Sollte nicht geändert werden. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Bewertetes Objekt" = "INT" und wenn dem bewerteten Instrument eine ISIN zugeteilt wurde. | ISO 6166 | Öffentlich |
22 | Eindeutige Kennung des Instruments | Kombination von Attributen des Instruments, anhand derer es sich eindeutig bestimmen lässt. | Optional. | ESMA-Standard | Nur Aufsicht |
23 | Interne Kennung des Instruments | Eindeutiger Code zur Identifizierung des bewerteten Finanzinstruments. Sollte nicht geändert werden. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Bewertetes Objekt" = "INT". | Nur Aufsicht | |
24 | Emissions-/Programmart | Angabe der Emissions- /Programmart des Ratings. | Optional. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "C" oder "S" und "Bewertetes Objekt" = "INT". | Gültige "Kennung der Emissions-/ Programmart", die bereits in der "Liste der Emissionen/ Programmarten" gemeldet wurde. | Öffentlich |
25 | Emittentenratingtyp | Angabe des Emittentenratingtyps | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "C" und "Bewertetes Objekt" = "ISR". | Gültige "Kennung des Emittentenratingtyps", die bereits in der "Liste der Emittentenratingtypen" gemeldet wurde. | Öffentlich |
26 | Schuldtitelkategorie | Angabe der Schuldtitelkategorie für die bewerteten Emissionen oder Schuldtitel. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "C" oder "S" und "Bewertetes Objekt" = "ISR" und "Emittentenratingtyp" = "DT" oder "Bewertetes Objekt" = "INT", falls zutreffend. | Gültige "Kennung zur Klassifikation der bewerteten Schuldtitel", die bereits in der "Liste der Schuldtitelkategorien" gemeldet wurde. | Öffentlich |
27 | Emissionsdatum | Angabe des Emissionsdatums des bewerteten Instruments oder der bewerteten Schuldtitelemission. Sollte nicht geändert werden. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Bewertetes Objekt" = "INT". | Datumsformat nach ISO 8601: (JJJJ-MM-TT). | Nur Aufsicht |
Nr. | Feldname | Beschreibung | Art | Standard | Anwendungs- bereich |
28 | Fälligkeitsdatum | Angabe des Fälligkeitsdatums des bewerteten Instruments oder der bewerteten Schuldtitelemission. | Obligatorisch.
Anwendbar im Falle von "Bewertetes Objekt" = "INT".
Falls fortlaufend: 9999-01-01. | Datumsformat nach ISO 8601: (JJJJ-MM-TT) oder 9999-01-01. | Nur Aufsicht |
29 | Ausstehendes Emissionsvolumen | Ausstehendes Emissionsvolumen bei der ersten Abgabe eines Ratings. Der Betrag wird in der Währung der Emission angegeben, der in "Währungscode des ausstehenden Emissionsvolumens" gemeldet wurde. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Bewertetes Objekt" = "INT". | Nur Aufsicht | |
30 | Währungscode des ausstehenden Emissionsvolumens | Code der Währung der bewerteten Emission. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Bewertetes Objekt" = "INT". | ISO 4217 | Nur Aufsicht |
31 | Wirtschaftszweig | Kategorisierung des bewerteten Unternehmens oder der bewerteten Schuldtitelemissionen, die unter dem Ratingtyp "Unternehmen" bei Finanz-, Versicherungs- und nichtfinanziellen Unternehmen gemeldet wurden. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "C". | FI - für Ratings von Finanzinstituten, einschließlich Banken, Maklern und Händlern,
IN - für Ratings von Versicherungsgesell- schaften, CO - für Ratings von Unternehmen, die nicht "FI" oder "IN" angehören. | Öffentlich |
32 | Sektor | Angabe von Unterkategorien für Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "S". | SV - für Länderratings
SM - für Ratings auf regionaler oder kommunaler Ebene IF - für Ratings von internationalen Finanzinstituten SO - für Ratings von supranationalen Organisationen, ausgenommen "IF" PE - für Ratings von öffentlichen Unternehmen. | Öffentlich |
