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Regelwerk, EU 2015, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/179 der Kommission vom 4. Februar 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren für Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 445)

(ABl. Nr. L 30 vom 06.02.2015 S. 38;
Beschl. (EU) 2017/2187 - ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2017 S. 19)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit deren Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2 müssen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Verpackungsmaterial aus Holz in die Union verbieten, sofern dieses nicht einer zugelassenen phytosanitären Behandlung gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 2 unterzogen worden und mit einer Markierung gemäß diesem Standard versehen ist, aus der hervorgeht, dass es einer solchen Behandlung unterzogen worden ist. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Richtlinie können jedoch Ausnahmen von diesen Bestimmungen vorgesehen werden, wenn festgestellt wird, dass eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

(2) Bestimmtes Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) in Form von Kisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die spätestens am 31. August 2007 hergestellt wurden und die tatsächlich beim Munitionstransport eingesetzt werden, erfüllt nicht die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit deren Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2. Diese Kisten werden im Folgenden als die "Kisten" bezeichnet.

(3) Aufgrund der von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass von diesen Kisten keinerlei Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen ausgeht, wenn bestimmte Anforderungen hinsichtlich Rindenfreiheit oder eingeschränkten Vorhandenseins von Rinde, Behandlung und Reparatur sowie Lagerung und Transport erfüllt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, die Einfuhr dieser Kisten in ihr sowie ihre Lagerung und Verbringung auf ihrem Hoheitsgebiet zu erlauben, wenn die in Erwägungsgrund 3 genannten Anforderungen erfüllt sind; nach Leerung der Kisten sollten hingegen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG gelten.

(5) Um wirksame Kontrollen und einen Überblick über die potenziellen phytosanitären Risiken zu gewährleisten, sollten alle Personen, die die Kisten nach den Kontrollen, die in den Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind, verbringen oder lagern, die zuständige amtliche Stelle über diese Verbringung oder Lagerung und über die betreffenden Kisten unterrichten.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten einander und die Kommission informieren, wenn sie Kenntnis von einer Sendung erhalten, die die in Erwägungsgrund 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Sie sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich Informationen über die erfolgten Einfuhren übermitteln, damit die Anwendung dieses Beschlusses bewertet werden kann.

(7) Angesichts der Gründe für die Ausnahmeregelung ist es angebracht, sie für drei Jahre zu gewähren.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Ermächtigung zur Zulassung einer Ausnahme

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit ihrem Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2 können die Mitgliedstaaten die Verbringung von Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) in Form von Kisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die spätestens am 31. August 2007 hergestellt wurden, tatsächlich beim Transport von Munition eingesetzt werden und unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen, im Folgenden die "Kisten", in ihr Hoheitsgebiet zulassen, wenn diese die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Artikel 2 Meldepflicht

(1) Der Einführer meldet der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats bzw. den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, in denen der Eingangsort und der erste Lagerort liegen, der nicht mit dem Eingangsort identisch ist, mindestens fünf Arbeitstage im Voraus, dass er beabsichtigt, eine Sendung dorthin zu verbringen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Meldung umfasst die folgenden Angaben:

  1. Datum der beabsichtigten Verbringung,
  2. ein Verzeichnis des Inhalts der betreffenden Sendung mit Spezifizierung der dazu gehörenden Kisten,
  3. Name und Anschrift des Einführers,
  4. Eingangsort der beabsichtigten Verbringung,
  5. Anschrift des ersten Lagerortes, der nicht mit dem Eingangsort identisch ist.

Artikel 3 Kontrollen durch die zuständigen amtlichen Stellen

Die zuständige amtliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem der erste Lagerort liegt, der nicht mit dem Eingangsort identisch ist, kontrolliert eine repräsentative Stichprobe einer jeden Sendung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen des Anhangs:

  1. Nummer 1 und 2 betreffend die Markierungen,
  2. Nummer 4 betreffend die Rindenfreiheit,
  3. Nummer 5 betreffend den Feuchtigkeitsgehalt,
  4. Nummer 7 betreffend das Begleitpapier.

Artikel 4 Lagerung und Verbringung

(1) Vor und nach den Kontrollen gemäß Artikel 3 werden die Kisten in geschlossenen Gebäuden gelagert.

(2) Werden die Kisten vor oder nach den Kontrollen gemäß Artikel 3 verbracht, so geschieht dies in geschlossenen Behältnissen oder mit einer vollständigen Schutzabdeckung.

(3) Werden die Kisten nach den Kontrollen gemäß Artikel 3 verbracht, so unterrichtet die Person, die sie verbringt, die zuständige amtliche Stelle bzw. die zuständigen amtlichen Stellen über den Ausgangsort und den Bestimmungsort sowie über Anzahl und Identität der betreffenden Kisten.

Werden die Kisten nach den Kontrollen gemäß Artikel 3 an einem anderen Ort als an dem der Kontrollen gelagert, so unterrichtet die Person, die sie lagert, die zuständige amtliche Stelle über den Lagerort sowie über Anzahl und Identität der betreffenden Kisten.

Artikel 5 Meldung der Nichteinhaltung

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede Sendung, die die im Anhang aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt.

Diese Meldung erfolgt spätestens drei Arbeitstage nach dem Tag, an dem die zuständige amtliche Stelle Kenntnis von der Sendung erhält.

Artikel 6 Meldung von Einfuhren

Der Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1, in dem der erste Lagerort liegt, der nicht mit dem Eingangsort identisch ist, übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Zahl der in sein Hoheitsgebiet verbrachten Sendungen und einen Bericht über die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 3.

Artikel 7 Geltungsende 17

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 31. Dezember 2020.

Artikel 8 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 2015

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) ISPM Nr. 15, 2009, Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel, Rom, IPPC, FAO.

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Anforderungen an die Kisten gemäss Artikel 1Anhang

Die Kisten gemäß Artikel 1 müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie tragen eine Markierung, die bestätigt, dass sie spätestens am 31. August 2007 hergestellt wurden.
  2. Sie tragen eine Markierung, aus der hervorgeht, dass sie mit einem von der Umweltschutzbehörde ("Environmental Protection Agency") der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassenen Holzschutzmittel behandelt worden sind.
  3. Bei Kisten, die nach dem 1. September 2007 repariert worden sind, erfüllt das für diesen Zweck verwendete Holz die Anforderungen des Anhangs IV Teil A Kapitel I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG .
  4. Die Kisten sind aus entrindetem Holz gefertigt; verbleiben können visuell trennbare, deutlich voneinander unabhängige kleine Rindenstücke, wenn sie:
    1. weniger als 3 cm in der Breite messen (ungeachtet der Länge) oder
    2. mehr als 3 cm in der Breite messen, wenn die Gesamtoberfläche der einzelnen Rindenstücke weniger als 50 cm2 beträgt.
  5. Ihr Feuchtigkeitsgehalt beträgt nicht mehr als 20 %.
  6. Sie sind stets in geschlossenen Gebäuden gelagert und in geschlossenen Behältnissen oder unter einer vollständigen Schutzabdeckung transportiert worden.
  7. Sie sind mit einem Begleitpapier des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika ("United States Department of Defence") versehen, das die Erfüllung der unter Nummer 4, 5 und 6 aufgeführten Anforderungen bestätigt.
UWS Umweltmanagement GmbHENDE