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Beschluss (EU) 2015/345 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung der Entscheidungen 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/578/EG, 2010/18/EG sowie der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1286)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 60 vom 04.03.2015 S. 39)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 2009/563/EG der Kommission 2 läuft am 30. Juni 2015 ab.
(2) Die Entscheidung 2009/564/EG der Kommission 3 läuft am 30. November 2015 ab.
(3) Die Entscheidung 2009/578/EG der Kommission 4 läuft am 30. November 2015 ab.
(4) Die Entscheidung 2010/18/EG der Kommission 5 läuft am 31. Dezember 2015 ab.
(5) Der Beschluss 2011/263/EU der Kommission 6 läuft am 28. April 2015 ab.
(6) Der Beschluss 2011/264/EU der Kommission 7 läuft am 28. April 2015 ab.
(7) Der Beschluss 2011/382/EU der Kommission 8 läuft am 24. Juni 2015 ab.
(8) Der Beschluss 2011/383/EU der Kommission 9 läuft am 28. Juni 2015 ab.
(9) Die in den Entscheidungen 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/578/EG und 2010/18/EG sowie den Beschlüssen 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU festgelegten Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen werden derzeit im Hinblick auf ihre Relevanz und Angemessenheit bewertet. Da die Überprüfung der aktuell geltenden, in den genannten Entscheidungen und Beschlüssen festgelegten Umweltkriterien und damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen noch nicht abgeschlossen ist, sollte die Geltungsdauer dieser Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen verlängert werden. Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen und Beschlüsse empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Falle der Entscheidung 2009/563/EG bis zum 31. Dezember 2015 und im Falle der Entscheidungen 2009/564/EG, 2009/578/EG und 2010/18/EG sowie der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern.
(10) Die Entscheidungen 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/578/EG und 2010/18/EG sowie die Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU sind daher entsprechend zu ändern.
(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 3 der Entscheidung 2009/563/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Schuhe" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015."
Artikel 4 der Entscheidung 2009/564/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Campingdienste" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016."
Artikel 4 der Entscheidung 2009/578/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016."
Artikel 3 der Entscheidung 2010/18/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Bodenbeläge aus Holz" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016."
Artikel 4 des Beschlusses 2011/263/EU erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Maschinengeschirrspülmittel" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016."
Artikel 4 des Beschlusses 2011/264/EU erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Waschmittel" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016."
Artikel 4 des Beschlusses 2011/382/EU erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Handgeschirrspülmittel" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016."
Artikel 4 des Beschlusses 2011/383/EU erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Allzweck- und Sanitärreiniger" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016."
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. März 2015
2) Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Schuhe (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009 S. 27).
3) Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Campingdienste (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009 S. 36).
4) Entscheidung 2009/578/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 57).
5) Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG- Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2010 S. 32).
6) Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. Nr. L 111 vom 30.04.2011 S. 22).
7) Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. Nr. L 111 vom 30.04.2011 S. 34).
8) Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2011 S. 40).
9) Beschluss 2011/383/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2011 S. 52).
ENDE |