33 | Anlageklasse | Angabe der Hauptanlageklassen für Ratings strukturierter Finanzinstrumente. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "T" | ABS - für ABS-Ratings
RMBS - für RMBS-Ratings CMBS - für CMBS-Ratings CDO - für CDO-Ratings ABCP - für ABCP-Ratings OTH - für sonstige Ratings. | Öffentlich |
34 | Anlage-Unterklasse | Angabe der Anlage-Unterklassen für Ratings strukturierter Finanzinstrumente. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "T". | CCS - wenn ABS: durch Kreditkartenforderungen besicherte Wertpapiere
ALB - wenn ABS: durch Automobilkredite besicherte Wertpapiere CNS - wenn ABS: durch Verbraucherkredite besicherte Wertpapiere SME - wenn ABS: durch KMU-Kredite besicherte Wertpapiere LES - wenn ABS: durch Privat- oder Firmenleasing besicherte Wertpapiere HEL - wenn RMBS: Eigenheimkredite PRR - wenn RMBS: Prime RMBS, NPR - wenn RMBS: Nonprime RMBS CFH - wenn CDO: Cashflow- und Hybrid- CDO/CLO SDO - wenn CDO: Synthetische CDO/CLO MVO - wenn CDO: Marktwert-CDO SIV - wenn OTH: strukturierte Anlageinstrumente ILS - wenn OTH: versicherungsgebundene Wertpapiere DPC - wenn OTH: Anbieter derivativer Finanzinstrumente SCB - wenn OTH: strukturierte gedeckte Schuldverschreibungen OTH - Sonstige. | Öffentlich |
35 | Sonstige Anlage-Unterklasse | Angabe der sonstigen Anlageklasse oder Anlage-Unterklasse. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "T" und "Anlage-Unterklasse" = "OTH". | Nur Aufsicht | |
36 | Klassifikation von Unternehmensemissio- nen | Klassifikation von gedeckten Schuldverschreibungen. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "C" und "Bewertetes Objekt" = "INT". | BND - Schuldverschreibungen
CBR - gedeckte Schuldverschreibungen nach Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die den Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen OCB - sonstige Arten von gedeckten Schuldverschreibungen, bei denen die Ratingagentur spezifische Methoden, Modelle oder grundlegende Ratingannahmen für die Abgabe des Ratings angewandt hat und die nicht unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannt sind OTH - sonstige Arten von Unternehmensemissionen, die nicht unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung genannt sind. | Öffentlich |
37 | Sonstige Unternehmensemissio- nen | Beschreibung der Emissionsart, die in der Klassifikation von Unternehmensemissionen als Kategorie "Sonstige" gemeldet werden. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Klassifikation von Unternehmensemissio- nen" = "OTH". | Nur Aufsicht | |
38 | Trancheklasse | Klasse der Tranche. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "T". | Öffentlich |
Nr. | Feldname | Beschreibung | Art | Standard | Anwendungsbereich | |
39 | Seriennummer/Programm- kennung | Angabe der Seriennummer der Emission, wenn die Emission Teil einer Reihe von Mehrfachemissionen innerhalb desselben Programms ist. Wenn eine Programmkennung existiert, kann diese zusätzlich zum "Programm-/Handels- /Emissionsnamen" angegeben werden. | Optional. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "T" oder "C" und "Bewertetes Objekt" = "INT". | Öffentlich | ||
40 | Programm-/Handels- /Emissionsname | Angabe des Namens des Programms, des Handels oder der Emission, der in den öffentlichen Emissionsdokumenten verwendet wird. | Optional. Anwendbar im Falle von "Bewertetes Objekt" = "INT". | Öffentlich | ||
41 |
Originatoren | Interne Kennung des Originators | Eindeutige interne Kennung, die dem Originator von der Ratingagentur zugewiesen wurde. | Obligatorisch.
Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "T".
Im Falle von mehreren Originatoren, die nicht einzeln angegeben werden können, ist "MULTIPLE" anzugeben. | Nur Aufsicht | |
42 | LEI des Originators | LEI-Code des Originators. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "T" und "Interne Kennung des Originators" ≠"MULTIPLE". | ISO 17442 | Nur Aufsicht | |
43 | BIC-Code des Originators | Eindeutiger BIC-Code des Originators. | Optional. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "T" und "Interne Kennung des Originators" ≠"MULTIPLE". | ISO 9362 | Nur Aufsicht | |
44 | Name des Originators | Geeigneter verständlicher Verweis auf den offiziellen Namen des Originators (oder des Mutterunternehmens des Emittenten). | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "T" und "Interne Kennung des Originators" ≠"MULTIPLE". | Nur Aufsicht |
Nr. | Feldname | Beschreibung | Art | Standard | Anwendungs- bereich |
45 | Vorheriges vorläufiges Rating | Bei allen neuen Ratings Angabe, ob die Ratingagentur vor der Abgabe des endgültigen Ratings ein vorläufiges Rating oder eine Erstüberprüfung abgegeben hat. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Art der Maßnahmen" = "NW" in Teil 2 Tabelle 2. | Y - Ja
N - Nein | Nur Aufsicht |
46 | Kennung des vorherigen vorläufigen Ratings | Angabe der Kennung des vorherigen vorläufigen Ratings oder der Erstüberprüfung. Die "Kennung des vorherigen vorläufigen Ratings" sollte einer bereits gemeldeten gültigen "Kennung des Ratings" entsprechen. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Vorheriges vorläufiges Rating" = "Y". | Nur Aufsicht | |
47 | Komplexitätsindikator | Angabe der Komplexität eines Ratings strukturierter Finanzinstrumente. Diese kann Faktoren wie die Anzahl der Originatoren, Gegenparteien, Länder, die Notwendigkeit, neue Methoden oder neue innovative Merkmale zu entwickeln, Bonitätsverbesserungen, die zugrunde liegende Dokumentation, komplexe Sicherheiten, verschiedene oder neue Rechtsvorschriften und/ oder das Vorliegen derivativer Bestandteile sowie andere Faktoren berücksichtigen, die die Ratingagentur bei der Beurteilung der Komplexität eines Ratings berücksichtigt. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "T". | S - standardmäßige Komplexität
C - zusätzliche Komplexität. | Nur Aufsicht |
48 | Art der strukturierten Finanztransaktion | Angabe, ob sich das Instrument auf einen eigenständigen Trust oder einen Master-Trust bezieht. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "T". | S - eigenständige Transaktion
M - Master-Trust-Transaktion. | Nur Aufsicht |
49 | Ratingtyp für ERP | Angabe der Ratings innerhalb des Anwendungsbereichs der ERP basierend auf den Anforderungen gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. | Obligatorisch. | NXI - das Rating wird nicht ausschließlich für Anleger abgegeben und gegen Gebühr offen gelegt.
EXI - das Rating wird ausschließlich für Anleger abgegeben und gegen Gebühr offen gelegt. | Technisch |
50 | Relevant für statistische CEREP- Berechnungen | Angabe, ob das Rating für statistische CEREP-Berechnungen verwendet wird. | Obligatorisch. | "Y" - Ja
"N" - Nein | Technisch |
Tabelle 2: Daten über die einzelnen Ratingmaßnahmen
Diese Tabelle enthält alle Ratingmaßnahmen in Bezug auf die in Tabelle 1 gemeldeten Ratings. Wenn Rating-Veröffentlichungen oder Länderanalysen in mehreren Sprachen herausgegeben werden, können mehrere Fassungen der Rating- Veröffentlichungen oder Länderanalysen für eine Ratingmaßnahme gemeldet werden.
Nr. | Feldname | Beschreibung | Art | Standard | Anwendungs- bereich |
1 | Kennung der Ratingmaßnahme | Eindeutige Kennung der Ratingmaßnahme. Die Kennung der Ratingmaßnahme ist für jedes gemeldete Rating eindeutig. | Obligatorisch. | Technisch | |
2 | Kennung des Ratings | Eindeutige Kennung des Ratings. | Obligatorisch. | Eine gültige "Kennung des Ratings", die in Teil 2 Tabelle 1 gemeldet wurde. | Technisch |
3 | Gültigkeitsdatum und -uhrzeit der Maßnahme. | Datum und Uhrzeit der Gültigkeit der Maßnahme. Dies entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) der Veröffentlichung der Maßnahme oder der Verteilung per Abonnement. | Obligatorisch. | Erweitertes Datums- /Uhrzeitformat nach ISO 8601: JJJJ-MM-TT (HH:MM:SS). | Öffentlich |
4 | Übermittlungs- datum und -uhrzeit der Maßnahme | Datum und Uhrzeit der Übermittlung der Maßnahme an das bewertete Unternehmen.
Wird in koordinierter Weltzeit (UTC) angegeben. Sollte nur für in der Union abgegebene Ratings gemeldet werden. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ort der Abgabe des Ratings" = "I". | Erweitertes Datums- /Uhrzeitformat nach ISO 8601: JJJJ-MM-TT (HH:MM:SS). | Nur Aufsicht |
5 | Beschlussdatum der Maßnahme | Angabe des Datums, an dem die Maßnahme beschlossen wurde.
Dies ist das Datum der vorläufigen Genehmigung der Maßnahme (durch den Ratingausschuss), wenn die bewertete Einrichtung vor der endgültigen Genehmigung unterrichtet wird. Sollte nur für in der Union abgegebene Ratings gemeldet werden. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ort der Abgabe des Ratings" = "I". | Datumsformat nach ISO 8601: (JJJJ-MM-TT). | Nur Aufsicht |
6 | Art der Maßnahme | Angabe der Art der Maßnahme, die von der Ratingagentur in Bezug auf ein bestimmtes Rating durchgeführt wird. | Obligatorisch. | OR - im Falle eines ausstehenden Ratings (nur bei erstmaliger Meldung)
PR - im Falle eines vorläufigen Ratings NW - im Falle der erstmaligen Abgabe des Ratings UP - im Falle der Anhebung des Ratings DG - im Falle der Herabstufung des Ratings AF - im Falle der Bestätigung des Ratings DF - wenn einem bewerteten Emittenten oder Instrument ein Ausfallstatus zugewiesen wird oder dieser aufgehoben wird und der Ausfall nicht mit einer anderen Ratingmaßnahme verknüpft ist SP - im Falle der Aussetzung des Ratings WD - im Falle des Widerrufs des Ratings OT - wenn dem Rating ein Ausblick- /Trendstatus zugewiesen oder dieser aufgehoben wird WR - wenn dem Rating ein Beobachtungs-/ Überprüfungsstatus zugewiesen oder dieser aufgehoben wird. | Öffentlich |
7 | Ausblick-/ Beobachtungs-/ Ausfallstatus | Ein Ausblick-/ Beobachtungs-/ Aussetzungs- /Ausfallstatus wird in Bezug auf das Rating zugewiesen, beibehalten oder aufgehoben. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Art der Maßnahme" = "OT", "WR", "DF", "SP" oder "OR". | P - Status wird zugewiesen
M - Status wird beibehalten R - Status wird aufgehoben. | Öffentlich |
8 | Ausblick | Angabe des Ausblicks/Trends, den die Ratingagentur einem Rating gemäß ihrer einschlägigen Politik zugewiesen hat. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Art der Maßnahme" = "OT" oder "OR". | POS - im Falle eines positiven Ausblicks
NEG - im Falle eines negativen Ausblicks EVO - im Falle eines sich verändernden Ausblicks STA - im Falle eines stabilen Ausblicks. | Öffentlich |
9 | Beobachtung/ Überprüfung | Angabe des Beobachtungs- oder Überprüfungsstatus, den die Ratingagentur einem Rating gemäß ihrer einschlägigen Politik zugewiesen hat. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Art der Maßnahme" = "WR" oder "OR". | POW - im Falle einer positiven Beobachtung/Überprüfung
NEW - im Falle einer negativen Beobachtung/Überprüfung EVW - im Falle einer sich verändernden Beobachtung/Überprüfung UNW - im Falle einer Beobachtung/Überprüfung mit unklarer Entwicklungsrichtung. | Öffentlich |
10 | Determinante für Beobachtung/ Überprüfung | Angabe des Grunds für den Beobachtungs-/ Überprüfungsstatus eines Ratings. Sollte nur für in der Union abgegebene Ratings gemeldet werden. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Art der Maßnahme" = "WR" oder "OR" und "Ort der Abgabe des Ratings" = "I". | 1 - wenn der Beobachtungs-/ Überprüfungsstatus auf Änderungen der beim Rating verwendeten Methode, Modelle oder grundlegenden Annahmen beruht
2 - wenn der Beobachtungs-/Überprüfungsstatus wirtschaftlich, finanziell oder kreditbezogen motiviert ist 3 - wenn der Beobachtungs-/ Überprüfungsstatus andere Gründe hat (z.B. Weggang eines Analysten, Vorliegen von Interessenkonflikten). | Öffentlich |
11 | Grund für den Widerruf | Angabe des Grunds eines Widerrufs. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Art der Maßnahme" = "WD". | 1 - falsche oder unzureichende Angaben zum Emittenten/zur Emission
2 - Insolvenz des bewerteten Unternehmens oder Umschuldung 3 - Umstrukturierung des bewerteten Unternehmens (einschließlich Fusion oder Erwerb des bewerteten Unternehmens) 4 - Ende der Laufzeit des Wertpapiers oder Tilgung, Abruf, Vorfinanzierung oder Erlass der Schuld 5 - automatische Ungültigkeit des Ratings aufgrund des Geschäftsmodells der Ratingagentur (beispielsweise Ablauf von Ratings, die für einen im Voraus festgelegten Zeitraum gültig sind) 6 - Widerruf des Ratings aus anderen Gründen 7 - das Rating fällt unter einen der Umstände nach Anhang I Abschnitt B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 8 - auf Wunsch des Kunden. | Öffentlich |
12 | Sonstige Gründe für den Widerruf | Wenn das Rating aus anderen als den oben genannten Gründen widerrufen wurde, ist der Grund anzugeben. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Grund für den Widerruf" = "6". | Nur Aufsicht | |
13 | Ausfallmarkierung | Wenn bei dem bewerteten Unternehmen oder Finanzinstrument aufgrund einer anderen Ratingmaßnahme (beispielsweise Ratinganhebung, Ratingherabstufung) ein Ausfall eintritt oder ein Ausfall aufgehoben wird. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Art der Maßnahme" = "AF", "DG", "UP" oder "OR". | "Y" - Ja
"N" - Nein | Öffentlich |
14 | Grund für die Aussetzung | Angabe des Grundes für die Aussetzung | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Art der Maßnahme" = "SP". | Öffentlich | |
15 | Kennung der Ratingskala | Angabe der Ratingskala, die für die Abgabe der Ratingmaßnahme verwendet wird. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Art der Maßnahme" = "NW", "UP", "AF", "DG", "PR" oder "OR". | Gültige "Kennung des Ratings", die bereits in der Tabelle "Ratingskala" gemeldet wurde. | Öffentlich |
16 | Ratingwert | Stufenwert, der von der Ratingagentur infolge der Ratingmaßnahme zugewiesen wurde. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Art der Maßnahme" = "NW", "UP", "AF", "DG", "PR" oder "OR". | Gültiger "Wert der Stufe", der bereits in der Tabelle "Ratingskala" gemeldet wurde. | Öffentlich |
17 | Ort der Abgabe des Ratings | Angabe des Orts der Abgabe des Ratings: Ratings, die in der Union von einer registrierten Ratingagentur abgegeben werden, Ratings, die von Ratingagenturen in Drittstaaten, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehören, abgegeben und in der Union übernommen werden, Ratings, die von zertifizierten Ratingagenturen abgegeben werden, oder Ratings, die von Ratingagenturen in Drittstaaten, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehören, abgegeben, aber nicht in der Union übernommen werden. | Obligatorisch. | I -in der Union abgegeben
E - übernommen T -in einem Drittstaat von einer zertifizierten Ratingagentur abgegeben O - Sonstige (nicht übernommen) N - nicht verfügbar (nur gültig vor 1.1.2011). | Öffentlich |
Nr. | Feldname | Beschreibung | Art | Standard | Anwendungs- bereich | |
18 | Interne Kennung des leitenden Analysten | Eindeutige Kennung des leitenden Analysten, der für das Rating verantwortlich ist. Nur für in der Union abgegebene Ratings an- zugeben. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ort der Ratingabgabe" = "I". | Gültige "Interne Kennung des leitenden Analysten", die bereits in der "Liste der leitenden Analysten" gemeldet wurde. | Nur Aufsicht | |
19 | Land des leitenden Analysten | Angabe des Landes, in dem der verantwortliche leitende Analyst bei der Abgabe des Ratings tätig war. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ort der Ratingabgabe" = "I". | Code nach ISO 3166- 1. | Nur Aufsicht | |
20 | Beauftragungsstatus | Beauftragungsstatus des bewerteten Unternehmens/ Instruments. | Obligatorisch. | S - angefordertes Rating,
U - nicht angefordertes Rating ohne Beteiligung P - nicht angefordertes Rating mit Beteiligung. | Öffentlich | |
21 | Rating- veröffentlichung | Rating- Veröffentlichung | Angabe, ob mit der Ratingmaßnahme eine Veröffentlichung einherging. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp für ERP" = "NXI". | Y - Ja
N - Nein | Öffentlich |
22 | Sprache der Veröffentlichung | Angabe der Sprache, in der die Rating-Veröffentlichung ausgegeben wurde. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Rating-Veröffentlichung" = "Y". | ISO 639-1 | Öffentlich | |
23 | Dateiname der Veröffentlichung | Angabe des Dateinamens, unter dem die Rating-Veröffentlichung gemeldet wurde. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Rating-Veröffentlichung" = "Y". | ESMA-Standard | Öffentlich | |
24 | Link zur Rating- Veröffentlichung | Wenn die Ratingmaßnahme von derselben Veröffentlichung begleitet wurde wie eine andere Ratingmaßnahme, ist die Kennung der Ratingmaßnahme anzugeben, für die die gemeinsame Veröffentlichung zuerst ausgegeben wurde. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von Veröffentlichungen, die sich auf mehrere Ratingmaßnahmen beziehen. | Gültige "Kennung der Ratingmaßnahme" | Technisch | |
25 | Länderanalyse Bericht | Länderanalyse | Angabe, ob die Ratingmaßnahme von einer Länderanalyse begleitet wurde. Nur anwendbar im Falle von Länderratings, die bezogen auf die folgenden Sektoren gemeldet wurden: "SV", "SM" oder "IF" | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Ratingtyp" = "S" und "Sektor" = "SV", "SM" oder "IF". | Y - Ja
N - Nein | Öffentlich |
26 | Sprache der Länderanalyse | Angabe der Sprache, in der die Länderanalyse ausgegeben wurde. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Länderanalyse" = "Y". | ISO 639-1 | Öffentlich | |
27 | Dateiname der Länderanalyse | Angabe des Dateinamens, unter dem die Länderanalyse gemeldet wurde. | Obligatorisch. Anwendbar im Falle von "Länderanalyse" = "Y". | ESMA-Standard | Öffentlich | |
28 | Link zur Länderanalyse | Wenn die Ratingmaßnahme von demselben Analysebericht begleitet wurde wie eine andere Ratingmaßnahme, ist die Kennung der Ratingmaßnahme anzugeben, für die der gemeinsame Analysebericht zuerst ausgegeben wurde. | Optional. | Gültige "Kennung der Ratingmaßnahme". | Technisch |
Entsprechungstabelle | Anhang II |
Vorliegende Verordnung | Verordnung (EU) Nr. 446/2012 | Verordnung (EU) Nr. 448/2012 |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 | |
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 6 | |
Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 5 | Artikel 3 Absatz 3 | |
Artikel 1 Absatz 6 | Artikel 3 Absatz 2 | |
Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 2 | |
Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 3 | |
Artikel 3 | Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 4 | Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 |
Artikel 5 | Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 5 |
Artikel 6 | Artikel 6 | |
Artikel 7 | ||
Artikel 8 | ||
Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 2 | |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 3 | |
Artikel 9 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 4 | |
Artikel 9 Absatz 4 | Artikel 2 Absatz 5 | |
Artikel 9 Absatz 5 | Artikel 3 Absatz 3 | |
Artikel 10 | ||
Artikel 11 Absätze 1 bis 3 | ||
Artikel 11 Absatz 4 | Artikel 3 Absatz 4 | |
Artikel 12 | Artikel 3 Absätze 1 und 4 | Artikel 2 Absatz 1, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 13 | Artikel 5 | Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 13 |
Artikel 14 | ||
Artikel 15 | Artikel 6 | Artikel 14 |
![]() | ENDE | ![]() |